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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1974
Aktenzeichen: 53-72
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. UNABHÄNGIG VON DEN PFLICHTEN DER VERWALTUNG NACH ARTIKEL 24 DES STATUTS VERLANGEN DIE GRUNDSÄTZE DER GERECHTIGKEIT UND GUTER VERWALTUNGSFÜHRUNG, DASS DIE VERWALTUNG DANN, WENN EIN DIENSTVORGESETZTER GEGEN EINEN BEAMTEN SCHWERE, SEINE BERUFLICHE EHRENHAFTIGKEIT BEI DER WAHRNEHMUNG SEINER AUFGABEN BETREFFENDE ANSCHULDIGUNGEN ERHEBT, ALLE ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN ERGREIFT, UM FESTZUSTELLEN, OB DIE ANSCHULDIGUNGEN BEGRÜNDET SIND.
SIND SIE ES NICHT, IST DIE BEHÖRDE VERPFLICHTET, SIE ZURÜCKZUWEISEN UND ALLES ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER VERLETZTEN EHRE ERFORDERLICHE ZU TUN.
IN JEDEM FALL MUSS SIE VERMEIDEN, DASS DIE ANSCHULDIGUNGEN WEITER ALS UNBEDINGT ERFORDERLICH VERBREITET WERDEN.
2. NUR EINE ENDGÜLTIGE STELLUNGNAHME DER ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSBEHÖRDE SETZT DIE IM STATUT VORGESEHENEN FRISTEN IN LAUF.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 11. JULI 1974. - PIERRE GUILLOT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 53-72.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER BEGEHRT MIT SEINER AM 25. JULI 1972 EINGEREICHTEN KLAGE DIE AUFHEBUNG DES ABLEHNENDEN BESCHEIDS VOM 14. APRIL 1972 AUF SEINE BESCHWERDE VOM 3. JANUAR 1972, MIT DER ER BEANTRAGT HATTE, I ) DIE RÜCKNAHME BESTIMMTER ANSCHULDIGUNGEN, DIE SEIN DIENSTVORGESETZTER GEGEN IHN ERHOBEN HAT, II ) DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG, IHM DIE FORTSETZUNG SEINER VERSUCHE NICHT ZU ERLAUBEN, UND III ) SCHADENSERSATZ FÜR DIE GEGEN IHN ERHOBENEN ANSCHULDIGUNGEN UND FÜR DAS VERBOT, SEINE ARBEITEN FORTZUSETZEN.
ZUM ERSTEN UND ZWEITEN KLAGEANTRAG
2 DER KLAEGER BERUFT SICH AUF DEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ, DASS DER ARBEITGEBER SEINE ARBEITNEHMER ZU SCHÜTZEN VERPFLICHTET IST, UND AUF ARTIKEL 24 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT, WELCHER DER GEMEINSCHAFT EINE BEISTANDSPFLICHT AUFERLEGT, WENN EIN BEAMTER OPFER BESTIMMTER RECHTSWIDRIGER HANDLUNGEN WIRD.
3/5 UNABHÄNGIG VON DEN PFLICHTEN DER VERWALTUNG NACH ARTIKEL 24 DES STATUTS VERLANGEN DIE GRUNDSÄTZE DER GERECHTIGKEIT UND GUTER VERWALTUNGSFÜHRUNG, DASS DIE VERWALTUNG DANN, WENN EIN DIENSTVORGESETZTER GEGEN EINEN BEAMTEN SCHWERE, SEINE BERUFLICHE EHRENHAFTIGKEIT BEI DER WAHRNEHMUNG SEINER AUFGABEN BETREFFENDE ANSCHULDIGUNGEN ERHEBT, ALLE ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN ERGREIFT, UM FESTZUSTELLEN, OB DIE ANSCHULDIGUNGEN BEGRÜNDET SIND. STELLT SICH HIERBEI HERAUS, DASS DIE ANSCHULDIGUNGEN NICHT ZU RECHTFERTIGEN SIND, IST DIE BEHÖRDE VERPFLICHTET, SIE ZURÜCKZUWEISEN UND ALLES ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER VERLETZTEN EHRE ERFORDERLICHE ZU TUN. IN JEDEM FALL MUSS SIE VERMEIDEN, DASS DIE ANSCHULDIGUNGEN WEITER ALS UNBEDINGT ERFORDERLICH VERBREITET WERDEN.
6/8 VORLIEGEND HAT UNSTREITIG DER DIENSTVORGESETZTE DES KLAEGERS EINE SCHWERE ANSCHULDIGUNG GEGEN DEN KLAEGER ERHOBEN. DIE KOMMISSION, VERTRETEN DURCH DEN GENERALDIREKTOR DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE ISPRA, HAT DEN KLAEGER ZUNÄCHST UM AUSKÜNFTE ÜBER DIE UMSTRITTENEN VERSUCHE ERSUCHT, UM ZU PRÜFEN, OB EIN DISZIPLINARVERFAHREN GEGEN IHN EINZULEITEN SEI, HAT ABER SCHLIESSLICH BESCHLOSSEN, KEIN SOLCHES VERFAHREN EINZULEITEN. DIESE ENTSCHEIDUNG IST DEM KLAEGER ERST MIT DEM BESCHEID DER KOMMISSION VOM 14. APRIL 1972 MITGETEILT WORDEN, MIT DEM SEINE VERWALTUNGSBESCHWERDE ZURÜCKGEWIESEN WURDE.
9/14 MIT SEINER BESCHWERDE VOM 3. JANUAR 1972 HAT DER KLAEGER BEI DER KOMMISSION BEANTRAGT, " DIE... ERHOBENEN ANSCHULDIGUNGEN SCHRIFTLICH MIT ENTSCHULDIGUNG ZURÜCKZUNEHMEN UND MEINE VERSUCHSERGEBNISSE ALS KORREKT ANZUERKENNEN ,... ". DIESE BESCHWERDE IST GEWISS NICHT SEHR GLÜCKLICH GEFASST; BEI BERÜCKSICHTIGUNG DES SCHREIBENS DES KLAEGERS VOM 8. NOVEMBER 1971 : " ICH MÖCHTE WISSEN, ZU WELCHEN ERGEBNISSEN DIESE UNTERSUCHUNG GEFÜRHT HAT, DIE SEIT MAI LÄUFT..., UND WELCHE ENTSCHEIDUNG SIE GETROFFEN HABEN ", MUSS SIE ABER ALS EIN AN DIE KOMMISSION GERICHTETER ANTRAG AUSGELEGT WERDEN, EINE UNTERSUCHUNG DURCHZUFÜHREN UND IM FALLE, DASS DIE ANSCHULDIGUNGEN MANGELNDER EHRLICHKEIT SICH ALS NICHT BEGRÜNDET ERWEISEN, IHRE RÜCKNAHME ZU VERANLASSEN. DIE KOMMISSION HAT DIESEN ANTRAG IN IHREM SCHREIBEN VOM 14. APRIL 1972 NICHT AUSDRÜCKLICH BESCHIEDEN; DAHER IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS SIE EINE UNTERSUCHUNG ABGELEHNT HAT. INDEM DIE KOMMISSION ES UNTERLASSEN HAT, ALLES NOTWENDIGE ZU TUN, UM DIE ANSCHULDIGUNGEN DES DIENSTVORGESETZTEN DES KLAEGERS AUF IHRE BEGRÜNDETHEIT ZU PRÜFEN UND INSBESONDERE EINE ENDGÜLTIGE UNTERSUCHUNG DURCHZUFÜHREN, HAT SIE IHRE PFLICHTEN GEGENÜBER DEM KLAEGER VERSÄUMT. DIESES VERSÄUMNIS HAT SIE DADURCH NOCH VERSCHLIMMERT, DASS SIE NICHT ALLES GETAN HAT, UM ZU VERHINDERN, DASS DIE FRAGLICHEN ANSCHULDIGUNGEN ÜBER DAS UNBEDINGT ERFORDERLICHE MASS HINAUS BEKANNT WURDEN. DAHER IST DIE WEIGERUNG DER KOMMISSION, DIE UNTERSUCHUNG DURCHZUFÜHREN, AUFZUHEBEN.
15/18 DER KLAEGER BEANTRAGT IN SEINER KLAGESCHRIFT, DER GERICHTSHOF MÖGE ÜBER DIE STREITIGEN TATSACHEN EINE BEWEISERHEBUNG DURCH DIE VERNEHMUNG VON ZEUGEN ANORDNEN; HIERZU HAT ER EINE LISTE DER ZEUGEN EINGEREICHT. DIE KOMMISSION HAT IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG DIE ANSICHT VERTRETEN, DIE ANTRAEGE DES KLAEGERS " ENTBEHRTEN JEGLICHER GRUNDLAGE UND SEIEN DAHER UNBEGRÜNDET ". IN IHRER GEGENERWIDERUNG HAT DIE KOMMISSION BEANTRAGT, DER GERICHTSHOF " MÖGE DIE NOTWENDIGEN ANORDNUNGEN TREFFEN, UM DIE MIT DEN EXPERIMENTEN VOM 28., 29. UND 30. APRIL 1971 ZUSAMMENHÄNGENDEN TATSACHEN DURCH EINEN SACHVERSTÄNDIGEN PRÜFEN ZU LASSEN, DEM DIE AUFGABE ZUFALLE, SÄMTLICHE REIN WISSENTSCHAFTLICHEN UNTERLAGEN DES KLAEGERS UND SEINES DIENSTVORGESETZTEN ZU UNTERSUCHEN ". NACH DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE KOMMISSION DAS ANGEBOT WIEDERHOLT, DIE WISSENSCHAFTLICHEN FRAGEN EINEM SACHVERSTÄNDIGEN ZU UNTERBREITEN.
19/22 DIE KOMMISSION HAT ALSO WÄHREND DES GANZEN VERFAHRENS DIE ANTRAEGE DES KLAEGERS NICHT ZUR KENNTNIS NEHMEN WOLLEN. DER VORWURF, DEN DER KLAEGER DER KOMMISSION MACHT UND DEN ER IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG NOCH EINMAL PRÄZISIERT HAT, GEHT DAHIN, DASS SIE NICHTS GETAN UND DADURCH EIN PROBLEM GESCHAFFEN HABE, DAS MIT DER ZEIT IMMER ERNSTER GEWORDEN SEI. DAHER IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE VON DER KOMMISSION DURCHZUFÜHRENDE UNTERSUCHUNG DIE ERMITTLUNG VON BEWEISEN FÜR DIE DIE EHRLICHKEIT DES KLAEGERS BETREFFENDEN ANSCHULDIGUNGEN HÄTTE ZUM GEGENSTAND HABEN MÜSSEN. NACH DER AUFHEBUNG IHRES ABLEHNENDEN BESCHEIDS MUSS DIE KOMMISSION JETZT DIESE VERPFLICHTUNG UNVERZUEGLICH ERFÜLLEN.
ZUM DRITTEN KLAGEANTRAG
23 DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIE IHM DIE FORTSETZUNG SEINER VERSUCHE UNTERSAGENDE ENTSCHEIDUNG SEI INSOFERN MIT EINEM ERMESSENSMISSBRAUCH BEHAFTET, ALS SIE EINE VERSCHLEIERTE DISZIPLINARMASSNAHME GEGEN IHN ZU VERHÄNGEN BEZWECKE.
24/25 GEGENÜBER DIESEM KLAGEANTRAG ERHEBT DIE KOMMISSION DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT WEGEN FRISTVERSÄUMNIS. DA DIE ENTSCHEIDUNG DES DIENSTVORGESETZTEN VOM 9. JULI 1971 DEM KLAEGER DIE FORTFÜHRUNG SEINER ARBEITEN UNTERSAGT UND DIESER NICHT INNERHALB VON DREI MONATEN VERWALTUNGSBESCHWERDE ERHOBEN HABE, BESTÄTIGE DER BESCHEID DER KOMMISSION AUF DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE DES KLAEGERS LEDIGLICH DIE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG.
26/29 NUR EINE ENDGÜLTIGE STELLUNGNAHME DER ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSBEHÖRDE SETZT DIE IM STATUT VORGESEHENEN FRISTEN IN LAUF. DER KLAEGER HAT AM 8. NOVEMBER 1971 DEN GENERALDIREKTOR UM EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN STREITIGEN PUNKT GEBETEN. ANGESICHTS DES SCHWEIGENS DES GENERALDIREKTORS HAT ER AM 3. JANUAR 1972 DIE KOMMISSION GEBETEN, INNERHALB ANGEMESSENER FRIST EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN. SOMIT IST DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ZU VERWERFEN.
30/34 DIE URSPRÜNGLICHE ENTSCHEIDUNG DES DIENSTVORGESETZTEN, DEN KLAEGER VON EINEM TEIL SEINER AUFGABEN ZU ENTBINDEN, LÄSST SICH VERNÜNFTIGERWEISE NICHT VON DEN SEINERZEIT GEGEN IHN ERHOBENEN ANSCHULDIGUNGEN MANGELNDER EHRLICHKEIT TRENNEN. WENN EINE DERARTIGE ENTSCHEIDUNG DAMALS FÜR DIE DAUER DER VOM GENERALDIREKTOR EINGELEITETEN UNTERSUCHUNG GERECHTFERTIGT WAR, HAT SIE ABER IHRE GRUNDLAGE ZUM TEIL VERLOREN, WEIL DIE UNTERSUCHUNG ZU KEINEM ERGEBNIS GEFÜHRT HAT. DIE TATSACHE, DASS DIE KOMMISSION DIE BESTÄTIGUNG DER ENTSCHEIDUNG, DEM KLAEGER DIE FORTSETZUNG SEINER VERSUCHE ZU UNTERSAGEN, NICHT AUSDRÜCKLICH MIT DER ANSCHULDIGUNG MANGELNDER EHRLICHKEIT BEGRÜNDET HAT, REICHT NICHT AUS, UM DEN EINDRUCK ZU ZERSTREUEN, DASS DIESE ENTSCHEIDUNG GERADE WEGEN IHRER BEIBEHALTUNG ALS EINE DISZIPLINARMASSNAHME UND NICHT ALS EINE VORLÄUFIGE SUSPENDIERUNG FÜR DIE DAUER DER UNTERSUCHUNG ANZUSEHEN SEI. DIE VON DER KOMMISSION VORGETRAGENE BEGRÜNDUNG, DEM KLAEGER SEI DIE FORTSETZUNG SEINER ARBEITEN DESHALB UNTERSAGT WORDEN, WEIL DIESE ARBEITEN NICHT IM PROGRAMM DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE ENTHALTEN SEIEN, ERKLÄRT NICHT, WESHALB DANN AUF DEM JAHRES-TÄTIGKEITSBLATT DES KLAEGERS DIESE AUFGABEN, DIE ER AUCH IM JAHR DAVOR VERSEHEN HATTE, FÜR DAS GANZE JAHR 1971 VORGESEHEN SIND. BEI DIESER SACHLAGE IST DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIESEN PUNKT AUFZUHEBEN.
ZUM VIERTEN KLAGEANTRAG
35/36 DER KLAEGER BEANTRAGT, DIE BEKLAGTE ZU VERURTEILEN, IHM DEN BETRAG VON 100 000 BFRS ZUM ERSATZ DES IMMATERIELLEN UND MATERIELLEN SCHADENS ZU ZAHLEN, DER IHM DURCH IHRE WEIGERUNG ENTSTANDEN SEI, DIE SCHRIFTLICHE RÜCKNAHME DER ANSCHULDIGUNGEN SEINES DIENSTVORGESETZTEN ZU VERANLASSEN, UND SEINE VERSUCHSERGEBNISSE ALS KORREKT ANZUERKENNEN. DA DAS ERGEBNIS DER DER KOMMISSION OBLIEGENDEN MASSNAHME NOCH AUSSTEHT, KANN DER GERICHTSHOF ÜBER DIESEN ANTRAG NOCH NICHT ENTSCHEIDEN.
ZUM FÜNFTEN KLAGEANTRAG
37/39 DER KLAEGER VERLANGT NOCH 100 000 BFRS ZUM ERSATZ DES IMMATERIELLEN UND MATERIELLEN SCHADENS, DER IHM DURCH DEN ABLEHNENDEN BESCHEID DER KOMMISSION AUF SEINEN ANTRAG ENTSTANDEN SEI, SEINE ARBEITEN UND VERSUCHE WIEDER AUFNEHMEN ZU DÜRFEN. DER KLAEGER HAT AUGENSCHEINLICH KEINEN MATERIELLEN SCHADEN DADURCH ERLITTEN, DASS IHM DIE WIEDERAUFNAHME SEINER ARBEITEN UND VERSUCHE VERWEHRT WURDE. DER IMMATERIELLE SCHADEN IST MIT DER AUFHEBUNG DES ABLEHNENDEN BESCHEIDS AUSREICHEND ERSETZT.
Kostenentscheidung:
40/41 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KOMMISSION MIT DEM WESENTLICHEN TEIL IHRER ANTRAEGE UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DER BESCHEID, MIT DEM DIE KOMMISSION DEN ANTRAG DES KLAEGERS VOM 3. JANUAR 1972 ABLEHNT, EINE UNTERSUCHUNG VORZUNEHMEN, UM DIE VON SEINEM DIENSTVORGESETZTEN GEGEN DEN KLAEGER ERHOBENEN ANSCHULDIGUNGEN MANGELNDER EHRLICHKEIT ZU PRÜFEN, WIRD AUFGEHOBEN.
2. DER BESCHEID, MIT DEM DIE KOMMISSION DEN ANTRAG DES KLAEGERS VOM 3. JANUAR 1972 ABLEHNT, SEINE ARBEITEN UND VERSUCHE ENTSPRECHEND DEM TÄTIGKEITSPROGRAMMBLATT III-4-01/1971 WIEDER AUFNEHMEN ZU DÜRFEN, WIRD AUFGEHOBEN.
3. DER VIERTE KLAGEANTRAG WIRD IM RAHMEN DES ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ABGEWIESEN.
4. DER FÜNFTE KLAGEANTRAG WIRD ABGEWIESEN.
5. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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