Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.05.1971
Aktenzeichen: 52-70
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, VerfOEuGH


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 34
VerfOEuGH Art. 69
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DER UMSTAND, DASS IM RAHMEN DER KONKRETEN AUSGESTALTUNG DER MIT DEM DIENSTPOSTEN EINES BEAMTEN AUF PROBE VERBUNDENEN TÄTIGKEITEN DIESEM BEAMTEN AUFGABEN ÜBERTRAGEN WERDEN, DIE SICH NICHT UNMITTELBAR UND NOTWENDIGERWEISE AUS DEN IN DER AUSSCHREIBUNG DIESES DIENSTPOSTENS AUFGEZÄHLTEN ARBEITEN ERGEBEN, KANN DIE UNGÜLTIGKEIT DER PROBEZEIT NICHT BEWIRKEN, WENN DIESE AUFGABEN DAS SACHGEBIET BETREFFEN, DAS GEGENSTAND DER STELLENBEKANNTGABE WAR.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 12. MAI 1971. - JOSEPH NAGELS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 52-70.

Entscheidungsgründe:

1 DER KLAEGER BEGEHRT MIT SEINER AM 24. AUGUST 1970 ERHOBENEN KLAGE DIE AUFHEBUNG DER SEINE ENTLASSUNG AUSSPRECHENDEN VERFÜGUNG, DIE IHM AM 16. FEBRUAR 1970 ZUGESTELLT WURDE.

I - ZU DER DIE GÜLTIGKEIT DER PROBEZEIT BETREFFENDEN RÜGE

2/3 DER KLAEGER WIRFT DER KOMMISSION VOR, IHM NICHT DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN ZU HABEN, WÄHREND DER PROBEZEIT SEINE BEFÄHIGUNG FÜR DEN DIENSTPOSTEN IM SINNE VON ARTIKEL 34 DES BEAMTENSTATUTS UNTER BEWEIS ZU STELLEN, FÜR DEN ER ERNANNT WORDEN WAR. WÄHREND SEINER PROBEZEIT SEIEN IHM IM WESENTLICHEN BÜROTÄTIGKEITEN ZUGEWIESEN WORDEN, WÄHREND IN DER STELLENBEKANNTGABE DIE BETONUNG AUF DER TECHNISCHEN UND PRAKTISCHEN SEITE DER MIT DER STELLE VERBUNDENEN AUFGABEN GELEGEN HABE.

4 DIE STELLENBEKANNTGABE UND -AUSSCHREIBUNG BESAGTE FOLGENDES :

" ERLEDIGUNG BESONDERS SCHWIERIGER UND KOMPLIZIERTER BÜROARBEITEN NACH ALLGEMEINEN WEISUNGEN, VOR ALLEM ( IM FRANZÖSISCHEN WORTLAUT " CONCERNANT ", IM NIEDERLÄNDISCHEN WORTLAUT " MET NAME "):

- KONTROLLE DER ARBEITEN UND SORTEN VON ACKERBAU - UND GARTENPFLANZEN;

- ANLAGE VON VERGLEICHSFELDERN FÜR DIESE PFLANZEN;

- BESICHTIGUNG DIESER FELDER.

GEFORDERTE VORAUSSETZUNGEN :

- ABGESCHLOSSENE HÖHERE SCHULBILDUNG ODER GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG;

- KENNTNISSE IN PFLANZENBIOLOGIE;

- GRÜNDLICHE KENNTNIS DER VERFAHREN FÜR DIE KONTROLLE UND ENTNAHME VON SAAT - UND PFLANZGUTPROBEN;

- ERFAHRUNG MIT SAATGUT UND PFLANZGUT. "

5 DIE ART, IN DER IN DIESER STELLENBEKANNTGABE ( INSBESONDERE IN DER NIEDERLÄNDISCHEN FASSUNG, ALSO DER MUTTERSPRACHE DES KLAEGERS ) DIE MIT DEM DIENSTPOSTEN DES KLAEGERS VERBUNDENEN AUFGABEN UND VOR ALLEM DIE GEFORDERTEN VORAUSSETZUNGEN BESCHRIEBEN WAREN, KONNTE ZWAR DEN GEDANKEN NAHELEGEN, DASS DIE BÜROARBEITEN MIT DEN PRAKTISCHEN ARBEITEN AN KONKRETEN VERSUCHEN IN ENGEM ZUSAMMENHANG STEHEN SOLLTEN, DOCH IST SCHWERLICH ANZUNEHMEN, DASS DER KLAEGER, DER VOR EINREICHUNG SEINER BEWERBUNG MEHRFACH KONTAKTE MIT DER FRAGLICHEN DIENSTSTELLE HATTE, SICH KEIN HINREICHEND GENAUES BILD VON DEM MACHEN KONNTE, WAS IHN AUF DIESEM DIENSTPOSTEN ERWARTETE.

6/10 IM ERSTEN PROBEZEITBERICHT VOM 30. JULI 1969 WIRD ZWAR GESAGT, DASS HERR NAGELS " SEIN FACHGEBIET GUT KENNT ", GLEICHZEITIG WERDEN ABER UNZULÄNGLICHKEITEN INSBESONDERE HINSICHTLICH SEINER FÄHIGKEIT FESTGESTELLT, BERICHTE ÜBER ARBEITSSITZUNGEN ODER BESICHTIGUNGEN, AN DENEN ER TEILZUNEHMEN HATTE, SACHGEMÄSS ABZUFASSEN UND DAS WESENTLICHE VOM UNWESENTLICHEN ZU UNTERSCHEIDEN. DER KLAEGER HEBT IN SEINER STELLUNGNAHME ZU DIESEM BERICHT HERVOR, DASS ER EINE BETONT TECHNISCHE AUSBILDUNG GENOSSEN HABE. OBWOHL ER DAS NEGATIVE GESAMTURTEIL ÜBER SEINE FÄHIGKEIT, DEN ANFORDERUNGEN EINES DIENSTPOSTENS DER BESOLDUNGSGRUPPE B 1 ZU GENÜGEN, ALS UNGERECHTFERTIGT ERACHTET, RÄUMT ER EIN, DASS DIE KRITIK AN DER ABFASSUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN UND AN DER AUSLEGUNG VON VORSCHRIFTEN BEGRÜNDET SEI. DER PROBEZEITBERICHT VOM 1. NOVEMBER 1969 BESTÄTIGT DEN VORANGEHENDEN BERICHT. DIE ANLAGE ZUM PROBEZEITBERICHT VOM 19. JANUAR 1970 ZÄHLT SÄMTLICHE DEM KLAEGER SEIT DEZEMBER 1969 ÜBERTRAGENEN AUFGABEN AUF UND BESCHREIBT DIE ARBEITSERGEBNISSE DES KLAEGERS NEGATIV. HERR NAGELS BEKLAGT SICH IN SEINER STELLUNGNAHME VOM 27. JANUAR 1970 ZWAR DARÜBER, DASS SEINE EIGENTLICHEN AUFGABEN MEHR JURISTISCHER ALS TECHNISCHER NATUR SEIEN UND ZU DREI VIERTELN NICHT UNTER DIE TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG " VERGLEICHSFELDER " FIELEN, UND WEIST DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DIESES BERICHTES IN VOLLEM UMFANG ZURÜCK; ER RÄUMT JEDOCH EIN, DASS ER NOCH EINE GEWISSE ZEIT BRAUCHE, EINMAL, UM SICH MIT DEN ZAHLREICHEN NICHT REIN TECHNISCHEN UND PRAKTISCHEN ASPEKTEN DER VON IHM VERLANGTEN ARBEIT VERTRAUT ZU MACHEN, FÜR DIE ES IHM AN ERFAHRUNG FEHLE, UND ZUM ANDEREN, UM BEI DER ERLEDIGUNG DER UNMITTELBAR MIT DEN PRAKTISCHEN FELDVERSUCHEN ZUSAMMENHÄNGENDEN VERWALTUNGSARBEIT " DAS EUROPÄISCHE NIVEAU " ZU ERREICHEN.

11/13 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR, DASS DIE KOMMISSION DEM KLAEGER UNTER ANDEREN AUCH AUFGABEN ÜBERTRAGEN HAT, DIE SEINER BERUFSAUSBILDUNG UND SPEZIFISCHEN BERUFSERFAHRUNG ENTSPRACHEN, ALLERDINGS IN GERINGEREM UMFANG, ALS ER ERWARTEN KONNTE. DIE FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS AUF SEINEM EIGENTLICHEN FACHGEBIET SIND IN DEN PROBEZEITBERICHTEN GÜNSTIG BEURTEILT. HIERAUS IST ERSICHTLICH, DASS DIE KOMMISSION DEM KLAEGER DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN HAT, SEINE FACHLICHE BEFÄHIGUNG UNTER BEWEIS ZU STELLEN.

14/15 DER UMSTAND, DASS DEM KLAEGER IM RAHMEN DER KONKRETEN AUSGESTALTUNG DER MIT DEM DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN TÄTIGKEIT BÜROARBEITEN ÜBERTRAGEN WURDEN - WIE DIE ABFASSUNG VON SITZUNGSPROTOKOLLEN -, DIE SICH NICHT UNMITTELBAR UND NOTWENDIGERWEISE AUS DEN PRAKTISCHEN ARBEITEN AUF DEN FELDERN ERGEBEN, KANN NICHT DIE UNGÜLTIGKEIT DER PROBEZEIT BEWIRKEN, DA DIESE ARBEITEN DAS SACHGEBIET BETRAFEN, DAS GEGENSTAND DER STELLENBEKANNTGABE WAR. IM ÜBRIGEN HAT DER KLAEGER TROTZ ANERKANNTER SACHKENNTNISSE IN DEM FACHBEREICH, AUF DEN ER SICH SPEZIALISIERT HAT, AUCH BEI DER AUSFÜHRUNG DERJENIGEN BÜROARBEITEN UNGENÜGENDE LEISTUNGEN ERKENNEN LASSEN, DIE AUFS ENGSTE MIT SEINEN PRAKTISCHEN ARBEITEN AUF DEN FELDERN ZUSAMMENHINGEN.

16/18 DURCH DIE ZWEIMALIGE VERLÄNGERUNG DER PROBEZEIT DES KLAEGERS HAT DIE BEKLAGTE VERSTÄNDNIS FÜR DEN KLAEGER BEWIESEN, INDEM SIE IHM DIE ZEIT GELASSEN HAT, SICH MIT SEINER BÜROTÄTIGKEIT VERTRAUT ZU MACHEN, FÜR DIE ER ZUGEGEBENERMASSEN NICHT GENÜGEND VORGEBILDET WAR. WÄHREND DIESES ZEITRAUMS SIND DEM KLAEGER MEHRERE AUFGABEN ÜBERTRAGEN WORDEN, WODURCH ER IN DIE LAGE VERSETZT WURDE, SEINE FÄHIGKEIT ZUR ANPASSUNG AN DEN NEUEN AUFGABENBEREICH UNTER BEWEIS ZU STELLEN. DER UMSTAND, DASS DIE DEM KLAEGER AUF DIESE WEISE ZUGESTANDENE ZEIT IHM, WIE ER SELBST ZUGIBT, NICHT GENÜGTE, UM EIN MIT SEINER EINSTUFUNG VEREINBARES NIVEAU ZU ERREICHEN, KANN DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER PROBEZEIT NICHT IN FRAGE STELLEN.

19 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE VORLIEGENDE RÜGE NICHT BEGRÜNDET.

II - ZU DEN DAS VERFAHREN, NACH DEM DIE DIE ENTLASSUNG AUSSPRECHENDE VERFÜGUNG ERLASSEN WURDE, BETREFFENDEN RÜGEN

20 DER KLAEGER RÜGT AUSSERDEM, DASS VOR ERLASS DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG NICHT DIE STELLUNGNAHME DES BEURTEILUNGSAUSSCHUSSES EINGEHOLT WORDEN SEI UND DASS DIE VERFÜGUNG NICHT FRISTGERECHT ERGANGEN SEI.

21 DIE BILDUNG EINES BEURTEILUNGSAUSSCHUSSES IM SINNE VON ARTIKEL 9 DES STATUTS IST NICHT ZWINGEND VORGESCHRIEBEN; DAHER KANN DER KOMMISSION KEIN VORWURF DARAUS GEMACHT WERDEN, DASS SIE VON DER MÖGLICHKEIT DER BILDUNG DIESES AUSSCHUSSES NOCH NICHT GEBRAUCH GEMACHT HAT.

22/23 ARTIKEL 34 SCHREIBT FÜR DIE VERFÜGUNG, MIT DER EIN BEAMTER NACH ABLAUF DER PROBEZEIT AUS SEINEM DIENSTVERHÄLTNIS ENTLASSEN WIRD, KEINE FRIST VOR. DA DIE LETZTE ZUSÄTZLICHE PROBEZEIT, DIE DEM KLAEGER ZUGESTANDEN WORDEN WAR, AM 31. JANUAR 1970 ABLIEF, HAT DIE KOMMISSION INNERHALB ANGEMESSENER FRIST GEHANDELT, IN DEM SIE DIE VERFÜGUNG AM 11. FEBRUAR 1970 ERLIESS UND DEM KLAEGER AM 16. FEBRUAR 1970 ZUSTELLTE.

24 DIE RÜGEN DES KLAEGERS SIND ALSO NICHT BEGRÜNDET.

III - ZUM ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ

25/26 DER KLAEGER VERTRITT DIE AUFFASSUNG, DIE KOMMISSION HABE DADURCH, DASS SIE IHM WÄHREND SEINER PROBEZEIT ZUM GROSSEN TEIL ANDERE ALS DIE IN DER STELLENBEKANNTGABE VORGESEHENEN AUFGABEN ÜBERTRAGEN HABE, EINEN AMTSFEHLER BEGANGEN, AUS DEM IHM EIN SCHADEN ENTSTANDEN SEI. SEINE ENTLASSUNG BEDEUTE FÜR IHN EINE DEMÜTIGUNG UND KÖNNE SICH AUF SEINE WEITERE LAUFBAHN IN DER VERWALTUNG SEINES LANDES UNGÜNSTIG AUSWIRKEN.

27/29 AUS DEN OBIGEN AUSFÜHRUNGEN GEHT HERVOR, DASS DER EINSTELLUNG VON HERRN NAGELS DURCH DIE KOMMISSION MÖGLICHERWEISE EIN MISSVERSTÄNDNIS ZUGRUNDE GELEGEN HAT, UND ZWAR AUF SEITEN VON HERRN NAGELS HINSICHTLICH DER ART UND DES NIVEAUS DER MIT DEM DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN AUFGABEN UND AUF SEITEN DER KOMMISSION HINSICHTLICH DER ART DER KENNTNISSE UND DER BERUFSERFAHRUNG DES KLAEGERS. IN ANBETRACHT DER FRANZÖSISCHKENNTNISSE DES KLAEGERS UND SEINER KONTAKTE MIT DER DIENSTSTELLE, DER DER DIENSTPOSTEN ANGEHÖRT, WÄRE JEDOCH EINE ETWAIGE ZWEIDEUTIGKEIT IN DER FORMULIERUNG DES NIEDERLÄNDISCHEN WORTLAUTS DER STELLENBEKANNTGABE KEIN HINREICHENDER GRUND FÜR DIE FESTSTELLUNG, DIE KOMMISSION HABE SICH SO VERHALTEN, DASS EINE UMSICHTIGE PERSON DADURCH HINSICHTLICH DER BESCHAFFENHEIT DER MIT DEM DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN AUFGABEN IN EINEN IRRTUM VERSETZT WERDEN KONNTE. ANDERERSEITS WAREN IN DEM VOM KLAEGER AM 24. FEBRUAR 1968 VERFASSTEN LEBENSLAUF BESTIMMTE WENDUNGEN ENTHALTEN WIE " KONTROLLE DER ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN UND DER NORMUNG DER EWG BETREFFEND DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON ACKERBAU - UND GÄRTNEREIERZEUGNISSEN, VORBEREITUNG VON SITZUNGSUNTERLAGEN, AUSARBEITUNG VON ARBEITSUNTERLAGEN ", DIE DER KOMMISSION DURCHAUS EINEN FALSCHEN EINDRUCK VON DER ERFAHRUNG DES HERRN NAGELS IN ALLGEMEINEN BÜROARBEITEN VERMITTELN KONNTEN.

30 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN UND AUCH AUFGRUND DER WEITER OBEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERSTEN RÜGE DARGELEGTEN ERWAEGUNGEN IST EINE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT GEGENÜBER DEM KLAEGER AUSZUSCHLIESSEN.

Kostenentscheidung:

31/34 DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN DEN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE KOSTEN SELBST. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 KANN DER GERICHTSHOF FERNER BEI VORLIEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER GRÜNDE DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN.

35/36 WIE OBEN FESTGESTELLT WURDE, LAG DER EINSTELLUNG - UND MITHIN DIESEM RECHTSSTREIT - EIN MISSVERSTÄNDNIS ZWISCHEN DER KOMMISSION UND HERRN NAGELS ZUGRUNDE. ES IST DESHALB ANGEMESSEN, DER BEKLAGTEN DIE HÄLFTE DER AUSLAGEN DES KLAEGERS AUFZUERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. DIE KLAGEPARTEI HAT DIE HÄLFTE IHRER EIGENEN AUSLAGEN ZU TRAGEN, DIE ÜBRIGEN AUSLAGEN BEIDER PARTEIEN WERDEN DER BEKLAGTEN AUFERLEGT.

Ende der Entscheidung

Zurück