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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.06.1970
Aktenzeichen: 58-69
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 91 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 25. JUNI 1970. - RAYMOND ELZ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 58-69.
Entscheidungsgründe:
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
1/2 DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DIE AM 8. OKTOBER 1969 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGENE KLAGE SEI NICHT FRISTGERECHT ERHOBEN, DENN DIE KLAGEFRIST HABE MIT DER AM 31. MAI 1968 ERFOLGTEN MITTEILUNG DER BEURTEILUNG VOM 22. MAI 1968 AN DEN KLAEGER ZU LAUFEN BEGONNEN. DER KLAEGER ENTGEGNET, DIE KLAGEFRIST SEI DURCH DIE VERKÜNDUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFES ( ERSTE KAMMER ) VOM 25. FEBRUAR 1969 IN DER RECHTSSACHE 15/68 IN GANG GESETZT WORDEN, DA DIESES URTEIL IHM GEGENÜBER EINE NEUE TATSACHE DARSTELLE.
3/6 DURCH DAS GENANNTE URTEIL WURDE EINE VON DEMSELBEN KLAEGER AM 25. JULI 1968 GEGEN EINE BEURTEILUNG VOM 15. JANUAR 1968 ERHOBENE KLAGE MIT DER BEGRÜNDUNG ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN, DASS DIE KOMMISSION DIESEN AKT AM 22. MAI 1968 DURCH EINE BERICHTIGTE BEURTEILUNG ERSETZT HAT. INDEM DIESES URTEIL ENTSCHEIDET, DASS DIE BERICHTIGTE BEURTEILUNG DEM KLAEGER ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KANN, STELLT ES LEDIGLICH DIE BEI ERHEBUNG DER ERSTEN KLAGE GEGEBENE RECHTSLAGE FEST. DAHER KANN DAS URTEIL VOM 25. FEBRUAR 1969 KEINE NEUE TATSACHE DARSTELLEN, DIE FÜR DEN KLAEGER EINE NEUE KLAGEFRIST GEGEN DIE BEURTEILUNG VOM 22. MAI 1968 IN GANG SETZEN KÖNNTE. DA DIESE BEURTEILUNG DEM KLAEGER AM 31. MAI 1968 MITGETEILT WORDEN IST, WAR DIE IHM GEMÄSS ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS ZUR VERFÜGUNG STEHENDE DREIMONATSFRIST BEREITS VOR EINREICHUNG DER VORLIEGENDEN KLAGE ABGELAUFEN.
7 DAS SCHREIBEN VOM 8. JULI 1969, MIT DEM DER PRÄSIDENT DER KOMMISSION AUFGRUND EINER VERWALTUNGSBESCHWERDE DES KLAEGERS DIE STREITIGE BEURTEILUNG LEDIGLICH BESTÄTIGT HAT, IST KEINE MIT DER KLAGE ANFECHTBARE MASSNAHME.
8 DIE KLAGE IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
9/11 DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. BEIDE PARTEIEN TRAGEN IHRE AUSLAGEN SELBST.
Ende der Entscheidung
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