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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.12.1980
Aktenzeichen: 54-80
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 803/69


Vorschriften:

EG Art. 234
EWG Art. 177
VO 803/69 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE HERABSETZUNG DES RECHNUNGSPREISES VON AUS EINEM DRITTSTAAT EINGEFÜHRTEN WAREN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS ENTSPRICHT NICHT DEN ZIELSETZUNGEN , DIE DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESTIMMUNG DES ZOLLWERTS DER WAREN ZUGRUNDE LIEGEN. DIE GEMÄSS DIESEN VORSCHRIFTEN VORGENOMMENE FESTSETZUNG DES ZOLLWERTS VERPFLICHTET DIE STEUERVERWALTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN JEDOCH NICHT , DIESEN WERT FÜR ANDERE ZWECKE ALS DIE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ALS VERBINDLICH ANZUERKENNEN.

2. ES IST NICHT MIT DER VERORDNUNG NR. 803/68 VEREINBAR , WENN DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DEN ZOLLWERT EINER AUS EINEM DRITTSTAAT EINGEFÜHRTEN WARE GESTÜTZT AUF EINE ERKLÄRUNG , DIE DER DURCHFUHRSPEDITEUR GEGENÜBER DEN ZOLLBEHÖRDEN DES AUSFUHRLANDES ABGEGEBEN HAT , ZU ZOLLZWECKEN DERART FESTSETZEN , DASS ER UNTER DEM IN RECHNUNG GESTELLTEN UND GEZAHLTEN PREIS DER WARE LIEGT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 4. DEZEMBER 1980. - SAMUEL WILNER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE PARIS. - ZOLLWERT. - RECHTSSACHE 54-80.

Entscheidungsgründe:

1 DER UNTERSUCHUNGSRICHTER AM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE PARIS HAT MIT BESCHLUSS VOM 31. JANUAR 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12. FEBRUAR 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 803/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN ( ABL. L 148 , S. 6 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINER GERICHTLICHEN VORUNTERSUCHUNG GEGEN DEN VORSITZENDEN DES VERWALTUNGSRATS DER FIRMA VICTORY FRANCE SA , DEM ZUR LAST GELEGT WIRD , FÜR WAREN , DIE BEI DER IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ANSÄSSIGEN UND VON SEINEM BRUDER GELEITETEN FIRMA VICTORY JOBBING HOUSE GEKAUFT WORDEN WAREN , EINEN ÜBER DEM NORMALPREIS LIEGENDEN ZOLLWERT ANGEGEBEN ZU HABEN. DIE FRAGLICHEN GESCHÄFTE WURDEN IN DER ZEIT VOM 10. MÄRZ 1972 BIS 7. MÄRZ 1974 GETÄTIGT UND BELAUFEN SICH AUF EINEN WERT VON 1 520 093,39 US-DOLLAR. DIE FRANZÖSISCHE ZOLLVERWALTUNG MACHT - WOBEI SIE SICH AUSSCHLIESSLICH AUF DIE VON DEM AMERIKANISCHEN DURCHFUHRSPEDITEUR BEI ABSENDUNG DER WAREN AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN ABGEGEBENE AUSFUHRERKLÄRUNG BERUFT , DER ABER KEIN SCHRIFTSTÜCK DER AMERIKANISCHEN FIRMA BEIGEFÜGT WAR - GELTEND , DIE FIRMA VICTORY FRANCE SA HABE DEN EINFUHRWERT DER FRAGLICHEN WAREN UM 3 965 540 FRANZÖSICHE FRANKEN ZU HOCH ANGESETZT , UM RECHTSWIDRIG KAPITAL IN DIE VEREINIGTEN STAATEN TRANSFERIEREN ZU KÖNNEN.

3 DER MIT DIESER SACHE BEFASSTE UNTERSUCHUNGSRICHTER BESCHULDIGTE DEN VORSITZENDEN DES VERWALTUNGSRATS DER FIRMA VICTORY FRANCE SA IN ZOLLRECHTLICHER HINSICHT EINER FALSCHEN WERTANGABE DURCH VERWENDUNG UNRICHTIGER DOKUMENTE UND HERAUFSETZUNG DES EINFUHRWERTS SOWIE IN DEVISENRECHTLICHER HINSICHT RECHTSWIDRIGER TRANSFERZAHLUNGEN IN DIE VEREINIGTEN STAATEN. DER BESCHULDIGTE IM AUSGANGSVERFAHREN WANDTE GEGEN DEN VON DER FRANZÖSISCHEN ZOLLVERWALTUNG ZUGRUNDE GELEGTEN PREIS ZUM EINEN EIN , DIE ERKLÄRUNG DES AMERIKANISCHEN DURCHFUHRSPEDITEURS KÖNNE IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ZUR ERMITTLUNG DES NORMALPREISES DER WAREN HERANGEZOGEN WERDEN. ZUM ANDEREN MACHTE ER GELTEND , DIE IN RECHNUNG GESTELLTEN PREISE LAEGEN ERHEBLICH UNTER DEM DURCHSCHNITT DER WERTE , DIE SÄMTLICHE FRANZÖSISCHEN IMPORTEURE FÜR GLEICHARTIGE WAREN ANMELDETEN. WEGEN DER MASSGEBLICHKEIT DER VERORDNUNG NR. 803/68 FÜR DEN VORLIEGENDEN FALL HIELT DER RICHTER DEREN AUSLEGUNG FÜR ERFORDERLICH UND STELLTE FOLGENDE FRAGE :

' ' KANN NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 803/68 VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN BEI DER EINFUHR DER - BEIM IMPORT NACH FRANKREICH ALS WERT ANZUMELDENDE - NORMALPREIS EINER WARE MIT URSPRUNG IN UND HERKUNFT AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN VON NORDAMERIKA GLEICH DEM WERT SEIN , DER FÜR DIESELBEN WAREN VOM DURCHFUHRSPEDITEUR DES VERKÄUFERS BEI DEN ZOLLBEHÖRDEN DES URSPRUNGSLANDES ANGEMELDET WORDEN IST , SELBST WENN DIESER - WEIT UNTER DEM VOM FRANZÖSISCHEN KÄUFER GEZAHLTEN UND VOM AMERIKANISCHEN VERKÄUFER EINGENOMMENEN PREIS LIEGENDE - WERT NICHT AUF IRGENDWELCHE BUCHUNGSBELEGE ( WIE ETWA EINE DER WARE BEIGEFÜGTE RECHNUNG ) GESTÜTZT UND ÜBERDIES NIEDRIGER IST ALS DER NORMALPREIS DIESER WAREN , DER ZWISCHEN EINEM KÄUFER UND EINEM VERKÄUFER UNTER DEN BEDINGUNGEN DES FREIEN WETTBEWERBS ZUSTANDE GEKOMMEN WÄRE?

' '

4 IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 177 VORGESEHENEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN GERICHTEN , DIE VON DEN EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF VERLANGT , IN IHREM JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH UNMITTELBAR UND WECHSELSEITIG ZUR FINDUNG EINER ENTSCHEIDUNG BEIZUTRAGEN , DURCH DIE DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRLEISTET WIRD , KANN DER GERICHTSHOF DER VORLAGEFRAGE UND DEN DARLEGUNGEN DES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE ENTNEHMEN , DIE ES DIESEM ERMÖGLICHEN SOLLEN , DAS RECHTSPROBLEM , DAS SICH IHM STELLT , IM EINKLANG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZU LÖSEN.

5 DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT BESCHRÄNKT IM VORLIEGENDEN FALL SEINE FRAGE ZWAR AUF DAS PROBLEM DER ERMITTLUNG DES ZOLLWERTS DER WAREN BEI DER EINFUHR AUFGRUND EINER WERTANGABE , DIE DER DURCHFUHRSPEDITEUR DES VERKÄUFERS GEGENÜBER DEN ZOLLBEHÖRDEN DES URSPRUNGSLANDES GEMACHT HAT ; DER BEGRÜNDUNG DES VORLAGEBESCHLUSSES IST ABER ZU ENTNEHMEN , DASS MIT DER FRAGE IN WIRKLICHKEIT GEKLÄRT WERDEN SOLL , OB DIE ZOLLVERWALTUNG EINES MITGLIEDSTAATS IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR. 803/68 DEN ZOLLWERT DER WAREN ZU ANDEREN ZWECKEN ALS ZUR ZOLLKONTROLLE IM EIGENTLICHEN SINN HERABSETZEN DARF.

6 DER GERICHTSHOF HAT BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 24. APRIL 1980 ( RECHTSSACHE 65/79 , CHATAIN , NOCH NICHT VERÖFFENTLICHT ) IM EINZELNEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE DARGELEGT , AUF DIE ES IN DIESEM ZUSAMMENHANG ANKOMMT.

7 ZU DER ZEIT , ALS SICH DER DEM AUSGANGSVERFAHREN ZUGRUNDELIEGENDE SACHVERHALT ABSPIELTE , WAR DER RECHTSZUSTAND IM WESENTLICHEN DERSELBE WIE BEI DER RECHTSSACHE CHATAIN.

8 ES GENÜGT DAHER , HIER AUF DEN TENOR DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IN DIESER RECHTSSACHE ZU VERWEISEN UND IHN AUF DIE FRAGE ANZUWENDEN , DIE SICH DEM UNTERSUCHUNGSRICHTER IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE STELLT. NACH DIESER ENTSCHEIDUNG ENTSPRICHT ' ' DIE HERABSETZUNG DES RECHNUNGSPREISES VON AUS EINEM DRITTSTAAT EINGEFÜHRTEN WAREN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS NICHT DEN ZIELSETZUNGEN..., DIE DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESTIMMUNG DER ZOLLWERTS DER WAREN ZUGRUNDE LIEGEN. DIE GEMÄSS DIESEN VERORDNUNGEN VORGENOMMENE FESTSETZUNG DES ZOLLWERTS VERPFLICHTET DIE STEUERVERWALTUNG DER MITGLIEDSTAATEN JEDOCH NICHT , DIESEN WERT FÜR ANDERE ZWECKE ALS DIE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ALS VERBINDLICH ANZUERKENNEN ' '.

9 DEMNACH IST ES NICHT MIT DER VERORDNUNG NR. 803/69 VEREINBAR , WENN DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTATTEN DEN ZOLLWERT EINER AUS EINEM DRITTSTAAT EINGEFÜHRTEN WARE GESTÜTZT AUF EINE ERKLÄRUNG , DIE DER DURCHFUHRSPEDITEUR GEGENÜBER DEN ZOLLBEHÖRDEN DES AUSFUHRLANDES ABGEGEBEN HAT , ZU ZOLLZWECKEN DERART FESTSETZEN , DASS ER UNTER DEM IN RECHUNG GESTELLTEN UND GEZAHLTEN PREIS DER WARE LIEGT.

Kostenentscheidung:

10 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN TEIL DER BEI DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT GEFÜHRTEN VORUNTERSUCHUNG ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM UNTERSUCHUNGSRICHTER AM TRIBUANL DE GRANDE INSTANCE PARIS VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE HERABSETZUNG DES RECHNUNGSPREISES VON AUS EINEM DRITTSTAAT EINGEFÜHRTEN WAREN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS ENTSPRICHT NICHT DEN ZIELSETZUNGEN , DIE DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESTIMMUNG DES ZOLLWERTS DER WAREN ZUGRUNDE LIEGEN. DIE GEMÄSS DIESEN VERORDNUNGEN VORGENOMMENE FESTSETZUNG DES ZOLLWERTS VERPFLICHTET DIE STEUERVERWALTUNG DER MITGLIEDSTAATEN JEDOCH NICHT , DIESEN WERT FÜR ANDERE ZWECKE ALS DIE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ALS VERBINDLICH ANZUERKENNEN.

2.ES IST NICHT MIT DER VERORDNUNG NR. 803/69 VEREINBAR , WENN DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DEN ZOLLWERT EINER AUS EINEM DRITTSTAAT EINGEFÜHRTEN WARE GESTÜTZT AUF EINE ERKLÄRUNG , DIE DER DURCHFUHRSPEDITEUR GEGENÜBER DEN ZOLLBEHÖRDEN DES AUSFUHRLANDES ABGEGEBEN HAT , ZU ZOLLZWECKEN DERART FESTSETZEN , DASS ER UNTER DEM IN RECHNUNG GESTELLTEN UND GEZAHLTEN PREIS DER WARE LIEGT.

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