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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.02.1980
Aktenzeichen: 53-79
Rechtsgebiete: EG, VO574/72
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EG Art. 177 | |
VO574/72 Art. 45 Abs. 4 |
1. DER GERICHTSHOF IST NICHT ZUSTÄNDIG , ÜBER DIE ZWECKMÄSSIGKEIT EINES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS ZU BEFINDEN. DENN IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 177 DES VERTRAGES VORGESEHENEN ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF IST ES AUFGABE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , DAS ALLEIN ÜBER EINE UNMITTELBARE KENNTNIS DES SACHVERHALTES UND DES PARTEIVORBRINGENS VERFÜGT UND DEM DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE ZU ERLASSENDE ENTSCHEIDUNG OBLIEGT , IN VOLLER SACHKENNTNIS DIE ERHEBLICHKEIT DER IN DEM VOR IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT AUFGEWORFENEN RECHTSFRAGEN UND DIE NOTWENDIGKEIT EINER VORABENTSCHEIDUNG FÜR DEN ERLASS SEINES URTEILS ZU BEURTEILEN.
2. ARTIKEL 45 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES KANN NICHT SO AUSGELEGT WERDEN , DASS ER BEZWECKT , JEDE MÖGLICHKEIT EINES GERICHTLICHEN SCHUTZES DES ANSPRUCHS AUF ZAHLUNG DER VORLÄUFIGEN LEISTUNGEN AUSZUSCHLIESSEN. DIE WENDUNG ' ' NICHT ANGEFOCHTEN WERDEN KANN ' ' IN ARTIKEL 45 ABSATZ 4 IN VERBINDUNG MIT DEN VORANGEHENDEN WORTEN ' ' VORLÄUFIGER ART ' ' BEDEUTET NUR , DASS DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGERN GEMÄSS ARTIKEL 45 ABSATZ 1 GETROFFENEN MASSNAHMEN NICHT GEGENSTAND EINER KLAGE SEIN KÖNNEN , DIE SICH AUF DIE ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG DER LEISTUNGSANSPRÜCHE DES BETROFFENEN BEZIEHT. ARTIKEL 45 ABSATZ 4 VERHINDERT JEDOCH NICHT , DASS VOR DEN ZUSTÄNDIGEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN KLAGE WEGEN NICHTERFÜLLUNG ODER VERSPÄTETER ERFÜLLUNG DER DEM ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DURCH ARTIKEL 45 ABSATZ 1 AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN ERHOBEN WIRD UND DASS AUF DIESE KLAGE HIN DEM KLAEGER NACH DEM INNERSTAATLICHEN RECHT ZINSEN AUS DEN GESCHULDETEN BETRAEGEN ZUERKANNT WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 14. FEBRUAR 1980. - OFFICE NATIONAL DES PENSIONS POUR TRAVAILLEURS SALARIES GEGEN FIORAVANTE DAMIANI. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER BELGISCHEN COUR DE CASSATION. - SOZIALE SICHERHEIT - VORLAEUFIGE LEISTUNGEN. - RECHTSSACHE 53-79.
Entscheidungsgründe:
1 DIE BELGISCHE COUR DE CASSATION HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 19. MÄRZ 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 9. APRIL 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 45 ABSATZ 1 UND 4 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ( ABL. L 74 , S. 1 ) VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINEM ARBEITNEHMER , DER DIE GEWÄHRUNG EINER ALTERSRENTE BEGEHRT , UND DEM OFFICE NATIONAL DES PENSIONS POUR TRAVAILLEURS SALARIES ( STAATLICHES AMT FÜR ARBEITNEHMERRENTEN - ONPTS ); IN DEM RECHTSSTREIT GEHT ES DARUM , OB AUFGRUND DES INNERSTAATLICHEN RECHTS GERICHTLICH FESTGESETZTE ZINSEN AUS DEM BETRAG DER NACH ARTIKEL 45 ABSATZ 1 UND 4 DER GENANNTEN VERORDNUNG VORLÄUFIG GESCHULDETEN LEISTUNGEN ZUERKANNT WERDEN KÖNNEN.
3 ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 574/72 BESTIMMT :
' ' STELLT DER BEARBEITENDE TRAEGER FEST , DASS DER ANTRAGSTELLER ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN NACH DEN VON IHM ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN HAT , OHNE DASS DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGS- ODER WOHNZEITEN BERÜCKSICHTIGT ZU WERDEN BRAUCHEN , SO ZAHLT ER SIE SOFORT ALS VORLÄUFIGE LEISTUNGEN. ' '
GEMÄSS ABSATZ 4 DIESER VORSCHRIFT UNTERRICHTET DER NACH ABSATZ 1 ZUR ZAHLUNG DER LEISTUNGEN VERPFLICHTETE TRAEGER ' ' HIERVON SOFORT DEN ANTRAGSTELLER , WOBEI ER DIESEN AUSDRÜCKLICH DARAUF AUFMERKSAM MACHT , DASS DIE BETREFFENDE MASSNAHME VORLÄUFIGER ART IST UND NICHT ANGEFOCHTEN WERDEN KANN ' '.
4 DIE VON DER COUR DE CASSATION VORGELEGTE FRAGE LAUTET FOLGENDERMASSEN :
' ' WENN DER BEARBEITENDE TRAEGER IM SINNE VON ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 21. MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , FESTSTELLT , DASS DER ANTRAGSTELLER ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN NACH DEN VON IHM ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN HAT , OHNE DASS DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN BERÜCKSICHTIGT ZU WERDEN BRAUCHEN , UND SIE NICHT SOFORT ALS VORLÄUFIGE LEISTUNGEN ZAHLT UND WENN DIESER TRAEGER , NACHDEM DER ANTRAGSTELLER IHN VOR DEM ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN GERICHT IM HINBLICK AUF DIE ERLANGUNG EINES VORLÄUFIGEN BESCHEIDS VERKLAGT HAT , BESCHLIESST , DIE VORLÄUFIGEN LEISTUNGEN VON EINEM ZEITPUNKT VOR DER KLAGEERHEBUNG AN ZU ZAHLEN , SCHLIESSEN ES DANN DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 45 ABSATZ 1 UND 4 DER GENANNTEN VERORDNUNG AUS , DASS DAS ERKENNENDE GERICHT AUF ANTRAG DES KLAEGERS GEMÄSS DEM NATIONALEN RECHT ZINSEN AUS DEM BETRAG DER VORLÄUFIG GESCHULDETEN LEISTUNGEN VOM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG AN ZUSPRICHT?
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5 DAS ONPTS MACHTE GELTEND , DAS ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG SEI UNZULÄSSIG , DA DIE GESTELLTE FRAGE ANGESICHTS DER VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ERHOBENEN RÜGEN ' ' UNZWECKMÄSSIG ' ' SEI. DER GERICHTSHOF IST JEDOCH NICHT ZUSTÄNDIG , ÜBER DIE ZWECKMÄSSIGKEIT EINES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS ZU BEFINDEN. DENN IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 177 DES VERTRAGES VORGESEHENEN ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF IST ES AUFGABE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , DAS ALLEIN ÜBER EINE UNMITTELBARE KENNTNIS DES SACHVERHALTS UND DES PARTEIVORBRINGENS VERFÜGT UND DEM DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE ZU ERLASSENDE ENTSCHEIDUNG OBLIEGT , IN VOLLER SACHKENNTNIS DIE ERHEBLICHKEIT DER IN DEM VOR IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT AUFGEWORFENEN RECHTSFRAGEN UND DIE NOTWENDIGKEIT EINER VORABENTSCHEIDUNG FÜR DEN ERLASS SEINES URTEILS ZU BEURTEILEN.
6 DAS ONPTS MACHT AUSSERDEM GELTEND , DURCH DIE WENDUNG ' ' NICHT ANGEFOCHTEN WERDEN KANN ' ' IN ARTIKEL 45 ABSATZ 4 SEI DER RECHTSWEG GEGEN ENTSCHEIDUNGEN , DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGERN GEMÄSS ARTIKEL 45 ERLASSEN WERDEN KÖNNTEN , VOLLSTÄNDIG AUSGESCHLOSSEN. HIERAUS ERGEBE SICH VOR ALLEM , DASS DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE NICHT OHNE VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 45 DEM LEISTUNGSBERECHTIGTEN NACH DEM INNERSTAATLICHEN RECHT ZINSEN AUS DEM BETRAG DER IHM GESCHULDETEN LEISTUNGEN ZUERKENNEN KÖNNTEN.
7 DER GERICHTSHOF KANN SICH DIESER AUSLEGUNG NICHT ANSCHLIESSEN. SIE IST UNVEREINBAR MIT DEM OBLIGATORISCHEN CHARAKTER DER ZAHLUNG DER IN ARTIKEL 45 VORGESEHENEN VORLÄUFIGEN LEISTUNGEN. ARTIKEL 45 ABSATZ 1 VERPFLICHTET DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER , BEI VORLIEGEN DER VORAUSSETZUNGEN DIE VORLÄUFIG GESCHULDETEN LEISTUNGEN ' ' SOFORT ' ' ZU ZAHLEN. DER OBLIGATORISCHE CHARAKTER DER ZAHLUNG DER LEISTUNGEN WIRD DURCH ARTIKEL 45 ABSATZ 4 BESTÄTIGT , DER SICH AUF DEN ' ' NACH ABSATZ 1 , 2 ODER 3 ZUR ZAHLUNG DER LEISTUNGEN VERPFLICHTETE(N ) TRAEGER ' ' BEZIEHT. DIESER VERPFLICHTUNG , DIE ARTIKEL 45 DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGERN AUFERLEGT , ENTSPRICHT EIN RECHTSANSPRUCH AUF SEITEN DER SOZIALVERSICHERTEN , DESSEN WAHRUNG DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU SICHERN HABEN.
8 ARTIKEL 45 ABSATZ 4 KANN DAHER NICHT SO AUSGELEGT WERDEN , DASS ER BEZWECKT , JEDE MÖGLICHKEIT EINES GERICHTLICHEN SCHUTZES DES ANSPRUCHS AUF ZAHLUNG DER VORLÄUFIGEN LEISTUNGEN AUSZUSCHLIESSEN. DIE WENDUNG ' ' NICHT ANGEFOCHTEN WERDEN KANN ' ' IN ARTIKEL 45 ABSATZ 4 IN VERBINDUNG MIT DEN VORANGEHENDEN WORTEN ' ' VORLÄUFIGER ART ' ' BEDEUTET NUR , DASS DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGERN GEMÄSS ARTIKEL 45 ABSATZ 1 GETROFFENEN MASSNAHMEN NICHT GEGENSTAND EINER KLAGE SEIN KÖNNEN , DIE SICH AUF DIE ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG DER LEISTUNGSANSPRÜCHE DES BETROFFENEN BEZIEHT. ARTIKEL 45 ABSATZ 4 VERHINDERT JEDOCH NICHT , DASS VOR DEN ZUSTÄNDIGEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN KLAGE WEGEN NICHTERFÜLLUNG ODER VERSPÄTETER ERFÜLLUNG DER DEM ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DURCH ARTIKEL 45 ABSATZ 1 AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN ERHOBEN WIRD UND DASS AUF DIESE KLAGE HIN DEM KLAEGER NACH DEM INNERSTAATLICHEN RECHT ZINSEN AUS DEN GESCHULDETEN BETRAEGEN ZUERKANNT WERDEN.
9 AUF DIE DEM GERICHTSHOF GESTELLTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 45 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 574/72 ES NICHT VERBIETET , DASS EIN INNERSTAATLICHES GERICHT , VOR DEM EINE KLAGE WEGEN VERSTOSSES DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG ANHÄNGIG IST , DEM KLAEGER AUF SEINEN ANTRAG GEMÄSS DEM NATIONALEN RECHT ZINSEN AUS DEM BETRAG DER VORLÄUFIG GESCHULDETEN LEISTUNGEN ZUSPRICHT.
Kostenentscheidung:
10 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER BELGISCHEN COUR DE CASSATION MIT URTEIL VOM 19. MÄRZ 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 45 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 574/72 VERBIETET ES NICHT , DASS EIN INNERSTAATLICHES GERICHT , VOR DEM EINE KLAGE WEGEN VERSTOSSES DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG ANHÄNGIG IST , DEM KLAEGER AUF SEINEN ANTRAG GEMÄSS DEM NATIONALEN RECHT ZINSEN AUS DEM BETRAG DER VORLÄUFIG GESCHULDETEN LEISTUNGEN ZUSPRICHT.
Ende der Entscheidung
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