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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.03.1986
Aktenzeichen: 54/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN ÜBER DIE RÜCKSTÄNDE VON PFLANZENSCHUTZMITTELN IN LEBENSMITTELN , DIE VON DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG NICHT ERFASST WERDEN , AUFGRUND VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG REGELUNGEN TREFFEN , DIE JE NACH LAND NACH MASSGABE DER KLIMATISCHEN VERHÄLTNISSE , DER ERNÄHRUNGSGEWOHNHEITEN DER BEVÖLKERUNG UND IHRES GESUNDHEITSZUSTANDS UNTERSCHIEDLICH SEIN KÖNNEN ; HIERBEI HABEN SIE DIE ERFORDERNISSE DES FREIEN WARENVERKEHRS ZU BERÜCKSICHTIGEN.

INSOWEIT SIND DIE BEHÖRDEN EINES EINFUHRMITGLIEDSTAATS GEHALTEN , DIE NATIONALE REGELUNG ANZUPASSEN , WENN SIE DEN EINDRUCK GEWINNEN , DASS SICH DIE GRÜNDE FÜR DEN ERLASS DIESER MASSNAHMEN GEÄNDERT HABEN , UND DIE GEWÄHRUNG VON AUSNAHMEN IN EINEM FÜR DIE MARKTTEILNEHMER LEICHT ZUGÄNGLICHEN VERFAHREN FÜR DEN FALL VORZUSEHEN , DASS SICH EINE BESTIMMTE VERWENDUNG DES BETREFFENDEN PFLANZENSCHUTZMITTELS ALS FÜR DIE GESUNDHEIT UNGEFÄHRLICH HERAUSSTELLT.

BEIM DERZEITIGEN STAND DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER LEBENSMITTEL , DIE MIT PFLANZENSCHUTZMITTELN BEHANDELT WORDEN SIND , IST ES EINEM MITGLIEDSTAAT WEDER NACH DEN ARTIKELN 30 UND 36 EWG-VERTRAG NOCH NACH ANDEREN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERWEHRT , AUF OBST UND GEMÜSE , DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WIRD , SEINE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN , NACH DENEN DER HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN VERBOTEN IST , WENN SIE MIT MALEINSÄUREHYDRAZID BEHANDELT WORDEN SIND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 13. MAERZ 1986. - MINISTERE PUBLIQUE GEGEN XAVIER MIREPOIX. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE POLICE, DIJON. - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - VERMARKTUNG VON OBST UND GEMUESE - BEHANDLUNG MIT MALEINSAEUREHYDRAZIT. - RECHTSSACHE 54/85.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNAL DE POLICE DIJON HAT MIT URTEIL VOM 4. FEBRUAR 1985 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 25. FEBRUAR 1985 , NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG BETREFFEND DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN , IN DEM DER ANGEKLAGTE BESCHULDIGT WIRD , ZUM VERKAUF AUF DEM FRANZÖSISCHEN BINNENMARKT ZWIEBELN AUS DEN NIEDERLANDEN EINGEFÜHRT ZU HABEN , DIE MIT EINEM MALEINSÄUREHYDRAZID GENANNTEN STOFF BEHANDELT WORDEN SEIEN , DESSEN VERWENDUNG IN FRANKREICH NICHT ZUGELASSEN SEI.

3 NACH DEN AKTEN HANDELT ES SICH BEI DIESEM STOFF UM EIN CHEMISCHES SYNTHESEERZEUGNIS , DAS ZUR GRUPPE DER KEIMUNGSREGULIERENDEN PFLANZENSCHUTZMITTEL GEHÖRT. MALEINSÄUREHYDRAZID DRINGT , WENN ES AUF DIE BLÄTTER DER PFLANZE AUFGETRAGEN WIRD , IN DAS GEWEBE EIN ; SEINE RÜCKSTÄNDE VERWEILEN DORT HINREICHEND LANGE , UM DIE KEIMUNG WÄHREND EINER RECHT LANGEN ZEIT ZU VERHINDERN. ES STEHT FEST , DASS ZWIEBELN , DIE SO BEHANDELT WERDEN UND IM FRISCHEN ZUSTAND IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN , WÄHREND DES NORMALEN ZEITRAUMS FÜR DIE VERMARKTUNG NICHT VÖLLIG FREI VON RÜCKSTÄNDEN DIESES STOFFES SEIN KÖNNEN.

4 AUFGRUND VON ARTIKEL 6 DER FRANZÖSISCHEN VERORDNUNG VOM 20. JULI 1956 ÜBER DEN HANDEL MIT OBST UND GEMÜSE ( JORF VOM 9. 8. 1956 , S. 7627 ) IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN R 5149 UND R 5158 DES CODE DE LA SANTE PUBLIQUE UND DER MINISTERIALVERORDNUNG VOM 31. JULI 1968 IST DIE VERWENDUNG VON MALEINSÄUREHYDRA ZID FÜR ANBAU UND ERNTE OHNE AUSDRÜCKLICHE GENEHMIGUNG DURCH ERLASS DES LANDWIRTSCHAFTSMINISTERS VERBOTEN.

5 VOR DEM NATIONALEN GERICHT MACHTE DER ANGEKLAGTE DIE UNVEREINBARKEIT DIESER REGELUNG , AUF DIE SICH DIE ANKLAGE STÜTZT , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT GELTEND. DAS TRIBUNAL DE POLICE DIJON IST DER ANSICHT , SEINE ENTSCHEIDUNG HÄNGE VON DER FRAGE DER VEREINBARKEIT DER REGELUNG MIT DEN ARTIKELN 30 UND 36 EWG-VERTRAG AB ; ES HAT DAHER DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :

' ' STELLT ARTIKEL 6 DES ARRETE VOM 20. JULI 1956 , DER DEN VERKAUF VON FRÜCHTEN UND GEMÜSE VERBIETET , DIE VOR ODER NACH DER ERNTE EINER NICHT ZUGELASSENEN BEHANDLUNG MIT SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN ODER CHEMIKALIEN UNTERZOGEN WORDEN SIND , UND DER BEWIRKT , DASS DIE EINFUHR VON ZWIEBELN UNTER ANDEREM AUS HOLLAND NACH FRANKREICH VERBOTEN IST , DIE MIT BEWÄHRTEN , DIE LAGERUNG DIESER ZWIEBELN ERLEICHTERNDEN STOFFEN BEHANDELT WORDEN SIND - DARUNTER MALEINSÄUREHYDRAZID , DESSEN VERWENDUNG ALS KEIMUNGSHEMMER IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER EWG ANSCHEINEND ERLAUBT IST - , EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE EINFUHRBESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DAR?

' '

6 ES IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS DER GERICHTSHOF , SOWEIT ER NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ENTSCHEIDET , KEINE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT NATIONALEN RECHTS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BESITZT. ER KANN DEM NATIONALEN GERICHT LEDIGLICH DIE FÜR DESSEN ENTSCHEIDUNG NÜTZLICHEN ELEMENTE DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR VERFÜGUNG STELLEN. ES IST SONACH DAVON AUSZUGEHEN , DASS DAS NATIONALE GERICHT MIT DER VORLAGEFRAGE WISSEN MÖCHTE , OB DIE REGELUNG EINES MITGLIEDSTAATS , WONACH DER HANDEL MIT OBST UND GEMÜSE , DIE EINER NICHT ZUGELASSENEN BEHANDLUNG MIT SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN ODER CHEMIKALIEN , UND ZWAR MIT MALEINSÄUREHYDRAZID , UNTERZOGEN WORDEN SIND , VERBOTEN IST UND DIE BEWIRKT , DASS DIE EINFUHR VON AUF DIESE WEISE BEHANDELTEN ERZEUGNISSEN AUS EINEM ANDERN MITGLIEDSTAAT VERBOTEN IST , IM HINBLICK AUF DIE ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG ALS EINE ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT DER BEVÖLKERUNG NOTWENDIGE MASSNAHME GERECHTFERTIGT WERDEN KANN.

7 NACH ANSICHT DES ANGEKLAGTEN VERSTÖSST DIE FRAGLICHE NATIONALE REGELUNG GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG UND FÄLLT NICHT UNTER DIE AUSNAHMEN DES ARTIKELS 36. ES BESTEHE NÄMLICH IN BEZUG AUF DIE SCHÄDLICHKEIT DES FRAGLICHEN STOFFES KEINE WIRKLICHE UNGEWISSHEIT MEHR , DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG BESCHRÄNKE SICH NICHT AUF DAS ZUR ERREICHUNG DES ZIELS DES GESUNDHEITSSCHUTZES ERFORDERLICHE , UND MIT DEM IN IHR ENTHALTENEN VERBOT WÜRDEN DAS ANLIEGEN DES GESUNDHEITSSCHUTZES UND DAS GEBOT DES EINSATZES GUTER ERZEUGUNGS- UND VERMARKTUNGSTECHNIKEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE NICHT MITEINANDER IN EINKLANG GEBRACHT.

8 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG MACHT GELTEND , DA DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN KEINE BESTIMMUNG ÜBER DIE VERWENDUNG VON MALEINSÄUREHYDRAZID ENTHIELTEN , SEIEN DIE MITGLIEDSTAATEN WEITERHIN DAFÜR ZUSTÄNDIG , DAS VORHANDENSEIN VON RÜCKSTÄNDEN DIESES PFLANZENSCHUTZMITTELS IN LEBENSMITTELN ZU REGELN. DAS MIT DER FRAGLICHEN REGELUNG AUFGESTELLTE VERBOT SEI GERECHTFERTIGT , WEIL DAS VORHANDENSEIN GIFTIGER RÜCKSTÄNDE NOTWENDIGERWEISE AUF EINE BEHANDLUNG DER ZWIEBELN MIT MALEINSÄUREHYDRAZID ZURÜCKZUFÜHREN SEI. DESHALB SEI DIE VOM GERICHTSHOF IM URTEIL VOM 19. SEPTEMBER 1984 IN DER RECHTSSACHE 94/83 ( ALBERT HEIJN , SLG. 1984 , 3263 ) HERAUSGEARBEITETE LÖSUNG AUCH AUF DIE VON DEM NATIONALEN GERICHT ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTE FRAGE ANZUWENDEN.

9 NACH AUFFASSUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND STELLT DIE FRAGLICHE REGELUNG EINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DAR , DIE JEDOCH OFFENSICHTLICH NUR AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT SEI. ES SEIEN NÄMLICH ZUM EINEN DIE UNSICHERHEIT DER WISSENSCHAFTLICHEN ERKENNTNISSE IN BEZUG AUF DIE WIRKUNGEN DIESER PFLANZENSCHUTZMITTEL UND ZUM ANDEREN DIE ERNÄHRUNGSGEWOHNHEITEN DER VERBRAUCHER , DIE KLIMATISCHEN VERHÄLTNISSE UND DIE SONSTIGE VERWENDUNG VON MALEINSÄUREHYDRAZID ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE SICH VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZUM ANDEREN UNTERSCHIEDEN. DA DIE GESAMTMENGE DIESES PFLANZENSCHUTZMITTELS UND ÄHNLICH WIRKENDER STOFFE , DIE DER VERBRAUCHER ZU SICH NEHME , ENTSCHEIDEND SEI , KÖNNTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE VERWENDUNG DIESES STOFFES SELBST DANN UNTERSCHIEDLICH REGELN , WENN SIE IN DER FRAGE DER ZULÄSSIGEN TAGESHÖCHSTDOSIS ÜBEREINSTIMMTEN.

10 DIE KOMMISSION WEIST UNTER ANDEREM AUF DIE ÄHNLICHKEIT DES VORLIEGENDEN SACHVERHALTS MIT DEM HIN , DER ZU DEM BEREITS ZITIERTEN URTEIL HEIJN GEFÜHRT HABE ; WÄHREND DORT JEDOCH DIE NATIONALE REGELUNG EINEN ZULÄSSIGEN HÖCHSTGEHALT DES SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELS FESTGELEGT HABE , VERBIETE DIE IM VORLIEGENDEN FALL IN REDE STEHENDE NATIONALE REGELUNG JEDE BEHANDLUNG VON ZWIEBELN MIT MALEINSÄUREHYDRAZID. DIE KOMMISSION HÄLT FOLGENDE ANTWORT FÜR ANGEBRACHT : ' ' NACH DEN ARTIKELN 30 UND 36 EWG-VERTRAG IST ES EINEM MITGLIEDSTAAT VERWEHRT , DIE EINFUHR VON OBST UND GEMÜSE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALLEIN DESWEGEN ZU VERBIETEN , WEIL SIE IN DIESEM ZWEITEN MITGLIEDSTAAT EINER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ER STEN MITGLIEDSTAATS NICHT ZULÄSSIGEN BEHANDLUNG UNTERZOGEN WORDEN SIND. ETWAS ANDERES KÖNNTE NUR GELTEN , WENN DIE FRAGLICHE BEHANDLUNG ÜBER DIEJENIGEN HINAUSGINGE , DIE VON DIESEM MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN SEINER POLITIK AUF DEM GEBIET DER PFLANZENSCHUTZMITTELRÜCKSTÄNDE IN LEBENSMITTELN BEI VERGLEICHBAREN BEHANDLUNGEN IN SEINEM STAATSGEBIET HINGENOMMEN WERDEN. DIE BEHÖRDEN DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS SIND INSOWEIT GEHALTEN , SICH AUS EIGENEM ANTRIEB DIE ERFORDERLICHEN AUSKÜNFTE ZU BESCHAFFEN , INDEM SIE DEN IMPORTEUR AUFFORDERN , DIE IHM ZUR VERFÜGUNG STEHENEN ANGABEN ZU MACHEN , MIT DEN BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS KONTAKT AUFNEHMEN , DER DIE BEHANDLUNG ZUGELASSEN HABE , UND DIE VERFÜGBAREN WISSENSCHAFTLICHEN INFORMATIONEN BERÜCKSICHTIGEN. ' ' SOWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE VORNAHME EINER SOLCHEN PRÜFUNG NICHT ZULASSE , WAS AUF DIE HIER FRAGLICHE REGELUNG ZUTREFFE , VERSTOSSE SIE GEGEN DIE ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG.

11 VORAB IST FESTZUSTELLEN , DASS DER GEBRAUCH DES PFLANZENSCHUTZMITTELS , UM DAS ES IM VORLIEGENDEN FALL GEHT , WEDER DURCH DIE RICHTLINIE 76/895 DES RATES VOM 23. NOVEMBER 1976 ÜBER DIE FESTSETZUNG VON HÖCHSTGEHALTEN AN RÜCKSTÄNDEN VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN AUF UND IN OBST UND GEMÜSE ( ABL. L 340 , S. 26 ) NOCH DURCH DIE RICHTLINIE 79/117 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1978 ÜBER DAS VERBOT DES INVERKEHRBRINGENS UND DER ANWENDUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN , DIE BESTIMMTE WIRKSTOFFE ENTHALTEN ( ABL. L 33 , S. 36 ), GEREGELT WIRD.

12 DAS VON EINEM MITGLIEDSTAAT AUFGESTELLTE VERBOT JEGLICHER VERWENDUNG VON MALEINSÄUREHYDRAZID BEIM ANBAU UND BEI DER ERNTE UND DAS SICH DARAUS ERGEBENDE VERBOT DER EINFUHR VON MIT DIESEM STOFF BEHANDELTEN ERZEUGNISSEN IST GEEIGNET , DIE EINFUHREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN DIE BEHANDLUNG MIT DIESEM STOFF VÖLLIG ODER TEILWEISE ZUGELASSEN IST , ZU BEEINTRÄCHTIGEN. EINE SOLCHE REGELUNG STELLT DESHALB EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DAR.

13 WIE JEDOCH DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 19. SEPTEMBER 1984 ( HEIJN , A. A. O.) AUSGEFÜHRT HAT , STELLEN SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL ERHEBLICHE GEFAHREN FÜR DIE GESUNDHEIT VON MENSCH UND TIER UND FÜR DIE UMWELT DAR. AUF GEMEINSCHAFTSEBENE IST DIES INSBESONDERE IN DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR BEREITS ZITIERTEN RICHTLINIE 76/895 DES RATES ANERKANNT WORDEN , WONACH ' ' SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL... NICHT NUR GÜNSTIGE AUSWIRKUNGEN AUF DIE PFLANZENERZEUGUNG ( HABEN ), DA ES SICH IN DER REGEL UM GIFTIGE STOFFE ODER UM ZUBEREITUNGEN MIT GEFÄHRLICHER WIRKUNG HANDELT ' '. ES IST DESHALB GEMÄSS ARTIKEL 36 UND MANGELS HAR- MONISIERUNG AUF DIESEM GEBIET SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERFORDERNISSE DES FREIEN WARENVERKEHRS , WIE SIE IM VERTRAG UND INSBESONDERE IM LETZTEN SATZ VON ARTIKEL 36 ZUM AUSDRUCK KOMMEN , ZU ENTSCHEIDEN , INWIEWEIT SIE DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN SICHERSTELLEN WOLLEN.

14 WIE DER GERICHTSHOF IM URTEIL IN DER RECHTSSACHE HEIJN ( A. A. O.) AUSGEFÜHRT HAT , HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN BEIM ERLASS VON BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWENDUNG VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIESE STOFFE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT ERFORDERLICH , ZUGLEICH ABER FÜR DIE GESUNDHEIT VON MENSCH UND TIER SCHÄDLICH SIND. WIE DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZU RECHT VORGETRAGEN HAT , RECHTFERTIGT DER UMSTAND , DASS DIE VOM VERBRAUCHER INSBESONDERE IN DER FORM VON RÜCKSTÄNDEN IN NAHRUNGSMITTELN AUFGENOMMENEN MENGEN NICHT VORHERSEHBAR UND NICHT KONTROLLIERBAR SIND , STRENGE MASSNAHMEN , UM DIE GEFAHREN FÜR DEN VERBRAUCHER ZU BESCHRÄNKEN.

15 DESHALB KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE RÜCKSTÄNDE SOLCHER PFLANZENSCHUTZMITTEL IN LEBENSMITTELN , DIE VON DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG NICHT ERFASST WERDEN , REGELUNGEN TREFFEN , DIE JE NACH LAND NACH MASSGABE DER KLIMATISCHEN VERHÄLTNISSE , DER ERNÄHRUNGSGEWOHNHEITEN DER BEVÖLKERUNG UND IHRES GESUNDHEITSZUSTANDS UNTERSCHIEDLICH SEIN KÖNNEN.

16 DIE BEHÖRDEN DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS SIND JEDOCH GEHALTEN , DAS VERBOT DER VERWENDUNG EINES PFLANZENSCHUTZMITTELS ODER DEN ZULÄSSIGEN HÖCHSTGEHALT ZU REVIDIEREN , WENN SIE - ETWA INFOLGE DER ENTDECKUNG EINER NEUEN VERWENDUNG EINES PFLANZENSCHUTZMITTELS ODER AUS NEUEN FORSCHUNGSERGEBNISSEN - DEN EINDRUCK GEWINNEN , DASS SICH DIE GRÜNDE FÜR DEN ERLASS DIESER MASSNAHMEN GEÄNDERT HABEN.

17 SIE MÜSSEN FERNER DIE GEWÄHRUNG VON AUSNAHMEN VON DER BESTEHENDEN REGELUNG IN EINEM FÜR DIE MARKTTEILNEHMER LEICHT ZUGÄNGLICHEN VERFAHREN FÜR DEN FALL VORSEHEN , DASS SICH EINE BESTIMMTE VERWENDUNG DES BETREFFENDEN PFLANZENSCHUTZMITTELS ALS FÜR DIE GESUNDHEIT UNGEFÄHRLICH HERAUSSTELLT.

18 SONACH IST AUF DIE VORLAGEFRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ES EINEM MITGLIEDSTAAT BEIM DERZEITIGEN STAND DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER LEBENSMITTEL , DIE MIT PFLANZENSCHUTZMITTELN BEHANDELT WORDEN SIND , WEDER NACH DEN ARTIKELN 30 UND 36 EWG-VERTRAG NOCH NACH EINER ANDEREN BESTIMMUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERWEHRT IST , AUF OBST UND GEMÜSE , DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WIRD , SEINE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN , NACH DENEN DER HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN VERBOTEN IST , WENN SIE MIT MALEINSÄUREHYDRAZID BEHANDELT WORDEN SIND.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

19 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE POLICE DIJON MIT URTEIL VOM 4. FEBRUAR 1985 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

BEIM DERZEITIGEN STAND DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER LEBENSMITTEL , DIE MIT PFLANZENSCHUTZMITTELN BEHANDELT WORDEN SIND , IST ES EINEM MITGLIEDSTAAT WEDER NACH DEN ARTIKELN 30 UND 36 EWG-VERTRAG NOCH NACH ANDEREN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERWEHRT , AUF OBST UND GEMÜSE , DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WIRD , SEINE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN , NACH DENEN DER HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN VERBOTEN IST , WENN SIE MIT MALEINSÄUREHYDRAZID BEHANDELT WORDEN SIND.

Ende der Entscheidung

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