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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.1965
Aktenzeichen: 56-64 (1)
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs Art. 37 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 10. JUNI 1965. - CONSTEN GMBH UND GRUNDIG-VERKAUFS-GMBH, UNTERSTUETZT DURCH DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, GEGEN KOMMISSION DER EWG, UNTERSTUETZT DURCH DIE FIRMA WILLY LEISSNER UND DIE FIRMA UNEF. - RECHTSSACHE 56-64.

Entscheidungsgründe:

S. 451

NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER DEM EWG-VERTRAG ALS ANHANG BEIGEFÜGTEN SATZUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN ALLE PERSONEN, DIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG EINES BEI DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS GLAUBHAFT MACHEN, DIESEM RECHTSSTREIT BEITRETEN. DAS INTERESSE DARF SICH NICHT AUF DIE ENTSCHEIDUNG ABSTRAKTER JURISTISCHER STREITFRAGEN BESCHRÄNKEN, SONDERN MUSS IN BEZUG AUF DIE ANTRAEGE EINER PARTEI BESTEHEN.

S. 452

MIT RÜCKSICHT AUF DIE BEDEUTUNG DER IM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG FÜR DEN AUSGANG DES VOR DEM FRANZÖSISCHEN GERICHT ZWISCHEN DEN FIRMEN CONSTEN UND LEISSNER ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS IST DAS OBSIEGEN ODER UNTERLIEGEN DER BEKLAGTEN IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE VON ENTSCHEIDENDEM EINFLUSS AUF DAS VORGENANNTE VERFAHREN. DIE INTERVENIENTIN HAT ALSO AM AUSGANG DES VORLIEGENDEN RECHTSSTREITS EIN INTERESSE, DAS IHREN BEITRITT NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DER BEKLAGTEN RECHTFERTIGT.

NACH ALLEDEM IST DIE STREITHILFE ZULÄSSIG.

Tenor:

1. DIE FIRMA LEISSNER WIRD ALS STREITHELFERIN ZUGELASSEN. DER STREITHELFERIN WIRD FÜR IHRE SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DER BEKLAGTEN NOCH EINE FRIST GESETZT WERDEN.

2. DER KANZLER HAT DER STREITHELFERIN ABSCHRIFTEN ALLER AKTENSTÜCKE ZUZUSTELLEN.

3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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