Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.1982
Aktenzeichen: 52/81
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3096/76, Verordnung Nr. 1102/78
Vorschriften:
Verordnung Nr. 3096/76 | |
Verordnung Nr. 1102/78 |
1. DIE KOMMISSION WAR BEIM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1102/78 ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON PILZKONSERVEN AUS DRITTLÄNDERN NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG NICHT VERPFLICHTET , SICH AUF DIE VERFOLGUNG DER ZIELE DES ARTIKELS 39 EWG-VERTRAG ZU BESCHRÄNKEN , SONDERN DURFTE AUCH AUSSENHANDELSPOLITISCHE ZIELE ANSTREBEN.
2. ES GIBT IM VERTRAG KEINEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ , DER DIE GEMEINSCHAFT VERPFLICHTET , IN IHREN AUSSENBEZIEHUNGEN DIE VERSCHIEDENEN DRITTLÄNDER IN JEDER HINSICHT GLEICH ZU BEHANDELN. WENN EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VON DRITTLÄNDERN NICHT IM WIDERSPRUCH ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT , KANN AUCH EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VON MARKTTEILNEHMERN , DIE NUR EINE ZWANGSLÄUFIGE FOLGE DER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG VON DRITTLÄNDERN WÄRE , MIT DENEN DIESE MARKTTEILNEHMER HANDELSBEZIEHUNGEN ANGEKNÜPFT HABEN , NICHT ALS GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ANGESEHEN WERDEN.
3. DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT VERFÜGEN ÜBER EINEN ERMESSENSSPIELRAUM BEI DER WAHL DER ZUR VERWIRKLICHUNG IHRER HANDELSPOLITIK ERFORDERLICHEN MITTEL , UND DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DÜRFEN NICHT AUF DIE BEIBEHALTUNG EINER BESTEHENDEN SITUATION VERTRAUEN , DIE DURCH ENTSCHEIDUNGEN DIESER ORGANE IM RAHMEN IHRES ERMESSENSSPIELRAUMS VERÄNDERT WERDEN KANN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. OKTOBER 1982. - OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT IN FIRMA WERNER FAUST GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER OBST UND GEMUESE : SCHUTZMASSNAHMEN. - RECHTSSACHE 52/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT IN FIRMA WERNER FAUST ( IM FOLGENDEN : FIRMA FAUST ), HAMBURG , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 10. MÄRZ 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 215 ABSATZ 2 GEGEN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT KLAGE AUF ERSATZ DES SCHADENS ERHOBEN , DEN SIE DURCH BESTIMMTE VERORDNUNGEN DER KOMMISSION ERLITTEN ZU HABEN BEHAUPTET , WELCHE ENTWEDER DEN ERLASS ODER DIE AUFHEBUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN GEGENÜBER DER EINFUHR VON PILZKONSERVEN AUS DRITTLÄNDERN IN DAS HOHEITSGEBIET DER GEMEINSCHAFT BETREFFEN.
2 DIE FIRMA FAUST IST EIN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NIEDERGELASSENES UNTERNEHMEN , DESSEN TÄTIGKEIT VOR EINIGEN JAHREN ZU EINEM GROSSEN TEIL DARIN BESTAND , AUF FREMDE RECHNUNG PILZKONSERVEN AUS TAIWAN EINZUFÜHREN.
3 FÜR EINFUHREN VON PILZKONSERVEN AUS DRITTLÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT GALTEN SCHUTZMASSNAHMEN ERSTMALS AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 2107/74 DER KOMMISSION VOM 8. AUGUST 1974 ( ABL. L 218 , S. 54 ) VOM 26. AUGUST 1974 AN. DURCH DIESE VERORDNUNG WURDE JEDE EINFUHR VON DER VORLAGE EINER EINFUHRLIZENZ ABHÄNGIG GEMACHT ; DIESE WURDE JEDEM ANTRAGSTELLER FÜR EINE MENGE AUSGESTELLT , DIE UNTER BEZUGNAHME AUF DIE IN EINEM FRÜHEREN ZEITRAUM EINGEFÜHRTEN MENGEN BERECHNET WAR. TAIWAN , DAS IM JAHR 1973 25 544,6 T PILZKONSERVEN IN DIE GEMEINSCHAFT VERSANDT HATTE , KONNTE NACH DEM BEZUGSMENGENSYSTEM IM JAHR 1974 NOCH 15 808,5 T , IM JAHR 1975 NOCH 18 174 T UND IM JAHR 1976 NOCH 7 830,8 T IN DIE GEMEINSCHAFT AUSFÜHREN.
4 DIE SCHUTZMASSNAHMEN WURDEN MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1977 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3096/76 DER KOMMISSION VOM 17. DEZEMBER 1976 ( ABL. L 348 , S. 26 ) AUFGEHOBEN. NACH IHRER AUFHEBUNG KONNTE TAIWAN IM JAHR 1977 10 353,9 T PILZKONSERVEN IN DIE GEMEINSCHAFT AUSFÜHREN.
5 AM 25. MAI 1978 ERLIESS DIE KOMMISSION AUFGRUND DER IHR DURCH DIE VERORDNUNG NR. 516/77 DES RATES VOM 14. MÄRZ 1977 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE ( ABL. L 73 , S. 1 ) ÜBERTRAGENEN ERMÄCHTIGUNG MIT DER VERORDNUNG NR. 1102/78 ( ABL. L 139 , S. 26 ) NEUE SCHUTZMASSNAHMEN , DIE DARIN BESTANDEN , DIE ERTEILUNG VON EINFUHRLIZENZEN FÜR PILZKONSERVEN MIT SOFORTIGER WIRKUNG AUSZUSETZEN. NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1102/78 GALT DAS EINFUHRVERBOT NICHT ' ' FÜR PILZKONSERVEN MIT URSPRUNG IN DEN DRITTLÄNDERN , BEI DENEN DIE KOMMISSION ANERKENNT , DASS SIE IN DER LAGE SIND , ZU GEWÄHRLEISTEN , DASS IHRE AUSFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT EINE BESTIMMTE , VON DER KOMMISSION GEBILLIGTE MENGE NICHT ÜBERSCHREITEN ' '. DIE VERORDNUNG NR. 1213/78 DER KOMMISSION VOM 5. JUNI 1978 ( ABL. L 150 , S. 5 ) MIT DER DIE KOMMISSION ANERKANNTE , DASS TAIWAN DIESE VORAUSSETZUNG ERFÜLLE , WURDE FAST UNMITTELBAR NACH IHREM ERLASS DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1449/78 DER KOMMISSION VOM 28. JUNI 1978 ( ABL. L 173 , S. 25 ) WIEDER AUFGEHOBEN. IM JAHRE 1978 KONNTE TAIWAN 14 727,2 T PILZKONSERVEN IN DIE GEMEINSCHAFT AUSFÜHREN.
6 MANGELS EINES SELBSTBESCHRÄNKUNGSABKOMMENS ZWISCHEN DER KOMMISSION UND TAIWAN WAREN DIE EINFUHREN VON PILZKONSERVEN AUS DIESEM LAND IM JAHR 1979 SEHR GERING ( 55,3 T ), DENN DIE SCHUTZMASSNAHMEN GALTEN WEITERHIN FÜR DRITTLÄNDER , DIE NICHT BEREIT WAREN , IHRE AUSFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT FREIWILLIG ZU BESCHRÄNKEN. IM JAHR 1980 ERKLÄRTE SICH TAIWAN BEREIT , SEINE EINFUHREN VON PILZKONSERVEN IN DIE GEMEINSCHAFT AUF 1 000 T ZU BESCHRÄNKEN , NACHDEM ES FESTGESTELLT HATTE , DASS DIE KOMMISSION IHM NICHT GESTATTEN WOLLTE , MEHR ALS DIESE MENGE EINZUFÜHREN.
7 DIE FIRMA FAUST TRAEGT VOR , BEI EINER NORMALEN WEITERENTWICKLUNG DER HANDELSSTRÖME , INSBESONDERE BEI EINER BEIBEHALTUNG DES BEZUGSMENGENSYSTEMS , HÄTTE SIE DAVON AUSGEHEN KÖNNEN , DASS IHR MARKTANTEIL 19,12 % DER EINFUHREN VON PILZKONSERVEN AUS TAIWAN ERREICHEN WERDE ; IHR SEIEN DAHER DURCH DIE DRAKONISCHE VERRINGERUNG DIESER EINFUHREN IN DEN JAHREN 1979 UND 1980 VORAUSSICHTLICHE PROVISIONEN VON INSGESAMT 114 930 US-DOLLAR ENTGANGEN. DIESEN SCHADEN HABE SIE DURCH DIE BEREITS GENANNTEN VERORDNUNGEN DER KOMMISSION NRN. 3096/76 , 1102/78 UND 1449/78 ERLITTEN. DIE VERORDNUNGEN VERSTIESSEN GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT , UND DIE GEMEINSCHAFT SEI DAHER GEMÄSS ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG HAFTBAR.
8 DIE FIRMA FAUST BESTREITET ZUNÄCHST DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3096/76 MIT DER BEGRÜNDUNG , DAS ABGEHEN VOM SYSTEM DER BEZUGSMENGEN VERSTOSSE GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHHEIT UND GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT , DIE AUCH IN DEN AUSSENBEZIEHUNGEN DER GEMEINSCHAFT GELTUNG HÄTTEN UND DIESE DAHER VERPFLICHTETEN , DRITTLÄNDER IN JEDER HINSICHT GLEICH ZU BEHANDELN. DIE UNGÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3096/76 FÜHRE ZUR UNGÜLTIGKEIT DER SPÄTEREN VERORDNUNGEN , DIE AUF IHR BERUHTEN.
9 HIERAUF ERWIDERT DIE KOMMISSION ZU RECHT , DIE VON IHR ERLASSENEN MASSNAHMEN VERSTIESSEN NICHT GEGEN HÖHERRANGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT. DIE VERORDNUNGEN DES RATES , AUFGRUND DEREN DIESE MASSNAHMEN ERLASSEN WORDEN SEIEN , LIESSEN NÄMLICH AUSDRÜCKLICH EINE SELEKTIVE ANWENDUNG ZUGUNSTEN ODER ZUUNGUNSTEN VON BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN ZU UND RÄUMTEN DER KOMMISSION DAMIT EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM EIN. IM ÜBRIGEN HAT DIE FIRMA FAUST , WIE HERVORZUHEBEN IST , KEINERLEI BEWEISE DAFÜR ERBRACHT , DASS DIE KOMMISSION MIT DEM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 3096/76 ZUR AUFHEBUNG DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2107/74 EINGEFÜHRTEN SCHUTZMASSNAHMEN DIE GRENZEN DES IHR AUF DIESEM GEBIET EINGERÄUMTEN SPIELRAUMS BEI DER BEURTEILUNG WIRTSCHAFTLICHER GEGEBENHEITEN OFFENSICHTLICH UND ERHEBLICH ÜBERSCHRITTEN HAT.
10 DIE FIRMA FAUST BESTREITET SODANN DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1102/78 , DURCH DIE MIT WIRKUNG VOM 25. MAI 1978 SCHUTZMASSNAHMEN EINGEFÜHRT WORDEN SIND , UND DER VERORDNUNG NR. 1449/78 , DURCH DIE DIESE MASSNAHMEN GEGENÜBER TAIWAN NUR DREI WOCHEN , NACHDEM DIE KOMMISSION DURCH IHRE VERORDNUNG NR. 1213/78 ANERKANNT HATTE , DASS TAIWAN VON DER ANWENDUNG DIESER MASSNAHMEN AUFGRUND DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1102/78 AUSGENOMMEN WERDEN KÖNNE , WIEDEREINGEFÜHRT WORDEN SIND.
11 ZUR VERORDNUNG NR. 1449/78 IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS DIE WIRKUNGEN DIESER VERORDNUNG AUF DAS JAHR 1978 BESCHRÄNKT SIND , DA SIE DIE VERORDNUNG NR. 1213/78 AUFHEBT , DIE AUF DER GRUNDLAGE EINER VON TAIWAN EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNG ERLASSEN WORDEN WAR , IM JAHR 1978 KEINE VERKÄUFE MEHR VORZUNEHMEN , UND DIE SICH FOLGLICH ALLEIN AUF DAS JAHR 1978 BEZOG. DA DIE FIRMA FAUST LEDIGLICH DEN ERSATZ DES SCHADENS BEGEHRT , DEN SIE ANGEBLICH IN DEN JAHREN 1979 UND 1980 ERLITTEN HAT , ERSCHEINT EINE PRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT DIESER VERORDNUNG SOMIT ÜBERFLÜSSIG.
12 DAHER IST NUR NOCH DIE VERORDNUNG NR. 1102/78 ZU PRÜFEN , DEREN GÜLTIGKEIT DIE FIRMA FAUST IN ERSTER LINIE MIT DER BEGRÜNDUNG BESTREITET , DIE ANGABEN , ÜBER DIE DIE KOMMISSION ENDE MAI 1978 VERFÜGT HABE , HÄTTEN DEN ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN NICHT GERECHTFERTIGT.
13 GEGEN DIE VON DER KOMMISSION IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DIESER VERORDNUNG ANGEGEBENEN GRÜNDE MACHT DIE FIRMA FAUST INSBESONDERE GELTEND :
- DIE ANTRAEGE AUF ERTEILUNG VON EINFUHRLIZENZEN , DIE SICH AM 23. MAI 1978 AUF EINE MENGE VON 40 914 T BEZOGEN HÄTTEN , SEIEN KEINE ERNSTZUNEHMENDEN HINWEISE DAFÜR GEWESEN , WELCHE MENGE TATSÄCHLICH EINGEFÜHRT WERDEN WÜRDE ; DIE KOMMISSION HÄTTE SICH DAHER NICHT AUF DIESE ANTRAEGE STÜTZEN DÜRFEN , UM ZU DER SCHLUSSFOLGERUNG ZU GELANGEN , DASS DIE EINFUHREN IM JAHR 1978 WEIT HÖHER ALS IM JAHR 1977 AUSFALLEN WÜRDEN , IN DEM SIE SICH AUF 32 900 T BELAUFEN HÄTTEN ;
-DIE ANGEBOTSPREISE DER PILZKONSERVEN AUS DRITTLÄNDERN SEIEN NICHT NIEDRIGER ALS DIE SELBSTKOSTENPREISE DER GEMEINSCHAFTSINDUSTRIE GEWESEN ;
-DIE BESTÄNDE AN IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLTEN PILZKONSERVEN SEIEN IM JAHRE 1978 NICHT WEIT HÖHER ALS DIE IM JAHR 1977 FESTGESTELLTEN BESTÄNDE GEWESEN.
14 ZUM ERSTEN ARGUMENT IST ZU BEMERKEN , DASS DIE ANTRAEGE AUF ERTEILUNG VON EINFUHRLIZENZEN ES ZWAR NICHT ERMÖGLICHTEN , DIE MENGEN , DIE TATSÄCHLICH EINGEFÜHRT WERDEN WÜRDEN , GENAU VORAUSZUSEHEN , DA EINIGE LIZENZEN IN DER FOLGE MÖGLICHERWEISE NICHT VERWENDET WERDEN WÜRDEN , DASS SIE JEDOCH EINE EINDEUTIGE TENDENZ ZUR STEIGERUNG DER EINFUHREN ERKENNEN LIESSEN , DIE ZU MARKTSTÖRUNGEN FÜHREN KONNTE.
15 WAS DAS PREISNIVEAU BETRIFFT , IST ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE KOMMISSION DIE ANGEBOTSPREISE FREI GRENZE FÜR DIE ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN MIT DEN FRANZÖSISCHEN SELBSTKOSTENPREISEN VERGLICHEN HAT - FRANKREICH ERZEUGT IN DER GEMEINSCHAFT DIE MEISTEN PILZKONSERVEN - , WÄHREND DIE FIRMA FAUST DIE VERKAUFSPREISE ( EINSCHLIESSLICH ABGABEN ) DER ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN MIT DEN VERKAUFSPREISEN DER ERZEUGNISSE AUS DER GEMEINSCHAFT VERGLEICHT. DIE VON DER KOMMISSION ANGEWANDTE METHODE ERSCHEINT GERECHTFERTIGT , UNTER ANDEREM DESHALB , WEIL DER VERGLEICH DER VERKAUFSPREISE , WIE IHN DIE FIRMA FAUST VORNIMMT , DEN PREISVERFALL NICHT BERÜCKSICHTIGT , DER BEI DEN VERKAUFSPREISEN DER GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSE NOTWENDIGERWEISE INFOLGE DES MASSIVEN UND ANDAUERNDEN DRUCKS BILLIGERER EINFUHREN EINTRITT. DER NIEDRIGE PREIS EINES GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSES KANN NÄMLICH GERADE AUF DAS VORLIEGEN EINER MARKTSTÖRUNG UND NICHT ETWA AUF DAS NICHTBESTEHEN SOLCHER STÖRUNGEN HINDEUTEN. AUSSERDEM IST NOCH ANZUMERKEN , DASS DIE VON DER FIRMA FAUST HERANGEZOGENEN STATISTIKEN SICH AUF EIN GANZES JAHR BEZIEHEN , WÄHREND DIE KOMMISSION GEHALTEN WAR , DIE MARKTSITUATION ZU DEM ZEITPUNKT ZU BERÜCKSICHTIGEN , IN DEM SIE DEN ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN INS AUGE FASSTE , UND DASS ZU DIESEM ZEITPUNKT DIE VERKAUFSPREISE DER ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN NIEDRIGER ALS DIE VERKAUFSPREISE DER GEMEINSCHAFTSERZEUGUNG WAREN.
16 WAS DIE LAGERBESTÄNDE BETRIFFT , SO IST DIE BEHAUPTUNG DER KOMMISSION , ENDE MAI 1978 SEIEN DIE BESTÄNDE VON IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLTEN PILZKONSERVEN UM 40 BIS 50 % HÖHER ALS 1977 GEWESEN , VON DER FIRMA FAUST NICHT IN ÜBERZEUGENDER WEISE BESTRITTEN WORDEN UND MUSS DAHER ALS ZUTREFFEND ANGESEHEN WERDEN.
17 AUFGRUND DER VORSTEHENDEN ÜBERLEGUNGEN IST FESTZUSTELLEN , DASS NICHTS FÜR DIE BEHAUPTUNG SPRICHT , DIE ANGABEN , ÜBER DIE DIE KOMMISSION IM MAI 1978 VERFÜGTE , HÄTTEN DEN ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN NICHT GERECHTFERTIGT.
18 DIE FIRMA FAUST HAT JEDOCH BEHAUPTET , SELBST WENN DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1102/78 EINGEFÜHRTEN SCHUTZMASSNAHMEN GERECHTFERTIGT GEWESEN SEIEN , SEI DIE VERORDNUNG TROTZDEM WEGEN ERMESSENSMISSBRAUCHS SOWIE WEGEN VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT , DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS UND DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES NICHTIG.
19 IN ERSTER LINIE HABE DIE KOMMISSION EINEN ERMESSUNGSMISSBRAUCH BEGANGEN , INDEM SIE DIE SCHUTZMASSNAHMEN NICHT NUR EINGEFÜHRT UND ANGEWENDET HABE , UM EINE MARKTSTÖRUNG ZU VERHINDERN , SONDERN AUCH , UM DIE ENTWICKLUNG DER HANDELSBEZIEHUNGEN MIT BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN , INSBESONDERE MIT DER VOLKSREPUBLIK CHINA , MIT DER DIE GEMEINSCHAFT AM 3. APRIL 1978 EIN HANDELSABKOMMEN GESCHLOSSEN HATTE , NACHDRÜCKLICH ZU FÖRDERN. NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ABER HABE EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION ' ' SICH AUF DIE VERFOLGUNG DER ZIELE DES ARTIKELS 39 ZU BESCHRÄNKEN ' ' , UNTER DENEN AUSSENHANDELSPOLITISCHE ZIELE NICHT AUFGEFÜHRT SEIEN.
20 DIE AUFFASSUNG DER KLAEGERIN WIRD JEDOCH WIDERLEGT DURCH ARTIKEL 39 ABSATZ 2 BUCHSTABE C EWG-VERTRAG , NACH DEM ' ' DIE LANDWIRTSCHAFT IN DEN MITGLIEDSTAATEN EINEN MIT DER GESAMTEN VOLKSWIRTSCHAFT ENG VERFLOCHTENEN WIRTSCHAFTSBEREICH DARSTELLT ' ' , DURCH DIE VORLETZTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 516/77 DES RATES VOM 14. MÄRZ 1977 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE , NACH DER ' ' DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE... ZUGLEICH DEN IN DEN ARTIKELN 39 UND 110 DES VERTRAGES VORGESEHENEN ZIELEN IN GEEIGNETER WEISE RECHNUNG TRAGEN ( MUSS ) ' ' , SOWIE DURCH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 521/77 DES RATES VOM 14. MÄRZ 1977 ZUR FESTLEGUNG DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE SCHUTZMASSNAHMEN FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE ( ABL. L 73 , S. 28 ), NACH DEM DIE SCHUTZMASSNAHMEN ' ' UNTER EINHALTUNG DER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNGEN ANGEWANDT ( WERDEN ), DIE SICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT AUS INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTEN ERGEBEN ' '.
21 HINSICHTLICH DER VERLETZUNG DES VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZES MACHT DIE FIRMA FAUST GELTEND , DIE KOMMISSION HÄTTE DAS ANGESTREBTE ZIEL , NÄMLICH DIE VERHINDERUNG VON MARKTSTÖRUNGEN , GANZ EINFACH DURCH MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN UNTER UNBEGRENZTER BEIBEHALTUNG DES REFERENZSYSTEMS ERREICHEN KÖNNEN , UND ES HABE KEINEN GRUND GEGEBEN , VON DIESEM SYSTEM ABZUGEHEN UND WILLKÜRLICH UND IN ALLGEMEINER FORM SICH ENTWICKELNDE HANDELSSTRÖME VON DEN IMPORTQUOTEN AUSZUSCHLIESSEN.
22 HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE KOMMISSION IN JEDEM FALL DAS REFERENZSYSTEM NICHT HÄTTE ' ' BEIBEHALTEN ' ' KÖNNEN , DA DIE VERORDNUNG NR. 3096/76 MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1977 DIE SCHUTZMASSNAHMEN AUFGEHOBEN HATTE , IN DEREN RAHMEN DAS SYSTEM ANGEWENDET WORDEN WAR. DIE RÜGE DER KLAEGERIN IST DAHER IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN , DASS DIE KOMMISSION IHRE ZIELE MIT VERHÄLTNISMÄSSIGEN MITTELN HÄTTE VERFOLGEN MÜSSEN , ZUM BEISPIEL DURCH VERBINDUNG DER NEUEN , IM JAHR 1978 ERLASSENEN SCHUTZMASSNAHMEN MIT EINEM SYSTEM DER BEZUGNAHME AUF DIE IN DEN VORJAHREN DURCHGEFÜHRTEN EINFUHREN AUS JEDEM DER BETROFFENEN DRITTLÄNDER.
23 BERÜCKSICHTIGT MAN DIE TATSACHE , DASS DIE KOMMISSION MIT DEN ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN ZWEI GLEICHERMASSEN LEGITIME ZIELE EREICHEN WOLLTE , NÄMLICH DIE STABILISIERUNG DES MARKTES UND DIE VERWIRKLICHUNG DER AUSSENHANDELSPOLITIK DER GEMEINSCHAFT , SO KÖNNEN DIE ERLASSENEN MASSNAHMEN NICHT ALS AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEN VERFOLGTEN ZIELEN STEHEND ANGESEHEN WERDEN. ES IST UNVERMEIDLICH , DASS EINE ÄNDERUNG DER AUSSENHANDELSPOLITIK DER GEMEINSCHAFT RÜCKWIRKUNGEN AUF DIE GESCHÄFTLICHEN PERSPEKTIVEN DER MARKTTEILNEHMER IN DEM BETROFFENEN WIRTSCHAFTSZWEIG HAT.
24 WAS DIE RÜGE DER DISKRIMINIERUNG BETRIFFT , IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE RECHTSMÄSSIGKEIT DES DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1102/78 VORGESEHENEN SYSTEMS DER SELBSTBESCHRÄNKUNG NICHT IM STREIT IST. DIE FIRMA FAUST WENDET SICH IN WIRKLICHKEIT GEGEN DIE ART UND WEISE , IN DER DIE KOMMISSION DIESES SYSTEM ANGEWANDT HAT , UND INSBESONDERE DAGEGEN , DASS DIE KOMMISSION DIE JEDEM DRITTLAND IM RAHMEN DER SELBSTBESCHRÄNKUNG GEWÄHRTE IMPORTQUOTE WILLKÜRLICH OHNE BEZUGNAHME AUF DIE EINFUHREN AUS DIESEM LAND IN DEN VORJAHREN FESTGESETZT HABE. DIE BEURTEILUNG DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1102/78 IM LICHTE DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS HÄNGT ALSO DAVON AB , WIE DIE KOMMISSION DIESE VERORDNUNG IN DEN JAHREN 1978 , 1979 UND 1980 ANGEWENDET HAT. FÜR DIE ZWECKE DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE IST DIESE BEURTEILUNG JEDOCH NUR FÜR DIE JAHRE 1979 UND 1980 ERFORDERLICH , DA DIE FIRMA FAUST IN IHRER KLAGE KEINEN SCHADEN AUFFÜHRT , DEN SIE IM JAHRE 1978 ERLITTEN HÄTTE.
25 OBWOHL TAIWAN GANZ OFFENSICHTLICH VON DER KOMMISSION WENIGER GÜNSTIG ALS GEWISSE ANDERE DRITTLÄNDER BEHANDELT WORDEN IST , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES IM VERTRAG KEINEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ GIBT , DER DIE GEMEINSCHAFT VERPFLICHTET , IN IHREN AUSSENBEZIEHUNGEN DIE VERSCHIEDENEN DRITTLÄNDER IN JEDER HINSICHT GLEICH ZU BEHANDELN. OHNE DASS DAHER DIE PRÜFUNG ERFORDERLICH WÄRE , IN WELCHER EIGENSCHAFT DIE FIRMA FAUST SICH AUF DAS IN ARTIKEL 40 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTE VERBOT DER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN IN DER GEMEINSCHAFT BERUFEN KÖNNTE , IST FESTZUSTELLEN , DASS DANN , WENN EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VON DRITTLÄNDERN NICHT IM WIDERSPRUCH ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT , AUCH EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VON MARKTTEILNEHMERN , DIE NUR EINE ZWANGSLÄUFIGE FOLGE DER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG VON DRITTLÄNDERN WÄRE , MIT DENEN DIESE MARKTTEILNEHMER HANDELSBEZIEHUNGEN ANGEKNÜPFT HABEN , NICHT ALS GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ANGESEHEN WERDEN KANN.
26 DIE KLAEGERIN MACHT SCHLIESSLICH NOCH GELTEND , DAS FAST VOLLSTÄNDIGE VERBOT DER EINFUHREN AUS TAIWAN STEHE IM WIDERSPRUCH ZUM GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES , DER IM VORLIEGENDEN FALL DIE ERHALTUNG DER TRADITIONELLEN HANDELSBEZIEHUNGEN VERLANGE.
27 AUCH DIESE RÜGE IST ZURÜCKZUWEISEN. DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT VERFÜGEN ÜBER EINEN ERMESSENSSPIELRAUM BEI DER WAHL DER ZUR VERWIRKLICHUNG IHRER POLITIK ERFORDERLICHEN MITTEL , UND DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DÜRFEN NICHT AUF DIE BEIBEHALTUNG EINER BESTEHENDEN SITUATION VERTRAUEN , DIE DURCH ENTSCHEIDUNGEN DIESER ORGANE IM RAHMEN IHRES ERMESSENSSPIELRAUMS VERÄNDERT WERDEN KANN. IM VORLIEGENDEN FALL KANN EIN VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES UM SO WENIGER ANERKANNT WERDEN , ALS DAS AM 3. APRIL 1978 ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA GESCHLOSSENE UND IM AMTSBLATT VOM 11. MAI 1978 ( ABL. L 123 , S. 2 ) VERÖFFENTLICHTE HANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA GEEIGNET WAR , DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUF EINE UNMITTELBAR BEVORSTEHENDE NEUORIENTIERUNG DER HANDELSPOLITIK DER GEMEINSCHAFT AUFMERKSAM ZU MACHEN , UND ALS DAS FEHLEN EINER VERPFLICHTUNG DER GEMEINSCHAFT ZUR GLEICHBEHANDLUNG DER DRITTLÄNDER JEDEN UMSICHTIGEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DAVON ABHIELT , SICH AUF DIE WAHRUNG DER IM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER SCHUTZMASSNAHMEN BESTEHENDEN HANDELSSTRÖME ZU VERLASSEN.
28 NACH ALLEM HAT DIE KLAEGERIN NICHT DARTUN KÖNNEN , DASS DIE VERORDNUNGEN RECHTSWIDRIG SIND , DURCH DIE SIE NACH IHRER BEHAUPTUNG DEN SCHADEN ERLITTEN HAT , DESSEN ERSATZ SIE BEGEHRT. DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
29 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN ; DA DIE KLAEGERIN UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.