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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.02.1980
Aktenzeichen: 54-79
Rechtsgebiete: EG, EWG
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 |
1. AUS DEN TARIFNUMMERN 64.02 , 64.03 UND 64.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERGIBT SICH , DASS DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN ERZEUGNISSEN DER EINEN ODER ANDEREN TARIFNUMMER IM WESENTLICHEN AUF DEN CHARAKTERISTISCHEN MERKMALEN DER LAUFSOHLE BERUHT , DAS HEISST ALSO DES TEILS DER SCHUHE , DER DEN BODEN UNMITTELBAR BERÜHRT.
2. DIE ERLÄUTERUNGEN ZUM SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DÜRFEN DEN WORTLAUT DIESES TARIFS ZWAR NICHT VERÄNDERN , SIE STELLEN ABER EIN WICHTIGES HILFSMITTEL FÜR DIE AUSLEGUNG DAR , MIT DEM DIE TRAGWEITE DER EINZELNEN TARIFNUMMERN ODER -STELLEN GEKLÄRT UND VERDEUTLICHT WERDEN KANN.
3. SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS HANFSCHNÜREN , DEREN FLÄCHE ZU 57 % AN DER SPITZE , UNTER DEM BALLEN UND UNTER DEM ABSATZ MIT KAUTSCHUKVERSTÄRKUNGEN VERSEHEN IST , SIND ALS SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS KAUTSCHUK DER TARIFNUMMER 64.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , UND ZWAR , IM HINBLICK AUF DAS MATERIAL IHRES OBERTEILS , DEM BUCHSTABEN B DIESER TARIFNUMMER , ZUZUWEISEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. FEBRUAR 1980. - FIRMA HAKO-SCHUH DIETRICH BAHNER GEGEN HAUPTZOLLAMT FRANKFURT AM MAIN-OST. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT. - TARIFIERUNG - SCHUHE. - RECHTSSACHE 54-79.
Entscheidungsgründe:
1 DER VII. SENAT DES HESSISCHEN FINANZGERICHTS HAT AM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 13. MÄRZ 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 9. APRIL 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE FRAGE VORGELEGT , OB ' ' SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS HANF , DEREN FLÄCHE ETWA ZUR HÄLFTE MIT EINER KAUTSCHUKVERSTÄRKUNG VERSEHEN IST , ALS SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS KAUTSCHUK DER TARIFNUMMER 64.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUGEWIESEN WERDEN ( KÖNNEN ) ' '.
2 NACH DEN IM VORLAGEBESCHLUSS ENTHALTENEN ANGABEN HANDELT ES SICH BEI DEN FRAGLICHEN SCHUHEN UM AUS SPANIEN EINGEFÜHRTE ' ' ESPADRILLES ' ' , BESTEHEND AUS EINEM GEWEBEOBERTEIL UND EINER HANFSCHNÜRSOHLE , DIE AN DER SPITZE , UNTER DEM BALLEN UND UNTER DEM ABSATZ MIT KAUTSCHUK BESCHICHTET IST. IM VORLAGEBESCHLUSS IST AUSSERDEM ANGEGEBEN , DASS DIE KAUTSCHUKBESCHICHTUNG 57 % DER SOHLE BEDECKT. DER IMPORTEUR MELDETE DIESE WARE ALS SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS SCHNÜREN DER TARIFNUMMER 64.04 AN , BEI DER FÜR EINFUHREN AUS SPANIEN EIN ZOLLSATZ VON 2,8 % ANZUWENDEN IST. NACH ANSICHT DES ZOLLAMTS GEHÖRTEN DIE SCHUHE JEDOCH ZUR TARIFSTELLE 64.02 B , DIE FÜR DIESE EINFUHREN EINEN ZOLLSATZ VON 12 % VORSIEHT. UM DIESES TARIFIERUNGSPROBLEM KLÄREN ZU LASSEN , HAT DAS HESSISCHE FINANZGERICHT DEM GERICHTSHOF DIE GENANNTE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE VORGELEGT.
3 DIE TARIFSTELLE 64.02 B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GILT UNTER ANDEREM FÜR SCHUHE , DIE EIN LAUFSOHLE AUS KAUTSCHUK ODER KUNSTSTOFF HABEN UND DEREN OBERTEIL NICHT AUS LEDER BESTEHT. DIE TARIFNUMER 64.04 NENNT SCHUHE MIT LAUFSOHLEN AUS ANDEREN STOFFEN , WIE ZUM BEISPIEL SCHNÜRE , PAPPE , GEWEBE , FILZ UND GEFLECHT. NACH DEM AUFBAU DER BEIDEN TARIFNUMMERN BEZIEHT SICH ALSO DAS UNTERSCHEIDUNGSKRITERIUM , DAS DIESEN NUMMERN ZUGRUNDE LIEGT , EINZIG UND ALLEIN AUF DIE STOFFE , AUS DENEN DIE LAUFSOHLE DES SCHUHS BESTEHT : KAUTSCHUK ODER KUNSTSTOFF BEI DER TARIFNUMMER 64.02 , ANDERE STOFFE ALS KAUTSCHUK , KUNSTSTOFF , LEDER , HOLZ ODER KORK BEI DER TARIFNUMMER 64.04.
4 FÜR ' ' GEMISCHTE WAREN ' ' WIE DIE HIER IN REDE STEHENDEN BESTIMMEN DIE ' ' ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ' ' IN 3B , DASS WAREN , DIE AUS VERSCHIEDENEN STOFFEN BESTEHEN UND DIE NACH DER VORSCHRIFT 3A , NACH DER DIE TARIFNUMMER MIT DER GENAUEREN WARENBEZEICHNUNG MASSGEBEND IST , NICHT TARIFIERT WERDEN KÖNNEN , ' ' NACH DEM CHARAKTERBESTIMMENDEN STOFF... TARIFIERT ( WERDEN ), WENN DIESER STOFF... ERMITTELT WERDEN KANN ' '. IM INTERESSE DER RECHTSSICHERHEIT SIND DIE CHARAKTERISTISCHEN MERKMALE UND OBJEKTIVEN EIGENSCHAFTEN DER ERZEUGNISSE IN ALLER REGEL DAS AUSSCHLAGGEBENDE KRITERIUM FÜR DEREN TARIFIERUNG.
5 IM VORLIEGENDEN FALL ERGIBT SICH AUS DEN TARIFNUMMERN 64.02 , 64.03 UND 64.04 , DASS DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN ERZEUGNISSEN DER EINEN ODER ANDEREN TARIFNUMMER IM WESENTLICHEN AUF DEN CHARAKTERISTISCHEN MERKMALEN DER LAUFSOHLE BERUHT , DAS HEISST ALSO DES TEILS DER SCHUHE , DER DEN BODEN UNMITTELBAR BERÜHRT. IM EINKLANG MIT DIESEM TARIFIERUNGSKRITERIUM IST IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZUM SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR SCHUHE DER TARIFSTELLE 64.02 B FOLGENDES AUSGEFÜHRT :
' ' IN DIESE TARIFSTELLE GEHÖREN UNTER ANDEREM SCHUHE MIT EINEM OBERTEIL AUS SPINNSTOFFGEWEBE ( SCHUHE DES TYPS , ESPADRILLES ' , DEREN LAUFSOHLE AUS SCHNÜREN AN DER SPITZE , DER FERSE , IM MITTELTEIL UND AM ÄUSSEREN RAND MIT KAUTSCHUK ODER KUNSTSTOFF ÜBERZOGEN IST...
HIERHER GEHÖREN AUCH SCHUHE DIESER ART , DEREN LAUFSOHLE AUS SCHNÜREN AN DER FERSE UND AUF DEM GRÖSSTEN TEIL VON DER SPITZE BIS ZUR MITTE MIT KAUTSCHUK ODER KUNSTSTOFF ÜBERZOGEN IST... ' '
IN BEZUG AUF DIE SCHUHE DER TARIFNUMMER 64.04 HEISST ES IN DIESEN ERLÄUTERUNGEN :
' ' IN DIESE TARIFNUMMER GEHÖREN SCHUHE MIT EINEM OBERTEIL AUS SPINNSTOFFGEWEBE ( SCHUHE DES TYPS , ESPADRILLES ' ) UND EINER LAUFSOHLE AUS SCHNÜREN , SELBST WENN DIE SPITZE UND FERSE ODER DIE SPITZE , FERSE UND DAS MITTELTEIL DER LAUFSOHLE MIT KAUTSCHUK ODER KUNSTSTOFF ÜBERZOGEN IST...
BESTIMMTE SCHUHE DIESES TYPS SIND DAHINGEGEN UNTER TARIFSTELLE 64.02 B ZU TARIFIEREN. DIES GILT INSBESONDERE FÜR SCHUHE , DEREN LAUFSOHLE AN DER SPITZE , FERSE , IM MITTELTEIL UND AM ÄUSSEREN RAND ODER AN DER FERSE UND ZUM GRÖSSTEN TEIL AUF DEM STÜCK ZWISCHEN SPITZE UND MITTELTEIL MIT KAUTSCHUK ODER KUNSTSTOFF ÜBERZOGEN IST ( VGL. ERLÄUTERUNGEN ZU TARIFSTELLE 64.02 B ). ' '
6 WIE DER GERICHTSHOF UNTER ANDEREM IN SEINEM URTEIL VOM 8. MAI 1974 IN DER RECHTSSACHE 183/73 , ' ' OSRAM ' ' , ( SLG. 1974 , 477 ) AUSGEFÜHRT HAT , DÜRFEN DIE ERLÄUTERUNGEN ZUM SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DEN WORTLAUT DIESES TARIFS ZWAR NICHT VERÄNDERN , SIE STELLEN ABER EIN WICHTIGES HILFSMITTEL FÜR DIE AUSLEGUNG DAR , MIT DEM DIE TRAGWEITE DER EINZELNEN TARIFNUMMERN ODER -STELLEN GEKLÄRT UND VERDEUTLICHT WERDEN KANN. IM VORLIEGENDEN FALL ERGIBT SICH AUS DIESEN ERLÄUTERUNGEN , DASS DIE KAUTSCHUK- ODER KUNSTSTOFFBESCHICHTUNG BEI DEN SCHUHEN DER TARIFNUMMER 64.04 DIE SPITZE , DIE FERSE UND GEGEBENENFALLS DAS MITTELTEIL DER LAUFSOHLE BEDECKT , WÄHREND SIE BEI DEN ZUR TARIFSTELLE 64.02 B GEHÖRENDEN SCHUHEN AUSSER DIESEN STELLEN AUCH DEN ' ' ÄUSSE REN RAND ' ' DER LAUFSOHLE BEDECKT UND SICH MEHR AUF DIEJENIGEN TEILE DER LAUFSOHLE ERSTRECKT , DIE DEN BODEN UNMITTELBAR BERÜHREN. MIT DIESEN HINWEISEN BESTÄTIGEN DIE GENANNTEN ERLÄUTERUNGEN DEMNACH , DASS DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN ERZEUGNISSEN DER TARIFNUMMER 64.02 UND DENEN DER TARIFNUMMER 64.04 IM WESENTLICHEN AUF DEN CHARAKTERISTISCHEN MERKMALEN DER LAUFSOHLE BERUHT UND DASS - IM EINKLANG MIT DIESEM KRITERIUM - DIE TARIFIERUNG VON SCHUHEN MIT EINER KAUTSCHUKVERSTÄRKTEN LAUFSOHLE AUS SCHNÜREN VON DEM UMFANG UND DER PLAZIERUNG DIESER VERSTÄRKUNGEN AUF DEN TEILEN DER LAUFSOHLE ABHÄNGT , DIE DEN BODEN UNMITTELBAR BERÜHREN. WENN DIE KAUTSCHUKVERSTÄRKUNGEN DIE FLÄCHE DER LAUFSOHLE IN EINEM SOLCHEN AUSMASS BEDECKEN , DASS DIE AM MEISTEN DER ABNUTZUNG UNTERLIEGENDEN TEILE DER SOHLE EINE HALTBARKEIT UND LEBENSDAUER AUFWEISEN , DIE MIT DENEN EINER KAUTSCHUKSOHLE VERGLEICHBAR SIND , VERLEIHEN SIE DER SOHLE , AN DER SIE ANGEBRACHT SIND , ÄHNLICHE CHARAKTERISTISCHE MERKMALE UND EINE ÄHNLICHE FUNKTION WIE DIE EINER KAUTSCHUKSOHLE UND HABEN SOMIT DIE TARIFLICHE GLEICHSTELLUNG EINER SOLCHEN ' ' GEMISCHTEN WARE ' ' MIT DEN SCHUHEN DER TARIFNUMMER 64.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUR FOLGE.
7 DAS VORLAGEGERICHT BEZIEHT SICH IN SEINER FRAGE AUF SCHUHE DES TYPS ' ' ESPADRILLES ' ' MIT EINEM GEWEBEOBERTEIL UND EINER LAUFSOHLE AUS HANFSCHNÜREN , DIE AN DER SPITZE , UNTER DEM BALLEN UND UNTER DEM ABSATZ ZU 57 % IHRER GESAMTFLÄCHE MIT KAUTSCHUK BESCHICHTET IST , WÄHREND DIE ÜBRIGEN 43 % UNBESCHICHTET SIND. ANGESICHTS IHRES UMFANGS IM VERHÄLTNIS ZU DER SOHLENFLÄCHE , DIE DEN BODEN UNMITTELBAR BERÜHRT , VERLEIHEN DIESE KAUTSCHUKVERSTÄRKUNGEN DER LAUFSOHLE DIE CHARAKTERISTISCHEN MERKMALE UND DIE FUNKTION EINER KAUTSCHUKSOHLE. SIE RECHTFERTIGEN ES DAHER , DIE VORERWÄHNTEN SCHUHE ' ' SCHUHEN MIT LAUFSOHLE AUS KAUTSCHUK ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 64.02 TARIFLICH GLEICHZUSTELLEN.
8 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DEM VORLAGEGERICHT ZU ANTWORTEN , DASS SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS HANFSCHNÜREN , DEREN FLÄCHE ZU 57 % AN DER SPITZE , UNTER DEM BALLEN UND UNTER DEM ABSATZ MIT KAUTSCHUKVERSTÄRKUNGEN VERSEHEN IST , ALS SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS KAUTSCHUK DER TARIFNUMMER 64.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , UND ZWAR , IM HINBLICK AUF DAS MATERIAL IHRES OBERTEILS , DEM BUCHSTABEN B DIESER TARIFNUMMER , ZUZUWEISEN SIND.
Kostenentscheidung:
9 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAF TEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 13. MÄRZ 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS HANFSCHNÜREN , DEREN FLÄCHE ZU 57 % AN DER SPITZE , UNTER DEM BALLEN UND UNTER DEM ABSATZ MIT KAUTSCHUKVERSTÄRKUNGEN VERSEHEN IST , SIND ALS SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS KAUTSCHUK DER TARIFNUMMER 64.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , UND ZWAR , IM HINBLICK AUF DAS MATERIAL IHRES OBERTEILS , DEM BUCHSTABEN B DIESER TARIFNUMMER , ZUZUWEISEN.
Ende der Entscheidung
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