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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.06.1987
Aktenzeichen: 54/86
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 16. JUNI 1987. - MARCEL GRUMBACH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERWEIGERUNG EINER AUSGLEICHSZULAGE. - RECHTSSACHE 54/86.

Entscheidungsgründe:

1 MARCEL GRUMBACH, BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 25. FEBRUAR 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 29. MÄRZ 1985, MIT DER DIE KOMMISSION DEN VON IHM AM 28. FEBRUAR 1985 GESTELLTEN ANTRAG ABGELEHNT HAT, IHM EINE AUSGLEICHSZULAGE ZUZUERKENNEN, WEIL ER VOM 2.*FEBRUAR 1981 BIS ZUM 31. MAI 1983 BEI DER DELEGATION DER KOMMISSION IN GENF VORÜBERGEHEND DIE AUFGABEN EINES ABTEILUNGSLEITERS ODER BERATERS DER BESOLDUNGSGRUPPE A*3 WAHRGENOMMEN HABE.

2 ZUM BESSEREN VERSTÄNDNIS DES SACHVERHALTS IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DER KLAEGER AM 12. SEPTEMBER 1983 EINE BESCHWERDE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 14. JULI 1983 EINLEGTE, MIT DER DIE KOMMISSION SEINEN ANTRAG ABGELEHNT HATTE, IHN AUFGRUND DER AUFGABEN, DIE ER IN GENF WAHRGENOMMEN HATTE, IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A*3 EINZUSTUFEN. DIESE BESCHWERDE WURDE DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 16. JANUAR 1984 ZURÜCKGEWIESEN; DAGEGEN HAT DER KLAEGER KEINEN RECHTSBEHELF EINGELEGT.

3 AUS DIESER ENTSCHEIDUNG GING AUSDRÜCKLICH HERVOR, DASS DIE KOMMISSION DIE AUFFASSUNG DES KLAEGERS, DIE AUFGABEN, DIE ER IN GENF WAHRGENOMMEN HABE, ENTSPRÄCHEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A*3, NICHT TEILTE. IM ÜBRIGEN WURDE DARAUF HINGEWIESEN, DASS SELBST DANN, WENN EIN BEAMTER AUFGABEN WAHRGENOMMEN HABE, DIE HÖHERWERTIG SEIEN ALS SEINE BESOLDUNGSGRUPPE, WAS IM FALL DES KLAEGERS NICHT GEGEBEN GEWESEN SEI, ER DARAUS KEINEN ANSPRUCH DARAUF HERLEITEN KÖNNE, NEU EINGESTUFT ZU WERDEN.

4 OHNE EINE FÖRMLICHE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ZU ERHEBEN, HAT DIE KOMMISSION VORGETRAGEN, DER KLAEGER HABE IN SEINEM ANTRAG VOM 28. FEBRUAR 1985 SEINE BEREITS IN DER BESCHWERDE VOM 12. SEPTEMBER 1983 DARGELEGTEN ARGUMENTE ÜBER DIE ART DER WAHRGENOMMENEN AUFGABEN LEDIGLICH WIEDERHOLT UND IN DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ABLEHNUNG DIESES ANTRAGS WERDE AUF DIE ENTSCHEIDUNG BEZUG GENOMMEN, DIE DIE KOMMISSION AM 16. JANUAR 1984 ÜBER DIESE BESCHWERDE GETROFFEN HABE. AUSSERDEM SEI DIE AM 14. JUNI 1985 VOM KLAEGER EINGELEGTE BESCHWERDE DURCH EINE ENTSCHEIDUNG VOM 4.*DEZEMBER 1985 ZURÜCKGEWIESEN WORDEN, DIE VON DER KOMMISSION AUSDRÜCKLICH ALS "EINE BLOSSE BESTÄTIGUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 16. JANUAR 1984" ANGESEHEN WORDEN SEI. DARAUS FOLGE, DASS IN BEIDEN VERFAHREN DIE STREITFRAGE DIESELBE SEI; DIES SEI AUSSCHLAGGEBEND FÜR DIE BEURTEILUNG DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE.

5 DER KLAEGER TRAEGT DAZU VOR, DAS EINZIGE, WAS IM HINBLICK AUF DIE ZULÄSSIGKEIT EINER KLAGE ZU BEURTEILEN SEI, SEI DEREN GEGENSTAND UND DER SACHVERHALT, DER DEM VERFAHREN ZUGRUNDE LIEGE, SEI UNERHEBLICH. WAS DIE EINZUHALTENDEN FRISTEN ANGEHT, SO IST ER DER AUFFASSUNG, DAS BEAMTENSTATUT SETZE FÜR DIE STELLUNG EINES ANTRAGS IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES STATUTS KEINE FRIST FEST.

6 DURCH BESCHLUSS VOM 4.*FEBRUAR 1987 HAT DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER ) DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG AUF DIE PRÜFUNG DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE BESCHRÄNKT.

7 WAS DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE BETRIFFT, SO IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ENTSCHEIDUNG VOM 16. JANUAR 1984, SOWEIT DURCH SIE AUSDRÜCKLICH VERNEINT WIRD, DASS DER KLAEGER AUFGABEN WAHRGENOMMEN HAT, DIE HÖHERWERTIG SIND ALS SEINE BESOLDUNGSGRUPPE, GLEICHZEITIG STILLSCHWEIGEND DIE ENTSCHEIDUNG ENTHÄLT, ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES STATUTS ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINER AUSGLEICHSZULAGE BEI VORÜBERGEHENDER VERWALTUNG EINES DIENSTPOSTENS NICHT AUF IHN ANZUWENDEN.

8 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HÄTTE DER KLAEGER INNERHALB DER IN ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS VORGESEHENEN FRIST VON DREI MONATEN EIN STREITIGES VERFAHREN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 16. JANUAR 1984 IN GANG SETZEN MÜSSEN. DIE AM 25. FEBRUAR 1986 EINGEREICHTE KLAGE IST DAHER OFFENSICHTLICH VERSPÄTET.

9 DER KLAEGER KANN SICH FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT SEINER KLAGE AUCH NICHT AUF NEUE GESICHTSPUNKTE BERUFEN, DIE IN DER ENTSCHEIDUNG VOM 29. MÄRZ 1985 ENTHALTEN SEIN SOLLEN. DIESE ENTSCHEIDUNG STÜTZT SICH NÄMLICH NUR AUF "ALLE GRÜNDE", DIE IN DER ANTWORT DER KOMMISSION AN DEN KLAEGER VOM 16. JANUAR 1985 DARGELEGT SIND.

10 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

11 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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