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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.01.1982
Aktenzeichen: 56/81
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 38 BUCHSTABE D |
DIE VERWALTUNG IST NACH ARTIKEL 38 BUCHSTABE D DES STATUTS NICHT VERPFLICHTET , SÄMTLICHE AUSLAGEN ZU ERSTATTEN , DIE AUF ENTSCHEIDUNGEN - SO VERNÜNFTIG SIE AUCH SEIN MÖGEN - ZURÜCKGEHEN , DIE DER BEAMTE AUFGRUND SEINER ABORDNUNG GETROFFEN HAT ; AUSZUGLEICHEN SIND ALLEIN DIE AUSLAGEN , DIE ALS DURCH DIE ABORDNUNG SELBST ENTSTANDENE ZUSÄTZLICHE FINANZIELLE BELASTUNGEN QUALIFIZIERT WERDEN KÖNNEN.
ALS ZUSÄTZLICHE , DURCH DIE ABORDNUNG ENTSTANDENE FINANZIELLE BELASTUNGEN KÖNNEN NICHT DIE AUSGABEN ANGESEHEN WERDEN , ZU DENEN DIE ENTSCHEIDUNG DES BEAMTEN GEFÜHRT HAT , WÄHREND DER ABORDNUNG SEINE WOHNUNG AM FRÜHEREN DIENSTORT BEIZUBEHALTEN ; ERST RECHT LÄSST SICH DAS NICHT VON DEN KOSTEN FÜR DIE MÖBELLAGERUNG SAGEN , DIE ENTSTANDEN SIND , WEIL DER BEAMTE WOHNUNGSMIETE EINSPAREN WOLLTE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. JANUAR 1982. - COLETTE NOVI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ABGEORDNETER BEAMTER - KOSTENERSTATTUNG. - RECHTSSACHE 56/81.
Entscheidungsgründe:
1 FRAU COLETTE NOVI , BEAMTIN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 11. MÄRZ 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE GEGEN DIE KOMMISSION ERHOBEN , MIT DER SIE DIE ERSTATTUNG DER IHR ENTSTANDENEN KOSTEN FÜR DEN TRANSPORT IHRER MÖBEL IN EIN MÖBELLAGER , DIE DORTIGE LAGERUNG SOWIE DEN RÜCKTRANSPORT IN HÖHE VON 220 205 BFR BEGEHRT.
2 ZWISCHEN DEM 1. APRIL 1972 UND DEM 1. NOVEMBER 1979 ERHIELT DIE KLAEGERIN ZUNÄCHST URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN UND WURDE DANACH RÜCKWIRKEND ZUM 1. APRIL 1972 IM DIENSTLICHEN INTERESSE ZUR ÜBERNAHME EINER TÄTIGKEIT ALS VERWALTUNGS- UND FINANZBEDIENSTETE BEI DEM BEAUFTRAGTEN KONTROLLEUR DES EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS NACH JAUNDE ( KAMERUN ) ABGEORDNET. AUFGRUND DES VERTRAGES , DEN SIE ZU DIESEM ZWECK MIT DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT FÜR ZUSAMMENARBEIT GESCHLOSSEN HATTE , DURFTE SIE IHRE EIGENEN MÖBEL NICHT MITNEHMEN ; SIE HATTE JEDOCH VERTRAGLICH ANSPRUCH UNTER ANDEREM AUF EINRICHTUNGS- UND WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFEN SOWIE AUF KOSTENLOSE ÜBERLASSUNG EINER MÖBLIERTEN WOHNUNG. WEGEN IHRER ABORDNUNG KÜNDIGTE DIE KLAEGERIN IHREN MIETVERTRAG IN BRÜSSEL UND STELLTE IHRE MÖBEL IN EINEM MÖBELLAGER UNTER.
3 DIE KLAEGERIN STÜTZT SICH AUF ARTIKEL 38 BUCHSTABE D DES BEAMTENSTATUTS , NACH DEM DER ABGEORDNETE BEAMTE ANSPRUCH AUF AUSGLEICH ALLER ZUSÄTZLICHEN FINANZIELLEN BELASTUNGEN HAT , DIE IHM DURCH SEINE ABORDNUNG ENTSTEHEN.
4 SIE TRAEGT VOR : SOWEIT DIE ABORDNUNG DES BEAMTEN ZU EINER VERLEGUNG SEINES WOHNSITZES AN EINEN NEUEN DIENSTORT FÜHRE , SEI DIES NORMALERWEISE MIT EINEM UMZUG AUF KOSTEN DES ORGANS VERBUNDEN. DA SICH IHR LEBENSMITTELPUNKT IN VAR ( FRANKREICH ) BEFINDE , SEI NACH IHRER ABORDNUNG JEDE VERBINDUNG MIT BRÜSSEL ABGERISSEN ; DESHALB HABE ES KEINEN GRUND MEHR GEGEBEN , DORT EINE WOHNUNG BEIZUBEHALTEN. DA SIE IHRE MÖBEL NICHT NACH JAUNDE HABE MITNEHMEN DÜRFEN , HABE DIE EINZIGE VERNÜNFTIGE LÖSUNG DARIN BESTANDEN , DEN MIETVERTRAG ÜBER IHRE BRÜSSELER WOHNUNG ZU KÜNDIGEN , IHRE MÖBEL IN EINEM MÖBELLAGER UNTERZUBRINGEN UND AUF DIESE WEISE DIE DURCH IHRE ABORDNUNG ENTSTANDENEN BELASTUNGEN SOWEIT WIE MÖGLICH ZU BEGRENZEN. DIESE BELASTUNGEN SEIEN NICHT DURCH DIE EINRICHTUNGS- UND WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFEN AUSGEGLICHEN WORDEN , DURCH DIE VOR ALLEM DIE KOSTEN FÜR EINKÄUFE AN ORT UND STELLE SOWIE FÜR DIE WIEDEREINRICHTUNG NACH ABLAUF DER ABORDNUNG ABGEDECKT WERDEN SOLLTEN ; DIESE KOSTEN HÄTTEN NICHTS MIT DEN AUSGABEN FÜR DIE UNTERBRINGUNG DER MÖBEL IN BRÜSSEL WÄHREND DER DAUER DER ABORDNUNG ZU TUN. AUSSERDEM SEI DIE AUSLANDSZULAGE , DIE SIE WÄHREND IHRER DIENSTLICHEN TÄTIGKEIT IN BRÜSSEL ERHALTEN HABE , IN DEM GENANNTEN ZEITRAUM NICHT GEZAHLT WORDEN.
5 GEGENÜBER DIESEN ARGUMENTEN IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE VERWALTUNG NACH ARTIKEL 38 BUCHSTABE D DES STATUTS NICHT VERPFLICHTET IST , SÄMTLICHE AUSLAGEN ZU ERSTATTEN , DIE AUF ENTSCHEIDUNGEN - SO VERNÜNFTIG SIE AUCH SEIN MÖGEN - ZURÜCKGEHEN , DIE DER BEAMTE AUFGRUND SEINER ABORDNUNG GETROFFEN HAT ; AUSZUGLEICHEN SIND ALLEIN DIE AUSLAGEN , DIE ALS DURCH DIE ABORDNUNG SELBST ENTSTANDENE ZUSÄTZLICHE FINANZIELLE BELASTUNGEN QUALIFIZIERT WERDEN KÖNNEN.
6 DER KLAEGERIN WURDE AUFGRUND DES ZWISCHEN IHR UND DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT FÜR ZUSAMMENARBEIT BESTEHENDEN VERTRAGES ZUSÄTZLICH ZU DEN PAUSCHALEN EINRICHTUNGS- UND WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFEN IN JAUNDE KOSTENLOS EINE MÖBLIERTE WOHNUNG ZUR VERFÜGUNG GESTELLT ; DESHALB SIND DIE ZUSÄTZLICHEN FINANZIELLEN BELASTUNGEN , DIE DURCH DIE WOHNSITZVERLEGUNG AUFGRUND DER ABORDNUNG ENTSTANDEN WAREN , BEREITS IN VOLLEM UMFANG ABGEDECKT WORDEN.
7 ALS ZUSÄTZLICHE , DURCH DIE ABORDNUNG ENTSTANDENE FINANZIELLE BELASTUNGEN KÖNNEN DAGEGEN NICHT DIE AUSGABEN ANGESEHEN WERDEN , ZU DENEN DIE ENTSCHEIDUNG DES BEAMTEN GEFÜHRT HAT , WÄHREND DER ABORDNUNG SEINE WOHNUNG AM FRÜHEREN DIENSTORT BEIZUBEHALTEN ; ERST RECHT LÄSST SICH DAS NICHT VON DEN KOSTEN FÜR DIE MÖBELLAGERUNG SAGEN , DIE ENTSTANDEN SIND , WEIL DER BEAMTE WOHNUNGSMIETE EINSPAREN WOLLTE. DARAN ÄNDERT AUCH DER UMSTAND NICHTS , DASS DIE AUSLANDSZULAGE , DIE DER BEAMTE WÄHREND SEINER FRÜHEREN TÄTIGKEIT BEANSPRUCHEN KONNTE , NICHT WEITERGEZAHLT UND DURCH ANDERE ZULAGEN FÜR DEN DIENST IN ÜBERSEE ERSETZT WURDE , DENN DIE AUSLANDSZULAGE IST NICHT DAZU BESTIMMT , DIE WOHNUNGSKOSTEN DES BEAMTEN ZU DECKEN.
8 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
9 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
10 NACH ARTIKEL 70 TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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