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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.06.1987
Aktenzeichen: 53/83 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL*20 ABSATZ*1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 ÜBER TECHNISCHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE, DER ES DEN MITGLIEDSTAATEN ERLAUBT, UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN TECHNISCHE MASSNAHMEN ZU ERLASSEN, DIE ÜBER DIE MINDESTANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HINAUSGEHEN, IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE WORTE "EINZELSTAATLICHE MASSNAHMEN" ALLE EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN BEZEICHNEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE VOR ODER NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG ERLASSEN WORDEN SIND.

EINE MASSNAHME EINES MITGLIEDSTAATS, DIE ES DEN FISCHERN DIESES STAATES VERBIETET, FISCHE ZU FANGEN, DIE EINE MINDESTGRÖSSE UNTERSCHREITEN, DIE VON DER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORGESEHENEN MINDESTGRÖSSE ABWEICHT, IST NACH ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 ZULÄSSIG.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. JUNI 1987. - OFFICIER VAN JUSTITIE GEGEN L. ROMKES, J. KORF, T. VARKEVISSER UND D. BAKKER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ZWOLLE. - VERORDNUNG UEBER TECHNISCHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTAENDE - LAENGE VON SCHOLLEN. - RECHTSSACHE 53/83.

Entscheidungsgründe:

1 DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ZWOLLE HAT MIT BESCHLUSS VOM 23. SEPTEMBER 1985, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24. FEBRUAR 1986, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 DES RATES VOM 25. JANUAR 1983 ÜBER TECHNISCHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE ( ABL. L*24, S.*14 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM VERFAHREN, IN DEM VIER NIEDERLÄNDISCHE FISCHER VOM OFFICIER VAN JUSTITIE ZWOLLE VOR DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ZWOLLE ANGEKLAGT SIND, IN DER NORDSEE SCHOLLEN VON WENIGER ALS 27*CM LÄNGE GEFISCHT UND DADURCH DIE NIEDERLÄNDISCHE VERORDNUNG VOM 1.*NOVEMBER 1984 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER TECHNISCHE MASSNAHMEN VERLETZT ZU HABEN.

3 DER STAATSSEKRETÄR FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI HAT MIT DIESER VERORDNUNG DIE MINDESTGRÖSSE VON SCHOLLE, DIE IN DER NORDSEE GEFISCHT WERDEN DARF, AUF 27*CM FESTGESETZT. IN DER BEGRÜNDUNG ZU DIESER VERORDNUNG FÜHRT DER STAATSSEKRETÄR AUS, ER HABE VON DER IN ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 VORGESEHENEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT.

4 MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 WURDEN ZUM SCHUTZ DER BIOLOGISCHEN MEERESSCHÄTZE VERSCHIEDENE TECHNISCHE MASSNAHMEN GETROFFEN WIE DIE FESTSETZUNG DER MASCHENWEITE FÜR FISCHERNETZE UND DAS VERBOT, BESTIMMTE FISCHE ZU BESTIMMTEN ZEITEN IN BESTIMMTEN BEREICHEN ZU FANGEN. ZU DIESEN MASSNAHMEN GEHÖRT DAS VERBOT, FISCHE ZU FANGEN, DIE NICHT DIE IN ANHANG V DIESER VERORDNUNG VORGESEHENE MINDESTGRÖSSE HABEN; DIESES VERBOT FINDET SICH IN ARTIKEL*11. FÜR SCHOLLE BETRAEGT DIE MINDESTGRÖSSE 25*CM.

5 ARTIKEL*20 ABSATZ*1 DIESER VERORDNUNG LAUTET : "DIESE VERORDNUNG GILT UNBESCHADET DER EINZELSTAATLICHEN TECHNISCHEN MASSNAHMEN, DIE NUR FÜR FISCHER DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ANZUWENDEN SIND, ÜBER DIE MINDESTANFORDERUNGEN DIESER VERORDNUNG HINAUSGEHEN UND DIE EINE BESSERE BEWIRTSCHAFTUNG ODER EINE BESSERE NUTZUNG DER QUOTEN GEWÄHRLEISTEN SOLLEN ODER DIE NICHT UNTER QUOTEN FALLENDEN ARTEN ODER ABER ARTEN BETREFFEN, FÜR WELCHE DIESE VERORDNUNG KEINE BESONDEREN MASSNAHMEN VORSIEHT, SOFERN SIE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBEREINSTIMMEN UND MIT DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK IN EINKLANG STEHEN." ARTIKEL 20 ABSATZ 2 BESTIMMT : "DIE EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN NACH ABSATZ 1 WERDEN DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 101/76 DES RATES VOM 19. JANUAR 1976 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN STRUKTURPOLITIK FÜR DIE FISCHWIRTSCHAFT ( ABL. L*20, S.*19 ) MITGETEILT."

6 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 101/76, AUF DIE DIE VERORDNUNG NR. 171/83 BEZUG NIMMT, BEZWECKT, DURCH DIE KOORDINIERUNG DER POLITIK DER MITGLIEDSTAATEN UND DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN DIESEN UND DER KOMMISSION EINE GEMEINSAME STRUKTURPOLITIK FÜR DIE FISCHWIRTSCHAFT EINZUFÜHREN. NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 101/76 TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION ALLE RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN AUF DEM FISCHEREIGEBIET MIT.

7 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DAS NATIONALE GERICHT ZU DER AUFFASSUNG GELANGT, DASS DIE IHM VORLIEGENDE RECHTSSACHE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFWERFE, UND HAT BESCHLOSSEN, DEM GERICHTSHOF DIE BEIDEN FOLGENDEN FRAGEN VORZULEGEN :

"1 ) RÄUMT ARTIKEL*20 ABSATZ*1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 EINEM MITGLIEDSTAAT DIE BEFUGNIS EIN, AUCH NACH INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG FÜR DIE FISCHEREI DIESES MITGLIEDSTAATS TECHNISCHE MASSNAHMEN ZU ERLASSEN, DIE ÜBER DIE IN DER VERORDNUNG AUFGESTELLTEN MINDESTANFORDERUNGEN HINAUSGEHEN?

2 ) IST EINE MASSNAHME, NACH DER FÜR NIEDERLÄNDISCHE FISCHER FÜR DIE FISCHART SCHOLLE EINE MINDESTGRÖSSE VON 27*CM GILT, MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR, UND STEHT EINE SOLCHE EINZELSTAATLICHE MASSNAHME MIT DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK IN EINKLANG?"

8 WEGEN WEITERER EINZELHEITEN DES SACHVERHALTS, DES EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTS UND DER ERKLÄRUNGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN UND DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN.

ZUR ERSTEN FRAGE

9 ZUR VERDEUTLICHUNG SEINER ERSTEN FRAGE FÜHRT DAS VORLEGENDE GERICHT IN DER BEGRÜNDUNG SEINES VORLAGEBESCHLUSSES AUS, ES FRAGE SICH, OB ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 DAHIN ZU VERSTEHEN SEI, DASS ER NUR DIE AUFRECHTERHALTUNG STRENGERER NATIONALER REGELUNGEN ZULASSE, DIE BEREITS ZUM ZEITPUNKT DES ERLASSES DIESER VERORDNUNG GEGOLTEN HÄTTEN, ODER OB ER ES EINEM MITGLIEDSTAAT AUCH GESTATTE, IN ZUKUNFT DERARTIGE REGELUNGEN ZU ERLASSEN.

10 DAZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN, DASS DER WORTLAUT DES ARTIKELS 20 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 NICHT ZWISCHEN DEN EINZELSTAATLICHEN TECHNISCHEN MASSNAHMEN, DIE ZUR ZEIT DES ERLASSES DIESER VERORDNUNG BESTANDEN, UND DENEN, DIE MÖGLICHERWEISE IN DER FOLGEZEIT ERLASSEN WERDEN, UNTERSCHEIDET.

11 FERNER IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS EINE VERPFLICHTUNG ZUR MITTEILUNG DER NATIONALEN MASSNAHMEN IM BEREICH DER FISCHEREI BEREITS IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 101/76 VORGESEHEN WAR. DER UMSTAND, DASS SICH DIESELBE MITTEILUNGSPFLICHT IN ARTIKEL 20 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 WIEDERFINDET, ZEIGT DAHER, DASS DIE DORT BEZEICHNETEN EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN NACH ERLASS DIESER VERORDNUNG GETROFFEN WORDEN SEIN KÖNNEN, DA DIE BEREITS BESTEHENDEN GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 101/76 MITZUTEILEN WAREN.

12 SOMIT IST FESTZUSTELLEN, DASS ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS DIE WORTE "EINZELSTAATLICHE MASSNAHMEN" ALLE EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN UNABHÄNGIG VOM ZEITPUNKT IHRES ERLASSES BEZEICHNEN.

ZUR ZWEITEN FRAGE

13 MIT SEINER ZWEITEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT IM WESENTLICHEN WISSEN, OB DURCH ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 EINE MASSNAHME EINES MITGLIEDSTAATS GEDECKT IST, DIE ES DEN FISCHERN DIESES STAATES VERBIETET, FISCHE ZU FANGEN, DIE EINE MINDESTGRÖSSE UNTERSCHREITEN, DIE VON DER IN DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN GELTENDEN ABWEICHT.

14 DAZU IST ERSTENS FESTZUSTELLEN, DASS ES DIE DEN MITGLIEDSTAATEN IN ARTIKEL 20 ABSATZ 1 EINGERÄUMTE BEFUGNIS, STRENGERE TECHNISCHE MASSNAHMEN ALS DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 VORGESEHENEN ZU ERGREIFEN, MIT SICH BRINGT, DASS DIESE MASSNAHMEN VON MITGLIEDSTAAT ZU MITGLIEDSTAAT VERSCHIEDEN SEIN KÖNNEN.

15 ZWEITENS IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DER ERLASS STRENGERER EINZELSTAATLICHER VORSCHRIFTEN NACH ARTIKEL 20 ABSATZ 1 NUR ZULÄSSIG IST, WENN DIESE NUR FÜR FISCHER DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ANZUWENDEN SIND.

16 DRITTENS VERLANGT ARTIKEL 20 ABSATZ*1, DASS DIE NACH DIESER BESTIMMUNG ZULÄSSIGEN EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN EINE BESSERE BEWIRTSCHAFTUNG ODER EINE BESSERE NUTZUNG DER QUOTEN GEWÄHRLEISTEN SOLLEN. DIES IST FÜR EINE MASSNAHME WIE DIE HIER VORLIEGENDE ZU BEJAHEN, DA NACH DEN NICHT BESTRITTENEN ERKLÄRUNGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG VOR DEM GERICHTSHOF BEI EINER MINDESTGRÖSSE VON 25*CM ZU VIEL SCHOLLE NICHT VERKAUFT WERDEN KANN UND FÜR DIE VERARBEITUNG ETWAS GRÖSSERE FISCHE ERWÜNSCHT SIND.

17 SCHLIESSLICH ERGIBT SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS, DASS DAS NATIONALE GERICHT KEINE ZWEIFEL AN DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 SELBST IM HINBLICK AUF DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN HAT. WIE ES NÄMLICH IN DER BEGRÜNDUNG SEINES VORLAGEBESCHLUSSES HERVORHEBT, "NEIGT (( ES )) ZU DER ANSICHT, DASS - WENN ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 DEN MITGLIEDSTAATEN DIE BEFUGNIS VERLEIHT, FÜR DIE EINHEIMISCHEN FISCHER STRENGERE TECHNISCHE MASSNAHMEN ZU ERLASSEN - DIE NIEDERLÄNDISCHE MASSNAHME, NACH DER DIE MINDESTGRÖSSE FÜR SCHOLLE 27*CM BETRAEGT, MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR IST, WENN ZUMINDEST DIESE MASSNAHME AUF DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 BERUHT UND DER ERHALTUNG DES FISCHBESTANDS DIENT ODER DIENEN KANN ".

18 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN UND AUFGRUND DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN IST DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ZWOLLE ZU ANTWORTEN, DASS EINE MASSNAHME EINES MITGLIEDSTAATS, DIE ES DEN FISCHERN DIESES STAATES VERBIETET, FISCHE ZU FANGEN, DIE EINE MINDESTGRÖSSE UNTERSCHREITEN, DIE VON DER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORGESEHENEN MINDESTGRÖSSE ABWEICHT, NACH ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 ZULÄSSIG IST.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

19 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN UND DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ZWOLLE MIT BESCHLUSS VOM 23. SEPTEMBER 1985 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) ARTIKEL*20 ABSATZ*1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 DES RATES VOM 25. JANUAR 1983 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE WORTE "EINZELSTAATLICHE MASSNAHMEN" ALLE EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN UNABHÄNGIG VOM ZEITPUNKT IHRES ERLASSES BEZEICHNEN.

2 ) EINE MASSNAHME EINES MITGLIEDSTAATS, DIE ES DEN FISCHERN DIESES STAATES VERBIETET, FISCHE ZU FANGEN, DIE EINE MINDESTGRÖSSE UNTERSCHREITEN, DIE VON DER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORGESEHENEN MINDESTGRÖSSE ABWEICHT, IST NACH ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 71/83 DES RATES VOM 25. JANUAR 1983 ZULÄSSIG.

Ende der Entscheidung

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