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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.1975
Aktenzeichen: 57-75
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3 Art. 27 Abs. 1
Verordnung Nr. 3 Art. 28 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE C WEICHT NICHT VON DEM IN DEN VORHERGEHENDEN BUCHSTABEN NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ AB, DASS DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLER IN FRAGE KOMMENDEN MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN UND GLEICHGESTELLTEN ZEITEN EINE ANTEILIGE BERECHNUNG DER LEISTUNGSBETRAEGE DURCH JEDEN DER ZUSTÄNDIGEN VERSICHERUNGSTRAEGER ZUR FOLGE HAT.

DAHER IST DANN, WENN FÜR DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF INVALIDENRENTE DURCH EINEN VERSICHERTEN, FÜR DEN NACHEINANDER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER MITGLIEDSTAATEN GALTEN, DIE IN DEM EINEN STAAT ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND, WEIL DER VERSICHERTE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG DIESES ANSPRUCHS IN DEM ANDEREN STAAT NICHT ERFÜLLT, UND WENN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES ANDEREN STAATES DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN AUF EINEM DURCHSCHNITTLICHEN ENTGELT ODER BEITRAG UNABHÄNGIG VON DER BESCHÄFTIGUNGSDAUER BERUHT, DIE ANTEILIGE BERECHNUNG NACH ZUSAMMENRECHNUNG SÄMTLICHER VERSICHERUNGSZEITEN GEMÄSS ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 3 VORZUNEHMEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. DEZEMBER 1975. - FERNAND PLAQUEVENT GEGEN CAISSE PRIMAIRE D'ASSURANCE MALADIE DU HAVRE UND DIRECTEUR REGIONAL DE LA SECURITE SOCIALE ROUEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DE CASSATION DE FRANCE. - RECHTSSACHE 57-75.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION HAT MIT URTEIL VOM 11. JUNI 1975, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 2. JULI 1975, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 28 DER VERORDNUNG NR. 3 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER VORGELEGT.

2/3 DIESE FRAGE WIRD IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN, IN DEM ES UM DIE BERECHNUNG DER INVALIDENRENTE EINES FRANZÖSISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN, DES BESCHWERDEFÜHRERS DES AUSGANGSVERFAHRENS, DURCH DEN ZUSTÄNDIGEN FRANZÖSISCHEN VERSICHERUNGSTRAEGER GEHT. DER BETROFFENE WAR ZUNÄCHST - VOM 1. DEZEMBER 1931 BIS 30. SEPTEMBER 1944 - IN FRANKREICH UND ANSCHLIESSEND - VOM 11. OKTOBER 1944 BIS 12. DEZEMBER 1952 - IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ALS ARBEITNEHMER BESCHÄFTIGT. DER DEUTSCHE VERSICHERUNGSTRAEGER GEWÄHRTE IHM, NACHDEM ER INVALIDE GEWORDEN WAR, ZUM LETZTGENANNTEN ZEITPUNKT LEISTUNGEN AUS DER KRANKENVERSICHERUNG UND BEWILLIGTE IHM VOM 1. AUGUST 1954 AN EINE ANTEILIG NACH SEINEN VERSICHERUNGSZEITEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BERECHNETE INVALIDENRENTE.

4 DER BETROFFENE BEANTRAGTE BEI DER CAISSE PRIMAIRE D' ASSURANCE MALADIE LE HAVRE UNTER BERUFUNG AUF DIE VERORDNUNGEN NR. 3 UND 4 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER EINE INVALIDENRENTE AUFGRUND SEINER ARBEITNEHMERTÄTIGKEIT IN FRANKREICH.

5/7 DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE INVALIDITÄTSVERSICHERUNG GEHÖREN ZUM TYP A, DAS HEISST DIE LEISTUNGEN WERDEN UNABHÄNGIG VON DER DAUER DER VERSICHERUNGSZEITEN BERECHNET. DER BETRAG DER RENTE ENTSPRICHT EINEM - NACH DEM GRAD DER INVALIDITÄT ABGESTUFTEN - PROZENTSATZ DES DURCHSCHNITTLICHEN JAHRESENTGELTS DES ARBEITNEHMERS WÄHREND DER LETZTEN ZEHN JAHRE VOR DER ARBEITSEINSTELLUNG ( NACH EINEM DEKRET VON 1972 : WÄHREND DER ZEHN JAHRE MIT DEM HÖCHSTEN ENTGELT NACH DEM 31. DEZEMBER 1947 ). DIE INVALIDENRENTE WIRD DEM ARBEITNEHMER GEWÄHRT, DER AM ERSTEN TAG DES MONATS, IN DEM DIE ARBEIT WEGEN DER INVALIDITÄT EINGESTELLT WIRD, SEIT ZWÖLF MONATEN VERSICHERT GEWESEN IST UND DER AUSSERDEM EINE BESTIMMTE BESCHÄFTIGUNGSDAUER VOR DEM EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES NACHWEIST.

8/9 DIE BESCHWERDEGEGNERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS STELLTE FEST, DASS DER BETROFFENE NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER SOLCHEN RENTE ERFÜLLTE; SIE BERÜCKSICHTIGTE DAHER FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS AUCH DIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN. SIE RECHNETE ALSO DIE FRANZÖSISCHEN UND DEUTSCHEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUSAMMEN - DIES ERGAB INSGESAMT 77 VIERTELJAHRE, DAVON 44 IN FRANKREICH ZURÜCKGELEGTE -, BERECHNETE DEN THEORETISCHEN RENTENBETRAG GEMÄSS ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG NR. 3 UND BEWILLIGTE DEM BETROFFENEN EINE RENTE ANTEILIG NACH SEINEN FRANZÖSISCHEN VERSICHERUNGSZEITEN.

10/11 DER BESCHWERDEFÜHRER DES AUSGANGSVERFAHRENS BESTRITT DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESES BESCHEIDS MIT DER BEGRÜNDUNG, ER VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3, UND ZWAR VOR ALLEM DESHALB, WEIL BUCHSTABE B UND C DES ARTIKELS 28 ABSATZ 1 KUMULATIV ANGEWANDT WORDEN SEIEN. ER WAR DER AUFFASSUNG, DIE ANTEILIGE BERECHNUNG SEI ZWAR IM FALLE DES BUCHSTABEN B, ALSO DANN MÖGLICH, WENN DAS FÜR DIE FESTSTELLUNG DER RENTE MASSGEBENDE KRITERIUM DIE VERSICHERUNGSDAUER SEI, NICHT ABER IM FALLE DES BUCHSTABEN C, DAS HEISST WENN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES, IN DEM DER RENTENANTRAG GESTELLT WERDE, DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN VON ANDEREN KRITERIEN ALS DER DAUER DER VERSICHERUNGSZEITEN ABHÄNGE.

12 DIE COUR DE CASSATION LEGT NUN DIE FRAGE VOR, OB DANN, WENN FÜR DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF INVALIDENRENTE DURCH EINEN VERSICHERTEN, FÜR DEN NACHEINANDER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER MITGLIEDSTAATEN GALTEN, DIE IN DEM EINEN STAAT ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN WAREN, WEIL DER VERSICHERTE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG DIESES ANSPRUCHS IN DEM ANDEREN STAAT NICHT ERFÜLLTE, UND WENN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES ANDEREN STAATES DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN AUF EINEM DURCHSCHNITTLICHEN ENTGELT ODER BEITRAG UNABHÄNGIG VON DER BESCHÄFTIGUNGSDAUER BERUHT, DIE ANTEILIGE BERECHNUNG NACH ZUSAMMENRECHNUNG SÄMTLICHER VERSICHERUNGSZEITEN GEMÄSS ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 3 WIE IN DEM ERSTGENANNTEN STAAT VORZUNEHMEN IST, UM DIE VON DIESEM AUF DER GRUNDLAGE DER VERSICHERUNGSZEITEN ERBRACHTEN LEISTUNGEN ZU ERGÄNZEN, ODER OB EINE VOLLE RENTE OHNE ANTEILIGE BERECHNUNG ZU GEWÄHREN IST.

13/16 ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 BESTIMMT : " GALTEN FÜR EINEN VERSICHERTEN NACHEINANDER ODER ABWECHSELND DIE RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN, SO WERDEN FÜR DEN ERWERB, DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN UND GLEICHGESTELLTEN ZEITEN ZUSAMMENGERECHNET, SOWEIT SIE SICH NICHT ÜBERSCHNEIDEN. " ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE A LAUTET : " DER TRAEGER JEDES DIESER MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT NACH SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN, OB DIE BETREFFENDE PERSON UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN ARTIKEL 27 VORGESEHENEN ZUSAMMENRECHNUNG DER ZEITEN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF DIE IN DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN LEISTUNGEN ERFÜLLT. " BUCHSTABE B DIESES ABSATZES HAT FOLGENDEN WORTLAUT : " BESTEHT NACH BUCHSTABE A EIN ANSPRUCH, SO BESTIMMT JEDER IN BETRACHT KOMMENDE TRAEGER ZUNÄCHST DEN BETRAG DER LEISTUNG, AUF WELCHE DIE BETREFFENDE PERSON ANSPRUCH HÄTTE, WENN SÄMTLICHE NACH ARTIKEL 27 ZUSAMMENGERECHNETEN VERSICHERUNGSZEITEN UND GLEICHGESTELLTEN ZEITEN AUSSCHLIESSLICH NACH SEINEN EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGT WORDEN WÄREN; AUFGRUND DIESES BETRAGS SETZT DER TRAEGER DEN GESCHULDETEN BETRAG NACH DEM VERHÄLTNIS FEST, DAS ZWISCHEN DER DAUER DER NACH SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN UND DER GESAMTDAUER DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BESTEHT; DIESER BETRAG IST DIE LEISTUNG, DIE DER TRAEGER DER BETREFFENDEN PERSON SCHULDET. " BUCHSTABE C DES ABSATZES 1 BESTIMMT : " ERGIBT SICH AUS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS, DASS DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN AUF EINEM DURCHSCHNITTLICHEN ENTGELT, BEITRAG, STEIGERUNGSBETRAG ODER AUF DEM VERHÄLTNIS BERUHT, IN DEM WÄHREND DER ZURÜCKGELEGTEN BEITRAGSZEITEN DAS BRUTTÖNTGELT DER BETREFFENDEN PERSON ZU DEM DURCHSCHNITTLICHEN BRUTTÖNTGELT ALLER VERSICHERTEN MIT AUSNAHME DER LEHRLINGE GESTANDEN HAT, SO WERDEN DIESE DURCHSCHNITTSWERTE ODER VERHÄLTNISZAHLEN FÜR DIE BERECHNUNG DER VON DEM TRAEGER DIESES STAATES ZU TRAGENDEN LEISTUNGEN UNTER AUSSCHLIESSLICHER BERÜCKSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN UND GLEICHGESTELLTEN ZEITEN BESTIMMT, DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND, ODER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES BRUTTÖNTGELTS DER BETREFFENDEN PERSON WÄHREND DIESER ZEITEN... "

17/19 DEN EINGANGSWORTEN DES BUCHSTABEN B ZUFOLGE FINDET DIE ANTEILIGE BERECHNUNG IN ALLEN FÄLLEN STATT, IN DENEN NACH BUCHSTABE A EIN ANSPRUCH BESTEHT; ZWECK DIESER BERECHNUNG IST DEMNACH, DEN BETRAG DER LEISTUNG FESTZUSETZEN, AUF DIE OHNE EINE ZUSAMMENRECHNUNG KEIN ANSPRUCH BESTÜNDE. BUCHSTABE C SOLL DAGEGEN NUR DEN ZUSTÄNDIGEN VERSICHERUNGSTRAEGER DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM DIE RENTE AUF DER GRUNDLAGE EINES DURCHSCHNITTLICHEN ENTGELTS, BEITRAGS ODER STEIGERUNGSBETRAGS BERECHNET WIRD, VON DER VERPFLICHTUNG BEFREIEN, DIE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERZIELTEN ENTGELTE, ENTRICHTETEN BEITRAEGE ODER GEWÄHRTEN STEIGERUNGSBETRAEGE MITZUBERÜCKSICHTIGEN. DIESE VORSCHRIFT WEICHT ALSO NICHT VON DEM IN DEN VORHERGEHENDEN BUCHSTABEN NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ AB, DASS DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLER IN FRAGE KOMMENDEN MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN UND GLEICHGESTELLTEN ZEITEN EINE ANTEILIGE BERECHNUNG DER LEISTUNGSBETRAEGE DURCH JEDEN DER ZUSTÄNDIGEN VERSICHERUNGSTRAEGER ZUR FOLGE HAT.

20 DIE ANTWORT AUF DIE VORGELEGTE FRAGE MUSS DEMNACH LAUTEN, DASS DANN, WENN FÜR DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF INVALIDENRENTE DURCH EINEN VERSICHERTEN, FÜR DEN NACHEINANDER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER MITGLIEDSTAATEN GALTEN, DIE IN DEM EINEN STAAT ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN WAREN, WEIL DER VERSICHERTE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG DIESES ANSPRUCHS IN DEM ANDEREN STAAT NICHT ERFÜLLTE, UND WENN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES ANDEREN STAATES DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN AUF EINEM DURCHSCHNITTLICHEN ENTGELT ODER BEITRAG UNABHÄNGIG VON DER BESCHÄFTIGUNGSDAUER BERUHT, DIE ANTEILIGE BERECHNUNG NACH ZUSAMMENRECHNUNG SÄMTLICHER VERSICHERUNGSZEITEN GEMÄSS ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 3 VORZUNEHMEN IST.

Kostenentscheidung:

21 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION GEMÄSS DEREN URTEIL VOM 11. JUNI 1975 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

SIND FÜR DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF INVALIDENRENTE DURCH EINEN VERSICHERTEN, FÜR DEN NACHEINANDER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER MITGLIEDSTAATEN GALTEN, DIE IN DEM EINEN STAAT ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, WEIL DER VERSICHERTE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG DIESES ANSPRUCHS IN DEM ANDEREN STAAT NICHT ERFÜLLT, UND BERUHT NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES ANDEREN STAATES DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN AUF EINEM DURCHSCHNITTLICHEN ENTGELT ODER BEITRAG UNABHÄNGIG VON DER BESCHÄFTIGUNGSDAUER, SO IST DIE ANTEILIGE BERECHNUNG NACH ZUSAMMENRECHNUNG SÄMTLICHER VERSICHERUNGSZEITEN GEMÄSS ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 3 VORZUNEHMEN.

Ende der Entscheidung

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