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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.05.1984
Aktenzeichen: 58/83
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. DIE ALLGEMEINE REGELUNG DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG UND DES ARTIKELS 35 DER AKTE ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND POSTULIERT DEN FREIEN WARENVERKEHR. ARTIKEL 38 DER BEITRITTSAKTE IST , DA ER EINE AUSNAHMEVORSCHRIFT ZU DIESEM GRUNDSATZ DARSTELLT , RESTRIKTIV AUSZULEGEN.
2. EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF IN DIESEM STAAT BESTEHENDE ADMINISTRATIVE SCHWIERIGKEITEN BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG SEINER VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. MAI 1984. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - BARZAHLUNG VON EINFUHREN. - RECHTSSACHE 58/83.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 24. MÄRZ 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE REPUBLIK GRIECHENLAND GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN ARTIKELN 30 FF. EWG-VERTRAG SOWIE 35 UND 38 DER BEITRITTSAKTE VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER ERZEUGNISSE AUS DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN DIE ENTRICHTUNG VON BARBETRAEGEN IN HÖHE DES VOLLEN WERTES DIESER ERZEUGNISSE VORGESCHRIEBEN HAT.
2 ARTIKEL 38 DER BEITRITTSAKTE SIEHT VOR , DASS DIE FÜR DIE EINFUHREN AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU ZAHLENDEN BARBETRAEGE WIE FOLGT ABGEBAUT WERDEN : 1. JANUAR 1981 : 25 % , 1. JANUAR 1982 : 25 % , 1. JANUAR 1983 : 25 % , 1. JANUAR 1984 : 25 %.
3 AM 23. JANUAR 1981 ENTSCHIED DER GRIECHISCHE HANDELSMINISTER , DASS BESTIMMTE ERZEUGNISSE , FÜR DEREN EINFUHR AM 31. DEZEMBER 1980 DIE ENTRICHTUNG VON BARBETRAEGEN IN HÖHE IHRES VOLLEN WERTES VORGESCHRIEBEN WAR , KÜNFTIG NACH GRIECHENLAND EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN , OHNE DASS DIESE VORAUSSET ZUNG ERFÜLLT WERDEN MUSS. FÜR BESTIMMTE ANDERE ERZEUGNISSE SOLLTE HINGEGEN WEITER DIE VERPFLICHTUNG BESTEHEN , BARBETRAEGE IN HÖHE IHRES VOLLEN WERTES ZU ENTRICHTEN.
4 DIE KOMMISSION IST DER ANSICHT , DIE REPUBLIK GRIECHENLAND SEI MIT DIESER ENTSCHEIDUNG IHREN VERPFLICHTUNGEN NICHT ORDNUNGSGEMÄSS NACHGEKOMMEN. ANSTATT DER VÖLLIGEN BEFREIUNG EINER BESTIMMTEN ANZAHL VON ERZEUGNISSEN HÄTTE SIE DEN ABBAU DER ZU ZAHLENDEN BARBETRAEGE VON 25 % BEI ALLEN VON ARTIKEL 38 ERFASSTEN ERZEUGNISSEN VORNEHMEN MÜSSEN.
5 DIE REPUBLIK GRIECHENLAND WIDERSPRICHT DIESER AUSLEGUNG DES ARTIKEL 38. NACH IHRER AUFFASSUNG IST DIE FORMULIERUNG DES ARTIKELS 38 ABSTRAKT UND REGELT DIESER NICHT DIE FRAGE , OB DER ABBAU DER ZU ZAHLENDEN BARBETRAEGE UM 25 % JEDES EINZELNE GESCHÄFT BETRIFFT.
6 DIE REPUBLIK GRIECHENLAND SEI IHRER VERPFLICHTUNG NACHGEKOMMEN , INDEM SIE IN DIE LISTE DER ERZEUGNISSE , FÜR DIE DIE ZAHLUNG NACH DER EINFUHR ZUGELASSEN WORDEN SEI , EINE GRUPPE VON ERZEUGNISSEN AUFGENOMMEN HABE , DEREN EINFUHRVOLUMEN IM VORAUS BESTIMMBAR GEWESEN SEI UND AUF DIE 25 % DER ENTRICHTETEN BARBETRAEGE ENTFIELEN.
7 ZUR UNTERSTÜTZUNG IHRER AUSLEGUNG DES ARTIKEL 38 VERWEIST DIE GRIECHISCHE REGIERUNG AUF DIE VORBEREITUNGSARBEITEN ZUR BEITRITTSAKTE. DIE SECHSTE MINISTERKONFERENZ HABE SICH DARAUF GEEINIGT , DASS DAS SYSTEM DER ENTRICHTUNG VON BARBETRAEGEN INNERHALB EINES ZEITRAUMS VON DREI JAHREN NACH DEM BEITRITT UNTER VORBEHALT EINER VEREINBARUNG ÜBER DIE DABEI ANZUWENDENDEN TECHNISCHEN MODALITÄTEN SCHRITTWEISE BESEITIGT WERDEN SOLLE. MANGELS EINER SOLCHEN VEREINBARUNG STEHE ES DER REPUBLIK GRIECHENLAND FREI , DIE TECHNISCHEN MODALITÄTEN ANZUWENDEN , DIE IHREN INTERESSEN AM BESTEN ENTSPRÄCHEN.
8 DIE GRIECHISCHE REGIERUNG MEINT AUSSERDEM , DIE FRAGLICHE BESTIMMUNG SEI ZU IHREN GUNSTEN ERLASSEN WORDEN UND IHR BLEIBE DESHALB EIN GEWISSER SPIELRAUM BEI DER AUSLEGUNG. DIE BEITRITTSAKTE HABE NICHT BEZWECKT , DIE VON DER KOMMISSION VORGESCHLAGENE AUSLEGUNG ZU BESTÄTIGEN. ANGESICHTS DER KOMPLIZIERTHEIT DES VORGEHENS IN DER PRAXIS UND DER ADMINISTRATIVEN SCHWIERIGKEITEN , DIE SICH ERGEBEN WÜRDEN , WENN MAN DER VON DER KOMMISSION VORGESCHLAGENEN AUSLEGUNG FOLGTE , SEI DER VON DER GRIECHISCHEN REGIERUNG BEFÜRWORTETEN AUSLEGUNG ZU FOLGEN.
9 DIESE ARGUMENTATION IST ABZULEHNEN. DIE ALLGEMEINE REGELUNG DES ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG UND DES ARTIKELS 35 DER BEITRITTAKTE POSTULIERT DEN FREIEN WARENVERKEHR. ARTIKEL 38 IST , DA ER EINE AUSNAHMEVORSCHRIFT ZU DIESEM GRUNDSATZ DARSTELLT , RESTRIKTIV AUSZULEGEN. DER ZWECK DES ARTIKELS 38 IST ES , EINEN ZUM SCHUTZ DER EINHEIMISCHEN INDUSTRIE BESTIMMTEN MECHANISMUS SCHRITTWEISE ZU BESEITIGEN , UM ES DIESER INDUSTRIE ZU ERMÖGLICHEN , DIE ÜBERGANGSZEIT DAZU ZU NUTZEN , SICH AN DEN DURCH DIE ÖFFNUNG DER GRENZEN EINTRETENDEN VERSTÄRKTEN WETTBEWERB ANZUPASSEN. DIE VON DER GRIECHISCHEN REGIERUNG ANGEWANDTE METHODE ERLAUBT DIE ERREICHUNG DIESES ZIELES NICHT , DA SIE FÜR DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE ENTWEDER DIE VOLLE AUFRECHTERHALTUNG ODER DIE SOFORTIGE AUFHEBUNG DIESES SCHUTZMECHANISMUS VORSIEHT , OHNE EINEN ALLMÄHLICHEN ÜBERGANG VON EINER SITUATION IN DIE ANDERE. IM ÜBRIGEN DARF MAN DAS DIESER METHODE INNEWOHNENDE RISIKO DER WILLKÜR NICHT UNTERSCHÄTZEN.
10 DIE VORBEREITUNGSARBEITEN WIDERSPRECHEN DIESER AUSLEGUNG KEINESWEGS , DA DIE TECHNISCHEN MODALITÄTEN FÜR DIE SCHRITTWEISE BESEITIGUNG DES SYSTEMS DER ENTRICHTUNG VON BARBETRAEGEN , ÜBER DIE EINE VEREINBARUNG GETROFFEN WERDEN SOLLTE , IN ARTIKEL 38 SELBST FESTGELEGT SIND , INSOFERN ALS DIESER EINEN SCHRITTWEISEN ABBAU IN VIER PHASEN UM JEWEILS 25 % VORSIEHT.
11 ADMINISTRATIVE SCHWIERIGKEITEN ALLEIN KÖNNEN EBENFALLS NICHT DAZU FÜHREN , DER AUSLEGUNG DER GRIECHISCHEN REGIERUNG ZU FOLGEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF IN DIESEM STAAT BESTEHENDE ADMINISTRATIVE SCHWIERIGKEITEN BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG SEINER VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN.
12 DIE KOMMISSION HAT FOLGLICH DIE VON IHR BEHAUPTETE VETRAGSVERLETZUNG BEWIESEN ; IHRER KLAGE IST DAHER STATTZUGEBEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
13 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
14 DA DIE REPUBLIK GRIECHENLAND MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZULEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE REPUBLIK GRIECHENLAND HAT DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 38 DER BEITRITTSAKTE VERSTOSSEN , DASS SIE FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER ERZEUGNISSE AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IM JAHR 1981 WEITERHIN DIE ENTRICHTUNG VON BARBETRAEGEN IN HÖHE DES VOLLEN WERTES DIESER ERZEUGNISSE VORGESCHRIEBEN HAT.
2.DIE REPUBLIK GRIECHENLAND TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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