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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.1981
Aktenzeichen: 56-80
Rechtsgebiete: UWG, Verordnung Nr. 355/70/EWG, Verordnung Nr. 337/79/EWG
Vorschriften:
UWG § 3 | |
Verordnung Nr. 355/70/EWG Art. 43 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 337/79/EWG Art. 54 Abs. 1 |
DER BEGRIFF ' ' VERWECHSELBARE ANGABEN ' ' IN DEN ARTIKELN 8 BUCHSTABE C UND 18 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG NR. 355/79 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1979 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE UND DER TRAUBENMOSTE SOWIE DIE BEGRIFFE ' ' VERWECHSLUNG ' ' UND ' ' IRREFÜHRUNG ' ' IN ARTIKEL 43 DIESER VERORDNUNG SIND IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN , DASS SIE SICH NICHT NUR AUF BEZEICHNUNGEN BEZIEHEN , DIE MIT DEN BEZEICHNUNGEN BESTIMMTER LAGEN VERWECHSELT WERDEN KÖNNEN , SONDERN AUCH AUF ALLE BEZEICHNUNGEN , DIE GEEIGNET SIND , DEM PUBLIKUM VORZUTÄUSCHEN , ES HANDELE SICH UM DEN NAMEN ODER DEN TEIL DES NAMENS EINES IN WAHRHEIT NICHT EXISTIERENDEN WEINBAUORTES ODER DIE BEZEICHNUNG EINER IN WAHRHEIT NICHT EXISTIERENDEN LAGE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. FEBRUAR 1981. - FIRMA A. WEIGAND GEGEN SCHUTZVERBAND DEUTSCHER WEIN EV. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG VON WEINEN. - RECHTSSACHE 56-80.
Entscheidungsgründe:
1 DER BUNDESGERICHTSHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 19. DEZEMBER 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 13. FEBRUAR 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG- VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 355/79 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1979 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE UND DER TRAUBENMOSTE ( ABL. L 54 , S. 99 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER FIRMA A. WEIGAND , EINER WEINGROSSKELLEREI , UND DEM SCHUTZVERBAND DEUTSCHER WEIN E.V.
3 DIE FIRMA WEIGAND VERTREIBT QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE ( B. A.) UNTER ANDEREM UNTER DEN BEZEICHNUNGEN ' ' KLOSTERDOKTOR ' ' UND ' ' SCHLOSSDOKTOR ' '. BEIDE BEZEICHNUNGEN SIND IN DEUTSCHLAND SEIT 1930 ALS WARENZEICHEN EINGETRAGEN.
4 DIE FIRMA WEIGAND GEBRAUCHT SIE BEI DER ETIKETTIERUNG UND BEI DER WERBUNG IN VERBINDUNG MIT EINER URSPRUNGS- UND EINER QUALITÄTSANGABE WIE ETWA ' ' BEREICH BINGEN-RHEINHESSEN , QUALITÄTSWEIN MIT PRÄDIKAT ' ' ( ' ' SPÄTLESE ' ' , ' ' AUSLESE ' ' ), ' ' BEREICH MITTELHARDT - DEUTSCHE WEINSTRASSE UND RHEINLAND-PFALZ , QUALITÄTSWEIN ' '. DIE ETIKETTIERUNG ZEIGT AUSSERDEM DIE BILDLICHE DARSTELLUNG EINES WEINTRINKENDEN MÖNCHS , DER AUS DEM FENSTER SEINES ARBEITSZIMMERS BLICKT ( ' ' KLOSTERDOKTOR ' ' ), ODER DAS PORTRÄT EINES ALTERTÜMLICH GEKLEIDETEN ' ' SCHLOSSDOKTORS ' ' , DANEBEN MANCHMAL DEN TEXT EINES TRINKLIEDES.
5 DER SCHUTZVERBAND DEUTSCHER WEIN , EINE ORGANISATION ZUM SCHUTZ DES LAUTEREN WETTBEWERBS , ERHOB GEGEN DIE FIRMA WEIGAND KLAGE VOR DEM LANDGERICHT MANNHEIM. ER HÄLT DIE STREITIGEN BEZEICHNUNGEN FÜR IRREFÜHREND IM SINNE DES GESETZES GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB ( UWG ), WEIL DURCH SIE DER EINDRUCK ERWECKT WERDE , ES HANDELE SICH UM LAGEWEINE. DIE BEZEICHNUNGEN ' ' KLOSTERDOKTOR ' ' UND ' ' SCHLOSSDOKTOR ' ' ERINNERTEN AN DIE ALS LAGEBEZEICHNUNG BEKANNTE BEZEICHNUNG ' ' DOKTOR ' ' , DIE IN ZAHLREICHEN DEUTSCHEN WEINBAUGEBIETEN VERWANDT WERDE. DIE WORTE ' ' SCHLOSS- ' ' UND ' ' KLOSTER- ' ' , DIE AUF EIN GEBÄUDE HINWIESEN , SEIEN EBENFALLS GEOGRAPHISCHE ANGABEN , DA SIE NAMEN VON LAGEN SEIEN ODER IN ZAHLREICHEN LAGENAMEN VORKÄMEN. DAMIT WERDE ÜBER DIE GEOGRAPHISCHE HERKUNFT DES WEINS GETÄUSCHT.
6 NACH PAR 3 UWG KANN UNTER ANDEREM DERJENIGE , DER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR ZU ZWECKEN DES WETTBEWERBS INSBESONDERE ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT , DEN URSPRUNG ODER DIE HERSTELLUNGSART EINZELNER WAREN IRREFÜHRENDE ANGABEN MACHT , AUF UNTERLASSUNG DER ANGABEN IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN.
7 DIE KLAGE WURDE VOM LANDGERICHT MANNHEIM ABGEWIESEN , WAR JEDOCH VOR DEM OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE ERFOLGREICH. DIESES UNTERSAGTE DER FIRMA WEIGAND , WEIN UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' KLOSTERDOKTOR ' ' ODER ' ' SCHLOSSDOKTOR ' ' IN IRGENDEINER FORM ZU VERTREIBEN ODER ZUM GEGENSTAND DER WERBUNG ZU MACHEN.
8 WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT , HÄLT DER BUNDESGERICHTSHOF DIE KLAGE AUS DEM GESICHTSPUNKT DES PAR 3 UWG FÜR BEGRÜNDET. DIE IRREFÜHRUNG ERGEBE SICH DARAUS , DASS NICHT UNERHEBLICHE TEILE DER ANGESPROCHENEN VERKEHRSKREISE DEN BEANSTANDETEN BEZEICHNUNGEN DEN UNZUTREFFENDEN EINDRUCK ENTNÄHMEN , DER WEIN STAMME AUS EINER BESTIMMTEN LAGE , WAS FÜR DIE KAUFENTSCHLIESSUNG VON BEDEUTUNG SEI , WEIL LAGEWEINE HÖHER EINGESCHÄTZT WÜRDEN ALS VERSCHNITTENE WEINE. DER EINDRUCK EINER WEINBERGSLAGE WERDE DADURCH HERVORGERUFEN , DASS DIE BEZEICHNUNGEN ' ' KLOSTERDOKTOR ' ' UND ' ' SCHLOSSDOKTOR ' ' AN DIE ALS WEINBERGSLAGENAMEN BEKANNTE BEZEICHNUNG ' ' DOKTOR ' ' ERINNERTEN , DIE IN DEN DEUTSCHEN WEINBAUGEBIETEN MEHRFACH VORKOMME , ALS ' ' BERNKASTELER DOKTOR ' ' SOGAR WELTBEKANNT GEWORDEN SEI.
9 VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF VERTRITT DIE FIRMA WEIGAND DIE ANSICHT , PAR 3 UWG SEI NICHT ANWENDBAR , WEIL DIE GEWÄHLTEN BEZEICHNUNGEN NACH DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN WEINKENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN , INSBESONDERE NACH ARTIKEL 43 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 355/70 DES RATES , ZULÄSSIG SEIEN , DIE INSOWEIT EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG DARSTELLTEN. DIE STREITIGEN BEZEICHUNGEN SEIEN NÄMLICH REINE PHANTASIEBEZEICHNUNGEN , DIE NICHT MIT IRGENDEINER TATSÄCHLICH BESTEHENDEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG VERWECHSELT WERDEN KÖNNTEN.
10 DER BUNDESGERICHTSHOF HAT , UM ÜBER DIESES VORBRINGEN ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' 1. SIND DIE WORTE , VERWECHSLUNGEN ' IN ARTIKEL 43 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 355/79 ( ABL. L 54 VOM 5. 2. 1979 , D. 99 FF.) UND/ODER DIE WORTE , VERWECHSELBARE ANGABEN ' IN ARTIKEL 8 BUCHSTABE C , 18 BUCHSTABE C DIESER VERORDNUNG IM GEGENSATZ ZU DEM WORT ' ' IRREFÜHRUNG ' IN ARTIKEL 43 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE NUR DEN FALL ERFASSEN ,
A ) DASS DER VERKEHR DIE MARKE MIT EINER BESTIMMTEN ANDEREN MARKE ODER ( HIER : LAGE- ) BEZEICHNUNG VERWECHSELT , ODER
B)SIND UNTER SOLCHEN VERWECHSLUNGSFÄHIGEN ANGABEN AUCH DIEJENIGEN ZU VERSTEHEN , DIE DEM PUBLIKUM VORTÄUSCHEN , ES HANDELE SICH UM DEN NAMEN - ODER DEN TEIL DES NAMENS - EINES IN WAHRHEIT NICHT EXISTIERENDEN WEINBAUORTES ODER DIE BEZEICHNUNG EINER IN WAHRHEIT NICHT EXISTIERENDEN WEINBAULAGE?
2.WENN DIE FRAGE ZU 1 B ) ZU BEJAHEN IST :
A)KANN EINE NACH ARTIKEL 43 ABSATZ 1 NICHT ZU BEANSTANDENDE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG ( HIER : ETIKETTIERUNG ) GLEICHWOHL UNTER ARTIKEL 43 ABSATZ 2 FALLEN ODER IST ARTIKEL 43 ABSATZ 1 FÜR DIE BEZEICHNUNG DER ERZEUGNISSE EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG?
B ) LÄSST ARTIKEL 43 DER VERORDNUNG RAUM FÜR DIE ANWENDUNG WEITERGEHENDER INLÄNDISCHER VORSCHRIFTEN , Z. B. PAR 3 UWG , WENN ES UM DIE IRREFÜHRUNG DER VERBRAUCHER DURCH EINE BEZEICHNUNG GEHT , DIE DEN EINDRUCK EINES LAGENAMENS ERWECKT , OHNE MIT EINEM TATSÄCHLICH BESTEHENDEN LAGENAMEN VERWECHSELBAR ZU SEIN?
' '
11 GEMÄSS ARTIKEL 54 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 337/79 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL. L 54 , S. 1 ) ERLÄSST DER RAT ' ' DIE REGELN FÜR DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE ' '. DIESE REGELN SIND GEGENSTAND DER VERORDNUNG NR. 355/79 , UM DEREN AUSLEGUNG ES VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF GEHT.
12 DIE ARTIKEL 8 , 18 UND 43 DIESER VERORDNUNG , AUF DIE SICH DIE FRAGEN DES BUNDESGERICHTSHOFES BEZIEHEN , SIND IM RAHMEN DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN AUSZULEGEN , DEREN BESTANDTEIL SIE SIND. DURCH DIESE MARKTORGANISATION SOLL DER FREIE VERKEHR MIT WEINBAUERZEUGNISSEN IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT BEI GLEICHZEITIGER SCHAFFUNG EINES MARKTGLEICHGEWICHTS IM RAHMEN EINER POLITIK VERWIRKLICHT WERDEN , DIE AUF DIE AUFRECHTERHALTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT DES IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN WEINS GERICHTET IST. IM HINBLICK AUF DIESE ZIELSETZUNG DIENT DIE VERORDNUNG NR. 355/79 DEM BESONDEREN ZWECK , HINSICHTLICH DER BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE IM INTERESSE DER VERBRAUCHER IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN DIE MARKTTRANSPARENZ SICHERZUSTELLEN UND DIE ENTSPRECHENDEN KONTROLLEN ZU ERLEICHTERN.
13 DIESES ZIEL WIRD SOWOHL DURCH DIE 45. BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 337/79 , NACH DER ' ' TÄUSCHUNGEN UND FÄLSCHUNGEN... WIRKSAM UND SCHNELL GEAHNDET WERDEN MÜSSEN ' ' , ALS AUCH DURCH DIE ZWEITE BEGRÜNDUNGSWERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 355/79 UNTERSTRICHEN , IN DER ES HEISST : ' ' DAS ZIEL JEDER BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG MUSS EINE SO ZUTREFFENDE UND GENAUE UNTERRICHTUNG SEIN , WIE SIE DER ETWAIGE KÄUFER ODER DIE MIT DER VERWALTUNGSMÄSSIGEN ABWICKLUNG UND ÜBERWACHUNG DES HANDELS MIT DIESEN ERZEUGNISSEN BETRAUTEN ÖFFENTLICHEN STELLEN FÜR IHRE BEURTEILUNG BENÖTIGEN. ' '
14 ZU DIESEM ZWECK ERFASST DIE VERORDNUNG NR. 355/79 SYSTEMATISCH ALLE PRAKTIKEN , DIE GEEIGNET SIND , DIE LAUTERKEIT IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR IM HINBLICK AUF DIE AUFMACHUNG DER WEINE UND DIE WERBUNG ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
15 DIES IST ZUM EINEN GEGENSTAND DER ARTIKEL 8 BUCHSTABE C UND 18 BUCHSTABE C , NACH DENEN BEI DER BEZEICHNUNG VON TAFELWEINEN B. A. IN DER ETIKETTIERUNG KEINE WORTE , WORTTEILE , ZEICHEN ODER ABBILDUNGEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN , DIE ' ' FALSCHE ODER VERWECHSELBARE ANGABEN , INSBESONDERE ÜBER DEN GEOGRAPHISCHEN URSPRUNG , DIE REBSORTE , DEN JAHRGANG ODER EINE GEHOBENE QUALITÄT ' ' , ENTHALTEN.
16 GLEICHBEDEUTENDE WENDUNGEN ENTHÄLT ZUM ANDEREN DIE ALLGEMEINE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 43 , NACH DESSEN ABSATZ 1 IN DER BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE VERWENDETE ANGABEN ' ' NICHT GEEIGNET SEIN ( DÜRFEN ), VERWECHSLUNGEN ÜBER ART , URSPRUNG UND ZUSAMMENSETZUNG ( DES ERZEUGNISSES ) HERVORZURUFEN ' '. DIESE BESTIMMUNG VERWEIST FÜR WEINE AUS DER GEMEINSCHAFT AUSSERDEM AUF DIE ARTIKEL 2 UND 12 , IN DENEN INSBESONDERE DIE ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER ANGABEN ÜBER KLASSIFIZIERUNG , HERKUNFT , ABFÜLLUNG UND EIGENSCHAFTEN DER ERZEUGNISSE IM EINZELNEN AUFGEFÜHRT SIND.
17 NACH ABSATZ 2 DES ARTIKELS 43 SIND ALLE PRAKTIKEN VERBOTEN , DIE GEEIGNET SIND , DURCH BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG IN DER WERBUNG EINE ' ' IRREFÜHRUNG ' ' ÜBER DAS ERZEUGNIS ZU BEWIRKEN , DAS HEISST EINEN TÄUSCHENDEN ANSCHEIN ZU ERWECKEN. DA DIE IN DEN ARTIKELN 8 , 18 UND 43 ABSATZ 1 BEHANDELTE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG IN DER ETIKETTIERUNG BESTANDTEIL JEDER UNTER ABSATZ 2 FALLENDEN WERBUNG SIND , KÖNNEN DIE IN DEN GENANNTEN VORSCHRIFTEN ENTHALTENEN WENDUNGEN NICHT UNTERSCHIEDLICH AUSGELEGT WERDEN.
18 DIESE BESTIMMUNGEN DIENEN DEMSELBEN ZWECK , NÄMLICH DER AUSSCHALTUNG ALLER PRAKTIKEN BEIM VERTRIEB VON WEIN , DIE GEEIGNET SIND , EINEN FALSCHEN ANSCHEIN ZU ERWECKEN ; DABEI KOMMT ES NICHT DARAUF AN , OB DIESE PRAKTIKEN BEIM HANDEL BEI DEN VERBRAUCHERN ZU VERWECHSLUNGEN MIT BESTIMMTEN ANDEREN ERZEUGNISSEN FÜHREN ODER DEN UNZUTREFFENDEN EINDRUCK EINES IN WAHRHEIT NICHT EXISTIERENDEN URSPRUNGS ODER IN WAHRHEIT NICHT EXISTIERENDER EIGENSCHAFTEN ERWECKEN.
19 DIE IN DEN ARTIKELN 8 , 18 UND 43 ABSATZ 1 GEBRAUCHTEN AUSDRÜCKE KÖNNEN DAHER NICHT ENGER ALS DER IN ARTIKEL 43 ABSATZ 2 VERWENDETE AUSDRUCK AUSGELEGT WERDEN. ALLE DIESE AUSDRÜCKE MÜSSEN ALS GLEICHBEDEUTEND AUFGEFASST UND DAHIN WEITGEHEND VERSTANDEN WERDEN , DASS MIT IHRER HILFE AUF DEM WEINMARKT NICHT NUR MÖGLICHE VERWECHSLUNGEN IM ENGEN WORTSINNE , SONDERN AUCH DIE VERWENDUNG TÄUSCHENDER ANGABEN JEDER ART UNABHÄNGIG DAVON AUSGESCHALTET WERDEN SOLLEN , OB DIESE ANGABE BEI DER AUFMACHUNG DER ERZEUGNISSE SELBST ODER BEI DER WERBUNG VERWANDT WERDEN.
20 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DER BEGRIFF ' ' VERWECHSELBARE ANGABEN ' ' IN DEN ARTIKELN 8 BUCHSTABE C UND 18 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG NR. 355/79 SOWIE DIE BEGRIFFE ' ' VERWECHSLUNG ' ' UND ' ' IRREFÜHRUNG ' ' IN ARTIKEL 43 DIESER VERORDNUNG IN DEM SINNE ZU VESTEHEN SIND , DASS SIE SICH NICHT NUR AUF BEZEICHNUNGEN BEZIEHEN , DIE MIT DEN BEZEICHNUNGEN BESTIMMTER LAGEN VERWECHSELT WERDEN KÖNNEN , SONDERN AUCH AUF ALLE BEZEICHNUNGEN , DIE GEEIGNET SIND , DEM PUBLIKUM VORZUTÄUSCHEN , ES HANDELE SICH UM DEN NAMEN ODER DEN TEIL DES NAMENS EINES IN WAHRHEIT NICHT EXISTIERENDEN WEINBAUORTES ODER DIE BEZEICHNUNG EINER IN WAHRHEIT NICHT EXISTIERENDEN LAGE.
21 ANGESICHTS DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE IST DIE ZWEITE FRAGE GEGENSTANDSLOS.
Kostenentscheidung:
22 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EG , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESGERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 19. DEZEMBER 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DER BEGRIFF ' ' VERWECHSELBARE ANGABEN ' ' IN DEN ARTIKELN 8 BUCHSTABE C UND 18 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG NR. 355/79 SOWIE DIE BEGRIFFE ' ' VERWECHSLUNG ' ' UND ' ' IRREFÜHRUNG ' ' IN ARTIKEL 43 DIESER VERORDNUNG SIND IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN , DASS SIE SICH NICHT NUR AUF BEZEICHNUNGEN BEZIEHEN , DIE MIT DEN BEZEICHNUNGEN BESTIMMTER LAGEN VERWECHSELT WERDEN KÖNNEN , SONDERN AUCH AUF ALLE BEZEICHNUNGEN , DIE GEEIGNET SIND , DEM PUBLIKUM VORZUTÄUSCHEN , ES HANDELE SICH UM DEN NAMEN ODER DEN TEIL DES NAMENS EINES IN WAHRHEIT NICHT EXISTIERENDEN WEINBAUORTES ODER DIE BEZEICHNUNG EINER IN WAHRHEIT NICHT EXISTIERENDEN LAGE.
Ende der Entscheidung
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