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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.1982
Aktenzeichen: 58/81
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/117/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 75/117/EWG Art. 8 Abs. 1 |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ZU RECHTFERTIGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. JUNI 1982. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG. - VERTRAGSVERSTOSS EINES STAATES - GLEICHES ENTGELT. - RECHTSSACHE 58/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 16. MÄRZ 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT INNERHALB DER IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 75/117 VOM 10. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN ( ABL. 1975 NR. L 45 , S. 19 ) FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT , UM DIE BEI DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER HAUSHALTSPRÄMIE AN BEAMTE BESTEHENDEN DISKRIMINIERUNGEN ZU BESEITIGEN.
2 NACH ARTIKEL 8 DER RICHTLINIEN MUSSTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN IN KRAFT SETZEN , UM DER RICHTLINIE BINNEN EINEM JAHR NACH IHRER BEKANNTGABE NACHZUKOMMEN. DIESE FRIST IST AM 12. FEBRUAR 1976 ABGELAUFEN.
3 DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG HAT DEN BEHAUPTETEN VERTRAGSVERSTOSS NICHT BESTRITTEN , SONDERN SICH DARAUF BESCHRÄNKT AUSZUFÜHREN , DER VERZUG BEI DEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN BERUHE ZUM EINEN AUF DER NOTWENDIGKEIT , EIN GESETZ ZU ERLASSEN , UND ZUM ANDEREN DARAUF , DASS DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE EINE UNTERSUCHUNG IHRER AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT VORAUSSETZE. DARÜBER HINAUS MÜSSE DIE REGELUNG FÜR DIE TEILZEITARBEIT NEU GESTALTET WERDEN , WOZU GESPRÄCHE MIT DEN BEAMTENVERTRETERN NOTWENDIG SEIEN.
4 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ZU RECHTFERTIGEN.
5 DAHER IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT INNERHALB DER IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 75/117 VOM 10. FEBRUAR 1975 FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT , UM DIE BEI DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER HAUSHALTSPRÄMIE AN BEAMTE BESTEHENDEN DISKRIMINIERUNGEN ZU BESEITIGEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
6 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZU VERURTEILEN , DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
7 DA DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG UNTERLEGEN IST , SIND IHM DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES NICHT INNERHALB DER IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 75/117 VOM 10. FEBRUAR 1975 FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT , UM DIE BEI DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER HAUSHALTSPRÄMIE AN BEAMTE BESTEHENDEN DISKRIMINIERUNGEN ZU BESEITIGEN.
2.DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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