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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.1988
Aktenzeichen: 56/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat für pharmazeutische Erzeugnisse ein

Preisfestsetzungsverfahren einführt, das einerseits ausdrücklich die Förderung der einheimischen Industrie und der inländischen Forschungstätigkeit vorsieht und bestimmt, daß die hierauf entfallenden Kostenfaktoren in höherem Masse berücksichtigt werden können als die entsprechenden Kostenfaktoren der eingeführten Erzeugnisse, und das andererseits die mit der Einfuhr verbundenen Kosten und Belastungen nicht unter den Faktoren erwähnt, die bei der Preisfestsetzung zu berücksichtigen sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. JUNI 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - NATIONALE PREISREGELUNG FUER ARZNEMITTEL. - RECHTSSACHE 56/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 24. Februar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie das im Beschluß des Interministeriellen Preiskomitees ( CIP ) vom 24. Oktober 1984 ( Gazetta Ufficiale der Italienischen Republik Nr. 298 vom 29.10.1984 ) und im Beschluß des Interministeriellen Komitees für die Wirtschaftsprogrammierung ( CIPE ) vom 11. Oktober 1984 ( veröffentlicht im Anhang zum erstgenannten Beschluß ) geregelte neue Preisfestsetzungsverfahren für pharmazeutische Erzeugnisse eingeführt und angewandt hat.

2 Die Kommission trägt vor, gemäß Punkt A 1 des CIPE-Beschlusses solle das genannte Verfahren nicht nur der Notwendigkeit dienen, sicherzustellen, daß die gesamte Bevölkerung zu Preisen, die den verfügbaren Mitteln entsprächen, zu den pharmazeutischen Erzeugnissen Zugang habe, sondern auch auf die Ziele der Förderung des inländischen Pharmaziesektors ausgerichtet sein. Unter diesem letzteren Blickwinkel enthielten die beiden Beschlüsse eine Anzahl diskriminierender Entscheidungsmerkmale. So könnten gemäß Punkt B 4 des CIPE-Beschlusses die zu berücksichtigenden Forschungskosten, die normalerweise 10 % des Fabrikpreises ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigen dürften, bis auf 12 % erhöht werden, wenn die Forschungstätigkeit zu bedeutenden Investitionen im Inland Anlaß gebe. Desgleichen könne bei Arzneimittelspezialitäten, die als besonders neuartig und innovativ anerkannt würden, der Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer um einen Satz erhöht werden, der in der Regel 20 %, und wenn es sich um Erzeugnisse handele, die das Ergebnis ausschließlich im Inland vorgenommener Forschung seien, 40 % erreichen könne. Für die die Ausgangsstoffe betreffenden Kostenfaktoren sehe der CIP-Beschluß unter Punkt 1.1 gleichfalls vor, daß die Aufmerksamkeit auf die Förderung produktiver Investitionen im Inland zu richten sei.

3 Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die Beschlüsse die mit der Einfuhr verbundenen zusätzlichen Kosten und Belastungen nicht unter den zu berücksichtigenden Kostenfaktoren aufführten. Sie zieht hieraus den Schluß, daß das neue Verfahren insofern gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstosse, als es dazu geschaffen sei, die inländische Erzeugung zu begünstigen, und infolgedessen die Vermarktung der eingeführten Erzeugnisse gegenüber der der einheimischen Erzeugung erschwere.

4 Die italienische Regierung bestreitet die von der Kommission erhobenen Rügen nicht, sondern bekundet ihre Absicht, das Verfahren so bald wie möglich zu ändern, um jeden möglichen Verdacht einer Benachteiligung der eingeführten Erzeugnisse auszuschließen.

5 Wegen weiterer Einzelheiten der innerstaatlichen Regelung, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Wie aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c bis e der auf Artikel 33 Absatz 7 EWG-Vertrag gestützten Richtlinie 70/50/EWG der Kommission über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere aufgrund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen ( ABl. 1970, L 13, S. 29 ), hervorgeht, steht Artikel 30 EWG-Vertrag einer einzelstaatlichen Preiskontrollregelung entgegen, soweit sie Preisbestandteile für inländische und eingeführte Erzeugnisse zum Nachteil der letzteren unterschiedlich festlegt, eine etwaige Preiserhöhung für die eingeführten Waren entsprechend den mit der Einfuhr verbundenen zusätzlichen Kosten und Belastungen unmöglich macht oder die Preise für die Waren in Abhängigkeit vom Gestehungspreis oder der Qualität der inländischen Waren allein in einer solchen Höhe festlegt, daß sich hieraus ein Einfuhrhindernis ergibt.

7 Diese Auslegung des Artikels 30 findet ihre Bestätigung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in seinen Urteilen vom 29. November 1983 in der Rechtssache 181/82 ( Roussel, Slg. 1983, 3849 ) und vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 ( Cullet, Slg. 1985, 305 ).

8 Vorliegend sehen die beiden beanstandeten Beschlüsse ausdrücklich vor, daß mit der Festsetzung der Preise für die pharmazeutischen Erzeugnisse die Entwicklung der einheimischen Industrie und der inländischen Forschungstätigkeiten zu fördern sind. Sie besagen, daß die hierauf entfallenden Kostenfaktoren in höherem Masse berücksichtigt werden können als die entsprechenden Kostenfaktoren der eingeführten Erzeugnisse. Ferner erwähnen diese Beschlüsse die mit der Einfuhr verbundenen Kosten und Belastungen nicht unter den Faktoren, die bei der Preisfestsetzung zu berücksichtigen sind. Deshalb ist festzustellen, daß das durch diese Beschlüsse eingeführte neue Verfahren dazu angetan ist, die einheimischen Erzeugnisse zum Nachteil der eingeführten Erzeugnisse zu begünstigen, und daß es folglich eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag ist.

9 Während somit feststeht, daß die Italienische Republik mit der Einführung des vorstehend geschilderten Verfahrens gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen hat, führt die Kommission keinen konkreten Fall einer Anwendung dieses Verfahrens an, die die einheimischen Erzeugnisse tatsächlich gegenüber den eingeführten Erzeugnissen begünstigt. Unter diesen Umständen kann in der Anwendung des neuen Verfahrens kein weiterer Verstoß gesehen werden.

10 Die Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen gibt zu der Feststellung Anlaß, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie das im Beschluß des Interministeriellen Preiskomitees vom 24. Oktober 1984 und im Beschluß des Interministeriellen Komitees für die Wirtschaftsprogrammierung vom 11. Oktober 1984 vorgesehene neue Preisfestsetzungsverfahren für die pharmazeutischen Erzeugnisse eingeführt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, indem sie das im Beschluß des Interministeriellen Preiskomitees vom 24. Oktober 1984 und im Beschluß des Interministeriellen Komitees für die Wirtschaftsprogrammierung vom 11. Oktober 1984 geregelte neue Preisfestsetzungsverfahren für die pharmazeutischen Erzeugnisse eingeführt hat.

2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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