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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.05.1989
Aktenzeichen: 56/88
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 569/87/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 128 a.F.
EGV Art. 235 a.F.
Entscheidung 569/87/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Artikels 235 ergibt, ist der Rückgriff auf diese Vorschrift als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nur gerechtfertigt, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die zum Erlaß dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht.

2. Der Erlaß von Rechtsakten, die gemeinschaftliche Aktionen auf dem Gebiet der Berufsausbildung vorsehen und den Mitgliedstaaten entsprechende Mitwirkungspflichten auferlegen, erfolgt im Rahmen der Befugnisse, die Artikel 128 EWG-Vertrag, ausgelegt anhand seines Wortlauts und mit Rücksicht auf das Erfordernis, seine praktische Wirksamkeit zu gewährleisten, dem Rat verleiht.

3. Die Befugnisse der Organe und die Bedingungen ihrer Ausübung im System der gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeiten ergeben sich aus den einzelnen besonderen Vertragsbestimmungen, deren Unterschiede, insbesondere hinsichtlich der Mitwirkung des Europäischen Parlaments, nicht immer auf systematischen Kriterien beruhen.

4. Für die Ausübung der Rechtsetzungsbefugnis und die Ausübung haushaltsrechtlicher Befugnisse gelten im Rahmen der Systematik des Vertrages unterschiedliche Bedingungen. Daher wirken sich die Anforderungen des Haushaltsverfahrens, das bei der Bereitstellung der zur Durchführung eines Rechtsetzungsakts erforderlichen Mittel einzuhalten ist, in keiner Weise auf die Verfahrensanforderungen aus, die für den Erlaß des betreffenden Rechtsetzungsakts gelten.

5. Ein Aktionsprogramm für die Berufsausbildung Jugendlicher und zur Vorbereitung der Jugendlichen auf das Erwachsenen - und Erwerbsleben, mit dem nur die Politiken und Tätigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem fraglichen Gebiet in der Weise unterstützt und ergänzt werden sollen, daß lediglich Informations - und Förderungsmaßnahmen der Gemeinschaft vorgesehen und den Mitgliedstaaten Mitwirkungspflichten auferlegt werden, geht nicht über die Befugnisse des Rates aus Artikel 128 EWG-Vertrag hinaus.

( Hinsichtlich der Nrn. 1 bis 4 ist die Begründung identisch mit derjenigen des ebenfalls am 30. Mai 1989 ergangenen Urteils in der Rechtssache 242/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 0000 ).


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. MAI 1989. - VEREINIGTES KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AKTIONSPROGRAMM FUER DIE BERUFSBILDUNG JUGENDLICHER - NICHTIGKEITSKLAGE - RECHTSGRUNDLAGE. - RECHTSSACHE 56/88.

Tenor:

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.

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