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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1989
Aktenzeichen: 58/88
Rechtsgebiete: Statut


Vorschriften:

Statut Art. 40 Abs. 3
Statut Art. 72 Abs. 1
Statut Art. 90 Abs. 2
Statut Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Entscheidung ist im Sinne des Vertrages ordnungsgenmäß bekanntgegeben, wenn sie ihrem Adressaten zugeht und dieser in die Lage versetzt worden ist, von ihr Kenntnis zu nehmen; damit ist es Sache der Partei, die sich - im Hinblick auf die in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage festgesetzten Fristen - auf die Verspätung einer Klage beruft, das Datum, an dem die Entscheidung mitgeteilt worden ist, zu beweisen. Das gleiche gilt für Klagen nach Artikel 91 des Beamtenstatuts.

2. Ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen ist, sofern er die in Artikel 3 Absatz 1 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge aufgestellten Voraussetzungen erfuellt, durch seinen Ehegatten dem gemeinsamen System mitangeschlossen; er ist nicht verpflichtet, die in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Statuts vorgesehenen Beiträge zu entrichten.

Indem Artikel 72 Absatz 1 des Statuts den Schutz des Ehegatten durch das gemeinsame System von der Voraussetzung abhängig macht, daß dieser keine vergleichbaren Leistungen nach anderen Vorschriften erhalten kann, soll diese Vorschrift zwar eine doppelte Krankenversicherung soweit wie möglich ausschließen und stellt nicht in erster Linie auf die Situation eines Ehegatten ab, der selbst Beamter der Gemeinschaften ist, doch erlaubt es ihre allgemeine Formulierung nicht, Personen auszuschließen, die trotz dieser Eigenschaft nicht unmittelbar gegen die Krankheitsrisiken gesichert sind.

Diese Vorschrift, die den Schutz des mitangeschlossenen Ehegatten durch das gemeinsame System subsidiär auf alle Fälle beschränken soll, in denen dieser anderweitig keine vergleichbaren Leistungen erhalten kann, verpflichtet den Betroffenen deswegen jedoch nicht, sich unter allen Umständen um unmittelbare Sicherung nach anderen Rechtsvorschriften zu bemühen und kann deshalb den Schutz des Ehegatten nicht davon abhängig machen, daß es diesem völlig unmöglich ist, nach anderen Vorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe zu erhalten.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 13. JULI 1989. - FRANCIS UND INGEBORG OLBRECHTS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - BEAMTER IM URLAUB AUS PERSOENLICHEN GRUENDEN - SICHERSTELLUNG DER KRANKHEITSFUERSORGE DURCH DAS GEMEINSAME KRANKHEITSFUERSORGESYSTEM UEBER DEN ANGESCHLOSSENEN EHEGATTEN. - RECHTSSACHE 58/88.

Entscheidungsgründe:

1 Francis Olbrechts und seine Ehefrau Ingeborg Olbrechts geborene Hogrefe, Beamte der Kommission, haben mit Klageschrift, die am 24. Februar 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. November 1987, mit der der Klägerin der Schutz durch das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften ( nachstehend : gemeinsames System ) verweigert wurde, es sei denn, sie entrichtete die in Artikel 40 Absatz 3 des Statuts festgesetzten Beiträge.

2 Frau Olbrechts befindet sich seit dem 7. August 1986 im Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Statuts zur Erziehung des Kindes der Kläger, das jünger als fünf Jahre ist. Am 3. Februar 1987 richtete Herr Olbrechts ein Schreiben an den Leiter der Abteilung "Kranken - und Unfallversicherung" der Generaldirektion "Personal und Verwaltung", in dem er die Auslegung der Vorschriften des Statuts durch die Dienststellen der Kommission anläßlich eines Antrags auf Übernahme bestimmter Krankheitskosten seiner Ehefrau beanstandete. Diese Stellen waren der Ansicht, daß seine Ehefrau nicht im gemeinsamen System durch ihn mitversichert sei; um dieses System in Anspruch nehmen zu können, müsse sie vielmehr selbst gemäß Artikel 40 Absatz 3 des Statuts Beiträge entrichten.

3 Der Abteilungsleiter antwortete mit einem "dienstlichen Schreiben an Frau Olbrechts - per Adresse Herrn Olbrechts" - vom 6. Februar 1987 und bestätigte die Auslegung der Dienststellen der Kommission.

4 Die Kläger richteten am 27. Mai 1987 ein als Antrag "gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts" bezeichnetes Schreiben an das Generalsekretariat der Kommission, das dort am 2. Juni 1987 einging. Mit diesem Schreiben begehrten sie die Anerkennung des Anspruchs von Frau Olbrechts auf Schutz durch das gemeinsame System als durch Anschluß des Ehegatten mitversicherte Person.

5 Mit dienstlichem Schreiben vom 27. August 1987 teilte die Generaldirektion "Personal und Verwaltung" Herrn Olbrechts mit, daß sein Antrag vom 2. Juni 1987 in Wirklichkeit eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 darstelle, da er "sich... gegen eine bereits von der Anstellungsbehörde gegenüber (( seiner )) Ehefrau getroffene Entscheidung richtet ".

6 Mit dienstlichem Schreiben vom 2. Dezember 1987 teilte die Generaldirektion "Personal und Verwaltung" den Klägern die Entscheidung der Kommission vom 17. November 1987 mit, mit der ihre Beschwerde vom 27. Mai 1987 zurückgewiesen wurde.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

8 Die Kommission vertritt die Ansicht, die Klage sei unzulässig, da die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgesetzten Fristen nicht eingehalten worden seien. Das dienstliche Schreiben vom 6. Februar 1987 sei die die Kläger beschwerende Entscheidung, die auf den Antrag von Herrn Olbrechts ergangen sei, und gegen die die Kläger innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgesetzten Frist von drei Monaten keine Beschwerde eingelegt hätten. Ihre Beschwerde vom 27. Mai 1987 sei deshalb verspätet. Die Entscheidung der Kommission vom 17. November 1987, die Gegenstand der vorliegenden Klage sei, könne die Kläger nicht beschweren, da sie nur eine Maßnahme zur Bestätigung der Entscheidung vom 6. Februar 1987 darstelle. Ferner sei auch sie nicht innerhalb der geltenden Fristen mit einer Beschwerde angefochten worden.

9 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zwar stellt das dienstliche Schreiben vom 6. Februar 1987 an die Klägerin die beschwerende Maßnahme dar, gegen die die Kläger ihre Beschwerde hätten richten müssen, die Kommission kann sich jedoch nicht auf die Verspätung des Antrags der Kläger vom 27. Mai 1987 berufen, den sie zu Recht als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ansieht.

10 Eine Entscheidung ist im Sinne des Vertrages ordnungsgemäß bekanntgegeben, wenn sie ihrem Adressaten zugeht und dieser in die Lage versetzt worden ist, von ihr Kenntnis zu nehmen ( Urteil vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can, Slg. 1973, 215 ); damit ist es Sache der Partei, die sich auf die Verspätung einer Klage beruft, das Datum, an dem die Entscheidung mitgeteilt wurde, zu beweisen, ( Urteile vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore, Slg. 1980, 1769, und vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 193 und 194/87, Slg. 1989, 0000 ).

11 Die Akten enthalten keine Angabe über das Datum, an dem das dienstliche Schreiben vom 6. Februar 1987 von seinem Adressaten empfangen wurde. Vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, haben sich die Vertreter der Kommission nur auf das Schweigen der Kläger berufen, die nicht bestritten hätten, das dienstliche Schreiben vom 6. Februar 1987 erhalten zu haben.

12 Dieses Vorbringen der Kommission kann einen Beweis nicht ersetzen; deshalb ist die Einrede der Unzulässigkeit, die mit der angeblichen Verspätung der Beschwerde begründet wird, zurückzuweisen.

13 Die Kommission macht weiter geltend, daß das Ausbleiben einer Antwort innerhalb der Frist von vier Monaten seit der Einreichung der Beschwerde der Kläger vom 27. Mai 1987 die stillschweigende Zurückweisung dieser Beschwerde bedeutet habe. Gemäß Artikel 91 des Statuts hätte die Klage deshalb binnen drei Monaten nach dieser stillschweigenden Zurückweisung erhoben werden müssen. Da die Klage erst am 24. Februar 1988 erhoben worden sei, sei sie für verspätet und somit unzulässig zu erklären.

14 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Statuts die Frist für die Klage erneut zu laufen beginnt, wenn nach einer stillschweigenden Zurückweisung, aber innerhalb der Klagefrist, eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde ergeht.

15 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Beschwerde vom 27. Mai 1987 nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgesetzten Frist von vier Monaten beantwortet, sie hat jedoch am 17. November 1987 eine ausdrückliche Entscheidung erlassen, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde; diese Entscheidung wurde den Klägern am 2. Dezember 1987, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Klage gegen die stillschweigende Zurückweisung noch nicht abgelaufen war, mitgeteilt. Diese ausdrückliche Entscheidung hat somit eine neue Klagefrist in Lauf gesetzt, die bei der Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen war.

16 Die Klage ist deshalb zulässig.

Zur Begründetheit

17 Die Kläger machen im wesentlichen geltend, nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts sei der Ehegatte eines Beamten durch das gemeinsame System gesichert, sofern er nicht selbst durch dieses gesichert sei und nicht nach anderen Rechts - und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten könne. Während des Urlaubs aus persönlichen Gründen sei die Zugehörigkeit des Beamten zum gemeinsamen System gemäß Artikel 40 Absatz 3 des Statuts unterbrochen, es sei denn, der Beamte erfuelle die in dieser Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen, d. h. insbesondere, er entrichte Beiträge. Deshalb sei der Beamte nicht mehr selbst angeschlossen und somit durch seinen Ehegatten gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Statuts dem gemeinsamen System mitangeschlossen. Die Artikel 3 und 4 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften ( nachstehend : Regelung ) enthielten, in anderen Worten, die gleichen Grundsätze.

18 Die Krankheitsfürsorge für die Beamten und ihre Familienangehörigen wird in erster Linie durch Artikel 72 des Statuts geregelt. Absatz 1 dieses Artikels sieht vor :

"In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten - sofern dieser nicht nach anderen Rechts - und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann -, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen... nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 % gewährleistet."

19 Die Kommission macht geltend, die Klägerin könne sich auf diese Vorschrift nicht berufen, da sie die Möglichkeit gehabt habe, durch Entrichtung von Beiträgen gemäß Artikel 40 Absatz 3 des Statuts den Schutz durch das gemeinsame System zu erlangen.

20 Diesem Vorbringen der Kommission kann nicht gefolgt werden. Zuerst ist festzustellen, daß die in Artikel 72 Absatz 1 des Statuts für den Schutz des Ehegatten durch das gemeinsame System aufgestellte Voraussetzung eine doppelte Krankenversicherung soweit wie möglich ausschließen soll ( siehe das Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 339/85, Brunotti, Slg. 1988, 1379 ). Zwar stellt diese Vorschrift mit dem Hinweis auf den Schutz nach anderen Vorschriften nicht in erster Linie auf die Situation eines Ehegatten ab, der selbst Beamter der Gemeinschaften ist, doch erlaubt es ihre allgemeine Formulierung nicht, den Ehegatten eines Beamten der Gemeinschaften auszuschließen, der selbst Beamter ist, wenn dieser nicht unmittelbar gegen die in Artikel 72 aufgeführten Risiken gesichert ist.

21 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 72 Absatz 1 des Statuts zwar den Schutz des mitangeschlossenen Ehegatten durch das gemeinsame System subsidiär auf Fälle beschränken soll, in denen dieser anderweitig keine vergleichbaren Leistungen erhalten kann, es kann jedoch weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck dieser Vorschrift hergeleitet werden, daß der Ehegatte des angeschlossenen Beamten sich unter allen Umständen um Sicherung nach anderen Rechtsvorschriften bemühen muß. Diese Vorschrift kann deshalb den Schutz des Ehegatten nicht davon abhängig machen, daß es diesem völlig unmöglich ist, nach anderen Vorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe zu erhalten.

22 Diese Auslegung wird ferner durch Artikel 3 Absatz 1 der aufgrund von Artikel 72 des Statuts erlassenen Regelung bestätigt, der die besonderen Vorschriften für die Krankenversicherung des Ehegatten der angeschlossenen Person enthält und wie folgt lautet :

"Durch die angeschlossene Person mitangeschlossen sind :

1. der Ehegatte, sofern dieser der Krankheitsfürsorge nicht selbst angeschlossen ist und

- keine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt oder

- wenn er eine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt, einer öffentlichen Krankheitsfürsorge angeschlossen ist und sein Einkommen aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern nicht mehr als das Jahresgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe B 4, Dienstaltersstufe 3 beträgt..."

23 Deshalb ist der Umstand, daß die Klägerin die Möglichkeit hatte, unter Entrichtung der in Artikel 40 Absatz 3 des Statuts vorgesehenen Beiträge weiter in den Genuß der Krankheitsfürsorge gemäß Artikel 72 des Statuts zu kommen, nicht zu berücksichtigen.

24 Die Kommission vertritt jedoch die Ansicht, daß Artikel 40 Absatz 3 des Statuts den Schutz eines Beamten im Urlaub aus persönlichen Gründen als durch den Ehegatten mitangeschlossene Person deswegen unmöglich mache, weil nach dieser Vorschrift nicht nur "seine Zugehörigkeit zu den... Einrichtungen der sozialen Sicherheit", sondern auch "die Deckung der entsprechenden Risiken" unterbrochen seien. Die Erwähnung der Unterbrechung der Risikodeckung habe nur dann einen Sinn, wenn der Wortlaut dieser Vorschrift die Bedeutung habe, die ihm in der angefochtenen Entscheidung beigelegt werde.

25 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Statuts lässt nicht den Schluß zu, daß mit dieser Vorschrift für den Fall des aus persönlichen Gründen beurlaubten Ehegatten eines angeschlossenen Beamten von der allgemeinen Regel in Artikel 72 des Statuts, die in Artikel 3 Absatz 1 der Regelung näher ausgeführt wird, abgewichen werden sollte, wonach der nicht angeschlossene Ehegatte durch die angeschlossene Person mitangeschlossen ist, sofern er keine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt oder anderenfalls sein Einkommen aus einer solchen Tätigkeit eine bestimmte Hoechstgrenze nicht überschreitet.

26 Da die Klägerin keine berufliche Erwerbstätigkeit ausübte, war sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Regelung durch ihren Ehegatten mitangeschlossen, soweit sie selbst dem gemeinsamen System nicht angeschlossen war.

27 Hierzu macht die Kommission geltend, daß die Begriffe "Unterbrechung" und "Auflösung" nicht verwechselt werden dürften. Ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen sei weiterhin angeschlossen, selbst wenn gemäß Artikel 40 Absatz 3 des Statuts die Auswirkungen seiner Zugehörigkeit unterbrochen seien, so daß Artikel 3 Absatz 1 der Regelung auf ihn nicht angewandt werden dürfe.

28 Dieser Auslegung der Kommission kann nicht gefolgt werden. Aus Artikel 4 Absatz 2 der Regelung selbst, die im übrigen nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 51/72 ( Noé-Dannwerth, Slg. 1973, 433 ) erlassen wurde, auf das sich die Kommission beruft, geht hervor, daß ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen nur angeschlossen ist, wenn die in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Statuts aufgestellten Voraussetzungen erfuellt sind, wenn er also die in dieser Vorschrift vorgesehenen Beiträge entrichtet.

29 Nach Ansicht der Kommission führt die von den Klägern vertretene Ansicht zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen Beamten im Urlaub aus persönlichen Gründen, je nachdem, ob sie unverheiratet, verwitwet oder geschieden oder ob sie verheiratet seien, da die erstgenannten Beiträge entrichten müssten, um versichert zu sein, während letztere während ihres Urlaubs aus persönlichen Gründen durch ihre Ehegatten mitangeschlossen seien.

30 Für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt, sind nicht, wie die Kommission meint, Beamte mit unterschiedlichem Familienstand miteinander, sondern die Ehegatten von Beamten, die selbst Gemeinschaftsbeamte sind, mit solchen zu vergleichen, die dies nicht sind. Deshalb dürfen Ehegatten, die Beamte der Gemeinschaften im Urlaub aus persönlichen Gründen sind, nicht schlechter behandelt werden als Ehegatten, die nicht Beamte sind; wie letztere müssen sie Artikel 3 Absatz 1 der Regelung in Anspruch nehmen können.

31 Nach alledem ist ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen durch seinen Ehegatten dem gemeinsamen System mitangeschlossen, sofern er die in Artikel 3 Absatz 1 der Regelung aufgestellten Vorausetzungen erfuellt; er ist nicht verpflichtet, die in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Statuts vorgesehenen Beiträge zu entrichten.

32 Deshalb ist die auf die Beschwerde der Kläger ergangene Entscheidung der Kommission vom 17. November 1987 aufzuheben.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1)Die auf die Beschwerde der Kläger ergangene Entscheidung der Kommission vom 17. November 1987 wird aufgehoben.

2 ) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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