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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.02.1980
Aktenzeichen: 55-79
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. BEI DER ANWENDUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG SIND NICHT NUR DER ABGABENSATZ , SONDERN AUCH DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE UND DIE ERHEBUNGSMODALITÄTEN DER JEWEILIGEN ABGABE ZU BERÜCKSICHTIGEN. FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 95 SIND DIE TATSÄCHLICHEN AUSWIRKUNGEN DER JEWEILIGEN ABGABE AUF DIE INLÄNDISCHE PRODUKTION EINERSEITS UND AUF DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ANDERERSEITS DAS ENTSCHEIDENDE VERGLEICHSMERKMAL ; DIESE AUSWIRKUNGEN KÖNNEN AUCH BEI GLEICHEM ABGABENSATZ JE NACH DEN FÜR DIE INLÄNDISCHE PRODUKTION BEZIEHUNGSWEISE DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ANGEWANDTEN MODALITÄTEN DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE UND DER ERHEBUNG UNTERSCHIEDLICH SEIN.
2. IST EIN MIGLIEDSTAAT DER AUFFASSUNG , DASS DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN WECHSELKURSEN SEINER WÄHRUNG UND DER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS UNBILLIG FESTGESETZT WURDE , SO KANN ER SICH MIT DEN ANGEMESSENEN MITTELN UM DIE ÄNDERUNG DIESER SITUATION BEMÜHEN. ER IST NICHT BERECHTIGT , EINE SOLCHE WÄHRUNGSSITUATION DURCH STEUERLICHE DISKRIMINIERUNGEN , DIE GE GEN ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , SELBST ZU BEREINIGEN.
3. ZWAR LASSEN SICH IM VERFAHREN DER HARMONISIERUNG DER STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN GEMÄSS ARTIKEL 99 UND 100 DES VERTRAGES HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR BESEITIGEN ; DIE DURCHFÜHRUNG DIESER BESTIMMUNGEN , INSBESONDERE DES ARTIKELS 99 , KANN JEDOCH NICHT ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 95 GEFORDERT WERDEN , DER DEN MITGLIEDSTAATEN MIT UNMITTELBARER WIRKUNG DIE VERPFLICHTUNG AUFERLEGT , IHRE STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN BEREITS VOR JEDER HARMONISIERUNG OHNE DISKRIMINIERUNG ANZUWENDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. FEBRUAR 1980. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN IRLAND. - BESTEUERUNG VON BRANNTWEIN. - RECHTSSACHE 55-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT SCHRIFTSATZ VOM 9. APRIL 1979 HAT DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS IRLAND DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 ABSATZ 1 , HILFSWEISE AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HABE , DASS ES BESTIMMUNGEN ÜBER DIE STUNDUNG VON VERBRAUCHSTEUERN AUF BRANNTWEIN , BIER UND OBSTWEIN ( MADE WINE ) DISKRIMINIEREND ANGEWANDT HABE.
2 DER DER KLAGE ZUGRUNDE LIEGENDE SACHVERHALT WIRD VON IRLAND NICHT BESTRITTEN. ES STEHT FEST , DASS DEN ERZEUGERN VON BRANNTWEIN , BIER UND OBSTWEIN NACH DEN EINSCHLAEGIGEN IRISCHEN VORSCHRIFTEN NAMENTLICH KRAFT DER IMPOSITION OF DUTIES ( NO 221 ) ( EXCISE DUTIES ) ORDER , 1975 DIE VERBRAUCHSTEUER JE NACH ERZEUGNIS FÜR VIER BIS SECHS WOCHEN GESTUNDET WERDEN KANN , WÄHREND SIE FÜR DIE GLEICHEN ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ENTWEDER BEI DER EINFUHR ODER BEI DER AUSLIEFERUNG AUS DEM ZOLLAGER ZU ZAHLEN IST.
3 DIE KOMMISSION GESTEHT ZU , DASS DIE EINSCHLAEGIGEN STEUERSÄTZE NICHT DISKRIMINIEREND SIND. ANDERERSEITS MEINT SIE , DEN INLÄNDISCHEN ERZEUGERN WERDE DADURCH EIN FINANZIELLER VORTEIL GEGENÜBER DEN IMPORTEUREN EINGERÄUMT , DASS FÜR IRISCHE ERZEUGNISSE STUNDUNGEN BIS ZU EINEM ZEITPUNKT GEWÄHRT WÜRDEN , DER NACH DEMJENIGEN LIEGE , ZU DEM DIE ERZEUGNISSE IN DEN VERKEHR GELANGTEN , WÄHREND DIE IMPORTEURE DIE ABGABE EBEN ZU DIESEM ZEITPUNKT ZAHLEN MÜSSTEN. HIERAUS FOLGE EINE BENACHTEILIGUNG DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE IM WETTBEWERB MIT DER ENTSPRECHENDEN INLÄNDISCHEN IRISCHEN PRODUKTION.
4 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , SIE HABE DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 INFOLGE VON BESCHWERDEN VON IMPORTEUREN EINGELEITET , DIE BEI DER IRISCHEN VERWALTUNG VERGEBLICH BEANTRAGT HÄTTEN , DIE GLEICHEN ZAHLUNGSERLEICHTERUNGEN WIE DIE IRISCHEN ERZEUGER EINGERÄUMT ZU ERHALTEN. AUF ENTSPRECHENDE VORHALTUNGEN DER KOMMISSION HABEN SICH DIE IRISCHEN BEHÖRDEN BEREIT GEZEIGT , DIE UNGLEICHBEHANDLUNG IM RAHMEN EINER HARMONISIERUNG DER STEUERRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ZU BESEITIGEN , ES JEDOCH ABGELEHNT , DIE EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN SOFORT ZU ÄNDERN. INFOLGE DIESER WEIGERUNG HAT DIE KOMMISSION DEN GERICHTSHOF MIT DER ANGELEGENHEIT BEFASST.
5 DIE IRISCHE REGIERUNG MACHT IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG GELTEND , DIE MODALITÄTEN DER STEUERERHEBUNG MÜSSTEN DEN UMSTÄNDEN ANGEPASST WERDEN , IN DENEN SICH DIE IM INLAND HERGESTELLTEN ERZEUGNISSE EINERSEITS UND DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ANDERERSEITS JEWEILS BEFÄNDEN. ENTSCHEIDEND FÜR DIE WÜRDIGUNG SEI DER STEUERSATZ , DA ARTIKEL 95 DEN MITGLIEDSTAATEN NUR VERBIETE , AUF WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ' ' HÖHERE ' ' ABGABEN ZU ERHEBEN , ALS INLÄNDISCHE WAREN ZU TRAGEN HÄTTEN ; MAN TÜ DIESER BESTIMMUNG GEWALT AN , LESE MAN IN SIE GESICHTSPUNKTE HINEIN , DIE SICH IN IHREM WORTLAUT NICHT FÄNDEN.
6 FERNER MÜSSTEN DIE IRISCHEN ERZEUGER ALS GEGENLEISTUNG FÜR DEN VORTEIL , DER IHNEN DURCH DIE STUNDUNG GEWÄHRT WERDE , ENTSPRECHENDE NACHTEILE HINNEHMEN. SO MÜSSTEN SIE FÜR DIE STUNDUNG EINE ZUSÄTZLICHE STEUER ZAHLEN UND DER VERWALTUNG SICHERHEITEN STELLEN. AUSSERDEM SEI DER NACHTEIL ZU BERÜCKSICHTIGEN , DEN IRISCHE WHISKYERZEUGER IM WETTBEWERB MIT SCHOTTISCHEM WHISKY DURCH DIE UNTERSCHIEDLICHEN WECHSELKURSE FÜR DAS ' ' GRÜNE PFUND ' ' IRLANDS BZW. DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ERLITTEN.
7 SCHLIESSLICH SEI NOCHMALS DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE VON DER KOMMISSION BEANSTANDETE UNGLEICHBEHANDLUNG IN DEN BEREICH DER HARMONISIERUNG DER STEUERRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN , NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH VON ARTI- KEL 95 FALLE.
8 DIESEM VERTEIDIGUNGSVORBRINGEN DER REGIERUNG VON IRLAND KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. DER GERICHTSHOF HAT IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ( VGL. URTEILE VOM 5. 5. 1970 , RECHTSSACHE 77/69 , KOMMISSION/BELGIEN , SLG. 1970 , 237 ; VOM 20. 2. 1973 , RECHTSSACHE 54/72 , FOR/VKS , SLG. 1973 , 193 ; VOM 17. 1. 1976 , RECHTSSACHE 45/75 , REWE , SLG. 1976 , 181 ; VOM 22. 6. 1976 , RECHTSSACHE 127/75 , BOBIE , SLG. 1976 , 1079 ; VOM 16. 2. 1977 , RECHTSSACHE 20/76 , SCHÖTTLE , SLG. 1977 , 247 ; VOM 22. 3. 1977 , RECHTSSACHE 74/76 , IANELLI & VOLPI , SLG. 1977 , 557 ; UND VOM 22. 3. 1977 , RECHTSSACHE 78/76 , STEINIKE & WEINLING , SLG. 1977 , 595 ) ENTSCHIEDEN , DASS BEI DER ANWENDUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS DES ARTIKELS 95 NEBEN DEM ABGABENSATZ AUCH DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE UND DIE ERHEBUNGSMODALITÄTEN DER JEWEILIGEN ABGABE ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND. FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 95 SIND DIE TATSÄCHLICHEN AUSWIRKUNGEN DER JEWEILIGEN ABGABE AUF DIE INLÄNDISCHE PRODUKTION EINERSEITS UND AUF DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ANDERERSEITS DAS ENTSCHEIDENDE VERGLEICHSMERKMAL ; DIESE AUSWIRKUNGEN KÖNNEN AUCH BEI GLEICHEM ABGABENSATZ JE NACH DEN FÜR DIE INLÄNDISCHE PRODUKTION BZW. DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ANGEWANDTEN MODALITÄTEN DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE UND DER ERHEBUNG UNTERSCHIEDLICH SEIN.
9 SO VERHÄLT ES SICH BEI DER UNGLEICHBEHANDLUNG DER IN DER KLAGE GENANNTEN ALKOHOLISCHEN GETRÄNKE JE NACHDEM , OB SIE IN IRLAND HERGESTELLT ODER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRT SIND. WENN AUCH DER VORTEIL , DER DER INLÄNDISCHEN PRODUKTION DURCH DIE STUNDUNGSMÖGLICHKEIT EINGERÄUMT WIRD , GERING IST , SO IST DOCH DIE UNGLEICHBEHANDLUNG ZUM NACHTEIL AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE GLEICHWOHL OFFENKUNDIG.
10 WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT DARGELEGT HAT , WIRD DIESE UNGLEICHBEHANDLUNG NICHT DADURCH BESEITIGT , DASS DEN IRISCHEN ERZEUGERN STUNDUNG NUR GEGEN DIE ZAHLUNG EINER ZUSÄTZLICHEN STEUER UND DIE STELLUNG VON SICHERHEITEN FÜR DIE ZAHLUNG GEWÄHRT WERDEN KANN. DIESE BEIDEN BELASTUNGEN SIND SO GERING , DASS SIE DIE DEN IRISCHEN ERZEUGERN EINGERÄUMTEN VORTEILE NICHT AUSGLEICHEN. AUSSERDEM HINDERTE DIE IRISCHE VERWALTUNG NICHTS DARAN , DIE GLEICHE ZUSÄTZLICHE STEUER UND VERGLEICHBARE SICHERHEITEN VON DEN IMPORTEUREN ZU VERLANGEN.
11 EBENSO IST DAS VORBRINGEN ZURÜCKZUWEISEN , DAS AUF DEN UNTERSCHIEDLICHEN WECHSELKURSEN FÜR DAS ' ' GRÜNE PFUND ' ' IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS BERUHT. SIND DIE IRISCHEN BEHÖRDEN DER AUFFASSUNG , DASS DIE FRAGLICHEN WECHSELKURSE UNBILLIG FESTGESETZT WURDEN , SO KÖNNEN SIE SICH MIT DEN ANGEMESSENEN MITTELN UM DIE ÄNDERUNG DIESER SITUATION BEMÜHEN. EINE BESTIMMTE WÄHRUNGSSITUATION DARF NICHT DURCH STEUERLICHE DISKRIMINIERUNGEN BEREINIGT WERDEN.
12 SCHLIESSLICH KANN DEM VORBRINGEN NICHT GEFOLGT WERDEN , UNGLEICHBEHANDLUNGEN DER STREITGEGENSTÄNDLICHEN ART MÜSSTEN IM VERFAHREN DER HARMONISIERUNG DER STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN GEMÄSS ARTIKEL 99 UND 100 EWG-VERTRAG , NICHT ABER ÜBER ARTIKEL 95 BESEITIGT WERDEN. ZWEIFELSFREI LASSEN SICH IM VERFAHREN DER HARMONISIERUNG DER STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR BESEITIGEN ; DIE DURCHFÜHRUNG DER DIESBEZUEGLICHEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN , INSBESONDERE DES ARTIKELS 99 , KANN JEDOCH NICHT ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 95 GEFORDERT WERDEN , DER DEN MITGLIEDSTAATEN MIT UNMITTELBARER WIRKUNG DIE VERPFLICHTUNG AUFERLEGT , IHRE STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN BEREITS VOR JEDER HARMONISIERUNG OHNE DISKRIMINIERUNG ANZUWENDEN.
13 ZU BEMERKEN IST JEDOCH , DASS DIE STUNDUNG DER VERBRAUCHSTEUER FÜR IN IRLAND HERGESTELLTES BIER , DIE AUF DIE BIERWÜRZE VOR DER HERSTELLUNG ERHOBEN WIRD , INSOWEIT NICHT ALS DISKRIMINIEREND ZU BETRACHTEN IST , ALS SIE FÜR DEN ZEITRAUM EINGERÄUMT WIRD , WÄHREND DESSEN DAS BIER FÜR DIE REIFUNG IN DER BRAUEREI AUFBEWAHRT WERDEN MUSS. DAS FERTIGE ERZEUGNIS BEFINDET SICH ERST DANN IN EINER DEM EINGEFÜHRTEN ERZEUGNIS VERGLEICHBAREN SITUATION , WENN ES IN DEN VERKEHR GEBRACHT WIRD.
14 UNTER DIESEM VORBEHALT FOLGT AUS OBIGEN ERWAEGUNGEN , DASS IRLAND DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS ES STEUERBESTIMMUNGEN ERLIESS UND ANWANDTE , DIE DEN IRISCHEN ERZEUGERN BEI DER STUNDUNG VON VERBRAUCHSTEUERN AUF BRANNTWEIN , BIER UND OBSTWEIN VORTEILE EINRÄUMTEN , WELCHE DEN IMPORTEUREN DER GLEICHEN ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERWEIGERT WURDEN.
15 AUFGRUND DIESES ERGEBNISSES IST AUF DIE AUF ARTIKEL 30 BETREFFEND DIE BESEITIGUNG VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG GESTÜTZTEN HILFSERWAEGUNGEN DER KOMMISSION NICHT MEHR EINZUGEHEN.
Kostenentscheidung:
16 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
17 DIE BEKLAGTE PARTEI IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE IST DAHER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. IRLAND HAT DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS ES IM HINBLICK AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE DISKRIMINIERENDE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE STUNDUNG VON VERBRAUCHSTEUERN AUF BRANNTWEIN , BIER UND OBSTWEIN INSBESONDERE KRAFT DER IMPOSITION OF DUTIES ( NO 221 ) ( EXCISE DUTIES ) ORDER , 1975 ANGEWANDT HAT.
2. IRLAND HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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