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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.01.1975
Aktenzeichen: 51-74
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 234/68 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 16 | |
EWG-Vertrag Art. 177 | |
Verordnung (EWG) Nr. 234/68 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Art. 10 |
1. IM RAHMEN EINES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES KANN DER GERICHTSHOF EINE MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT ÜBER DIE WERTUNG DES SACHVERHALTS NICHT ENTSCHEIDEN.
2. EINE INNERSTAATLICHE ABGABE KANN GLEICHE WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL HABEN, WENN IHRE ANWENDUNG DEN VERKAUF IM AUSLAND STÄRKER BELASTET ALS DEN VERKAUF IM INLAND ODER WENN DIE ABGABE ZUR FINANZIERUNG VON TÄTIGKEITEN DIENEN SOLL, DIE DARAUF ABZIELEN, DEN INLÄNDISCHEN VERKAUF GEWINNBRINGENDER ZU MACHEN ALS DIE AUSFUHR ODER SONST IRGENDWIE DAS FÜR DEN INLANDSVERBRAUCH BESTIMMTE ERZEUGNIS ZU LASTEN DES ZUR AUSFUHR BESTIMMTEN ZU BEGÜNSTIGEN.
3. WENN DIE GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 40 DES VERTRAGES EINE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR EINEN BESTIMMTEN SEKTOR ERLASSEN HAT, SIND DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET, SICH ALLER MASSNAHMEN ZU ENTHALTEN, DIE VON DIESER REGELUNG ABWEICHEN ODER SIE VERLETZEN KÖNNEN; SIE HABEN DABEI NICHT NUR DEREN AUSDRÜCKLICHE BESTIMMUNGEN, SONDERN AUCH DEREN SINN UND ZWECK ZU BEACHTEN.
4. EIN NATIONALES INTERVENTIONSSYSTEM IST MIT DER VERORDNUNG NR. 234/68 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS INSOWEIT UNVEREINBAR, ALS ERZEUGNISSE ZUR INTERVENTION ZUGELASSEN WERDEN, DIE NICHT DIE GEMÄSS DIESER VERORDNUNG ERLASSENEN QUALITÄTSNORMEN ERFÜLLEN.
5. EINE INNERSTAATLICHE ABGABE AUF DEN VERKAUF EINES ERZEUGNISSES IST MIT DEN SICH AUS DEM VERTRAG ERGEBENDEN DISKRIMINIERUNGSVERBOTEN UNVEREINBAR, WENN SIE DEN VERKAUF INS AUSLAND STÄRKER BELASTET ALS DEN VERKAUF AUF DEM NATIONALEN MARKT ODER WENN DAS AUFKOMMEN AUS DER ABGABE DAZU BESTIMMT IST, DAS NATIONALE ERZEUGNIS ZU BEGÜNSTIGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. JANUAR 1975. - P. J. VAN DER HULST'S ZONEN GEGEN PRODUKTSCHAP VOOR SIERGEWASSEN. - BLUMENZWIEBELN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN. - RECHTSSACHE 51-74.
Entscheidungsgründe:
1/2 MIT ENTSCHEIDUNG VOM 16. JULI 1974, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 17. JULI, HAT DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG EINIGER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN IHREM VERHÄLTNIS ZU NIEDERLÄNDISCHEN VERORDNUNGEN ÜBER DIE EINFÜHRUNG GEWISSER ABGABEN AUF DEM GEBIET DES HANDELS MIT BLUMENZWIEBELN VORGELEGT. DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS VORGELEGT WORDEN, MIT DEM SICH EINE HANDELSGESELLSCHAFT, DIE BLUMENZWIEBELN ZIEHT UND VERKAUFT, GEGEN DIE ZAHLUNG BESTIMMTER BETRAEGE WEHRT, DIE VON IHR ALS ABGABEN AUF BLUMENZWIEBELN DER ERNTE 1972 EINGEFORDERT WORDEN SIND.
3/9 DABEI HANDELT ES SICH ZUM EINEN UM EINE " ÜBERSCHUSSABGABE " GENANNTE, ZUM ANDEREN UM EINE " BRANCHENABGABE " GENANNTE ABGABE FÜR DEN SEKTOR BLUMENZWIEBELN. NACH DER VERORDNUNG ÜBER DIE ÜBERSCHUSSABGABE HAT JEDER KÄUFER, DER IM BESITZ EINER VON DER SELBSTVERWALTUNGSKÖRPERSCHAFT FÜR ZIERPFLANZEN AUSGEGEBENEN HANDELSKARTE IST, ANSPRUCH AUF EINEN RABATT AUF DEN KAUFPREIS, UND MUSS JEDER VERKÄUFER, DER BLUMENZWIEBELN AN EINEN KÄUFER VERKAUFT, DER KEINE HANDELSKARTE BESITZT - ALLE AUSLÄNDISCHEN KÄUFER EINGESCHLOSSEN -, DIE ABGABE BEZAHLEN, WOBEI DER BETRAG VON RABATT UND ABGABE GLEICH IST. DIE ABGABE WIRD NICHT ERHOBEN, WENN DER ERZEUGER DIE ZWIEBELN ZUR BLUMENZUCHT IM EIGENEN UNTERNEHMEN VERWENDET, UND DASSELBE GALT 1973 WÄHREND EINES GEWISSEN ZEITRAUMS IM FALLE EINES KÄUFERS MIT HANDELSKARTE, DER DIE ZWIEBELN SELBST FÜR DIE BLUMENZUCHT VERWENDETE. DAS AUFKOMMEN AUS DER ABGABE FLIESST IN EINEN FONDS, DER HAUPTSÄCHLICH DER FINANZIERUNG DES ANKAUFS VON BLUMENZWIEBELN DIENT, DIE NICHT DEN VOM FONDS FESTGESETZTEN MINDESTPREIS ERZIELT HABEN UND DIESEM ZUR VERNICHTUNG ANGEBOTEN WERDEN. NACH DER VERORDNUNG ÜBER DIE BRANCHENABGABE WIRD DIESE NACH VORSCHRIFTEN ERHOBEN UND EINGEZOGEN, DIE IN GROSSEN ZUEGEN MIT DENJENIGEN ÜBER DIE ÜBERSCHUSSABGABE ÜBEREINSTIMMEN, IN MEHREREN DER VERWICKELTEN EINZELHEITEN JEDOCH DAVON ABWEICHEN. NAMENTLICH WIRD BESTIMMT, DASS DER SEITENS DES VERKÄUFERS ZU GEWÄHRENDE RABATT WIE AUCH DIE BEIM VERKAUF AN NIEDERLÄNDISCHE KÄUFER ZU ZAHLENDE ABGABE UM 0,5 PROZENT UNTER DEM SATZ DER ABGABE FÜR VERKÄUFE AN AUSLÄNDISCHE KÄUFER LIEGT. DAS AUFKOMMEN AUS DER ABGABE FLIESST IN EINEN FONDS ZUR FINANZIERUNG VON BRANCHENINTERESSEN AUF DEM SEKTOR BLUMENZWIEBELN UND DIENT ZUR FINANZIERUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNG, DER BRANCHENWERBUNG UND ANDERER ALLGEMEINER BRANCHENINTERESSEN.
ZUR ERSTEN FRAGE
10 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB ARTIKEL 16 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 234/68 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS SO AUSZULEGEN SIND, DASS UNTER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG WIE AUSFUHRZÖLLE AUCH ABGABEN DER HIER STREITIGEN ART ZU VERSTEHEN SIND.
11/12 DIE PARTEIEN DES AUSGANGSRECHTSSTREITS SCHEINEN DARIN ÜBEREINZUSTIMMEN, DASS DIE ÜBERSCHUSSABGABE DEN VERTRIEB DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE INNERHALB DER NIEDERLANDE UND IHRE AUSFUHR GLEICHERMASSEN BELASTET, SIND DAGEGEN VERSCHIEDENER AUFFASSUNG IN DER FRAGE, OB DIE INFOLGE DER UNTERSCHIEDLICHEN SÄTZE DER BRANCHENABGABE HÖHERE BELASTUNG DER AUSFUHR UND DURCH ANDERE FAKTOREN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGELUNG AUF DEM GEBIET DER ZWIEBEL - UND BLUMENZUCHT NEUTRALISIERT WIRD. IM RAHMEN EINES VERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES KANN DER GERICHTSHOF EINE SOLCHE STREITFRAGE NICHT ENTSCHEIDEN, DIE - EBENSO WIE JEDE SONSTIGE WERTUNG DES SACHVERHALTS - IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES NATIONALEN RICHTERS FÄLLT.
13/17 DAS VERBOT, IM BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT ABGABEN GLEICHER WIRKUNG WIE AUSFUHRZÖLLE ZU ERHEBEN, BETRIFFT JEDE BELASTUNG, DIE AUS ANLASS ODER BEI GELEGENHEIT DER AUSFUHR EINES BESTIMMTEN ERZEUGNISSES AUFERLEGT WIRD UND DIE AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR DIE GLEICHE RESTRIKTIVE WIRKUNG WIE EIN ZOLL HAT. SOWEIT SICH FESTSTELLEN LÄSST, DASS DIE ANWENDUNG EINER INLÄNDISCHEN ABGABE DEN VERKAUF INS AUSLAND STÄRKER BELASTET ALS DEN VERKAUF IM INLAND, ENTFALTET DIESE ABGABE GLEICHE WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL. SOWEIT EINE INLÄNDISCHE ABGABE DEN INLANDSVERKAUF UND DIE AUSFUHR GLEICHMÄSSIG BELASTET, KANN ES DARÜBER HINAUS ANGEZEIGT SEIN, DIE VERWENDUNG DER VEREINNAHMTEN GELDER ZU BERÜCKSICHTIGEN. WENN NÄMLICH EINE ABGABE ZUR FINANZIERUNG VON TÄTIGKEITEN DIENEN SOLL, DIE DARAUF ABZIELEN, DEN INLÄNDISCHEN VERKAUF GEWINNBRINGENDER ZU MACHEN ALS DIE AUSFUHR ODER SONST IRGENDWIE DAS FÜR DEN INLANDSVERTRIEB BESTIMMTE ERZEUGNIS ZU LASTEN DES ZUR AUSFUHR BESTIMMTEN ZU BEGÜNSTIGEN, SO IST SIE GEEIGNET, DIE AUSFUHR ZU BEHINDERN UND DADURCH ZOLLGLEICHE WIRKUNG ZU ENTFALTEN. DIE GESTELLTE FRAGE IST ALSO DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS EINE ABGABE GLEICHE WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL HABEN KANN, WENN IHRE ERHEBUNG DEN VERKAUF INS AUSLAND STÄRKER BELASTET ALS DEN VERKAUF IM INLAND ODER WENN DIE ABGABE ZUR FINANZIERUNG VON TÄTIGKEITEN DIENEN SOLL, DIE DARAUF ABZIELEN, DEN INLÄNDISCHEN VERKAUF GEWINNBRINGENDER ZU MACHEN ALS DIE AUSFUHR ODER SONST IRGENDWIE DAS FÜR DEN INLANDSVERBRAUCH BESTIMMTE ERZEUGNIS ZU LASTEN DES ZUR AUSFUHR BESTIMMTEN ZU BEGÜNSTIGEN.
ZUR ZWEITEN FRAGE
18 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN, OB SICH AUS ARTIKEL 40 DES VERTRAGES UND ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 234/68 ODER IRGENDEINER ANDEREN VORSCHRIFT ODER EINEM ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSATZ DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERGIBT, DASS DIE NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSETZUNGSORGANE NICHT MEHR BEFUGT SIND, FÜR DEN IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 234/68 UMSCHRIEBENEN SEKTOR EINE MARKTORDNUNGSREGELUNG WIE DIE IN DER " VERORDENING SURPLUSHEFFING " UND DER " VERORDENING VAKHEFFING " ENTHALTENE ZU ERLASSEN, ES SEI DENN ZUM VOLLZUG DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 234/68 ODER ANDERER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN.
19/24 ARTIKEL 40 ABSATZ 2 DES VERTRAGES SIEHT VOR, DASS EINE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE IN DER ORGANISATIONSFORM VON GEMEINSAMEN WETTBEWERBSREGELN, BINDENDER KOORDINIERUNG DER VERSCHIEDENEN EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNGEN ODER EINER EUROPÄISCHEN MARKTORDNUNG GESCHAFFEN WIRD. NACH ABSATZ 3 KANN DIE IN EINER DIESER FORMEN GESTALTETE GEMEINSAME ORGANISATION ALLE ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN EINSCHLIESSEN, INSBESONDERE PREISREGELUNGEN, BEIHILFEN FÜR DIE ERZEUGUNG UND DIE VERTEILUNG DER VERSCHIEDENEN ERZEUGNISSE, EINLAGERUNGS - UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN SOWIE GEMEINSAME EINRICHTUNGEN ZUR STABILISIERUNG DER EIN - ODER AUSFUHR. DIE VERORDNUNG NR. 234/68 BESTIMMT IN ARTIKEL 1, DASS DIE DURCH DIESE VERORDNUNG ERRICHTETE GEMEINSAME MARKTORGANISATION EIN SYSTEM VON QUALITÄTSNORMEN UND EINE HANDELSREGELUNG FÜR DEN BETROFFENEN SEKTOR UMFASST. GEMÄSS ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG HAT DER RAT DIE MÖGLICHKEIT, DIE MASSNAHMEN FESTZULEGEN, DIE NOTWENDIG SEIN KÖNNTEN, UM DIE VERORDNUNG NACH MASSGABE DER GEWONNENEN ERFAHRUNGEN ZU ERGÄNZEN. IN DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 234/68 WIRD FESTGESTELLT, DASS DIE ERZEUGUNG VON LEBENDEN PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT EINZELNER GEBIETE DER GEMEINSCHAFT VON BESONDERER BEDEUTUNG IST UND DASS ANGESTREBT WERDEN MUSS, DEN RATIONELLEN ABSATZ DIESER ERZEUGNISSE ZU FÖRDERN UND STABILE MARKTVERHÄLTNISSE ZU GEWÄHRLEISTEN. WAS INSBESONDERE BLUMENZWIEBELN ANGEHT, SO STEHT FEST, DASS DIE AUSFUHR DER NIEDERLANDE MEHR ALS 90 PROZENT DER GESAMTEN AUSFUHREN DER MITGLIEDSTAATEN DARSTELLT.
25/29 WENN DIE GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 40 DES VERTRAGES EINE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR EINEN BESTIMMTEN SEKTOR ERLASSEN HAT, SIND DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET, SICH ALLER MASSNAHMEN ZU ENTHALTEN, DIE VON DIESER REGELUNG ABWEICHEN ODER SIE VERLETZEN KÖNNEN. DESWEGEN IST ZUNÄCHST ZU UNTERSUCHEN, OB EINE REGELUNG VON DER ART DER HIER STREITIGEN MIT DER VERORDNUNG NR. 234/68 VEREINBAR IST, WOBEI NICHT NUR DEREN AUSDRÜCKLICHE BESTIMMUNGEN, SONDERN AUCH IHR SINN UND ZWECK ZU BEACHTEN SIND. DIE VERORDNUNG NR. 234/68 ÄUSSERT SICH WEDER IN BEJAHENDEM NOCH IN VERNEINENDEM SINN ZUR VEREINBARKEIT BESTEHENDER ODER ZUKÜNFTIGER NATIONALER REGELUNGEN MIT DER DURCH IHRE VORSCHRIFTEN ERRICHTETEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION. ES IST DAHER ZU PRÜFEN, OB DAS BESTEHEN EINES NATIONALEN INTERVENTIONSSYSTEMS VON DER ART DES DURCH DIE NIEDERLÄNDISCHE REGELUNG GESCHAFFENEN GEEIGNET IST, SINN UND ZWECK DER VERORDNUNG ZU BEEINTRÄCHTIGEN. EIN SOLCHES INTERVENTIONSSYSTEM KANN NICHT NUR IM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT, SONDERN AUCH IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT WIRKSAM ZUM RATIONELLEN ABSATZ DER ERZEUGUNG UND ZUR STABILITÄT DER MÄRKTE BEITRAGEN, WENN DIE NATIONALE ERZEUGUNG IM GEMEINSAMEN MARKT EINEN SO GROSSEN ANTEIL ERREICHT WIE DIE NIEDERLÄNDISCHE BLUMENZWIEBELPRODUKTION.
30/32 DAS NATIONALE INTERVENTIONSSYSTEM MUSS JEDOCH NICHT NUR IN SEINER GESAMTHEIT, SONDERN AUCH IN SEINEN WESENTLICHEN BESTANDTEILEN UNTERSUCHT WERDEN, INSBESONDERE BEZUEGLICH DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEN QUALITÄTSNORMEN, DIE DIE ERZEUGNISSE ERFÜLLEN MÜSSEN, UM ZUR INTERVENTION ZUGELASSEN ZU WERDEN, UND DEN IM HINBLICK AUF DIE VERMARKTUNG DER ERZEUGNISSE FESTGESETZTEN GEMEINSCHAFTLICHEN QUALITÄTSNORMEN. IN DIESER HINSICHT IST ES MÖGLICH, DASS NATIONALE QUALITÄTSNORMEN DURCH WENIGER STRENGE QUALITÄTSANFORDERUNGEN ALS DIE GEMEINSCHAFTLICHEN DIE ERZEUGUNG VON NICHT VERMARKTUNGSFÄHIGEN ZWIEBELN FÖRDERN. WENN DIE DEM INTERVENTIONSFONDS DESHALB ENTSTEHENDEN ZUSÄTZLICHEN AUSGABEN DURCH DIE ABGABE GEDECKT WERDEN UND SO AUF DIE VERMARKTETEN ERZEUGNISSE - EINSCHLIESSLICH DER AUSGEFÜHRTEN - UMGELEGT WERDEN, SO LÄUFT DAS DEM ZWECK DER GEMEINSCHAFTLICHEN MARKTORGANISATION ZUWIDER, UND DIE REGELUNG IST INSOWEIT DAMIT UNVEREINBAR.
33/35 DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHT GELTEND, DIE NIEDERLÄNDISCHE REGELUNG ÜBER DIE ÜBERSCHUSSABGABE UND DIE BRANCHENABGABE FÜHRE ZU DISKRIMINIERUNGEN, DIE IM VERTRAG VERANKERTEN RECHTSGRUNDSÄTZEN ZUWIDERLIEFEN. DIE IN FRAGE KOMMENDEN DISKRIMINIERUNGSVERBOTE ERGEBEN SICH EINERSEITS AUS DEM GRUNDSATZ, AUF DEM DER DIE INLÄNDISCHEN ABGABEN BETREFFENDE ARTIKEL 95 BERUHT, UND ANDERERSEITS AUS DER BESTIMMUNG DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ, WONACH DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSZUSCHLIESSEN HABEN. EINE REGELUNG WIE DIE HIER VORLIEGENDE VERSTÖSST GEGEN VERBOTE, DIE SICH - SEI ES AUCH NUR ANALOG - AUS DIESEN BESTIMMUNGEN ERGEBEN, WENN DIE AUSGEFÜHRTEN WAREN STÄRKER BELASTET WERDEN ALS DIE AUF DEM INLÄNDISCHEN MARKT ABGESETZTEN ODER WENN DAS AUFKOMMEN AUS DER ABGABE DAZU BESTIMMT IST, DAS NATIONALE ERZEUGNIS ZU BEGÜNSTIGEN.
36 DIE GESTELLTE FRAGE IST ALSO DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS
A ) EIN NATIONALES INTERVENTIONSSYSTEM MIT DER VERORDNUNG NR. 234/68 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS INSOWEIT UNVEREINBAR IST, ALS ERZEUGNISSE ZUR INTERVENTION ZUGELASSEN WERDEN, DIE NICHT DIE GEMÄSS DIESER VERORDNUNG ERLASSENEN QUALITÄTSNORMEN ERFÜLLEN;
B ) EINE INLÄNDISCHE ABGABE AUF DEN VERKAUF EINES ERZEUGNISSES MIT DEN SICH AUS DEM VERTRAG ERGEBENDEN DISKRIMINIERUNGSVERBOTEN UNVEREINBAR IST, WENN SIE DEN VERKAUF INS AUSLAND STÄRKER BELASTET ALS DEN VERKAUF AUF DEM NATIONALEN MARKT ODER WENN DAS AUFKOMMEN AUS DER ABGABE DAZU BESTIMMT IST, DAS NATIONALE ERZEUGNIS ZU BEGÜNSTIGEN.
37 DIESE IN EINEM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES GEGEBENE ANTWORT KANN EINER ETWAIGEN PRÜFUNG SEITENS DER KOMMISSION, OB DIE BETREFFENDEN NATIONALEN MASSNAHMEN MIT ARTIKEL 92 DES VERTRAGES UNVEREINBARE BEIHILFEN DARSTELLEN, NICHT VORGREIFEN.
ZUR DRITTEN FRAGE
38 DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN, OB ARTIKEL 93 ABSATZ 3 DES VERTRAGES SO AUSZULEGEN IST, DASS DAS IM ZWEITEN SATZ DIESES ABSATZES ERWÄHNTE VERFAHREN AUCH EINE FRISTSETZUNG ZUR ÄUSSERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 93 ABSATZ 2 UMFASST, AUF DEN ABSATZ 3 VERWEIST, UND, FALLS JA, OB ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SO AUSZULEGEN IST, DASS DANN, WENN DIE KOMMISSION EINE SOLCHE FRIST ZUR ÄUSSERUNG SETZT, DIE NATIONALE BEIHILFEMASSNAHME NICHT DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF, SOLANGE IN DEM OBENERWÄHNTEN VERFAHREN KEINE ABSCHLIESSENDE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN IST.
39/42 AUS DER VORLAGEENTSCHEIDUNG ERGIBT SICH, DASS DIESE FRAGE AUFGRUND EINER VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VORGELEGTEN ABSCHRIFT EINES BRIEFES GESTELLT WIRD, DEN DIE KOMMISSION AM 9. FEBRUAR 1972 AN DEN NIEDERLÄNDISCHEN AUSSENMINISTER GERICHTET HATTE. AUS SEINER AUFSCHRIFT GEHT JEDOCH HERVOR, DASS DIESER BRIEF NICHT EINE FRIST IM SINNE DES ABSATZES 2 DIESES ARTIKELS SETZEN SOLL, SONDERN IM RAHMEN EINER UNTERSUCHUNG VON BEIHILFEMASSNAHMEN GESCHRIEBEN WURDE, DIE DIE KOMMISSION GEMÄSS ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS ANGESTELLT HAT. DAS SCHREIBEN ENTHÄLT NÄMLICH VORSCHLAEGE, DIE NICHT GEMÄSS ARTIKEL 93 ABSATZ 3, SONDERN GEMÄSS ABSATZ 1 SATZ 2 GEMACHT WERDEN, WIE AUCH DIE KOMMISSION IN IHRER ZU DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE ABGEGEBENEN ERKLÄRUNG BESTÄTIGT HAT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN GLAUBT DER GERICHTSHOF ANNEHMEN ZU DÜRFEN, DASS DIE FRAGE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN IST.
Kostenentscheidung:
43/44 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER NIEDERLANDE UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM COLLEGE VAN BERÖP GEMÄSS DESSEN ENTSCHEIDUNG VOM 16. JULI 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. EINE INNERSTAATLICHE ABGABE KANN GLEICHE WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL HABEN, WENN IHRE ANWENDUNG DEN VERKAUF IM AUSLAND STÄRKER BELASTET ALS DEN VERKAUF IM INLAND ODER WENN DIE ABGABE ZUR FINANZIERUNG VON TÄTIGKEITEN DIENEN SOLL, DIE DARAUF ABZIELEN, DEN INLÄNDISCHEN VERKAUF GEWINNBRINGENDER ZU MACHEN ALS DIE AUSFUHR ODER SONST IRGENDWIE DAS FÜR DEN INLANDSVERBRAUCH BESTIMMTE ERZEUGNIS ZU LASTEN DES ZUR AUSFUHR BESTIMMTEN ZU BEGÜNSTIGEN.
2. A ) EIN NATIONALES INTERVENTIONSSYSTEM IST MIT DER VERORDNUNG NR. 234/68 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS INSOWEIT UNVEREINBAR, ALS ERZEUGNISSE ZUR INTERVENTION ZUGELASSEN WERDEN, DIE NICHT DIE GEMÄSS DIESER VERORDNUNG ERLASSENEN QUALITÄTSNORMEN ERFÜLLEN.
B ) EINE INNERSTAATLICHE ABGABE AUF DEN VERKAUF EINES ERZEUGNISSES IST MIT DEN SICH AUS DEM VERTRAG ERGEBENDEN DISKRIMINIERUNGSVERBOTEN UNVEREINBAR, WENN SIE DEN VERKAUF INS AUSLAND STÄRKER BELASTET ALS DEN VERKAUF AUF DEM NATIONALEN MARKT ODER WENN DAS AUFKOMMEN AUS DER ABGABE DAZU BESTIMMT IST, DAS NATIONALE ERZEUGNIS ZU BEGÜNSTIGEN.
Ende der Entscheidung
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