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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.1975
Aktenzeichen: 54-75 R
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 2. JULI 1975. - RAPHAEL DE DAPPER UND ANDERE GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 54-75 R.
Entscheidungsgründe:
1 DIE ANTRAGSTELLER BEGRÜNDEN DIE EILBEDÜRFTIGKEIT IHRER ANTRAEGE MIT " DEM BESTREBEN, MÖGLICHST SCHNELL ALLEN BETEILIGTEN DIE ZAHLLOSEN SCHWIERIGKEITEN ZU ERSPAREN, DIE UNVERMEIDBAR IN ALLEN DEN VERFAHREN AUFTRETEN WERDEN, BEI DENEN DIE PERSONALVERTRETUNG IHRE AUFGABEN GEMÄSS DEM STATUT WAHRZUNEHMEN HAT ".
2 DAS PARLAMENT MACHT GELTEND, DASS DIE AUSSETZUNG JEGLICHER TÄTIGKEIT DER PERSONALVERTRETUNG BIS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE HAUPTSACHE DIE REIBUNGSLOSE ARBEIT DER INSTITUTION BEEINTRÄCHTIGEN WÜRDE.
3/5 FALLS DIE ANTRAGSTELLER IN DER HAUPTSACHE OBSIEGEN, HAT DIE UNGÜLTIGKEIT DER WAHLEN VOM 18. MÄRZ 1975 NICHT NOTWENDIG ZUR FOLGE, DASS DIE VERFAHREN, BEI DENEN DIE PERSONALVERTRETUNG IHRE AUFGABEN GEMÄSS DEM STATUT WAHRZUNEHMEN HAT, NICHTIG SIND. UMGEKEHRT KÖNNTE, FALLS DIE ANTRAGSTELLER UNTERLIEGEN, DIE DURCH DAS FEHLEN EINER PERSONALVERTRETUNG IN DER ZWISCHENZEIT EINGETRETENE BEEINTRÄCHTIGUNG DER REIBUNGSLOSEN ARBEIT DER INSTITUTION NIEMALS WIEDER WETTGEMACHT WERDEN. DIE VORLÄUFIGE AMTSENTHEBUNG DER PERSONALVERTRETUNG BIS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE HAUPTSACHE WÜRDE DIE BEAMTEN IN DER ZWISCHENZEIT JEGLICHER VERTRETUNG INNERHALB DER INSTITUTION BERAUBEN.
6/7 DER ANTRAG AUF VORLÄUFIGE AMTSENTHEBUNG DER PERSONALVERTRETUNG BEIM EUROPÄISCHEN PARLAMENT IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN. ES BESTEHT JEDOCH VERANLASSUNG, DIE HINTERLEGUNG DER STIMMZETTEL BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES ANZUORDNEN.
Kostenentscheidung:
8 BEIM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND IST DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DEM ENDURTEIL VORZUBEHALTEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
BESCHLIESST
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER
IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG :
1. DER ANTRAG AUF VORLÄUFIGE AMTSENTHEBUNG DER PERSONALVERTRETUNG BEIM EUROPÄISCHEN PARLAMENT WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2. DIE STIMMZETTEL FÜR DIE WAHL DER PERSONALVERTRETUNG BEIM EUROPÄISCHEN PARLAMENT VOM 18. MÄRZ 1975 SIND BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES ZU HINTERLEGEN.
3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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