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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.02.1977
Aktenzeichen: 52-76
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 120/67/EWG 1967


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3
EWG-Vertrag Art. 92
EWG-Vertrag Art. 93
EWG-Vertrag Art. 94
EWG-Vertrag Art. 86
Verordnung Nr. 120/67/EWG 1967 Art. 22
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE INTERVENTIONEN EINES MITGLIEDSTAATS , DIE DEN PREISANSTIEG FÜR GEWISSE NAHRUNGSMITTEL AUS GETREIDE AUF DER EBENE DES VERBRAUCHERS BREMSEN SOLLEN , SIND MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE NICHT UNVEREINBAR , SOWEIT SIE DIE ZIELE ODER DAS FUNKTIONIEREN DIESER ORGANISATION NICHT GEFÄHRDEN.

2. MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE IST ES UNVEREINBAR , WENN EIN MITGLIEDSTAAT WEIZEN AUF DEM WELTMARKT AUFKAUFT UND ANSCHLIESSEND AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT UNTER DEM RICHTPREIS WEITERVERKAUFT.

3. DA SICH DER GERICHTSHOF IN AUSÜBUNG SEINER ZUSTÄNDIGKEIT NACH ARTIKEL 177 AUF EINE AUSLEGUNG DER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BESCHRÄNKEN HAT , KANN ER DIESES VERHALTEN ODER DIE DIESBEZUEGLICHEN BESTIMMUNGEN DES NATIONALEN RECHTS NICHT SELBST WÜRDIGEN ODER QUALIFIZIEREN. IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 177 HAT DER GERICHTSHOF DAS NATIONALE RECHT NICHT AUSZULEGEN UND SEINE WIRKUNGEN NICHT ZU WÜRDIGEN. ER KANN DESHALB HIER KEINEN IRGENDWIE GEARTETEN VERGLEICH ZWISCHEN DEN WIRKUNGEN DER ENTSCHEIDUNGEN DER NATIONALEN GERICHTE UND SEINEN EIGENEN ENTSCHEIDUNGEN ZIEHEN.

4. EIN URTEIL DES GERICHTSHOFES IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN BEFINDET ÜBER EINE RECHTSFRAGE UND BINDET DAS VORLEGENDE GERICHT HINSICHTLICH DER AUSLEGUNG DER BETREFFENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN UND HANDLUNGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. FEBRUAR 1977. - LUIGI BENEDETTI GEGEN MUNARI F.LLI S.A.S. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER PRETURA CITTADELLA. - RECHTSSACHE 52-76.

Entscheidungsgründe:

1 DER PRETORE VON CITTADELLA HAT MIT BESCHLUSS VOM 27. APRIL 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 25. JUNI 1976 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE ANZAHL VON FRAGEN VORGELEGT , DIE SICH IM WESENTLICHEN AUF DIE BEWERTUNG DES VERHALTENS DER AZIENDA DI STATO PER GLI INTERVENTI SUL MERCATO AGRICOLO ( AIMA ) NACH VERSCHIEDENEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEZIEHEN.

2/3 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM MÜHLENUNTERNEHMER LUIGI BENEDETTI , KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS , UND DEM UNTERNEHMEN MUNARI F.LLI ÜBER EINE SCHADENSERSATZFORDERUNG , DIE DAS ERSTGENANNTE UNTERNEHMEN GEGEN DIE FIRMA MUNARI WEGEN UNLAUTEREN WETTBEWERBS DURCH VERKAUF VON MEHL UNTER DEM MARKTPREIS ERHEBT. DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT DIESE VERKÄUFE NICHT BESTRITTEN , JEDOCH DIE VOLLE VERANTWORTUNG FÜR MÖGLICHE SCHÄDEN DER AIMA ANGELASTET , DA DIESE IHR DEN WEIZEN UNTER DEM MARKTPREIS VERKAUFT HABE.

4 DER PRETORE HAT IN DEM ERWÄHNTEN BESCHLUSS VOM 27. APRIL 1976 DIE STREITVERKÜNDUNG AN DIE AIMA FÜR ZULÄSSIG ERKLÄRT UND ZUGLEICH , ALSO OHNE DIE ÄUSSERUNG DER AIMA ABZUWARTEN , DEM GERICHTSHOF DIE NACHSTEHEND ERWÄHNTEN FRAGEN VORGELEGT.

5/9 DIE ERSTE UND DIE ZWEITE FRAGE GEHEN DAHIN , OB DIE INTERVENTIONSSTELLEN UND NAMENTLICH DIE AIMA NACH DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG DES MARKTES FÜR GETREIDE SOLCHE EINSEITIGEN BESCHLÜSSE FASSEN DÜRFEN , WIE SIE SIE NACH DEM WORTLAUT DIESER FRAGEN GEFASST HABEN SOLLEN , UND OB DIESES VERHALTEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ EWG-VERTRAG VERLETZT. DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DAS BEHAUPTETE VERHALTEN DER AIMA EINE STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 92 BIS 94 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. S. 2269 ) DARSTELLT. MIT DER VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE WIRD DANACH GEFRAGT , OB EIN UNTERNEHMEN , DAS ÜBER BEDEUTENDE FINANZIELLE MITTEL VERFÜGT , DIE ES IHM GESTATTEN , IN SEINEM MARKTVERHALTEN AUF DAS VERHALTEN UND DIE REAKTIONEN SEINER WETTBEWERBER KEINE RÜCKSICHT ZU NEHMEN , EIN BEHERRSCHENDES UNTERNEHMEN IM SINNE DER ARTIKEL 86 UND 90 EWG-VERTRAG UND DER VERORDNUNG NR. 26/62/EWG VOM 4. APRIL 1962 ( ABL. S. 993 ) IST - UND ZWAR AUCH DANN , WENN DIESES UNTERNEHMEN EINE INTERVENTIONSSTELLE IST - UND OB EIN BESTIMMTES VERHALTEN EINES SOLCHEN UNTERNEHMENS EINEN MISSBRAUCH EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG DARSTELLT. MIT DER SECHSTEN FRAGE WIRD FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DER ERSTEN UND ZWEITEN FRAGE UND DER BEJAHUNG DER DRITTEN , VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE DANACH GEFRAGT , OB DIE INTERVENTIONSSTELLE VERPFLICHTET IST , DEN SCHADEN ZU ERSETZEN , DER DURCH IHR VERHALTEN ENTSTANDEN IST. DIE SIEBENTE FRAGE BETRIFFT SCHLIESSLICH DIE WIRKUNG DER AUSLEGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF.

10 IN ERMANGELUNG NÄHERER ANGABEN ÜBER ART UND UMSTÄNDE DES BETREFFENDEN VERHALTENS DER AIMA IST ZU BEMERKEN , DASS DER GERICHTSHOF MIT RÜCKSICHT DARAUF , DASS ER SICH BEI DER WAHRNEHMUNG DER IHM DURCH ARTIKEL 177 ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE AUF EINE AUSLEGUNG DER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BESCHRÄNKEN HAT , DIESES VERHALTEN ODER DIE DIESBEZUEGLICHEN BESTIMMUNGEN DES NATIONALEN RECHTS NICHT SELBST WÜRDIGEN ODER QUALIFIZIEREN KANN.

11 IM ÜBRIGEN RÄUMEN DIE AUSKÜNFTE , DIE DER GERICHTSHOF AUF SEINE ZUM BESSEREN VERSTÄNDNIS DER VORLAGEFRAGEN AN DIE ITALIENISCHE REGIERUNG , DIE AIMA UND DIE KOMMISSION GERICHTETEN FRAGEN ERHALTEN HAT , ZWAR NICHT ALLE ZWEIFEL AN DER VEREINBARKEIT DES VERHALTENS DER AIMA MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT AUS ; SIE BESTÄTIGEN JEDOCH IN WESENTLICHEN PUNKTEN DIE DARSTELLUNG DIESES VERHALTENS NICHT , DIE DAS VORLEGENDE GERICHT AUSWEISLICH DER AKTEN DEM VORTRAG DER PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ENTNOMMEN HAT.

12 HAT SCHLIESSLICH DER GERICHTSHOF DIE ERHEBLICHKEIT DER NACH ARTIKEL 177 GESTELLTEN FRAGEN FÜR DIE URTEILSFINDUNG IM AUSGANGSRECHTSSTREIT NICHT ZU WÜRDIGEN , DANN IST DER VORSTEHENDE VORBEHALT ERST RECHT GEBOTEN , WENN DIESE FRAGEN DAS VERHALTEN EINER JURISTISCHEN ODER NATÜRLICHEN PERSON BETREFFEN , DIE NOCH NICHT AM RECHTSSTREIT BETEILIGT WAR UND NOCH KEINE GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG HATTE.

ZUR ERSTEN UND ZWEITEN FRAGE

13 DIE ERSTE UND ZWEITE VORLAGEFRAGE IST UNTER DIESEN UMSTÄNDEN MIT EINEM HINWEIS AUF DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZU BEANTWORTEN. IN DEM URTEIL VOM 22. JANUAR 1976 IN DER RECHTSSACHE RUSSO-AIMA ( 60/75 , SLG. S. 45 ) HAT DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN :

' ' DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE SIND WIE FOLGT AUSZULEGEN :

A ) ES IST MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE UNVEREINBAR , WENN EIN MITGLIEDSTAAT HARTWEIZEN AUF DEM WELTMARKT AUFKAUFT UND ANSCHLIESSEND AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT UNTER DEM RICHTPREIS WEITERVERKAUFT.

B ) DER EINZELNE ERZEUGER HAT AUF DER GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG ANSPRUCH DARAUF , DASS ER NICHT DARAN GEHINDERT WIRD , EINEN PREIS ZU ERZIELEN , DER IN DER NÄHE DES RICHTPREISES UND JEDENFALLS NICHT UNTER DEM INTERVENTIONSPREIS LIEGT.

C ) IST DEM EINZELNEN ERZEUGER DURCH EINE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERLETZENDE INTERVENTION EINES MITGLIEDSTAATES EIN SCHADEN ENTSTANDEN , SO IST DER BETREFFENDE STAAT VERPFLICHTET , GEGENÜBER DEM GESCHÄDIGTEN IM RAHMEN DER BESTIMMUNGEN DES NATIONALEN RECHTS ÜBER DIE STAATSHAFTUNG DIE FOLGEN ZU TRAGEN. ' '

14 IM HINBLICK AUF DIESE ENTSCHEIDUNG IST DAS VORLEGENDE GERICHT ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS UND DEN AKTEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG , OB DAS UMSTRITTENE VERHALTEN DER AIMA ALS EIN ' ' VERKAUF AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ' ' ANZUSEHEN IST , NICHTS ERGIBT. SOLLTE SICH IM VORLIEGENDEN FALL ERWEISEN , DASS ES SICH UM EINE IN IRGENDEINER FORM VON DEN GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN GENEHMIGTE VERTEILUNG VON GETREIDE AN EINEN BEGRENZTEN KREIS VON MÜHLENUNTERNEHMEN HANDELTE , DANN KÖNNTE ES SEIN , DASS DIESER BEGRIFF NICHT ZUR ANWENDUNG KÄME.

15 SODANN IST , WIE IN DEM ERWÄHNTEN URTEIL FESTGESTELLT IST , DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 120/67 DAS ZIEL VERFOLGT , DIE ENTWICKLUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG - EIN BEGRIFF , DER DIE NACHFOLGENDEN STUFEN VON DER BROTHERSTELLUNG BIS ZUM VERBRAUCH NICHT NOTWENDIG ERFASST - VOR DEM AUF UND AB DER WELTMARKTPREISE ZU SCHÜTZEN UND DADURCH DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , UND DASS DESHALB DIE INTERVENTIONEN EINES MITGLIEDSTAATS , DIE DEN PREISANSTIEG FÜR GEWISSE NAHRUNGSMITTEL AUS GETREIDE AUF DER EBENE DES VERBRAUCHERS BREMSEN SOLLEN , MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE NICHT UNVEREINBAR SIND , SOWEIT SIE DIE ZIELE ODER DAS FUNKTIONIEREN DIESER ORGANISATION NICHT GEFÄHRDEN.

16 IN ERMANGELUNG NÄHERER ANGABEN UND TATSACHENFESTSTELLUNGEN IM EINZELNEN IST ALSO AUF DIE ERSTE UND ZWEITE FRAGE MIT EINER WIEDERHOLUNG DES ERSTEN TEILS DER VORSTEHEND ZITIERTEN ENTSCHEIDUNGSFORMEL DES URTEILS VOM 22. JANUAR 1976 BIS ZUM BUCHSTABEN B ZU ANTWORTEN.

ZUR DRITTEN FRAGE

17 DIESE FRAGE IST DARAUF GERICHTET , OB ES EINE STAATLICHE BEIHILFE FÜR UNTERNEHMEN IM SINNE DER ARTIKEL 92 BIS 94 EWG-VERTRAG UND DES ARTIKELS 22 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DARSTELLT , WENN SICH EINE INTERVENTIONSSTELLE ' ' STAATLICHER FINANZIERUNGSMITTEL BEDIENT ' ' , UM GETREIDE ZU ANDEREN BEDINGUNGEN , ALS SIE IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG VORGESEHEN SIND , ANZUKAUFEN UND ES ANSCHLIESSEND UNTER DEN VORGESEHENEN MINDESTPREISEN ZU VERKAUFEN.

18/19 NACH ARTIKEL 92 SIND STAATLICHE BEIHILFEN , DIE DURCH BEGÜNSTIGUNG BESTIMMTER UNTERNEHMEN DEN WETTBEWERB VERFÄLSCHEN ODER ZU VERFÄLSCHEN DROHEN , MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR , ' ' SOWEIT SIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN ' '. IN ERMANGELUNG NÄHERER ANGABEN ZU DEN AUSWIRKUNGEN DES VERHALTENS , AUF DAS SICH DIE FRAGE BEZIEHT , IST DIE FRAGE ALSO MIT EINEM HINWEIS AUF DIE ZITIERTE EINSCHRÄNKUNG DES VERBOTS DES ARTIKELS 92 ABSATZ 1 UND AUF DIE IM ZWEITEN ABSATZ DIESES ARTIKELS VORGESEHENEN AUSNAHMEN VON DIESEM VERBOT ZU BEANTWORTEN.

ZUR VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE

20/22 WAS DIESE FRAGEN ANBETRIFFT , DIE EINLEITEND ZUSAMMENGEFASST WORDEN SIND , SO LÄSST SICH WEDER DEN FRAGEN , NOCH DEM INHALT DER PROZESSAKTEN ENTNEHMEN , OB DAS UNTERNEHMEN , AUF DAS SICH DIESE FRAGEN BEZIEHEN , EIN ÖFFENTLICHES UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ODER EIN UNTERNEHMEN IM SINNE DES ZWEITEN ABSATZES DIESES ARTIKELS IST , DAS MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE BETRAUT IST. DIESE UNTERSCHEIDUNG IST JEDOCH FÜR DIE BEURTEILUNG , INWIEWEIT DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ÜBER DEN WETTBEWERB ANWENDBAR SIND , WESENTLICH. WEGEN DIESER FEHLENDEN NÄHEREN ANGABEN IST EINE SACHGERECHTE BEANTWORTUNG DER FRAGEN NICHT MÖGLICH.

ZUR SECHSTEN FRAGE

23 DIESE FRAGE IST NUR FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DER ERSTEN UND ZWEITEN FRAGE SOWIE DER BEJAHUNG DER DRITTEN , VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE GESTELLT WORDEN. SIE IST DESHALB NACH DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN GEGENSTANDSLOS.

ZUR SIEBENTEN FRAGE

24 DIESE FRAGE GEHT DAHIN , WELCHE WIRKUNG DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DURCH DEN GERICHTSHOF FÜR DAS VORLEGENDE GERICHT HAT UND OB , WAS DER GERICHTSHOF ' ' FÜR RECHT ERKENNT ' ' , DAS VORLEGENDE GERICHT EBENSO BINDET WIE DIE ' ' RECHTSAUFFASSUNG ' ' DER CORTE DI CASSAZIONE.

25 IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 177 HAT DER GERICHTSHOF DAS NATIONALE RECHT NICHT AUSZULEGEN UND SEINE WIRKUNGEN NICHT ZU WÜRDIGEN. ER KANN DESHALB HIER KEINEN IRGENDWIE GEARTETEN VERGLEICH ZWISCHEN DEN WIRKUNGEN DER ENTSCHEIDUNGEN DER NATIONALEN GERICHTE UND SEINEN EIGENEN ENTSCHEIDUNGEN ZIEHEN.

26/27 NACH ARTIKEL 177 ' ' ENTSCHEIDET ' ' DER GERICHTSHOF ÜBER DIE AUSLEGUNG ' ' DIESES VERTRAGES ' ' UND ' ' DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT ' '. DARAUS FOLGT , DASS EIN URTEIL IN EINEM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN ÜBER EINE RECHTSFRAGE BEFINDET UND DASS ES DAS VORLEGENDE GERICHT HINSICHTLICH DER AUSLEGUNG DER BETREFFENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN UND HANDLUNGEN BINDET. DIE FRAGE IST ALSO IN DIESEM SINNE ZU BEANTWORTEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

28 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE VON DER PRETURA CITTADELLA MIT BESCHLUSS VOM 27. APRIL 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS ES MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANI SATION FÜR GETREIDE UNVEREINBAR IST , WENN EIN MITGLIEDSTAAT WEIZEN AUF DEM WELTMARKT AUFKAUFT UND ANSCHLIESSEND AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT UNTER DEM RICHTPREIS WEITERVERKAUFT.

2. ARTIKEL 92 ABSATZ 1 BESTIMMT , DASS STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR SIND , UND STELLT KLAR , DASS DIESES VERBOT NUR GILT , ' ' SOWEIT ( DIESE BEIHILFEN ) DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN ' ' , UND DASS ES UNTER DEM VORBEHALT DER IM VERTRAG , INSBESONDERE IM ZWEITEN ABSATZ DES ARTIKELS 92 , VORGESEHENEN AUSNAHMEN STEHT.

3. EIN URTEIL DES GERICHTSHOFES IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN BEFINDET ÜBER EINE RECHTSFRAGE UND BINDET DAS VORLEGENDE GERICHT HINSICHTLICH DER AUSLEGUNG DER BETREFFENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN UND HANDLUNGEN.

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