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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.1977
Aktenzeichen: 52-77
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. FÜR DIE JAHRE 1970 UND 1971 HINDERTE DAS HANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 115 DES VERTRAGES AUF DIE EINFUHR VON TAFELTRAUBEN NICHT.

2. MIT RÜCKSICHT AUF ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 2513/69 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 1 UND 11 DES ANHANGS I ZUM ABKOMMEN EWG-SPANIEN KONNTEN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF TAFELTRAUBEN SPANISCHEN URSPRUNGS WÄHREND DER ZEIT VOM 1. JULI BIS ZUM 31. DEZEMBER WEITERHIN DIE MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ANWENDEN , DIE BEREITS VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 2513/69 BESTANDEN.

3. DER GERICHTSHOF IST NICHT BEFUGT , DIE ERHEBLICHKEIT VON NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES DURCH EIN NATIONALES GERICHT GESTELLTEN FRAGEN FÜR ART UND GEGENSTAND DES VOR DIESEM GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ZU BEURTEILEN , DA DIESE BEURTEILUNG NACH DER STRUKTUR DES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DIESES GERICHTS FÄLLT.

4. ES STELLT FÜR SICH GENOMMEN KEINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , WENN DER EINFUHRMITGLIEDSTAAT FÜR IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE ERZEUGNISSE , DEREN GEMEINSCHAFTSSTATUS DURCH DIE EWG-WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG BESCHEINIGT WIRD , IN DER ZOLLERKLÄRUNG DIE ANGABE DES URSPRUNGSLANDES VERLANGT , SOFERN ES SICH UM WAREN HANDELT , FÜR DIE HANDELSPOLTISCHE MASSNAHMEN GELTEN , DIE DIESER STAAT IM EINKLANG MIT DEM VERTRAG GETROFFEN HAT. JEDOCH FIELE EIN SOLCHES VERLANGEN UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG , WENN DER IMPORTEUR VERPFLICHTET WÜRDE , HINSICHTLICH DES URSPRUNGS ETWAS ANDERES ANZUGEBEN , ALS ER WEISS ODER VERNÜNFTIGERWEISE WISSEN KANN , ODER WENN BEI UNTERLASSUNG ODER UNRICHTIGKEIT DIESER ANGABE SANKTIONEN VERHÄNGT WÜRDEN , DIE ZU EINEM VERSTOSS GEGEN EINE BLOSSE ORDNUNGSVORSCHRIFT AUSSER VERHÄLTNIS STEHEN. JEDE ADMINISTRATIVE ODER STRAFRECHTLICHE MASSNAHME , DIE ÜBER DEN RAHMEN DESSEN HINAUSGEHT , WAS FÜR DEN EINFUHRMITGLIEDSTAAT UNBEDINGT ERFORDERLICH IST , UM ANGEMESSEN VOLLSTÄNDIGE UND RICHTIGE ERKENNTNISSE ÜBER DIE BESONDEREN HANDELSPOLTISCHEN MASSNAHMEN UNTERLIEGENDEN WARENSTRÖME ZU ERHALTEN , IST ALS VOM VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN.

5. DIE FÜR DIE QUALITÄTSKONTROLLE DER ERZEUGNISSE GELTENDE REGELUNG KANN FÜR SICH ALLEIN DIE PFLICHT ZUR VORLAGE VON UNTERLAGEN ÜBER DEN WARENURSPRUNG NICHT RECHTFERTIGEN ; JEDOCH KANN DIE KONTROLLSTELLE ANLÄSSLICH EINER KONTROLLE BEWEISE DAFÜR VERLANGEN , DASS DIE ZWINGEND VORGSCHRIEBENEN ANGABEN DER WIRKLICHKEIT ENTSPRECHEN.

6. ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 158/66 ZIELT DARAUF AB , DASS JEDE ZUWIDERHANDLUNG OHNE UNTERSCHEIDUNG NACH DER HERKUNFT DES ERZEUGNISSES GEAHNDET WIRD ; NATIONALE MASSNAHMEN , DIE SOLCHE UNTERSCHEIDUNGEN TREFFEN , KÖNNEN GEGEBENENFALLS ALS DISKRIMINIEREND UND DESWEGEN ALS MIT DEM VERTRAG , INSBESONDERE MIT ARTIKEL 30 , UNVEREINBAR ANGESEHEN WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. NOVEMBER 1977. - LEONCE CAYROL GEGEN GIOVANNI RIVOIRA UND FIGLI. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE SALUZZO. - RECHTSSACHE 52-77.

Entscheidungsgründe:

1 MIT BESCHLUSS VOM 15. APRIL 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19. APRIL 1977 , HAT DER PRÄSIDENT DES TRIBUNALE SALUZZO DEM GERICHTSHOF SECHS FRAGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 115 UND 30 DES VERTRAGES , DES ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND SPANIEN AM 29. JUNI 1970 GESCHLOSSENEN ABKOMMENS , VON DEM DIE VERORDNUNG NR. 1524/70 DES RATES VOM 20. JULI 1970 ( ABL. L 182 , S. 1 ) HANDELT , SOWIE DER VERORDNUNG NR. 58/62 DER KOMMISSION VOM 15. JUNI 1962 ZUR FESTSETZUNG GEMEINSAMER QUALITÄTSNORMEN FÜR EINIGE ERZEUGNISSE IN ANHANG I B DER VERORDNUNG NR. 23 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE ( ABL. 1962 , S. 1606 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2/6 DIESE FRAGEN WURDEN IN EINEM ARRESTVERFAHREN DER FIRMA LEONCE CAYROL ( IM FOLGENDEN : CAYROL ) GEGEN DIE FIRMA RIVOIRA GIOVANNI & FIGLI , S.N.C. ( IM FOLGENDEN : RIVOIRA ) GESTELLT. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS CAYROL IM DEZEMBER 1970 UND IM DEZEMBER 1971 VERSCHIEDENE PARTIEN TAFELTRAUBEN SPANISCHEN URSPRUNGS NACH FRANKREICH EINFÜHRTE , DIE VON RIVOIRA AUS ITALIEN , WO SICH DIE TRAUBEN IM FREIEN VERKEHR BEFUNDEN HATTEN , VERSANDT WORDEN WAREN ; DIESEN PARTIEN LAG EINE BESCHEINIGUNG DES ISTITUTO NAZIONALE PER IL COMMERCIO ESTERO ( ICE ) BEI , DIE DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER WARE MIT DEN QUALITÄTSNORMEN BESTÄTIGTE UND ALS URSPRUNGSLAND ITALIEN ANGAB. INFOLGE EINER VON DER FRANZÖSISCHEN ZOLLVERWALTUNG AM 9. AUGUST 1972 ( ALSO NACH DER VERWERTUNG DER TRAUBEN ) DURCHGEFÜHRTEN UNTERSUCHUNG WURDEN CAYROL UND RIVOIRA ANGEKLAGT , VERBOTENE WAREN ( DAS VON FRANKREICH FÜR DIE EINFUHR SPANISCHER TRAUBEN FESTGESETZTE KONTINGENT WAR BEREITS AUSGESCHÖPFT ) MITTELS EINER FALSCHEN URSPRUNGSERKLÄRUNG AUF DER GRUNDLAGE FALSCHER ODER UNGENAUER UNTERLAGEN EINGEFÜHRT ZU HABEN. AUFGRUND DIESER ANKLAGE VERURTEILTE DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE MONTPELLIER CAYROL UND RIVOIRA UNTER ANDEREM ZUR GESAMTSCHULDNERISCHEN ZAHLUNG EINER GELDSTRAFE ANSTELLE DER EINZIEHUNG SOWIE ZU EINER GELDSTRAFE IN HÖHE DES DOPPELTEN WERTES DER EINZIEHBAREN GEGENSTÄNDE , WOBEI ES DIE AUFFASSUNG DER ANGEKLAGTEN ZURÜCKWIES , DIE TRAUBEN HÄTTEN AUFGRUND DER BEHANDLUNG IN ITALIEN ITALIENISCHEN URSPRUNG ERLANGT. CAYROL NAHM EINEN IHM VORGESCHLAGENEN VERGLEICH AN UND ZAHLTE DEN ENTSPRECHENDEN BETRAG ; SODANN LEITETE ER VOR DEM TRIBUNALE SALUZZO EIN ARRESTVERFAHREN GEGEN RIVOIRA MIT DER BEGRÜNDUNG EIN , DIE SANKTIONEN SEIEN DURCH DEREN VERHALTEN VERURSACHT WORDEN , DENN SIE HABE DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN MITTELS DER ICE-BESCHEINIGUNG ÜBER DEN URSPRUNG DER WAREN GETÄUSCHT. DIES VERANLASSTE DEN PRÄSIDENTEN DES TRIBUNALE SALUZZO , SICH ZU VERGEWISSERN , OB DAS VORGEHEN DIESER BEHÖRDEN MIT DEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VEREINBAR SEI.

7/10 DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN BETREFFEN DIE AUSWIRKUNGEN DES ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN AM 29. JUNI 1970 GESCHLOSSENEN HANDELSABKOMMENS. ZUNÄCHST WIRD GEFRAGT , OB SICH DIE MITGLIEDSTAATEN BEZUEGLICH AUS EINEM DRITTLAND STAMMENDER ERZEUGNISSE , DIE ' ' AUFGRUND EINES HANDELSABKOMMENS ZWISCHEN DER EWG UND DIESEM DRITTLAND EINER GEMEINSCHAFTLICHEN EINFUHRREGELUNG UNTERLIEGEN ' ' , AUF ARTIKEL 115 DES VERTRAGES BERUFEN KÖNNEN. WEITER WIRD GEFRAGT , OB ARTIKEL 1 DES ANHANGS I ZU DEM GENANNTEN ABKOMMEN DAHIN AUSZULEGEN IST , ' ' DASS DIE MITGLIEDSTAATEN SEIT DEM INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS , ALSO SEIT DEM 1. OKTOBER 1970 , WÄHREND SÄMTLICHER MONATE DES JAHRES NICHT MEHR BEFUGT WAREN , UNMITTELBAR ( AUFGRUND ZUVOR MIT SPANIEN GESCHLOSSENER ZWEISEITIGER HANDELSABKOMMEN ) MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IRGENDWELCHER ART - EINSCHLIESSLICH EINFUHRKONTINGENTEN - FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN SPANIEN ( UND INSBESONDERE FÜR SOLCHE NACH ARTIKEL 11 DES ANHANGS I ZUM ABKOMMEN EWG-SPANIEN , TARIFNUMMER 08.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , WEINTRAUBEN , FRISCH ) EINZUFÜHREN ' '. DIESE BEIDEN FRAGEN SIND GEMEINSAM ZU UNTERSUCHEN.

11/13 BEI DER AUSLEGUNG DES ABKOMMENS GING DIE FIRMA RIVOIRA IN IHREN ERKLÄRUNGEN VON ARTIKEL 1 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 11 ( UNTER NUMMER 08.04 GZT ) DES ANHANGS I ZUM ABKOMMEN AUS UND TRUG VOR , DIESE VORSCHRIFTEN VERBÖTEN MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE EINFUHR FRISCHER TRAUBEN. NACH ARTIKEL 11 SEI DAS ERZEUGNIS BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT WÄHREND DES ZEITRAUMS VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31. MÄRZ EINEM UM 50 % GESENKTEN ZOLLSATZ UNTERWORFEN , UND ARTIKEL 1 , WONACH ' ' DIE UNTER DIESEN ANHANG FALLENDEN ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN SPANIEN... BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT KEINEN MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ( UNTERLIEGEN ) ' ' , VERBIETE KONTINGENTIERUNGSMASSNAHMEN WIE DIE VON DEN FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ERGRIFFENEN. DIE KOMMISSION HAT DEMGEGENÜBER IN IHREN ERKLÄRUNGEN VORGETRAGEN , ARTIKEL 1 SEI DAHIN AUSZULEGEN , DASS MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN NUR INSOWEIT VERBOTEN SEIEN , ALS DIE VORSCHRIFTEN DES ANHANGS AUF DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE ANWENDUNG FÄNDEN , UND DASS SICH DIESES VERBOT FOLGLICH FÜR FRISCHE TAFELTRAUBEN NUR WÄHREND DES ZEITRAUMS VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31. MÄRZ JEDEN JAHRES AUSWIRKE.

14/18 WENN AUCH AUF DEN ERSTEN BLICK DIE VON RIVOIRA VORGETRAGENE WEITERE AUSLEGUNG VERTRETBAR ERSCHEINEN KÖNNTE , SO ENTSPRICHT DOCH DIE VON DER KOMMISSION VORGESCHLAGENE AUSLEGUNG SOWOHL DER STRUKTUR ALS AUCH DEN ZIELEN DES ABKOMMENS IN HÖHEREM MASSE. DIESES SIEHT IN EINIGEN VORSCHRIFTEN DES ANHANGS I KONTINGENTIERUNGEN , ALSO MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN , VOR , FÜR FRISCHE TRAUBEN INSBESONDERE IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 , WORAUS ZU FOLGERN IST , DASS ARTIKEL 1 NICHT JEDE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG VERBIETEN WILL. WENN ABER DAS ABKOMMEN FÜR BESTIMMTE ZEITRÄUME DIE EINFUHR ZU EINEM GESENKTEN ZOLLSATZ VORSIEHT , DANN IST ES NUR NORMAL ZU VEREINBAREN , DASS DIESER VORTEIL NICHT DURCH MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN VEREITELT WERDEN KANN. DAGEGEN KANN MAN NICHT FOLGERN , DASS FÜR DEN REST DES JAHRES , IM VORLIEGENDEN FALL DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DEM 1. APRIL UND DEM 31. DEZEMBER , SOLCHE BESCHRÄNKUNGEN EBENFALLS VERBOTEN SEIEN , DA BEREITS DER UMSTAND , DASS DER GESENKTE ZOLLSATZ NUR WÄHREND DREIER MONATE ANWENDUNG FINDET , ANZEIGT , DASS AUSSERHALB DIESES ZEITRAUMS MÖGLICHERWEISE ANDERE ERWAEGUNGEN VORRANG HABEN. IM ÜBRIGEN ENTSPRICHT DIESE AUSLEGUNG DER STÄNDIGEN ÜBUNG DER PARTEIEN DES ABKOMMENS , WIE SICH AUS DEN VON DER KOMMISSION EINGEREICHTEN UNTERLAGEN ERGIBT.

19 DARÜBER HINAUS BESTIMMT ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 2513/69 DES RATES VOM 9. DEZEMBER 1969 ZUR KOORDINIERUNG UND VEREINHEITLICHUNG DER VON DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN ANGEWANDTEN EINFUHRREGELUNGEN FÜR OBST UND GEMÜSE ( ABL. L 318 , S. 6 ) FOLGENDES :

' ' ( 1 ) VORBEHALTLICH ANDERSLAUTENDER GEMEINSCHAFTLICHER BESTIMMUNGEN ODER VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION NACH DEM ABSTIMMUNGSVERFAHREN DES ARTIKELS 43 ABSATZ 2 DES VERTRAGES BESCHLOSSENER ABWEICHUNGEN IST BEI DER EINFUHR AUS DRITTEN LÄNDERN VON ERZEUGNISSEN DER TARIFNUMMER 07.01 , AUSGENOMMEN TARIFSTELLE 07.01 A , UND DER TARIFNUMMER 08.02 BIS 08.09 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS

- DIE ERHEBUNG ALLER ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE ,

- DIE ANWENDUNG MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG

VERBOTEN.

UNBESCHADET VON ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 GILT FÜR DIE IM ANHANG AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE UNTERABSATZ 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH JEDOCH NICHT WÄHREND DER IM ANHANG FESTGELEGTEN ZEITRÄUME.

( 2 ) DER RAT BESCHLIESST AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION NACH DEM ABSTIMMUNGSVERFAHREN DES ARTIKELS 43 ABSATZ 2 DES VERTRAGES VOR DEM 1. JANUAR 1973 , UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DAS IN ABSATZ 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH VORGESEHENE VERBOT WÄHREND DER IM ANHANG FESTGELEGTEN ZEITRÄUME AUF DIE IM ANHANG AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE AUSGEDEHNT WIRD.

BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER GEMÄSS UNTERABSATZ 1 BESCHLOSSENEN MASSNAHMEN KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN NUR DIE MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ANWENDEN , DIE SIE WÄHREND DES DEM INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG VORAUSGEHENDEN WIRTSCHAFTSJAHRES ANGEWANDT HABEN , DÜRFEN SIE JEDOCH NICHT RESTRIKTIVER GESTALTEN.

DIE MITGLIEDSTAATEN , WELCHE DIE FÜR DIE ANWENDUNG DER IN UNTERABSATZ 2 VORGESEHENEN MASSNAHMEN ERWÄHNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN UND DIESE MASSNAHMEN ANWENDEN WOLLEN , TEILEN DIE BETREFFENDEN MASSNAHMEN DER KOMMISSION VOR BEGINN DES EINFUHRJAHRES MIT.

IM EINFUHRJAHR 1969/70 ERFOLGT DIESE MITTEILUNG JEDOCH BIS SPÄTESTENS 15. JANUAR 1970. ' '

20/23 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN BERECHTIGT WAREN , FÜR DIE IM ANHANG DER VERORDNUNG NR. 2513/69 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE - DARUNTER TAFELTRAUBEN - WÄHREND DER IN DIESEM ANHANG ANGEGEBENEN ZEITRÄUME DES JAHRES , FÜR TAFELTRAUBEN WÄHREND DES ZEITRAUMS VOM 1. JULI BIS ZUM 31. JANUAR , MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ANZUWENDEN. ES STEHT FEST , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK VON DER DEN MITGLIEDSTAATEN IN DER ERWÄHNTEN VORSCHRIFT BELASSENEN BEFUGNIS GEBRAUCH MACHTE UND DER KOMMISSION FÜR DIE JAHRE 1970 UND 1971 EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG FÜR SPANISCHE TAFELTRAUBEN MITTEILTE , DIE IN EINER BESCHRÄNKUNG DER EINFUHR AUF EIN KONTINGENT VON FÜNF MILLIONEN FF FÜR DEN ZEITRAUM VON MITTE NOVEMBER BIS ZUM 31. JANUAR BESTAND. DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN SCHRÄNKTE DIE FREIHEIT DER MITGLIEDSTAATEN UND FOLGLICH AUCH DIE BEFUGNIS DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DIE MITGETEILTE BESCHRÄNKUNG IM JANUAR ANZUWENDEN , WEITER EIN. DAGEGEN FOLGT AUS DEM VORSTEHENDEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN - MIT RÜCKSICHT AUF ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 2513/69 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 1 UND 11 DES ANHANGS I ZUM ABKOMMEN EWG-SPANIEN - AUF TAFELTRAUBEN SPANISCHEN URSPRUNGS WÄHREND DER ZEIT VOM 1. JULI BIS ZUM 31. DEZEMBER WEITERHIN DIE MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ANWENDEN KONNTEN , DIE BEREITS VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 2513/69 BESTANDEN.

24/28 WAS SCHLIESSLICH DIE ERBETENE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 115 DES VERTRAGES BETRIFFT , SO ENTSTANDEN , DA EINIGE MITGLIEDSTAATEN , DARUNTER DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK , TATSÄCHLICH VON DER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHTEN , MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON TAFELTRAUBEN SPANISCHEN URSPRUNGS WEITERHIN ANZUWENDEN , IN DIESER ZEIT UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDTEN HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN , WAS DIE GRUNDVORAUSSETZUNG FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 115 IST. SONACH WAREN TAFELTRAUBEN FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JULI BIS ZUM 31. DEZEMBER KEINER GEMEINSCHAFTSEINFUHRREGELUNG UNTERWORFEN , DIE GEEIGNET GEWESEN WÄRE , ARTIKEL 115 IN DIESEM ZUSAMMENHANG UNANWENDBAR ZU MACHEN. ES STEHT FEST , DASS ZWEI MITGLIEDSTAATEN VON DER KOMMISSION NACH ABSATZ 1 SATZ 2 DIESES ARTIKELS DIE ERMÄCHTIGUNG ERHIELTEN , SPANISCHE TAFELTRAUBEN WÄHREND DER LETZTEN MONATE DES JAHRES VON DER GEMEINSCHAFTSBEHANDLUNG AUSZUSCHLIESSEN ; DIESE ERMÄCHTIGUNG BERECHTIGTE SIE , IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 30 DES VERTRAGES , DEN URSPRUNG DER ERZEUGNISSE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERKEHR NACHZUPRÜFEN. ES IST ALLERDINGS DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK NACH DEN VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN INFORMATIONEN EINE SOLCHE ERMÄCHTIGUNG WEDER BEANTRAGTE NOCH ERHIELT. DESUNGEACHTET IST ZU ANTWORTEN , DASS DAS HANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN FÜR DIE JAHRE 1970 UND 1971 DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 115 DES VERTRAGES AUF DIE EINFUHR VON TAFELTRAUBEN NICHT HINDERTE.

29/30 DIE FRAGEN 3 BIS 6 DES PRÄSIDENTEN DES TRIBUNALE SALUZZO GEHEN DAHIN , WELCHE NACHPRÜFUNGEN AN DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN GRENZEN NOCH MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND. DIE FRAGEN 3 UND 4 SIND DES INHALTS , OB ES EINE NACH ARTIKEL 30 DES VERTRAGES VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DARSTELLT , WENN DIE EINFUHR IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHER WAREN VON DER VORLAGE VON URSPRUNGSZEUGNISSES ODER VON SONSTIGEN AUF DIE IDENTIFIZIERUNG DES URSPRUNGS DER FRAGLICHEN WAREN GERICHTETEN MODALITÄTEN ABHÄNGIG GEMACHT WIRD , UND , FALLS DIES BEJAHT WIRD , OB DIE MITGLIEDSTAATEN VON DIESEM VERBOT ABWEICHEN KÖNNEN , BEVOR DIE KOMMISSION EINE ERMÄCHTIGUNG NACH ARTIKEL 115 DES VERTRAGES ERTEILT HAT , INDEM SIE FÜR SÄMTLICHE WAREN AUS DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN URSPRUNGSZEUGNISSE VERLANGEN.

31/32 DIE KOMMISSION HAT VORGETRAGEN , AUS DEN AKTEN ERGEBE SICH NICHT , DASS IM VORLIEGENDEN FALL URSPRUNGSZEUGNISSE HÄTTEN VORGELEGT WERDEN MÜSSEN ; SIE HAT DESHALB DIE FRAGE AUFGEWORFEN , OB DIE VORLAGEFRAGEN FÜR DIE LÖSUNG DES AUSGANGSRECHTSSTREITS ERHEBLICH SEIEN. DER GERICHTSHOF IST INDESSEN NICHT BEFUGT , DIE ERHEBLICHKEIT VON NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES DURCH EIN NATIONALES GERICHT GESTELLTEN FRAGEN FÜR ART UND GEGENSTAND DES VOR DIESEM GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ZU BEURTEILEN , DA DIESE BURTEILUNG NACH DER STRUKTUR DES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DIESES GERICHTS FÄLLT.

33/38 GERADE IN DEN FÄLLEN , IN DENEN ZWISCHEN DEN HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDE BESTEHEN , WEIL DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK NOCH NICHT VOLLSTÄNDIG VERWIRKLICHT IST , UND IN DENEN UNTER UMSTÄNDEN VERKEHRSVERLAGERUNGEN ODER WIRTSCHAFTLICHE SCHWIERIGKEITEN ZU BEFÜRCHTEN SIND , KANN DEN MITGLIEDSTAATEN DER URSPRUNG VON IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN WAREN , DIE AUS DRITTEN LÄNDERN KOMMEN UND ZUR EINFUHR GESTELLT WERDEN , NICHT GLEICHGÜLTIG SEIN. WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 16. DEZEMBER 1976 ( DONCKERWOLCKE , RECHTSSACHE 41/76 , SLG. 1976 , 1921 ) ENTSCHIEDEN HAT , IST ES DEN MITGLIEDSTAATEN IN EINEM SOLCHEN ZUSAMMENHANG NICHT UNTERSAGT , AUCH BEI EINER WARE , DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDET UND FÜR DIE EINE EWG-WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG AUSGESTELLT WORDEN IST , VOM IMPORTEUR EINE ERKLÄRUNG DARÜBER ZU VERLANGEN , WOHER DIE WARE URSPRÜNGLICH STAMMT. MAN KANN DABEI EINRÄUMEN , DASS DIE KENNTNIS DIESES URSPRUNGS SOWOHL FÜR DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT NOTWENDIG IST , UM IHM DIE FESTLEGUNG DER TRAGWEITE HANDELSPOLITISCHER MASSNAHMEN , DIE ER IM EINKLANG MIT DEM VERTRAG TREFFEN DARF , ZU ERMÖGLICHEN , ALS AUCH FÜR DIE KOMMISSION IM HINBLICK AUF DAS IHR IN ARTIKEL 115 VORBEHALTENE KONTROLL- UND ENTSCHEIDUNGSRECHT. JEDOCH DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN INSOWEIT VON DEM IMPORTEUR NICHTS ANDERES ALS DIE ANGABE DES URSPRUNGS DER WARE , WIE ER IHN KENNT ODER VERNÜNFTIGERWEISE KENNEN KANN , VERLANGEN. AUSSERDEM DÜRFEN , WENN DER IMPORTEUR DIE PFLICHT ZUR ANGABE DES ERSTEN URSPRUNGS DER WARE VERLETZT , KEINE SANKTIONEN VERHÄNGT WERDEN , DIE ZU DEM VERSTOSS ANGESICHTS DER BLOSSEN ORDNUNGSFUNKTION DER VERLETZTEN NORM AUSSER VERHÄLTNIS STEHEN. INSOWEIT WÄRE DIE EINZIEHUNG DER WARE ODER JEDE ANHAND IHRES WERTES FESTGESETZTE GELDSTRAFE SICHER VERTRAGSWIDRIG , DENN DIES KÄME EINER SCHRANKE FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR GLEICH.

39/40 ALLGEMEIN IST JEDE ADMINISTRATIVE ODER STRAFRECHTLICHE MASSNAHME , DIE ÜBER DEN RAHMEN DESSEN HINAUSGEHT , WAS FÜR DEN EINFUHRMITGLIEDSTAAT UNBEDINGT ERFORDERLICH IST , UM ANGEMESSEN VOLLSTÄNDIGE UND RICHTIGE ERKENNTNISSE ÜBER DIE BESONDEREN HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN UNTERLIEGENDEN WARENSTRÖME ZU ERHALTEN , ALS VOM VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN. WIRD BEI WAREN , DIE SICH IN EINEM MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , FÜR IHRE EINFUHR IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE EINFUHRLIZENZ VERLANGT , DANN IST DIES ERST RECHT MIT DEM EWG-VERTRAG UNVEREINBAR , SOFERN HIERFÜR NICHT EINE AUSNAHMEREGELUNG BESTEHT , ZU DER DIE KOMMISSION ORDNUNGSGEMÄSS NACH ARTIKEL 115 ABSATZ 1 SATZ 2 IHRE ERMÄCHTIGUNG ERTEILT HAT.

41 DIE FÜNFTE UND DIE SECHSTE FRAGE GEHEN DAHIN , OB DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ÜBER DIE QUALITÄTSNORMEN FÜR OBST UND GEMÜSE , INSBESONDERE DER VERORDNUNG NR. 58/62 , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR DADURCH BEDINGUNGEN UNTERWERFEN KÖNNEN , DASS SIE AN DER GRENZE DIE VORLAGE VON DOKUMENTEN ÜBER DEN URSPRUNG IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHER , AUS DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN KOMMENDER WAREN VERLANGEN , UND OB ES EINE NACH ARTIKEL 30 DES VERTRAGES VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG DARSTELLT , WENN EIN MITGLIEDSTAAT BEI NICHTBEACHTUNG DIESER QUALITÄTSNORMEN GEGENÜBER EINGEFÜHRTEN WAREN DIE FÜR DEN FALL DER VERLETZUNG ZOLLRECHTLICHER BESTIMMUNGEN VORGESEHENEN SANKTIONEN VERHÄNGT , WÄHREND BEI EINHEIMISCHEN WAREN BEI VERLETZUNG DIESER NORMEN NUR DIE MINDER SCHARFEN SANKTIONEN ANGEWANDT WERDEN , DIE FÜR DEN FALL DER VERLETZUNG DER NATIONALEN HANDELSREGELUNG VORGESEHEN SIND.

42/44 ZWAR WAREN QUALITÄTSNORMEN FÜR OBST UND GEMÜSE UND DAMIT FÜR TAFELTRAUBEN ERSTMALS IN DER VERORDNUNG NR. 58/62 ENTHALTEN , DOCH WURDE DIESE MATERIE ZUR ZEIT DER FRAGLICHEN EINFUHREN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 158/66 DES RATES VOM 25. OKTOBER 1966 ÜBER DIE ANWENDUNG DER QUALITÄTSNORMEN AUF OBST UND GEMÜSE , DAS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WIRD ( ABL. S. 3282 ), GEREGELT. DIESE VERORDNUNG ERGING NACH IHRER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG , ' ' UM ERZEUGNISSE VON UNZUREICHENDER QUALITÄT DEM MARKT FERNZUHALTEN UND DIE ERZEUGUNG SO AUSZURICHTEN , DASS DEN ANFORDERUNGEN DER VERBRAUCHER ENTSPROCHEN WIRD , UND UM DIE HANDELSBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE EINES LAUTEREN WETTBEWERBS UND GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN ZU ERLEICHTERN... ' '. DIE VERORDNUNG NR. 80/63 DER KOMMISSION VOM 31. JULI 1963 ÜBER DIE QUALITÄTSKONTROLLE VON OBST UND GEMÜSE BEI DER EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN ( ABL. S. 2137 ) BESTIMMT IN ARTIKEL 1 FOLGENDES : ' ' BEVOR... ( DIESE ) ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN ZUR EINFUHR IN DIE MITGLIEDSTAATEN ZUGELASSEN WERDEN , SIND SIE EINER KONTROLLE ZU UNTERZIEHEN , MIT DER... FESTGESTELLT WERDEN SOLL , OB DIE ERZEUGNISSE DEN... GEMEINSAMEN QUALITÄTSNORMEN ODER MINDESTENS GLEICHWERTIGEN QUALITÄTSNORMEN ENTSPRECHEN. ' ' DIESE QUALITÄTSKONTROLLE WURDE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 93/67 DER KOMMISSION VOM 3. MAI 1967 ÜBER ERSTE MASSNAHMEN ZUR QUALITÄTSKONTROLLE VON OBST UND GEMÜSE , DAS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WIRD ( ABL. S. 1766 ), UND DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2638/69 DER KOMMISSION VOM 24. DEZEMBER 1969 ÜBER ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN BEZUEGLICH DER QUALITÄTSKONTROLLE VON OBST UND GEMÜSE , DAS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WIRD ( ABL. L 327 , S. 33 ), GEREGELT.

45/47 NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 158/66 MÜSSEN DIE IN DEN QUALITÄTSNORMEN VORGESEHENEN ANGABEN - DARUNTER EINE ANGABE ÜBER DEN WARENURSPRUNG - AUF EINER SEITE DER VERPACKUNG DEUTLICH LESBAR UND UNVERWISCHBAR ENTWEDER IN DIREKTEM AUFDRUCK ODER MIT HILFE EINES HALTBAR AM PACKSTÜCK BEFESTIGTEN ETIKETTS ANGEBRACHT SEIN , WÄHREND NACH ABSATZ 2 DIESE ANGABEN BEI UNVERPACKTEN ERZEUGNISSEN AUF EINEM TRANSPORTBEGLEITSCHEIN ODER AUF EINEM IM INNERN DES TRANSPORTMITTELS SICHTBAR ANGEBRACHTEN ZETTEL VERMERKT SEIN MÜSSEN. HINSICHTLICH DER KONTROLLE BESTIMMT ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 93/67 , DASS DIE KONTROLLSTELLE , ' ' ENTSPRECHEN DIE KONTROLLIERTEN POSTEN NICHT DEN GELTENDEN VORSCHRIFTEN ' ' , VERLANGEN MUSS , DASS DIE ZWINGEND VORGESCHRIEBENEN ANGABEN MIT DIESEN VORSCHRIFTEN IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN ODER DASS DIE WAREN EINE BESTIMMUNG ERHALTEN , AUF DIE DIE QUALITÄTSNORMEN KEINE ANWENDUNG FINDEN. DARAUS FOLGT , DASS DIE FÜR DIE QUALITÄTSKONTROLLE DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE GELTENDE REGELUNG FÜR SICH ALLEIN DIE PFLICHT ZUR VORLAGE VON UNTERLAGEN ÜBER DEN WARENURSPRUNG NICHT RECHTFERTIGEN KANN , DASS JEDOCH DIE KONTROLLSTELLE ANLÄSSLICH EINER KONTROLLE BEWEISE DAFÜR VERLANGEN KANN , DASS DIE ZWINGEND VORGESCHRIEBENEN ANGABEN DER WIRKLICHKEIT ENTSPRECHEN.

48/50 NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 158/66 ' ' ERLASSEN ( DIE MITGLIEDSTAATEN ) GEEIGNETE BESTIMMUNGEN , DAMIT ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DIESE VERORDNUNG GEAHNDET WERDEN KÖNNEN ' '. IN IHRER ALLGEMEINHEIT UNTERSCHEIDET DIESE VORSCHRIFT WEDER ZWISCHEN ZUWIDERHANDLUNGEN , DIE SICH AUF EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE , UND SOLCHEN , DIE SICH AUF ERZEUGNISSE ANDERER MITGLIEDSTAATEN BEZIEHEN , NOCH ZWISCHEN SOLCHEN , DIE SICH AUF GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSE , UND SOLCHEN , DIE SICH AUF ERZEUGNISSE VON AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT BEZIEHEN. DARAUS IST ZU SCHLIESSEN , DASS ARTIKEL 8 DARAUF ABZIELT , DASS JEDE ZUWIDERHANDLUNG OHNE UNTERSCHEIDUNG NACH DER HERKUNFT DES ERZEUGNISSES NACH GLEICHEN MASSSTÄBEN GEAHNDET WIRD ; DESHALB KÖNNEN NATIONALE MASSNAHMEN , DIE SOLCHE UNTERSCHEIDUNGEN TREFFEN , GEGEBENENFALLS ALS DISKRIMINIEREND UND DESWEGEN ALS MIT DEM VERTRAG , INSBESONDERE MIT ARTIKEL 30 , UNVEREINBAR ANGESEHEN WERDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

51/52 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM PRÄSIDENTEN DES TRIBUNALE SALUZZO MIT BESCHLUSS VOM 15. APRIL 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. FÜR DIE JAHRE 1970 UND 1971 HINDERTE DAS HANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 115 DES VERTRAGES AUF DIE EINFUHR VON TAFELTRAUBEN NICHT.

2. MIT RÜCKSICHT AUF ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 2513/69 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 1 UND 11 DES ANHANGS I ZUM ABKOMMEN EWG-SPANIEN KONNTEN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF TAFELTRAUBEN SPANISCHEN URSPRUNGS WÄHREND DER ZEIT VOM 1. JULI BIS ZUM 31. DEZEMBER WEITERHIN DIE MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ANWENDEN , DIE BEREITS VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 2513/69 BESTANDEN.

3. JEDE ADMINISTRATIVE ODER STRAFRECHTLICHE MASSNAHME , DIE ÜBER DEN RAHMEN DESSEN HINAUSGEHT , WAS FÜR DEN EINFUHRMITGLIEDSTAAT UNBEDINGT ERFORDERLICH IST , UM ANGEMESSEN VOLLSTÄNDIGE UND RICHTIGE ERKENNTNISSE ÜBER DIE BESONDEREN HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN UNTERLIEGENDEN WARENSTRÖME ZU ERHALTEN , IST ALS VOM VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN. WIRD BEI WAREN , DIE SICH IN EINEM MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , FÜR IHRE EINFUHR IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE EINFUHRLIZENZ VERLANGT , DANN IST DIES MIT DEM EWG-VERTRAG UNVEREINBAR , SOFERN HIERFÜR NICHT EINE AUSNAHMEREGELUNG BESTEHT , ZU DER DIE KOMMISSION ORDNUNGSGEMÄSS NACH ARTIKEL 115 ABSATZ 1 SATZ 2 IHRE ERMÄCHTIGUNG ERTEILT HAT.

4. DIE FÜR DIE QUALITÄTSKONTROLLE DER ERZEUGNISSE GELTENDE REGELUNG KANN FÜR SICH ALLEIN DIE PFLICHT ZUR VORLAGE VON UNTERLAGEN ÜBER DEN WARENURSPRUNG NICHT RECHTFERTIGEN ; JEDOCH KANN DIE KONTROLLSTELLE ANLÄSSLICH EINER KONTROLLE BEWEISE DAFÜR VERLANGEN , DASS DIE ZWINGEND VORGESCHRIEBENEN ANGABEN DER WIRKLICHKEIT ENTSPRECHEN.

5. ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 158/66 ZIELT DARAUF AB , DASS JEDE ZUWIDERHANDLUNG OHNE UNTERSCHEIDUNG NACH DER HERKUNFT DES ERZEUGNISSES GEAHNDET WIRD ; NATIONALE MASSNAHMEN , DIE SOLCHE UNTERSCHEIDUNGEN TREFFEN , KÖNNEN GEGEBENENFALLS ALS DISKRIMINIEREND UND DESWEGEN ALS MIT DEM VERTRAG , INSBESONDERE MIT ARTIKEL 30 , UNVEREINBAR ANGESEHEN WERDEN.

Ende der Entscheidung

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