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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.02.1973
Aktenzeichen: 54-72
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 95
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GERICHTSHOF IST IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 NICHT BEFUGT, EINEN STREIT ÜBER DIE AUSLEGUNG EINES INNERSTAATLICHEN GESETZES ZU ENTSCHEIDEN.

2. DAS IN ARTIKEL 95 AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT BETRIFFT NICHT NUR DEN STEUERSATZ, SONDERN AUCH DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE. ARTIKEL 95 DES VERTRAGES IST DEMNACH SO AUSZULEGEN, DASS ER EIN STEUERSYSTEM VERBIETET, DAS EINE EINGEFÜHRTE WARE ANLÄSSLICH EINES VORGANGS, DER BEI GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WAREN AUF DER GLEICHEN HANDELSSTUFE NUR EINEN EINZIGEN STEUERBAREN TATBESTAND DARSTELLEN WÜRDE, ALS GEGENSTAND ZWEIER GETRENNTER TATBESTÄNDE ANSÄHE UND DESHALB ZWEIMAL DER UMSATZSTEUER UNTERWÜRFE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. FEBRUAR 1973. - FONDERIE OFFICINE RIUNITE " FOR " GEGEN VEREINIGTE KAMMGARN-SPINNEREIEN " VKS ". - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE BIELLA). - RECHTSSACHE 54-72.

Entscheidungsgründe:

1 DER PRÄSIDENT DES TRIBUNALE BIELLA STELLT MIT BESCHLUSS VOM 27. JULI 1972, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 31. JULI 1972, AUFGRUND VON ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30, 31 UND 95 DES VERTRAGES UND DER ARTIKEL 2, 5, 7, 8 UND 10 DER RICHTLINIE 228/67 DES RATES VOM 11. APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN.

ZUR ERSTEN FRAGE

2 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB ARTIKEL 95 DES VERTRAGES SO AUSZULEGEN IST, DASS ER DIE ERHEBUNG DER UMSATZSTEUER AUF DEN WERT EINER IMPORTIERTEN INDUSTRIEANLAGE, DIE NACH DER MONTAGE ALS NEUES SELBSTÄNDIGES GANZES BETRACHTET WIRD, VERBIETET, WENN DIE BESTANDTEILE DER ANLAGE BEI DER EINFUHR SCHON MIT EINER AUSGLEICHSTEUER BELASTET WURDEN, IN DER AUCH DIE UMSATZSTEUER MIT ENTHALTEN IST, DIE DIE STEUERBEHÖRDEN AUF DEN WERT DIESER MONTIERTEN ANLAGE ERHEBEN WOLLEN.

3 AUS DEN VOM INNERSTAATLICHEN GERICHT VORGELEGTEN AKTEN GEHT HERVOR, DASS DIE ANTRAGSTELLERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS EINEM DEUTSCHEN KÄUFER ZERLEGTE ANLAGEN FÜR DIE TEXTILINDUSTRIE AB WERK VERKAUFT HAT, AUF DIE DIESER BEI DER EINFUHR DIE UMSATZAUSGLEICHSTEUER IN HÖHE VON 6 PROZENT ENTRICHTET HAT. ANSCHLIESSEND HAT DIE ANTRAGSTELLERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS DIE VERKAUFTEN ANLAGEN MONTIERT UND IN BETRIEB GESETZT; DIESER VORGANG IST SEINERSEITS ALS WERKLIEFERUNG MIT 4 PROZENT UMSATZSTEUER, BERECHNET AUF DEN GESAMTWERT DER DIENSTLEISTUNG UND DER MONTIERTEN MASCHINEN, BELASTET WORDEN.

4 DA DIE BESTEUERTEN LEISTUNGEN IM LAUFE DER JAHRE 1962 BIS 1967 ERBRACHT WURDEN, SIND FOLGLICH DIE AUSLEGUNGSFRAGEN IN BEZUG AUF DIE UMSATZSTEUER GESTELLT, WIE SIE IM DEUTSCHEN GESETZ VOM 1. SEPTEMBER 1951 GEREGELT WAR.

5 ARTIKEL 95 UNTERSAGT IN SEINEN ABSÄTZEN 1 UND 2 ALLEN MITGLIEDSTAATEN, AUF WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN INLÄNDISCHE ABGABEN ZU ERHEBEN, DIE HÖHER SIND ALS DIEJENIGEN, DIE GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN ZU TRAGEN HABEN, ODER DIE GEEIGNET SIND, ANDERE INLÄNDISCHE WAREN MITTELBAR ZU SCHÜTZEN. EINE SOLCHE REGELUNG IST DAZU BESTIMMT, DIE STEUERLICHE GLEICHBEHANDLUNG AUF DEM GEBIET DER INLÄNDISCHEN ABGABEN SICHERZUSTELLEN. DAS IN ARTIKEL 95 VERANKERTE DISKRIMINIERUNGSVERBOT BETRIFFT DAHER NICHT NUR DEN STEUERSATZ, SONDERN AUCH DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGEN.

6 ES GEHÖRT ZWAR ZUM WESEN DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER, DASS SIE SUKZESSIV UND OHNE ABZUGSMÖGLICHKEIT AUF DIE EINZELNEN GESCHÄFTE ERHOBEN WIRD, DIE ÜBER EINE WARE ABGESCHLOSSEN WERDEN. ARTIKEL 95 VERBIETET ES ABER, EIN GESCHÄFT, DAS BEI EINER INLÄNDISCHEN WARE EINEN EINZIGEN TATBESTAND DARSTELLEN WÜRDE, IN ZWEI VERSCHIEDENE UND DESHALB GETRENNT BESTEUERBARE VORGÄNGE ZU ZERLEGEN, WENN ES SICH UM EINE EINGEFÜHRTE WARE HANDELT. DIES WÄRE DER FALL, WENN DIE AUSLÄNDISCHE WARE, FÜR DEREN LIEFERUNG DIE UMSATZSTEUER AN DER GRENZE ENTRICHTET WURDE, BEI IHRER MONTAGE NICHT NUR NACH DEM WERT DIESER DIENSTLEISTUNG, SONDERN EIN ZWEITES MAL NACH DEM WERT DER GELIEFERTEN WAREN BESTEUERT WÜRDE, WÄHREND AUF DAS UNTER DEN GLEICHEN UMSTÄNDEN GELIEFERTE UND MONTIERTE EINHEIMISCHE ERZEUGNIS NUR EINE EINZIGE ABGABE ERHOBEN WÜRDE, WEIL LIEFERUNG UND MONTAGE ALS EIN EINZIGER TATBESTAND ANGESEHEN WÜRDEN.

7 DAHER WÜRDE EIN STEUERSYSTEM UNTER DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT FALLEN, DAS, WIE DER VORLAGEBESCHLUSS ANNIMMT, EINE EINGEFÜHRTE WARE ANLÄSSLICH EINES VORGANGS, DER BEI GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WAREN AUF DER GLEICHEN HANDELSSTUFE NUR EINEN EINZIGEN STEUERBAREN TATBESTAND DARSTELLEN WÜRDE, ALS GEGENSTAND ZWEIER GETRENNTER TATBESTÄNDE ANSÄHE UND DESHALB ZWEIMAL DER UMSATZSTEUER UNTERWÜRFE.

8 ES IST JEDOCH STRITTIG, OB DIE DURCH DAS DEUTSCHE GESETZ VOM 1. SEPTEMBER 1951 EINGEFÜHRTE UMSATZAUSGLEICHSTEUER NEBEN DEM AUSGLEICH DER VORBELASTUNGEN AUCH DIE UMSATZSTEUER EINSCHLIESST. DER GERICHTSHOF IST IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 NICHT BEFUGT, EINEN STREIT ÜBER DIE AUSLEGUNG EINES INNERSTAATLICHEN GESETZES ZU ENTSCHEIDEN. DIES ZU TUN IST - UNBESCHADET DER KONTROLLE, DIE ARTIKEL 97 DES VERTRAGES DER KOMMISSION VORBEHÄLT - IN ERSTER LINIE SACHE DES FÜR DIE ANWENDUNG DIESES STEUERGESETZES ZUSTÄNDIGEN RICHTERS.

ZUR ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE

9 DEN AKTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST ZU ENTNEHMEN, DASS DAS VERFAHREN VOR DEM INNERSTAATLICHEN RICHTER AUSSCHLIESSLICH GESCHÄFTE AUS DER ZEIT VOR DEM 1. JANUAR 1968 BETRIFFT, DIE DESHALB NUR DER UMSATZSTEUER UNTERWORFEN SIND, WIE SIE VOR INKRAFTTRETEN DER DEUTSCHEN MEHRWERTSTEUER DURCH DAS DEUTSCHE GESETZ VON 1951 GEREGELT WAR. SOMIT ERÜBRIGT ES SICH BEI DER ANTWORT, DIE AUF DIE ERSTE FRAGE GEGEBEN WIRD, DIE ÜBRIGEN FRAGEN ZU ENTSCHEIDEN.

Kostenentscheidung:

10 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE DER DEUTSCHEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG, DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM TRIBUNALE BIELLA ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM PRÄSIDENTEN DES TRIBUNALE BIELLA DURCH BESCHLUSS VOM 27. JULI 1972 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 95 DES VERTRAGES IST SO AUSZULEGEN, DASS ER EIN STEUERSYSTEM VERBIETET, DAS EINE EINGEFÜHRTE WARE ANLÄSSLICH EINES VORGANGS, DER BEI GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WAREN AUF DER GLEICHEN HANDELSSTUFE NUR EINEN EINZIGEN STEUERBAREN TATBESTAND DARSTELLEN WÜRDE, ALS GEGENSTAND ZWEIER GETRENNTER TATBESTÄNDE ANSÄHE UND DESHALB ZWEIMAL DER UMSATZSTEUER UNTERWÜRFE.

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