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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1972
Aktenzeichen: 52-72
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 963/69, Verordnung Nr. 120/67
Vorschriften:
Verordnung Nr. 963/69 Art. 3 | |
Verordnung Nr. 120/67 Art. 9 | |
Verordnung Nr. 120/67 Art. 6 |
BEI DER FRIST IN ARTIKEL 3 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 963/69 DER KOMMISSION VOM 27. MAI 1969, WONACH DER ANTRAGSTELLER DURCH SPÄTESTENS AM 7. JUNI 1969 ABGESANDTES EINSCHREIBEN, FERNSCHREIBEN ODER TELEGRAMM SEINE ABSICHT MITGETEILT HABEN MUSSTE, MÖGLICHERWEISE DIE GEWÄHRUNG DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES ZU BEANTRAGEN, HANDELT ES SICH UM EINE AUSSCHLUSSFRIST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1972. - WALZENMUEHLE MAGSTADT KARL-HEINZ KIENLE GEGEN EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FUER GETREIDE UND FUTTERMITTEL. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF). - RECHTSSACHE 52-72.
Entscheidungsgründe:
1 DER HESSISCHE VERWALTUNGSGERICHTSHOF HAT DURCH BESCHLUSS VOM 28. JUNI 1972, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19. JULI 1972, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 963/69 DER KOMMISSION VOM 27. MAI 1969 ÜBER DIE BEDINGUNGEN ZUR GEWÄHRUNG EINER ÜBERGANGSVERGÜTUNG FÜR DIE AM ENDE DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1968/1969 VORHANDENEN BESTÄNDE AN WEICHWEIZEN, ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNETEM ROGGEN UND MAIS ( ABL. 1969, L 126 ) VORGELEGT. DIE ERWÄHNTE BESTIMMUNG SAH UNTER ANDEREM VOR, DASS DER BERECHTIGTE, UM IN DEN GENUSS DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ( ABL. 1967, NR. 117 ) ZU KOMMEN, BEI DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDE DURCH SPÄTESTENS AM 7. JUNI 1969 ABGESANDTES EINSCHREIBEN, FERNSCHREIBEN ODER TELEGRAMM SEINE ABSICHT, MÖGLICHERWEISE DIE GEWÄHRUNG DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG ZU BEANTRAGEN, SOWIE DIE MENGEN JEDER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN GETREIDEART MITGETEILT HABEN MUSSTE, DIE IHM GEGEBENENFALLS AM 31. MAI 1969 GEHÖRTEN, WOBEI LAGERHALTER UND LAGER, IN DEM DIESE BESTÄNDE KONTROLLIERT WERDEN KONNTEN, ANZUGEBEN WAREN. DER GERICHTSHOF WIRD UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT, OB ES SICH BEI DER GENANNTEN FRIST UM EINE AUSSCHLUSSFRIST HANDLE, DEREN NICHTEINHALTUNG STETS DEN VERLUST DES ANSPRUCHS AUF ÜBERGANGSVERGÜTUNG ZUR FOLGE HABE.
2 NACH DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 3 ERSTER GEDANKENSTRICH IST DIE ABGABE DER ABSICHTSERKLÄRUNG INNERHALB EINER IM VORAUS BESTIMMTEN FRIST EINE DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER VERGÜTUNG; SCHON DAS SPRICHT DAFÜR, DASS DIESE FRISTBESTIMMUNG ZWINGEND IST. DIESE AUFFASSUNG WIRD DURCH DIE FUNKTION BESTÄTIGT, DIE DIESER FRIST IM RAHMEN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 120/67/EWG ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE EINGEFÜHRTEN INTERVENTIONSREGELUNG ZUKOMMT. UM SICHERZUSTELLEN, DASS DIE DEN ERZEUGERN GEGEBENE PREISGARANTIE WÄHREND DES GANZEN GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHRES VOLL WIRKSAM BLEIBT, BESTIMMT ARTIKEL 6 DIESER VERORDNUNG, DASS FÜR DIE INTERVENTIONSPREISE MONATLICHE ZUSCHLAEGE FESTGESETZT WERDEN, DIE ÜBER DAS GANZE ODER EINEN TEIL DES GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHRES GESTAFFELT WERDEN. UM ZU VERHINDERN, DASS BEI AUSLAUFEN DER MONATLICHEN ZUSCHLAEGE ZU DEN INTERVENTIONSPREISEN UMFANGREICHE GETREIDEMENGEN ZUR INTERVENTION ANGEBOTEN WERDEN, OBWOHL EIN GROSSER TEIL DES NOCH AUF LAGER BEFINDLICHEN GETREIDES VOR BEGINN DES NEUEN GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHRES DIREKT AUF DEM MARKT ABGESETZT WERDEN KÖNNTE, SIEHT ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG VOR, DASS FÜR DIE NOCH AUF LAGER BEFINDLICHEN GETREIDEBESTÄNDE AUS DER ERNTE DER GEMEINSCHAFT EINE ÜBERGANGSVERGÜTUNG GEWÄHRT WERDEN KANN.
3 DA JEDOCH FÜR EINIGE GETREIDEARTEN DIE NEUE ERNTE BEREITS VOR DEM 31. JULI, DEM ENDE DES GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHRES, BEGINNT, MUSSTEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN, UM ZU VERHINDERN, DASS FÜR DIE ZU DIESEM ZEITPUNKT AUF LAGER BEFINDLICHE WARE AUS DER NEUEN ERNTE MISSBRÄUCHLICH DIE VERGÜTUNG NACH ARTIKEL 9 IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KONNTE. GERADE ZU DIESEM ZWECK SAH DIE VERORDNUNG NR. 963/69 DER KOMMISSION VOR, DASS DER ANTRAGSTELLER, UM IN DEN GENUSS DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG ZU KOMMEN, SPÄTESTENS AM 7. JUNI 1969 DIE ABSICHTSERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 3 ERSTER GEDANKENSTRICH ABZUSENDEN HATTE; DIE ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN SOLLTEN SO IN DIE LAGE VERSETZT WERDEN, DIE AM 31. MAI 1969 VORHANDENEN, FÜR DIE ÜBERGANGSVERGÜTUNG IN BETRACHT KOMMENDEN LAGERBESTÄNDE AN GETREIDE ZU KONTROLLIEREN. DIESE ZIELSETZUNG ERFORDERT DIE BESTIMMUNG EINER ZWINGENDEN FRIST FÜR DIE ABGABE DER IN ARTIKEL 3 ERSTER GEDANKENSTRICH VORGESEHENEN ERKLÄRUNG. DER UMSTAND, DASS DIESE ERKLÄRUNG NUR DANN ZUR GEWÄHRUNG DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG FÜHRT, WENN ANSCHLIESSEND DER ANTRAG AUF VERGÜTUNG NACH ARTIKEL 3 ZWEITER GEDANKENSTRICH GESTELLT WIRD, ÄNDERT NICHTS DARAN, DASS DIE FRIST FÜR DIE ABGABE DIESER ERKLÄRUNG ZWINGEND IST. BEIDE FRISTEN DES ARTIKELS 3 HABEN IHRE EIGENE FUNKTION, DIE IHRE STRIKTE GELTUNG RECHTFERTIGT. AUSSERDEM ZWINGT DIE NOTWENDIGKEIT, GLEICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG ZU SCHAFFEN, ZUR ANWENDUNG EINHEITLICHER FRISTEN.
4 DAHER REICHEN WEDER DER NACHWEIS, DASS DIE ERKLÄRUNG AN SICH GERECHTFERTIGT IST, NOCH DER UMSTAND, DASS DIE VERSPÄTUNG NICHT AUF VERSCHULDEN BERUHT, AUS, DIE ZULASSUNG VON ABSICHTSERKLÄRUNGEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 3 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 963/69 VORGESEHENEN FRIST ABGEGEBEN WORDEN SIND.
5 DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS ES SICH BEI DER FRIST IN ARTIKEL 3 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 963/69 DER KOMMISSION VOM 27. MAI 1969, WONACH DER ANTRAGSTELLER DURCH SPÄTESTENS AM 7. JUNI 1969 ABGESANDTES EINSCHREIBEN, FERNSCHREIBEN ODER TELEGRAMM SEINE ABSICHT MITTEILEN MUSSTE, MÖGLICHERWEISE DIE GEWÄHRUNG DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG ZU BEANTRAGEN, UM EINE AUSSCHLUSSFRIST HANDELT.
6 AUFGRUND DIESER ANTWORT WERDEN DIE WEITEREN DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGEN GEGENSTANDSLOS.
Kostenentscheidung:
7 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VORLIEGENDE VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE VOM HESSISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 28. JUNI 1972 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
BEI DER FRIST IN ARTIKEL 3 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 963/69 DER KOMMISSION VOM 27. MAI 1969, WONACH DER ANTRAGSTELLER DURCH SPÄTESTENS AM 7. JUNI 1969 ABGESANDTES EINSCHREIBEN, FERNSCHREIBEN ODER TELEGRAMM SEINE ABSICHT MITGETEILT HABEN MUSSTE, MÖGLICHERWEISE DIE GEWÄHRUNG DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES ZU BEANTRAGEN, HANDELT ES SICH UM EINE AUSSCHLUSSFRIST.
Ende der Entscheidung
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