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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.06.1966
Aktenzeichen: 56-65
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 6/64, RSPRGH X 1256.
ARTIKEL 177 GEHT VON EINER KLAREN TRENNUNG DER AUFGABEN DER STAATLICHEN GERICHTE UND DES GERICHTSHOFES AUS. ER ERMÄCHTIGT DEN GERICHTSHOF WEDER ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN KONKRETEN FALL NOCH ZUR NACHPRÜFUNG DER GRÜNDE UND ZIELE DES AUSLEGUNGSERSUCHENS.
*/ 664J0006 /*.
2. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 6/64, RSPRGH X 1256.
IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN KANN DER GERICHTSHOF WEDER DEN VERTRAG AUF EINEN EINZELFALL ANWENDEN, NOCH - WIE ER ES IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 KÖNNTE - ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER INNERSTAATLICHEN MASSNAHME MIT DEM VERTRAG ENTSCHEIDEN. DER GERICHTSHOF KANN ABER AUS DER UNVOLLKOMMEN GEFASSTEN FRAGE DES STAATLICHEN GERICHTS DIE FRAGEN HERAUSSCHÄLEN, WELCHE DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES BETREFFEN.
*/ 664J0006 /*.
3. ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG SETZT EINE WÜRDIGUNG DER AUSWIRKUNGEN DER VEREINBARUNG UNTER WIRTSCHAFTLICHEN GESICHTSPUNKTEN VORAUS UND KANN DAHER NICHT IN DEM SINNE AUSGELEGT WERDEN, DASS ER BESTIMMTE, DURCH IHRE RECHTSNATUR GEKENNZEICHNETE ARTEN VON VEREINBARUNGEN AUSNAHMSLOS ERFASSTE ODER NICHT ERFASSTE.
4. DAS UNTERBLEIBEN DER IN DEN VERORDNUNGEN NRN. 17/62 UND 153/62 VORGESEHENEN ANMELDUNG BEI DER KOMMISSION FÜHRT NICHT IPSO JURE DAZU, DASS EINE VEREINBARUNG ALS VERBOTEN ZU GELTEN HAT, ES KANN LEDIGLICH UNTER UMSTÄNDEN FÜR DIE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 VON BEDEUTUNG SEIN, FALLS FESTGESTELLT WERDEN SOLLTE, DASS DIE VEREINBARUNG UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 FÄLLT.
5. OB EINE VEREINBARUNG VERBOTEN IST, HÄNGT ALLEIN DAVON AB, OB SIE NACH DEN UMSTÄNDEN DES EINZELFALLES OBJEKTIV DIE IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUFGEZÄHLTEN TATBESTANDSMERKMALE DES VERBOTS ERFÜLLT.
6. VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 32/65.
DER WORTLAUT DER ARTIKEL 85 UND 86 BIETET KEINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR, DASS JEDEM VON IHNEN JE NACH DER WIRTSCHAFTLICHEN FUNKTION DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN EIN GESONDERTER ANWENDUNGSBEREICH ZUGEWIESEN WÄRE.
*/ 665J0032 /*.
7. EINE VEREINBARUNG IST NUR DANN GEEIGNET, DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN, WENN SICH ANHAND OBJEKTIVER RECHTLICHER ODER TATSÄCHLICHER UMSTÄNDE MIT HINREICHENDER WAHRSCHEINLICHKEIT VORAUSSEHEN LÄSST, DASS SIE UNMITTELBAR ODER MITTELBAR, TATSÄCHLICH ODER DER MÖGLICHKEIT NACH DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINFLUSSEN UND DADURCH DER ERRICHTUNG EINES EINHEITLICHEN MARKTES ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN HINDERLICH SEIN KANN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST INSBESONDERE ZU PRÜFEN, OB DIE VEREINBARUNG AUF DEM MARKT FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE HANDELSSCHRANKEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ERRICHTEN KANN.
8. BEI DER PRÜFUNG, OB EINE VEREINBARUNG EINE STÖRUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEZWECKT, IST ZUNÄCHST DER EIGENTLICHE ZWECK DER VEREINBARUNG IN BETRACHT ZU ZIEHEN, WOBEI DIE WIRTSCHAFTLICHEN BEGLEITUMSTÄNDE IHRER DURCHFÜHRUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND. DIE IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 BEZEICHNETEN WETTBEWERBSSTÖRUNGEN MÜSSEN SICH AUS DER GESAMTHEIT ODER EINEM TEIL DER BESTIMMUNGEN DER VEREINBARUNG SELBST ERGEBEN.
LÄSST DIE PRÜFUNG DIESER BESTIMMUNGEN KEINE HINREICHENDE BEEINTRÄCHTIGUNG DES WETTBEWERBS ERKENNEN, SO SIND DIE AUSWIRKUNGEN DER VEREINBARUNG ZU UNTERSUCHEN. DAMIT DIE VEREINBARUNG VOM VERBOT ERFASST WIRD, MÜSSEN VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN, AUS DENEN SICH INSGESAMT ERGIBT, DASS DER WETTBEWERB TATSÄCHLICH SPÜRBAR VERHINDERT, EINGESCHRÄNKT ODER VERFÄLSCHT WORDEN IST. HIERBEI IST AUF DEN WETTBEWERB ABZUSTELLEN, WIE ER OHNE DIE STREITIGE VEREINBARUNG BESTEHEN WÜRDE.
9. NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG OHNE WEITERES NICHTIG SIND NUR DIEJENIGEN TEILE DER VEREINBARUNG, DIE UNTER DAS VERBOT FALLEN; DIE GESAMTE VEREINBARUNG IST ES NUR DANN, WENN SICH DIESE TEILE NICHT VON DEN ÜBRIGEN TEILEN TRENNEN LASSEN. ALLE NICHT VON DEM VERBOT BETROFFENEN VERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN WERDEN NICHT VOM GEMEINSCHAFTSRECHT ERFASST.
10. EIN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG KANN UNTER DAS VERBOT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLEN, WENN BESONDERE TATSÄCHLICHE UMSTÄNDE GEGEBEN ODER BESONDERS STRENGE SCHUTZKLAUSELN FÜR DAS ALLEINVERTRIEBSRECHT VORGESEHEN SIND.
VGL. LEITSATZ NR. 5 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 32/65.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. JUNI 1966. - SOCIETE TECHNIQUE MINIERE (LTM) GEGEN MASCHINENBAU ULM GMBH (MBU). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM APPELLATIONSHOF PARIS. - RECHTSSACHE 56-65.
Entscheidungsgründe:
S. 300
MIT EINER AM 19. NOVEMBER 1965 VORGELEGTEN ENTSCHEIDUNG VOM 7. JULI 1965 HAT DER APPELLATIONSHOF PARIS ( ERSTE KAMMER ) DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ORDNUNGSGEMÄSS UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER FRAGEN DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 85 DIESES VERTRAGES ERSUCHT.
DIE FRAGEN LAUTEN :
" 1. WIE SIND ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VON ROM UND DIE ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN VERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFT IM HINBLICK AUF VERTRAEGE AUSZULEGEN, DIE OHNE ANGEMELDET WORDEN ZU SEIN, EIN " ALLEINVERTRIEBSRECHT " EINRÄUMEN UND DABEI
S. 301
- DEM VERTRIEBSBERECHTIGTEN NICHT VERBIETEN, DIE VON DEM LIEFERANTEN BEZOGENEN WAREN NACH ANDEREN MÄRKTEN INNERHALB DER EWG WIEDERAUSZUFÜHREN;
- DEN LIEFERANTEN NICHT VERPFLICHTEN, SEINEN VERTRIEBSBERECHTIGTEN IN DEN ÜBRIGEN STAATEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU VERBIETEN, SEINE ERZEUGNISSE IN DEM HAUPTTÄTIGKEITSGEBIET DESJENIGEN VERTRIEBSBERECHTIGTEN ZU VERKAUFEN, MIT DEM DER VERTRAG ABGESCHLOSSEN WURDE;
- DAS RECHT DER IN DEM LAND DES VERTRIEBSBERECHTIGTEN ANSÄSSIGEN HÄNDLER UND VERBRAUCHER NICHT EINSCHRÄNKEN, SICH DURCH PARALLELEINFUHREN VON VERTRIEBSBERECHTIGTEN ODER LIEFERANTEN AUS DEN ÜBRIGEN LÄNDERN DES GEMEINSAMEN MARKTES BELIEFERN ZU LASSEN.
- DEM VERTRIEBSBERECHTIGTEN UNTERSAGEN, OHNE VORHERIGE GENEHMIGUNG DES LIEFERANTEN MASCHINEN ZU VERTREIBEN, DIE MIT DEN IM ALLEINVERTRIEBSVERTRAG ERFASSTEN ERZEUGNISSEN IN WETTBEWERB TRETEN KÖNNEN?
2. ERSTRECKT SICH DIE NICHTIGKEIT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 2 DES VERTRAGES VON ROM AUF DEN GESAMTEN VERTRAG, WENN DIESER EINE NACH ABSATZ 1 DES GLEICHEN ARTIKELS UNTERSAGTE KLAUSEL ENTHÄLT, ODER KANN SIE SICH UNTER UMSTÄNDEN AUF DIE VERBOTENE KLAUSEL BESCHRÄNKEN? "
ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
DIE SOCIETE TECHNIQUE MINIERE, BERUFUNGSKLAEGERIN VOR DEM APPELLATIONSHOF PARIS, RÜGT, DIESES GERICHT HABE NUR SCHEINBAR AUSLEGUNGSFRAGEN, IN WAHRHEIT ABER SOLCHE DER VERTRAGSANWENDUNG AUFGEWORFEN, FÜR DIE ALLEIN DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZUSTÄNDIG SEIEN.
NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF DURCH VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG UND DIE GÜLTIGKEIT VON RECHTSVORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT. NACH DEM GLEICHEN ARTIKEL KANN JEDES GERICHT EINES MITGLIEDSTAATES DEN GERICHTSHOF ANRUFEN, WENN ES " EINE ENTSCHEIDUNG ( ÜBER EINE DERARTIGE FRAGE ) ZUM ERLASS SEINES URTEILS FÜR ERFORDERLICH ( HÄLT ) ". DER GERICHTSHOF KANN DAHER NICHT IN DIE WÜRDIGUNG DER GRÜNDE EINTRETEN, AUS DENEN DAS INNERSTAATLICHE GERICHT DIESE NOTWENDIGKEIT BEJAHT HAT. EBENSOWENIG IST ER BEFUGT, ÜBER DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES AUF EINEN EINZELFALL ZU ENTSCHEIDEN, ER KANN JEDOCH AUS DEM DER VORLAGE ZUGRUNDE LIEGENDEN SACHVERHALT DIE IN SEINE ZUSTÄNDIGKEIT FALLENDEN AUSLEGUNGS - ODER GÜLTIGKEITSFRAGEN ABLEITEN. IM ÜBRIGEN IST ES IN ANBETRACHT DER NOTWENDIGKEIT, ZU EINER ZWECKDIENLICHEN AUSLEGUNG DER STREITIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU GELANGEN, GERECHTFERTIGT, WENN DAS INNERSTAATLICHE GERICHT DARLEGT, INNERHALB WELCHES KONKRETEN RECHTLICHEN RAHMENS DIE ERBETENE AUSLEGUNG ERFOLGEN SOLL.
DER GERICHTSHOF KANN DEMNACH AUS DER VOM APPELLATIONSHOF PARIS GEGEBENEN DARSTELLUNG DER RECHTSLAGE DIE FÜR DAS VERSTÄNDNIS DER GESTELLTEN FRAGEN UND DIE ERARBEITUNG EINER SACHGERECHTEN ANTWORT ERFORDERLICHEN EINZELHEITEN ENTNEHMEN.
S. 302
ZUR ERSTEN, DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 BETREFFENDEN FRAGE
DER GERICHTSHOF WIRD GEBETEN, ARTIKEL 85 ABSATZ 1 IM HINBLICK AUF " VERTRAEGE " AUSZULEGEN, " DIE, OHNE ANGEMELDET WORDEN ZU SEIN ", ZU BESTIMMTEN BEDINGUNGEN " EIN ALLEINVERTRIEBSRECHT " EINRÄUMEN.
DAS FEHLEN DER ANMELDUNG
EINE VEREINBARUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN IST NUR DANN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR UND SOMIT VERBOTEN, WENN SIE VERSCHIEDENE TATBESTANDSMERKMALE ERFÜLLT, DIE WENIGER IHRE RECHTSNATUR ALS IHR VERHÄLTNIS ZUM " HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN " UND ZUM " WETTBEWERB " BETREFFEN. DIE GENANNTE VORSCHRIFT SETZT SOMIT EINE BEURTEILUNG DER AUSWIRKUNGEN DER VEREINBARUNG UNTER ZWEI GESICHTSPUNKTEN VORAUS, DIE EINE WÜRDIGUNG WIRTSCHAFTLICHER ZUSAMMENHÄNGE ERFORDERN. SIE KANN DAHER NICHT IN DEM SINNE AUSGELEGT WERDEN, DASS SIE BESTIMMTE, DURCH IHRE RECHTSNATUR GEKENNZEICHNETE ARTEN VON VEREINBARUNGEN AUSNAHMSLOS ERFASSTE ODER NICHT ERFASSTE.
EIN VERTRAG, DURCH DEN EIN HERSTELLER EINEM HÄNDLER DEN ALLEINVERTRIEB SEINER ERZEUGNISSE IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET ÜBERTRAEGT, FÄLLT DEMNACH NICHT PER SE UNTER DAS VERBOT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1. ER KANN JEDOCH DEN TATBESTAND DIESER VORSCHRIFT ERFÜLLEN, WENN BESONDERE TATSÄCHLICHE UMSTÄNDE GEGEBEN ODER BESONDERS STRENGE SCHUTZKLAUSELN FÜR DAS ALLEINVERTRIEBSRECHT VORGESEHEN SIND. DA DIE VERORDNUNGEN NRN. 17/62 UND 153/62 DAS IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUSGESPROCHENE VERBOT NICHT ERWEITERN KONNTEN, FÜHRT DAS UNTERBLEIBEN DER IN DIESEN VERORDNUNGEN VORGESEHENEN ANMELDUNG BEI DER KOMMISSION NICHT IPSO JURE DAZU, DASS EINE VEREINBARUNG ALS VERBOTEN ZU GELTEN HAT; ES KANN LEDIGLICH UNTER UMSTÄNDEN FÜR DIE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 VON BEDEUTUNG SEIN, FALLS FESTGESTELLT WERDEN SOLLTE, DASS DIE VEREINBARUNG UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 FÄLLT. OB EINE SOLCHE VEREINBARUNG VERBOTEN IST, HÄNGT ALLEIN DAVON AB, OB SIE NACH DEN UMSTÄNDEN DES EINZELFALLES OBJEKTIV DIE IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUFGEZÄHLTEN TATBESTANDSMERKMALE DES VERBOTS ERFÜLLT.
DAS TATBESTANDSMERKMAL DER VEREINBARUNG " ZWISCHEN UNTERNEHMEN "
UM UNTER DIESES VERBOT ZU FALLEN, MUSS DIE VEREINBARUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN ABGESCHLOSSEN SEIN. DIE GENANNTE VORSCHRIFT UNTERSCHEIDET NICHT DANACH, OB DIE VERTRAGSPARTNER AUF DER GLEICHEN WIRTSCHAFTSSTUFE ( SOGENANNTE " HORIZONTALE " VEREINBARUNGEN ) ODER AUF VERSCHIEDENEN STUFEN ( SOGENANNTE " VERTIKALE " VEREINBARUNGEN ) TÄTIG SIND. DEMNACH KANN EIN VERTRAG, DER DURCH EINE KLAUSEL " EIN ALLEINVERTRIEBSRECHT EINRÄUMT ", DIESES TATBESTANDSMERKMAL ERFÜLLEN.
S. 303
DAS VERHÄLTNIS ZUM HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN
DIE VEREINBARUNG MUSS FERNER " DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET " SEIN. DIESE BESTIMMUNG WIRD DADURCH VERDEUTLICHT, DASS ARTIKEL 85 NACH SEINEN EINLEITENDEN WORTEN FÜR VEREINBARUNGEN GILT, DIE " MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR " SIND. SIE WILL DEN ANWENDUNGSBEREICH DES VERBOTS IN DER WEISE ABGRENZEN, DASS SIE DAZU ZWINGT, VORAUSSCHAUEND ZU BEURTEILEN, OB DIE FRAGLICHE VEREINBARUNG DER ERRICHTUNG EINES EINHEITLICHEN MARKTES ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN HINDERLICH SEIN KANN. NUR SOWEIT SIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN VERMAG, UNTERLIEGT DIE DURCH SIE HERVORGERUFENE WETTBEWERBSSTÖRUNG DEM GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VERBOT DES ARTIKELS 85; ANDERENFALLS FÄLLT SIE NICHT UNTER DIESE BESTIMMUNG.
DIESES TATBESTANDSMERKMAL IST ERFÜLLT, WENN SICH ANHAND EINER GESAMTHEIT OBJEKTIVER RECHTLICHER ODER TATSÄCHLICHER UMSTÄNDE MIT HINREICHENDER WAHRSCHEINLICHKEIT VORAUSSEHEN LÄSST, DASS DIE VEREINBARUNG UNMITTELBAR ODER MITTELBAR, TATSÄCHLICH ODER DER MÖGLICHKEIT NACH DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINFLUSSEN KANN. OB EIN VERTRAG, DER " EIN ALLEINVERTRIEBSRECHT EINRÄUMT ", UNTER ARTIKEL 85 FÄLLT, HÄNGT DAHER INSBESONDERE DAVON AB, OB ER AUF DEM MARKT FÜR BESTIMMTE WAREN HANDELSSCHRANKEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ERRICHTEN UND SO DIE VOM VERTRAG GEWOLLTE GEGENSEITIGE WIRTSCHAFTLICHE DURCHDRINGUNG ERSCHWEREN KANN.
DAS VERHÄLTNIS DER VEREINBARUNG ZUM WETTBEWERB
UM UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 ZU FALLEN, MUSS DIE VEREINBARUNG SCHLIESSLICH " EINE VERHINDERUNG, EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEZWECKEN ODER BEWIRKEN ".
DIESE MERKMALE SIND - WIE DAS BINDEWORT " ODER " ERKENNEN LÄSST - NICHT KUMULATIV, SONDERN ALTERNATIV ZU VERSTEHEN. HIERAUS ERGIBT SICH ZUNÄCHST DIE NOTWENDIGKEIT, DEN EIGENTLICHEN ZWECK DER VEREINBARUNG IN BETRACHT ZU ZIEHEN, WOBEI DIE WIRTSCHAFTLICHEN BEGLEITUMSTÄNDE IHRER DURCHFÜHRUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND. DIE IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 BEZEICHNETEN WETTBEWERBSSTÖRUNGEN MÜSSEN SICH AUS DER GESAMTHEIT ODER EINEM TEIL DER BESTIMMUNGEN DER VEREINBARUNG SELBST ERGEBEN. LÄSST DIE PRÜFUNG DIESER BESTIMMUNGEN KEINE HINREICHENDE BEEINTRÄCHTIGUNG DES WETTBEWERBS ERKENNEN, SO SIND DIE AUSWIRKUNGEN DER VEREINBARUNG ZU UNTERSUCHEN. DAMIT DIE VEREINBARUNG VOM VERBOT ERFASST WIRD, MÜSSEN VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN, AUS DENEN SICH INSGESAMT ERGIBT, DASS DER WETTBEWERB TATSÄCHLICH SPÜRBAR VERHINDERT, EINGESCHRÄNKT ODER VERFÄLSCHT WORDEN IST. HIERBEI IST AUF DEN WETTBEWERB ABZUSTELLEN, WIE ER OHNE DIE STREITIGE VEREINBARUNG BESTEHEN WÜRDE.
S. 304
DAS VORLIEGEN EINER WETTBEWERBSSTÖRUNG KANN VOR ALLEM DANN ZWEIFELHAFT ERSCHEINEN, WENN SICH DIE VEREINBARUNG GERADE FÜR DAS EINDRINGEN EINES UNTERNEHMENS IN EIN GEBIET, IN DEM ES BISHER NICHT TÄTIG WAR, ALS NOTWENDIG ERWEIST. DAHER SIND BEI DER ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB EIN VERTRAG, DER " EIN ALLEINVERTRIEBSRECHT EINRÄUMT ", WEGEN SEINES ZWECKS ODER SEINER WIRKUNG ALS VERBOTEN ANZUSEHEN IST, INSBESONDERE ART UND MENGE DER DEN GEGENSTAND DER VEREINBARUNG BILDENDEN ERZEUGNISSE IN BETRACHT ZU ZIEHEN; FERNER IST ZU PRÜFEN, WELCHE STELLUNG UND BEDEUTUNG DER LIEFERANT UND DER VERTRIEBSBERECHTIGTE AUF DEM MARKT DIESER ERZEUGNISSE INNEHABEN, OB DIE VEREINBARUNG FÜR SICH ALLEIN STEHT ODER BESTANDTEIL EINER GESAMTHEIT VON VEREINBARUNGEN IST, OB DIE ZUM SCHUTZ DES ALLEINVERTRIEBSRECHTS DIENENDEN KLAUSELN BESONDERS EINSCHNEIDEND SIND ODER OB SIE IM GEGENTEIL WIEDERAUSFUHR UND PARALLELE EINFUHR DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE ZULASSEN UND DIESEN SOMIT ANDERE ABSATZWEGE OFFENHALTEN.
ZUR ZWEITEN, DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 2 BETREFFENDEN FRAGE
NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 2 SIND " DIE NACH DIESEM ARTIKEL VERBOTENEN VEREINBARUNGEN ODER BESCHLÜSSE... NICHTIG ". DIESE BESTIMMUNG, DIE DIE EINHALTUNG DES VERTRAGES GEWÄHRLEISTEN SOLL, LÄSST SICH NUR VON IHRER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN ZIELSETZUNG HER AUSLEGEN UND IST AUF DIESEN RAHMEN ZU BESCHRÄNKEN. OHNE WEITERES NICHTIG SIND NUR DIEJENIGEN TEILE DER VEREINBARUNG, DIE UNTER DAS VERBOT FALLEN; DIE GESAMTE VEREINBARUNG IST ES NUR DANN, WENN SICH DIESE TEILE NICHT VON DEN ANDEREN TEILEN DER VEREINBARUNG TRENNEN LASSEN. ALLE HIERNACH NICHT VON DEM VERBOT BETROFFENEN VERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN WERDEN NICHT VOM EWG-VERTRAG ERFASST UND SIND DAHER NICHT NACH GEMEINSCHAFTSRECHT ZU BEURTEILEN.
Kostenentscheidung:
DIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, DIE VOR DEM GERICHTSHOF SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT, ENTSTANDENEN KOSTEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES VOR DEM APPELLATIONSHOF PARIS ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS IST DAS VORLIEGENDE VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN JENEM RECHTSSTREIT. DAHER OBLIEGT DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN DIESES VERFAHRENS DEM APPELLATIONSHOF PARIS.
S. 305
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DAS VOM APPELLATIONSHOF PARIS DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 7. JULI 1965 VORGELEGTE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
I. AUF DIE ERSTE FRAGE :
VERTRAEGE, DIE " EIN ALLEINVERTRIEBSRECHT EINRÄUMEN ", ERFÜLLEN NICHT SCHON DESWEGEN DIE TATBESTANDSMERKMALE DER UNVEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES.
EIN SOLCHER VERTRAG KANN JEDOCH IM EINZELFALL WEGEN BESTIMMTER TATSÄCHLICHER UMSTÄNDE ODER IM HINBLICK AUF BESTIMMTE IN IHM ENTHALTENE KLAUSELN DIESE TATBESTANDSMERKMALE ERFÜLLEN, WENN DIE NACHSTEHENDEN VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN :
1. EINE VEREINBARUNG, WELCHE " EIN ALLEINVERTRIEBSRECHT EINRÄUMT ", MUSS ZWISCHEN UNTERNEHMEN ABGESCHLOSSEN SEIN, OHNE DASS ES DARAUF ANKOMMT, AUF WELCHER HANDELSSTUFE DIESE UNTERNEHMEN TÄTIG SIND.
2. DIE GESAMTHEIT ALLER OBJEKTIVEN, RECHTLICHEN ODER TATSÄCHLICHEN BEGLEITUMSTÄNDE MUSS VERNÜNFTIGERWEISE BEFÜRCHTEN LASSEN, DASS DIE VEREINBARUNG DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR, TATSÄCHLICH ODER DER MÖGLICHKEIT NACH, IN EINER WEISE BEEINFLUSSEN KÖNNTE, WELCHE DIE HERSTELLUNG EINES EINHEITLICHEN MARKTES ZWISCHEN DIESEN STAATEN ZU VERHINDERN GEEIGNET IST.
S. 306
IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST BESONDERS ZU PRÜFEN, OB DIE VEREINBARUNG AUF DEM MARKT FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE HANDELSSCHRANKEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ERRICHTEN KANN.
3. DIE VEREINBARUNG MUSS EINE VERHINDERUNG, EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN.
SOWEIT ES HIERNACH AUF DEN ZWECK ANKOMMT, MUSS SICH DIESE FESTSTELLUNG UNMITTELBAR AUS EINZELNEN BESTIMMUNGEN DER VEREINBARUNG ODER AUS DER GESAMTHEIT IHRER BESTIMMUNGEN ERGEBEN.
IST DIESE VORAUSSETZUNG NICHT ERFÜLLT, SO IST DIE VEREINBARUNG DARAUFHIN ZU PRÜFEN, OB SIE NACH IHREN WIRKUNGEN DIE FESTSTELLUNG ERLAUBT, DASS SIE DEN WETTBEWERB SPÜRBAR VERHINDERT, EINSCHRÄNKT ODER VERFÄLSCHT.
HIERBEI SIND INSBESONDERE DIE STRENGE DER BESTIMMUNGEN ÜBER DAS ALLEINVERTRIEBSRECHT, DIE ART UND DIE MENGE DER VON DER VEREINBARUNG ERFASSTEN ERZEUGNISSE, DIE STELLUNG DES LIEFERANTEN UND DIEJENIGE DES VERTRIEBSBERECHTIGTEN AUF DEM MARKT DIESER ERZEUGNISSE UND DIE ZAHL DER TEILNEHMER AN DER ZU UNTERSUCHENDEN VEREINBARUNG SOWIE GEGEBENENFALLS AN ANDEREN ZUM GLEICHEN VERTRIEBSNETZ GEHÖRENDEN VEREINBARUNGEN ZU PRÜFEN.
II. AUF DIE ZWEITE FRAGE :
DIE NICHTIGKEIT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 2 ERSTRECKT SICH AUF ALLE MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UNVEREINBAREN VERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN.
DIE AUSWIRKUNGEN DIESER NICHTIGKEIT AUF DIE ÜBRIGEN TEILE DER VEREINBARUNG SIND NICHT NACH GEMEINSCHAFTSRECHT ZU BEURTEILEN.
III. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DEM APPELLATIONSHOF PARIS.
Ende der Entscheidung
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