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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.1971
Aktenzeichen: 53-70
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE VERFÜGUNG, MIT DER LEDIGLICH EINE VORANGEGANGENE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG BESTÄTIGT WIRD, KANN KEINE NEUE KLAGEFRIST ERÖFFNEN.

2. EINE SCHADENSERSATZKLAGE, DIE DEM KLAEGER LEDIGLICH EINEN AUSGLEICH FÜR VORTEILE VERSCHAFFEN SOLL, DIE IHM MIT EINER ENTSCHEIDUNG VERSAGT WORDEN SIND, GEGEN WELCHE DIE ANFECHTUNGSKLAGE UNZULÄSSIG IST, TEILT DAS SCHICKSAL DER ANFECHTUNGSKLAGE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 24. JUNI 1971. - WILLEM VINCK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 53-70.

Entscheidungsgründe:

1/3 DER KLAEGER BEGEHRT DIE AUFHEBUNG DER MITTEILUNG VOM 21. MAI 1970, MIT DER DER PRÄSIDENT DER KOMMISSION BESTIMMTE ANTRAEGE DES KLAEGERS ABGELEHNT HAT, DIE DESSEN DIENSTSTELLUNG UND DEN GANG SEINER LAUFBAHN BETRAFEN. DER GERICHTSHOF WIRD FERNER ERSUCHT, DEN AUSSERGEWÖHNLICHEN SCHADEN FESTZUSTELLEN, DER DEM KLAEGER DURCH DIE HALTUNG DER BEKLAGTEN IHM GEGENÜBER ENTSTANDEN SEI, UND DEM KLAEGER AUFGRUND DIESER FESTSTELLUNG ENTWEDER EINEN " LAUFBAHNAUSGLEICH " ODER EINE ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG IN GELD ZUZUERKENNEN. DIE KOMMISSION HAT NACH ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG BEANTRAGT, DER GERICHTSHOF MÖGE VORAB ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ENTSCHEIDEN.

4/8 DIE ZULÄSSIGKEIT DER EINZELNEN KLAGEANSPRÜCHE IST IM LICHTE DER VORGESCHICHTE DER MITTEILUNG VOM 21. MAI 1970 ZU BEURTEILEN, DIE GEGENSTAND DER KLAGE IST. AUS DEN AKTEN IST ERSICHTLICH, DASS DER KLAEGER SICH WIEDERHOLT UM BEFÖRDERUNG IN FREIE PLANSTELLEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 BEWORBEN HAT, DASS DIE KOMMISSION ABER DIESEN BEWERBUNGEN NICHT STATTGEGEBEN HAT. DARÜBER HINAUS HAT DER KLAEGER WIEDERHOLT BEI DER KOMMISSION DIE SCHAFFUNG EINES SELBSTÄNDIGEN DIENSTES AUF SEINEM FACHGEBIET BEANTRAGT, DESSEN LEITUNG ER UNTER BEDINGUNGEN HÄTTE ÜBERNEHMEN KÖNNEN, DIE SEINE BEFÖRDERUNG SICHERGESTELLT HÄTTEN; DIE BEKLAGTE HAT JEDOCH KEINEN DER DIESBEZUEGLICHEN VORSCHLAEGE DES KLAEGERS ANGENOMMEN. ANGESICHTS DER VON DER KOMMISSION IHM GEGENÜBER EINGENOMMENEN HALTUNG HAT DER KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 16. FEBRUAR 1970 EINE ENTSCHÄDIGUNG " FÜR DEN DURCH DEN NICHT ORDNUNGSGEMÄSSEN GANG SEINER LAUFBAHN ENTSTANDENEN AUSSERGEWÖHNLICHEN SCHADEN " BEANTRAGT UND HILFSWEISE VERLANGT, " DEN GEGENWÄRTIGEN SCHADEN IN VERNÜNFTIGER WEISE IM WEGE EINES LAUFBAHNAUSGLEICHS ZU BEHEBEN ".

9 DER PRÄSIDENT DER KOMMISSION HAT DEN KLAEGER IN SEINEM ANTWORTSCHREIBEN VOM 21. MAI 1970 DARAUF HINGEWIESEN, DASS ES ALLEIN SACHE DER KOMMISSION SEI, ÜBER DIE GLIEDERUNG IHRER DIENSTSTELLEN ZU ENTSCHEIDEN, DASS DIE BEWERBUNGEN DES KLAEGERS UM VERSCHIEDENE ABTEILUNGSLEITER-PLANSTELLEN NACH DEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS GEPRÜFT WORDEN SEIEN, DASS KEINE UNREGELMÄSSIGKEITEN IN DEN VERFAHREN FESTZUSTELLEN GEWESEN SEIEN, DIE ZUR ERNENNUNG ANDERER BEWERBER GEFÜHRT HABEN, DASS SCHLIESSLICH KEIN ANSPRUCH AUF BEFÖRDERUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 BESTEHE UND DASS DAHER DIE KOMMISSION DIE IN DEM SCHREIBEN VOM 16. FEBRUAR 1970 ENTHALTENEN ANTRAEGE NICHT ALS BEGRÜNDET ANSEHEN KÖNNE.

10/12 EINERSEITS WAR DIE FRIST FÜR DIE KLAGE GEGEN DIE DEM ZWEIMONATIGEN SCHWEIGEN DER KOMMISSION ZU ENTNEHMENDE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN LETZTEN, VOM 16. FEBRUAR 1970 DATIERENDEN ANTRAG DES KLAEGERS SCHON VOR KLAGEERHEBUNG ABGELAUFEN; ANDERERSEITS HAT DIE KOMMISSION MIT IHREM SCHREIBEN VOM 21. MAI 1970 NUR DEN STANDPUNKT BESTÄTIGT, DEN SIE SCHON VORHER GEGENÜBER DEN BEWERBUNGEN DES KLAEGERS UND SEINEN VORSCHLAEGEN ZUR NEUGLIEDERUNG DER DIENSTSTELLEN UND ZUR SCHAFFUNG EINES SELBSTÄNDIGEN DIENSTES UNTER SEINER LEITUNG EINGENOMMEN HATTE, SO DASS DIESE MITTEILUNG DEM KLAEGER KEINE NEUE KLAGEFRIST ERÖFFNEN KONNTE.

13/14 DIE NEBENANTRAEGE AUF EINEN " LAUFBAHNAUSGLEICH " ODER AUF FESTSTELLUNG EINES " AUSSERGEWÖHNLICHEN SCHADENS " SOLLEN NUR DAZU DIENEN, DEM KLAEGER DIE IHM BISHER VERWEIGERTEN LAUFBAHNVORTEILE ODER IHREN GEGENWERT IN FORM EINER SCHADENSERSATZZAHLUNG ZU VERSCHAFFEN, UND MÜSSEN DAHER DAS SCHICKSAL DES HAUPTANTRAGS TEILEN.

15 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE IN VOLLEM UMFANG ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

16/18 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE AUSLAGEN SELBST.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.

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