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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.06.1966
Aktenzeichen: 54-65
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
VGL. LEITSATZ NR. 1 A DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 23, 24 UND 52/63, RSPRGH IX 471.
A ) HANDLUNGEN, WELCHE DIE MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN VON ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE DES VERTRAGES ERFÜLLEN, SIND AUCH DANN ENTSCHEIDUNGEN, WENN SIE UNWESENTLICHEN FORMERFORDERNISSEN NICHT GENÜGEN, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE AUFGESTELLT HAT, UM IHRE ENTSCHEIDUNGEN ZU KENNZEICHNEN.
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URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. JUNI 1966. - COMPAGNIE DES FORGES DE CHATILLON, COMMENTRY ET NEUVES-MAISONS S.A. GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 54-65.
Entscheidungsgründe:
S. 541
1. ZUR NICHTIGKEITSKLAGE
ERSTE RÜGE : VERLETZUNG DES ARTIKELS 53 BUCHSTABE B EGKS-VERTRAG UND DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE ÜBER DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT
DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SIEHT DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE NICHT ALS SCHROTT IM SINNE DER GRUNDLEGENDEN ENTSCHEIDUNGEN AN, DIE IN ZEITLICHER FOLGE DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT REGELTEN ( NACHSTEHEND " GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN " GENANNT ), SONDERN ALS EIN HALBFERTIGERZEUGNIS. SIE VERNEINT DAHER DAS RECHT DER KLAEGERIN, DIE AN IHRE KUNDEN VERKAUFTEN MENGEN DIESER ERZEUGNISSE VON DER VERANLAGUNGSGRUNDLAGE FÜR IHREN AUSGLEICHSBEITRAG ABZUZIEHEN.
MIT DER VORLIEGENDEN RÜGE BESTREITET DIE KLAEGERIN, DASS DIESE AUFFASSUNG BEGRÜNDET SEI.
DIE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN GEBEN ZWAR - MIT AUSNAHME DES " LEGIERTEN STAHLSCHROTTS ", DER HIER NICHT IN BETRACHT KOMMT - KEINE BEGRIFFSBESTIMMUNG DES " SCHROTTS ", FÜR DEN SIE GELTEN. IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 28/53, DIE HÖCHSTPREISE FÜR SCHROTT FESTSETZT, SIND JEDOCH FÜNFUNDZWANZIG VERSCHIEDENE SORTEN " SCHROTT " AUFGEZÄHLT UND GENAU UMSCHRIEBEN. DIE PARTEIEN SIND DARÜBER EINIG, DASS DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE ZU KEINER DIESER SORTEN GEHÖREN. DIE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN VERFOLGEN DAS GLEICHE ZIEL WIE DIE ENTSCHEIDUNG NR. 28/53, SUCHEN ALSO DER GEFAHR EINER GRÖSSEREN SCHROTTPREISSTEIGERUNG INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VORZUBEUGEN. DEN ZWISCHEN JENEN ENTSCHEIDUNGEN UND DER ENTSCHEIDUNG NR. 28/53 BESTEHENDEN ZUSAMMENHANG LÄSST BESONDERS DEUTLICH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 21/54 ERKENNEN, WELCHE DIE ENTSCHEIDUNG NR. 28/53 MIT WIRKUNG VOM 1. APRIL 1954 AUFHEBT. ZU DIESEM ZEITPUNKT TRAT NÄMLICH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 22/54, DIE ERSTE GRUNDSATZENTSCHEIDUNG, IN KRAFT. AUSSERDEM WURDEN DIE ENTSCHEIDUNGEN NRN. 21/54 UND 22/54 IN DER GLEICHEN SITZUNG DER HOHEN BEHÖRDE BESCHLOSSEN UND IN DER GLEICHEN AUSGABE DES AMTSBLATTS DER EGKS VERÖFFENTLICHT. ES IST DAHER DAVON AUSZUGEHEN, DASS DIE SCHROTTBEGRIFFE DER ENTSCHEIDUNG NR. 28/53 UND DER AN DEREN STELLE GETRETENEN GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN DEN GLEICHEN INHALT HABEN, SO DASS DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE AUCH VON DEN GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN NICHT ERFASST WERDEN.
DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIESE ERZEUGNISSE MÜSSTEN SCHON DESHALB SCHROTT SEIN, WEIL SIE ZUM UMSCHMELZEN BESTIMMT SIND. KEINE BESTIMMUNG DES VERTRAGES ODER DER GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN NÖTIGT JEDOCH ZU EINER SOLCHEN AUSLEGUNG DES SCHROTTBEGRIFFS. GANZ IM GEGENTEIL NENNT DIE IN ANLAGE I ZUM EGKS-VERTRAG ENTHALTENEN LISTE UNTER DER KENNZAHL 4 300, DIE DEN SCHROTT NICHT UMFASST, " ROH - UND HALBFERTIGERZEUGNISSE AUS EISEN, STAHL ODER EDELSTAHL EINSCHLIESSLICH DER ZUR WIEDERVERWENDUNG ODER ZUM WIEDERAUSWALZEN BESTIMMTEN ERZEUGNISSE ". DAS BEWEIST, DASS NACH ANSICHT DER VERFASSER DES VERTRAGES AUCH EIN ZUM UMSCHMELZEN BESTIMMTES ERZEUGNIS EIN HALBFERTIGERZEUGNIS SEIN KANN. AUSSERDEM HAT DIE KLAEGERIN SELBST DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE BIS ZUM 8. NOVEMBER 1957 NACH BEI DER HOHEN BEHÖRDE EINGEREICHTEN PREISLISTEN VERKAUFT, IN DENEN SIE ALS " HALBZEUG AUS ARMCO-REINEISEN ZUM UMSCHMELZEN " BEZEICHNET WAREN. DIE KLAEGERIN ERKLÄRT DIESE BEZEICHNUNG JETZT ZWAR FÜR IRRIG. DA SIE JEDOCH DEM VERHÄLTNISMÄSSIG HOHEN PREIS DER STREITIGEN ERZEUGNISSE ENTSPRICHT UND AUCH VON DEN ABNEHMERN DER KLAEGERIN HINGENOMMEN WURDE, DÜRFTE SIE HANDELSÜBLICH GEWESEN SEIN. EINIGE KUNDEN DER KLAEGERIN UND IHRER SCHWESTERGESELLSCHAFT, DIE ÄHNLICHE ERZEUGNISSE VERKAUFT, ERHOBEN DENN AUCH EINSPRUCH, ALS IHRE LIEFERER DIE STREITIGEN WAREN SPÄTER " KNÜPPELABFÄLLE " NANNTEN; NACH IHRER AUFFASSUNG HANDELTE ES SICH UM " KNÜPPEL " SCHLECHTHIN, ALSO UM EIN ECHTES HALBFERTIGERZEUGNIS IM SINNE DER VORGENANNTEN KENNZAHL 4 300 DER ANLAGE I ZUM VERTRAG. SCHLIESSLICH IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE KLAEGERIN BIS ZUM 8. NOVEMBER 1957 FÜR DIE STREITIGEN WAREN PREISLISTEN VERÖFFENTLICHT UND BEI DER HOHEN BEHÖRDE EINGEREICHT HAT, DIE DEN FÜR HALBFERTIGERZEUGNISSE GELTENDEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ENTSPRACHEN.
S. 542
DES WEITEREN FÜHRT DIE KLAEGERIN AN, DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN PREISEN DER STREITIGEN ERZEUGNISSE UND DES GEWÖHNLICHEN SCHROTTS SEI WÄHREND DER GESAMTEN DAUER DES PREISAUSGLEICHS ANNÄHERND GLEICH GEBLIEBEN, WESWEGEN ANZUNEHMEN SEI, DASS JENE PREISE VON DIESEN ABHÄNGIG GEWESEN SEIEN. DAHER ENTSPRECHE ES DER BILLIGKEIT, DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE IN DEN PREISAUSGLEICH EINZUBEZIEHEN, DA DEREN ABNEHMERN DIE PREISERMÄSSIGENDE WIRKUNG DER GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN ZUGUTE GEKOMMEN SEI.
AUS DER VON DER KLAEGERIN ZU DEN AKTEN GEGEBENEN GRAPHISCHEN DARSTELLUNG LÄSST SICH DIE BEHAUPTETE ABHÄNGIGKEIT NICHT NACHWEISEN; DIESE DARSTELLUNG LÄSST AN MEHREREN STELLEN EINE RECHT UNTERSCHIEDLICHE ENTWICKLUNG DER BEIDEN PREISE ERKENNEN. AUSSERDEM BESTREITET DIE KLAEGERIN NICHT, DASS NACH DER TÄTIGKEITSEINSTELLUNG DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG DER PREIS DER STREITIGEN ERZEUGNISSE ERHEBLICH GESTIEGEN IST, WÄHREND DER PREIS FÜR GEWÖHNLICHEN SCHROTT SICH VERHÄLTNISMÄSSIG WENIG GEÄNDERT HAT. AUS DEM EIGENEN VORBRINGEN DER KLAEGERIN ERGIBT SICH FERNER EINE BESTIMMTE BEZIEHUNG ZWISCHEN IHREN LISTENPREISEN EINERSEITS FÜR DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE UND ANDERERSEITS FÜR " HALBZEUG AUS ARMCO-REINEISEN ZUM AUSWALZEN " , DAS HEISST FÜR ECHTE KNÜPPEL, VON DENEN SIE SELBST EINRÄUMT, DASS SIE KEIN SCHROTT SIND. NACH DER ERWIDERUNG BETRUG NÄMLICH DER PREISUNTERSCHIED ZWISCHEN DIESEN BEIDEN ERZEUGNISSEN STÄNDIG 5 PROZENT ODER, IN ABSOLUTEN ZAHLEN AUSGEDRÜCKT, HÖCHSTENS 2 000 FF UND MINDESTENS 1 950 FF. WÄRE ALSO DER THESE DER KLAEGERIN ÜBER DIE ANGEBLICHE ABHÄNGIGKEIT DER JEWEILIGEN PREISE FÜR DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE VON DENEN FÜR GEWÖHNLICHEN SCHROTT ZU FOLGEN, SO MÜSSTE ANGENOMMEN WERDEN, DASS DER PREIS DER ZUM AUSWALZEN - ALSO ZU ZWECKEN, ZU DENEN GEWÖHNLICHER SCHROTT NICHT VERWENDET WIRD - BESTIMMTEN KNÜPPEL VOM PREIS DIESES SCHROTTS ABHÄNGIG GEWESEN SEI. DIESE ANNAHME IST SO WENIG WAHRSCHEINLICH, DASS DIE VON DER BEKLAGTEN GEGEBENE ERKLÄRUNG ÜBERZEUGENDER ERSCHEINT, WONACH DER PREIS FÜR DIE STREITIGEN WAREN " DURCH DEN ÜBLICHEN KNÜPPELPREIS BESTIMMT ( WURDE ), JEDOCH ETWAS NIEDRIGER ( LAG ), DA BEIM WALZEN DESHALB WENIGER SORGFALT ERFORDERLICH WAR, WEIL DIESE KNÜPPEL UMGESCHMOLZEN WERDEN SOLLTEN ".
S. 543
SCHLIESSLICH WAR DER PREIS FÜR DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE STETS ERHEBLICH HÖHER ALS DER PREIS FÜR GEWÖHNLICHEN EINFUHRSCHROTT. MAG DIESER UMSTAND AUCH FÜR SICH ALLEIN NICHT AUSREICHEN, UM DIESE WAREN VOM ANWENDUNGSBEREICH DER GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN AUSZUSCHLIESSEN, SO STELLT ER DOCH EIN INDIZ DAR, DAS FÜR DIE THESE DER BEKLAGTEN SPRICHT. ES WÜRDE IN DER TAT DEN ZIELEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG NICHT ENTSPRECHEN, DEN KÄUFERN EINES ERZEUGNISSES, DAS ERHEBLICH TEURER IST ALS DASJENIGE, DESSEN PREIS DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG HERABSETZEN SOLLTE, AUSGLEICHSBEITRAEGE AUFZUERLEGEN.
NACH ALLEDEM IST DIESE RÜGE UNBEGRÜNDET.
ZWEITE RÜGE : VERLETZUNG VON ARTIKEL 15 EGKS-VERTRAG
DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DA DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG AUS DEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERSTEN RÜGE DARGELEGTEN GRÜNDEN UNRICHTIG SEI, VERLETZE DIESE ENTSCHEIDUNG WESENTLICHE FORMVORSCHRIFTEN.
AUS DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ZUR ERSTEN RÜGE FOLGT, DASS DIE UNRICHTIGKEIT DER BEGRÜNDUNG NICHT DARGETAN IST.
DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
DRITTE RÜGE : VERLETZUNG VON ARTIKEL 4 BUCHSTABE B EGKS-VERTRAG
NACH ANSICHT DER KLAEGERIN FÜHRT DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ZU EINER DISKRIMINIERUNG DER KÄUFER VON GEWÖHNLICHEM SCHROTT, DIE AUSGLEICHSBEITRAEGE ZU ZAHLEN HABEN, GEGENÜBER DEN KÄUFERN DER STREITIGEN ERZEUGNISSE.
WIE DEN DARLEGUNGEN ZUR ERSTEN RÜGE ZU ENTNEHMEN IST, BESTEHEN ZWISCHEN DIESEN BEIDEN WARENSORTEN SO GRUNDLEGENDE UNTERSCHIEDE, DASS IHRE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DURCH DIE BEKLAGTE KEINE DISKRIMINIERUNG BEGRÜNDET. DA INSBESONDERE DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE, WIE VORSTEHEND AUSGEFÜHRT, KEIN SCHROTT IM SINNE DER GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN SIND, DURFTE DIE BEKLAGTE SIE NICHT IN DIE AUSGLEICHSUMLAGE EINBEZIEHEN. DIE RÜGE DER KLAEGERIN RICHTET SICH DAHER IN WAHRHEIT GEGEN DIE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN SELBST. INSOWEIT STEHEN IHR DIE OBEN ANGESTELLTEN ERWAEGUNGEN ENTGEGEN.
S. 544
DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
VIERTE RÜGE : VERSTOSS GEGEN DIE ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZE, DIE DEN WIDERRUF VON VERWALTUNGSAKTEN BEHERRSCHEN
DIE KLAEGERIN RÜGT, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG HABE DIE " ZUSAGEN DER KASSE " VOM 12. JUNI UND 12. AUGUST 1958, DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE ALS " SCHROTT " ANZUERKENNEN, EX TUNC WIDERRUFEN. HILFSWEISE MACHT SIE GELTEND, DIESE " ZUSAGEN " HÄTTEN AUCH DANN NICHT ZURÜCKGENOMMEN WERDEN DÜRFEN, WENN SIE ALS RECHTSWIDRIG ANZUSEHEN SEIN SOLLTEN; DENN ERSTENS SEI DIE KLAEGERIN BERECHTIGT GEWESEN, AUF DIE FORTDAUER DER DURCH DIE ZUSAGEN GESCHAFFENEN LAGE ZU VERTRAUEN; ZWEITENS SEI DIE RÜCKNAHME DIESER ZUSAGEN NICHT BINNEN ANGEMESSENER FRIST ERFOLGT.
AUS DEN OBIGEN AUSFÜHRUNGEN ZUR ERSTEN RÜGE ERGIBT SICH, DASS DIE ERKLÄRUNGEN DER KASSE EINE FEHLERHAFTE ANWENDUNG DER GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN DARSTELLTEN UND DAHER NICHT ALS RECHTMÄSSIG ANZUSEHEN SIND. SIE SIND KEINESWEGS ECHTE " ENTSCHEIDUNGEN " ; DENN ENTSCHEIDUNGEN MÜSSEN ALS VERLAUTBARUNGEN DES ZUSTÄNDIGEN ORGANS ERKENNBAR UND RECHTSWIRKUNGEN HERVORZURUFEN BESTIMMT SEIN; SIE MÜSSEN DAS INTERNE VERFAHREN ABSCHLIESSEN, IN DEM DAS ORGAN SEINEN WILLEN GEBILDET HAT, UND ENDGÜLTIGE BESCHLÜSSE DARSTELLEN, DEREN ÄUSSERE FORM DEN ADRESSATEN DIE FESTSTELLUNG GESTATTET, DASS EINE ENTSCHEIDUNG VORLIEGT. EINIGE DIESER ERFORDERNISSE SIND IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ERFÜLLT. ZUNÄCHST IST NICHT EINMAL BEHAUPTET, DASS DIE FRAGLICHEN ERKLÄRUNGEN VON DEN ORGANEN DER KASSE IN FÖRMLICHER BERATUNG BESCHLOSSEN WORDEN SEIEN. WAS FERNER INSBESONDERE DAS SCHREIBEN VOM 12. JUNI 1958 ANGEHT, DAS DIE ÜBERSCHRIFT " KONTROLLE IHRER UMLAGEPFLICHTIGEN SCHROTTMENGEN DURCH DIE SCHWEIZERISCHE TREUHANDGESELLSCHAFT " TRAEGT, SO HEISST ES DARIN :
" WIR NEHMEN BEZUG AUF DEN BERICHT DER SCHWEIZERISCHEN TREUHANDGESELLSCHAFT ÜBER DIE KONTROLLE IHRER UMLAGEPFLICHTIGEN SCHROTTMENGEN. GESTATTEN SIE UNS IN DIESEM ZUSAMMENHANG NACHSTEHENDE BEMERKUNGEN : 1.... 2. IHRE AN DRITTE VERKAUFTEN ARMCO-ABFÄLLE WAREN TEILS VON DEN UMLAGEPFLICHTIGEN MENGEN ABGEZOGEN, TEILS NICHT ABGEZOGEN... VON ARMCO-ERZEUGNISSEN STAMMENDER SCHROTT IST IN DEN MELDUNGEN WIE GEWÖHNLICHER SCHROTT ZU BEHANDELN... DEMNACH SIND DIE 257 TONNEN... NOCH ABZUGSFÄHIG... 3.... "
S. 545
DIESES SCHREIBEN STELLT SICH ALS EINE BLOSSE MITTEILUNG AN DIE KLAEGERIN DAR, IN DER DIESE AUFGEFORDERT WIRD, IHRE MELDUNGEN ZUR AUSGLEICHSEINRICHTUNG ZU BERICHTIGEN.
WAS ANDERERSEITS DAS SCHREIBEN VOM 12. AUGUST ANBELANGT, SO WURDE ES NACH INKRAFTTRETEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 ABGEFASST UND ZUGESTELLT, IN DEREN BEGRÜNDUNG DIE HOHE BEHÖRDE UNTER ANDEREM ERKLÄRT, " DASS ES... ERFORDERLICH IST, DIE ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN AN DIE AUSGLEICHSKASSE... ZU WIDERRUFEN ", UND BESTIMMT, DASS " DIE HOHE BEHÖRDE DIE ZUSTÄNDIGKEITEN WAHRNIMMT, WELCHE DURCH ( DIE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN ) AUF DIE AUSGLEICHSKASSE... ÜBERTRAGEN WORDEN WAREN ", UND DASS " DIE HOHE BEHÖRDE DIE AUSGLEICHSKASSE ODER JEDE GEEIGNETE ORGANISATION MIT DER AUSFÜHRENDEN TÄTIGKEIT BEAUFTRAGEN ( KANN ) ". DEMNACH KONNTE DIE KASSE ZU DEM GENANNTEN ZEITPUNKT KEINE ENTSCHEIDUNGEN MEHR ERLASSEN, DIE DEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE GLEICHZUSTELLEN WAREN.
DIE HOHE BEHÖRDE KANN ENTSCHEIDUNGEN AUCH MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT WIDERRUFEN, SOWEIT NICHT IN BESTIMMTEN AUSNAHMEFÄLLEN DER RECHTSSICHERHEIT RECHNUNG ZU TRAGEN IST. DIESE BEFUGNIS GEHT NOCH WEITER, WENN DER " WIDERRUF " KEINE FÖRMLICHE ENTSCHEIDUNG, SONDERN EINE BLOSSE ERKLÄRUNG BETRIFFT.
IM VORLIEGENDEN FALL KONNTE DIE KLAEGERIN NUR WÄHREND EINER VERHÄLTNISMÄSSIG KURZEN ZEIT AUF DIE WIRKSAMKEIT DER VON DER KASSE EINGENOMMENEN HALTUNG VERTRAUEN. IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE B DER VORERWÄHNTEN ENTSCHEIDUNG NR. 13/58, DIE AM TAG NACH DER ABSENDUNG DES ERSTEN UND AM VORTAG DER ABSENDUNG DES ZWEITEN DER GENANNTEN SCHREIBEN IN KRAFT GETRETEN IST, HAT SICH DIE BEKLAGTE DAS RECHT VORBEHALTEN, " ERFORDERLICHENFALLS BESCHLÜSSE ( DER BRÜSSELER ORGANE ) AUFZUHEBEN UND DIE SICH AUS DER AUFHEBUNG ERGEBENDEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN ".
DIESE BESTIMMUNG WAR GEEIGNET, ALLE MASSNAHMEN DER GENANNTEN ORGANE UNGEWISS ERSCHEINEN ZU LASSEN. ANGESICHTS DES UMFANGS DER AUFGABE, ALLE DIESE MASSNAHMEN ZU ÜBERPRÜFEN, KONNTEN DIE EMPFÄNGER BEGÜNSTIGENDER ERKLÄRUNGEN NICHT DAMIT RECHNEN, DASS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS ENDGÜLTIGE SCHICKSAL DIESER ERKLÄRUNGEN BINNEN KURZER FRIST ERGEHEN WERDE. IN EINEM SCHREIBEN DER MARKTABTEILUNG DER HOHEN BEHÖRDE VOM 25. NOVEMBER 1959 AN DIE SCHWESTERGESELLSCHAFT DER KLAEGERIN - BEIDE UNTERNEHMEN HABEN DEN GLEICHEN GENERALDIREKTOR - WAR VON EINER " MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT ZWISCHEN IHNEN UND IHREN KÄUFERN " ÜBER DIE RECHTLICHE EINORDNUNG VON ERZEUGNISSEN DIE REDE, DIE DEN HIER STREITIGEN ENTSPRECHEN. IN EINEM SCHREIBEN VOM 17. AUGUST 1961 KÜNDIGTE DIE MARKTABTEILUNG DER HOHEN BEHÖRDE DER KLAEGERIN AN, DASS DIESES PROBLEM " ZUR ZEIT GEGENSTAND EINER NEUERLICHEN PRÜFUNG " SEI UND DASS DIE DIENSTSTELLEN DER HOHEN BEHÖRDE " SICH VORÜBERGEHEND MIT DER VON IHREM UNTERNEHMEN PRAKTIZIERTEN ART UND WEISE DER MELDUNG EINVERSTANDEN... ERKLÄREN ". MIT SCHREIBEN VOM 8. OKTOBER 1962 GAB DIE MARKTABTEILUNG DER KLAEGERIN IHRE ENDGÜLTIGE STELLUNGNAHME BEKANNT, DIE MIT DEM VON DER BEKLAGTEN IN DIESEM RECHTSSTREIT VERTRETENEN STANDPUNKT ÜBEREINSTIMMT.
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ENDLICH IST ZU ERWAEGEN, DASS DIE BEKLAGTE DURCH DIE BELASSUNG EINES EINEM UNTERNEHMEN IM RAHMEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG WIDERRECHTLICH GEWÄHRTEN VORTEILS NICHT NUR DIE BELASTUNG DER ÜBRIGEN UNTERNEHMEN, VON DENEN ZUMINDEST EINIGE MIT DEM BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN IN WETTBEWERB STEHEN, ERHÖHEN, SONDERN DIESEM UNTERNEHMEN VOR ALLEM AUCH EINE VORZUGSSTELLUNG ERHALTEN WÜRDE.
NACH ALLEDEM IST DIE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.
DA SICH KEINE DER VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHTEN RÜGEN ALS BEGRÜNDET ERWIESEN HAT, IST DIE NICHTIGKEITSKLAGE ABZUWEISEN.
II. ZUR SCHADENSERSATZKLAGE
FÜR DEN FALL, DASS DIE NICHTIGKEITSKLAGE FÜR UNBEGRÜNDET ERKLÄRT WERDEN SOLLTE, BEGEHRT DIE KLAEGERIN HILFSWEISE SCHADENSERSATZ FÜR EINEN AMTSFEHLER DER BEKLAGTEN. SIE ERBLICKT DIESEN AMTSFEHLER DARIN, DASS DIE KASSE " DIE KLAEGERIN ERMÄCHTIGT HAT, DIE STREITIGEN MENGEN VON DER VERANLAGUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE AUSGLEICHSBEITRAEGE ABZUZIEHEN, OHNE SICH VORHER VON DER RECHTMÄSSIGKEIT DIESES VERFAHRENS ÜBERZEUGT ZU HABEN ".
SIE MACHT SODANN GELTEND, DASS SIE OHNE DIESEN FEHLER DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE ZU EINEM PREIS VERKAUFT HABEN WÜRDE, DER UM DEN AUSGLEICHSBEITRAG, MIT DEM SIE BELASTET SIND, WENN SIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN FALLEN, HÖHER GEWESEN WÄRE; DENN IM FALL EINER RICHTIGEN AUSKUNFT HÄTTE SIE GEWUSST, WELCHER VORTEIL IHREN ABNEHMERN AUS DER FREISTELLUNG DER ERZEUGNISSE ERWACHSEN UND WELCHER NACHTEIL SICH FÜR SIE SELBST AUS DER NICHTABZUGSFÄHIGKEIT DIESER ERZEUGNISSE ERGEBEN WÜRDE.
ZUNÄCHST IST ZU PRÜFEN, OB DER KLAEGERIN AUS DEM BEANSTANDETEN VERHALTEN DER KASSE EIN SCHADEN ENTSTANDEN IST. DA SICH DIE VON DER KLAEGERIN AUF DIE ERKLÄRUNGEN DER KASSE HIN EINGENOMMENE HALTUNG NICHT VON IHRER FRÜHEREN HALTUNG UNTERSCHEIDET, IST NICHT ERSICHTLICH, DASS DIESE ERKLÄRUNGEN IHRE PREISPOLITIK BEEINFLUSST HÄTTEN. SIE VERFOLGTE DIESELBE POLITIK SCHON FRÜHER, DAS HEISST ZU EINER ZEIT, ZU DER SIE NACH IHREM EIGENEN VORBRINGEN MIT DER MÖGLICHKEIT RECHNEN MUSSTE, DASS DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE NICHT ALS " SCHROTT " ANERKANNT WERDEN WÜRDEN. FERNER LÄSST SICH AUCH NICHT NACHWEISEN, DASS DIE ABNEHMER DER KLAEGERIN EINE PREISERHÖHUNG FÜR DIE STREITIGEN WAREN OHNE WEITERES HINGENOMMEN HÄTTEN. DENN EINERSEITS HING DER PREIS, DEN DIE KLAEGERIN HÄTTE ERZIELEN KÖNNEN, VON ANGEBOT UND NACHFRAGE AB, ANDERERSEITS BEFANDEN SICH DIE ABNEHMER, DIE STETS DIE ANSICHT VERTRETEN HATTEN, DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE SEIEN KEIN SCHROTT, IN KEINEM IRRTUM.
S. 547
DIE SCHADENSERSATZKLAGE IST DAHER ABZUWEISEN, OHNE DASS UNTERSUCHT ZU WERDEN BRAUCHT, OB DAS GERÜGTE VERHALTEN EINEN AMTSFEHLER DARSTELLT, UND OHNE DASS DIE VON DER KLAEGERIN ANGEBOTENEN BEWEISE ERHOBEN ZU WERDEN BRAUCHEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST UNTERLEGEN, IHR SIND DAHER DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS AUFZUERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE NICHTIGKEITSKLAGE UND DIE SCHADENSERSATZKLAGE WERDEN ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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