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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.01.1982
Aktenzeichen: 51/81
(1)
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs
Vorschriften:
Satzung des Gerichtshofs Art. 43 |
WIE SICH AUS ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES ERGIBT , HÄNGEN DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT UND DER SICH DARAUS ERGEBENDE SCHADENSERSATZANSPRUCH DAVON AB , DASS EINE REIHE VON VORAUSSETZUNGEN - VORLIEGEN EINER RECHTSWIDRIGEN HANDLUNG DER GEMEINSCHAFTSORGANE , TATSÄCHLICHER SCHADEN UND KAUSALZUSAMMENHANG ZWISCHEN BEIDEN - ERFÜLLT IST.
DARAUS FOLGT , DASS BEI DER HAFTUNGSKLAGE GEGEN DIE GEMEINSCHAFT DIE VERJÄHRUNGSFRIST NICHT BEGINNEN KANN , BEVOR ALLE VORAUSSETZUNGEN , VON DENEN DIE ERSATZPFLICHT ABHÄNGT , ERFÜLLT SIND UND SICH INSBESONDERE DER ZU ERSETZENDE SCHADEN KONKRETISIERT HAT. IN DEN FÄLLEN , IN DENEN DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN RECHTSETZUNGSAKT ZURÜCKGEHT , KANN DIE VERJÄHRUNGSFRIST ALSO NICHT VOR EINTRITT DER SCHADENSFOLGEN DIESES AKTES BEGINNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. JANUAR 1982. - FIRMA DE FRANCESCHI SPA MONFALCONE GEGEN RAT UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GRITZ - VERJAEHRUNG DES ANSPRUCHS AUS AUSSERVERTRAGLICHER HAFTUNG. - RECHTSSACHE 51/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAGENDE FIRMA HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 9. MÄRZ 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF ERSATZ DES SCHADENS ERHOBEN , DER IHR ANGEBLICH DURCH DIE VERORDNUNG NR. 655/75 VOM 4. MÄRZ 1975 , DURCH DIE DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON GROBGRIESS UND FEINGRIESS VON MAIS ZUR HERSTELLUNG VON BIER ABGESCHAFFT WURDEN , SOWIE DADURCH ENTSTANDEN IST , DASS DIE ERSTATTUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM VOM 4. APRIL 1977 BIS 19. OKTOBER 1977 NICHT WIEDER EINGEFÜHRT WURDEN , WOBEI ES SICH BEI DEM LETZTGENANNTEN DATUM UM DEN TAG HANDELT , AB DEM DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1125/78 DES RATES VOM 22. MAI 1978 DAS SYSTEM DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERWÄHNTEN ERZEUGUNG RÜCKWIRKEND WIEDEREINGEFÜHRT WORDEN IST.
2 DER RAT UND DIE KOMMISSION HABEN UNTER BERUFUNG AUF DIE FÜNFJÄHRIGE VERJÄHRUNG GEMÄSS ARTIKEL 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES EINE EINREDE IM SINNE DES ARTIKELS 91 DER VERFAHRENSORDNUNG ERHOBEN ; ARTIKEL 43 LAUTET : ' ' DIE AUS AUSSERVERTRAGLICHER HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT HERGELEITETEN ANSPRÜCHE VERJÄHREN IN FÜNF JAHREN NACH EINTRITT DES EREIGNISSES , DAS IHNEN ZUGRUNDE LIEGT. DIE VERJÄHRUNG WIRD DURCH EINREICHUNG DER KLAGESCHRIFT BEIM GERICHTSHOF ODER DADURCH UNTERBROCHEN , DASS DER GESCHÄDIGTE SEINEN ANSPRUCH VORHER GEGENÜBER DEM ZUSTÄNDIGEN ORGAN DER GEMEINSCHAFT GELTEND MACHT... ' ' DER GERICHTSHOF HAT BESCHLOSSEN , ÜBER DIE EINREDE VORAB ZU ENTSCHEIDEN.
3 DIE BEKLAGTEN HALTEN DIE KLAGE DESWEGEN FÜR UNZULÄSSIG , WEIL DER ANSPRUCH DER KLAEGERIN AUF ZAHLUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR DIE ZEIT VOM 4. APRIL BIS 19. OKTOBER 1977 GEGENÜBER DER KOMMISSION VERSPÄTET GELTEND GEMACHT WORDEN SEI. DIESER ANSPRUCH WURDE AM 15. APRIL 1980 VON DER KLAEGERIN GEGENÜBER DER KOMMISSION GELTEND GEMACHT.
4 DIE BEKLAGTEN TRAGEN VOR , DIE VERJÄHRUNGSFRIST GEMÄSS ARTIKEL 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES BEGINNE IN DEM ZEITPUNKT , IN DEM DIE HAFTUNGSKLAGE ERSTMALS ERHOBEN WERDEN KÖNNE. AUS DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES LASSE SICH HERLEITEN , DASS DIESE KLAGEMÖGLICHKEIT GEGEBEN SEI , SOBALD VON EINEM UNMITTELBAR BEVORSTEHENDEN UND MIT HINREICHENDER SICHERHEIT VORHERSEHBAREN SCHADEN GESPROCHEN WERDEN KÖNNE , AUCH WENN SICH DIESER NOCH NICHT GENAU BEZIFFERN LASSE UND ERST SPÄTER ERMITTELT WERDEN KÖNNE.
5 NACH AUFFASSUNG DER BEKLAGTEN MUSS DER BEGINN DIESER FÜNFJÄHRIGEN VERJÄHRUNGSFRIST AUF DEN 20. MÄRZ 1975 GELEGT WERDEN , DAS VERÖFFENTLICHUNGSDATUM DER VERORDNUNG NR. 665/75 VOM 4. MÄRZ 1975 , DEREN RECHTSWIDRIGKEIT DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 19. OKTOBER 1977 IN DEN RECHTSSACHEN 124/76 UND 20/77 FESTGESTELLT HABE.
6 DARAUS FOLGE , DASS DIE KLAEGERIN SEIT DEM 20. MÄRZ 1975 HÄTTE KLAGEN KÖNNEN , WEIL DIE VERÖFFENTLICHUNG DER RECHTSWIDRIGEN VERORDNUNG , DURCH DIE DER SCHADEN DER KLAEGERIN VERURSACHT WORDEN SEI , ALS DAS DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT BEGRÜNDENDE EREIGNIS ANZUSEHEN SEI UND SOMIT DEN BEGINN DER FÜNFJÄHRIGEN VERJÄHRUNGSFRIST GEMÄSS ARTIKEL 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DARSTELLEN MÜSSE.
7 DIE BEKLAGTEN SIND DER ANSICHT , DIE GELTENDMACHUNG DES ANSPRUCHS GEGENÜBER DER KOMMISSION HABE DIE FÜNFJÄHRIGE VERJÄHRUNGSFRIST DESHALB NICHT UNTERBRECHEN KÖNNEN , WEIL SIE NACH EINTRITT DER VERJÄHRUNG ERFOLGT SEI ; DIE AM 23. NOVEMBER 1978 UND 19. DEZEMBER 1979 AN DIE NATIONALEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN GERICHTETEN ANSPRÜCHE HÄTTEN EBENFALLS KEINE UNTERBRECHUNG BEWIRKT , DA SIE NICHT GEGENÜBER DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IM SINNE DES ARTIKELS 43 DER SATZUNG GELTEND GEMACHT WORDEN SEIEN UND DIE KLAEGERIN NICHT ANSCHLIESSEND EINE KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 175 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERHOBEN HABE.
8 DIE KLAEGERIN TRAEGT IM WESENTLICHEN VOR , BEI DER AUSSERVERTRAGLICHEN HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT KÖNNE DIE FÜNFJÄHRIGE VERJÄHRUNGSFRIST ERST IN DEM ZEITPUNKT BEGINNEN , IN DEM - IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN - DER SCHA DEN TATSÄCHLICH EINGETRETEN SEI , DAS HEISST ERST DANN , WENN DIE ANSPRÜCHE AUF ZAHLUNG DER ERSTATTUNGEN IM ANSCHLUSS AN DIE DAS RECHT AUF DIESE ERSTATTUNGEN BEGRÜNDENDEN VORGÄNGE FÄLLIG GEWORDEN SEIEN.
9 WIE SICH AUS ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 43 DER SATZUNG ERGIBT , HÄNGEN DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT UND DER SICH DARAUS ERGEBENDE SCHADENSERSATZANSPRUCH DAVON AB , DASS EINE REIHE VON VORAUSSETZUNGEN - VORLIEGEN EINER RECHTSWIDRIGEN HANDLUNG DER GEMEINSCHAFTSORGANE , TATSÄCHLICHER SCHADEN UND KAUSALZUSAMMENHANG ZWISCHEN BEIDEN - ERFÜLLT IST.
10 DARAUS FOLGT , DASS BEI DER HAFTUNGSKLAGE GEGEN DIE GEMEINSCHAFT DIE VERJÄHRUNGSFRIST NICHT BEGINNEN KANN , BEVOR ALLE VORAUSSETZUNGEN , VON DENEN DIE ERSATZPFLICHT ABHÄNGT , ERFÜLLT SIND UND SICH INSBESONDERE DER ZU ERSETZENDE SCHADEN KONKRETISIERT HAT. IN DEN FÄLLEN , IN DENEN DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN RECHTSETZUNGSAKT ZURÜCKGEHT , KANN DIE VERJÄHRUNGSFRIST ALSO NICHT VOR EINTRITT DER SCHADENSFOLGEN DIESES AKTES , DAS HEISST IM VORLIEGENDEN FALL NICHT VOR DEM ZEITPUNKT BEGINNEN , IN DEM DER KLAEGERIN DURCH DEN ABSCHLUSS DER VORGÄNGE , DIE IHR DAS RECHT AUF DIE GEWÄHRUNG DER ERSTATTUNGEN ERÖFFNETEN , EIN SICHERER SCHADEN ENTSTEHEN MUSSTE.
11 DER KLAEGERIN LÄSST SICH DAHER NICHT ENTGEGENHALTEN , DASS DIE VERJÄHRUNG BEREITS VOR EINTRITT DER SCHADENSFOLGEN DES RECHTSWIDRIGEN GEMEINSCHAFTSAKTES BEGONNEN HABE.
12 AUFGRUND DIESER ÜBERLEGUNG KANN DIE VERJÄHRUNG IM ÜBRIGEN NICHT IN DEM ZEITPUNKT , IN DEM DIE RECHTSWIDRIGEN GEMEINSCHAFTSAKTE IN KRAFT GETRETEN SIND , UND ERST RECHT NICHT IM ZEITPUNKT IHRER VERÖFFENTLICHUNG BEGONNEN HABEN.
13 DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE DES RATES UND DER KOMMISSION IST MITHIN ZURÜCKZUWEISEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
VOR ERLASS DES ENDURTEILS FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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