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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1966
Aktenzeichen: 59-65
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 102 | |
Beamtenstatut Anhang I | |
Beamtenstatut Art. 7 Nr. 2 |
1. EINE OHNE BEDINGUNGEN UND VORBEHALTE GETROFFENE MASSNAHME EINES ORGANS IST ALS ENDGÜLTIG ANZUSEHEN, WENN NICHT WESENTLICHE UMSTÄNDE SIE KLAR UND ÜBEREINSTIMMEND ALS EINE VORLÄUFIGE MASSNAHME ERWEISEN.
VERGLEICHE LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 34/65.
EINE VERWALTUNGSHANDLUNG, DIE EINEN FALL VORBEHALTLOS IN BESTIMMTER WEISE ENTSCHEIDET, IST ALS ENDGÜLTIG ANZUSEHEN, WENN NICHT WESENTLICHE UMSTÄNDE KLAR UND ÜBEREINSTIMMEND AUF DAS GEGENTEIL HINWEISEN.
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2. EINE PARTEI, DIE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE GELTEND MACHEN WILL, IST NICHT GEZWUNGEN, DIE AUFHEBUNG DER RECHTSWIDRIGEN MASSNAHME ZU BETREIBEN, DIE DEN SCHADEN VERURSACHT HAT. SIE KANN JEDOCH NICHT VERSUCHEN, AUF DIESEM WEG EIN DER AUFHEBUNG DER GENANNTEN MASSNAHME GLEICHKOMMENDES ERGEBNIS ZU ERZIELEN, WENN DIE GEGEN DIESE MASSNAHME GERICHTETE NICHTIGKEITSKLAGE UNZULÄSSIG WÄRE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 15. DEZEMBER 1966. - HEINRICH SCHRECKENBERG GEGEN KOMMISSION DER EAG. - RECHTSSACHE 59-65.
Entscheidungsgründe:
S. 824
DER KLAEGER WURDE VON DER EAG-KOMMISSION AM 25. NOVEMBER 1960 ALS LEITER DES INNEREN DIENSTES EINGESTELLT, AM 5. MÄRZ 1963 ALS HAUPTVERWALTUNGSRAT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT UND AM 13. OKTOBER 1964 NACH DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 BEFÖRDERT. SEINE KLAGE RICHTET SICH GEGEN EINE VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 22. SEPTEMBER 1965, MIT DER SEIN ANTRAG AUF EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 ZURÜCKGEWIESEN WURDE. DER KLAEGER MACHT AUFGRUND VON ARTIKEL 102 DES BEAMTENSTATUTS UND ANHANG I ZU DIESEM STATUT EINEN ANSPRUCH AUF NEUEINSTUFUNG NACH DEN GRUNDSÄTZEN DER ZUORDNUNG VON TÄTIGKEIT UND BESOLDUNGSGRUPPE GELTEND UND BEANTRAGT, IHN ALS ABTEILUNGSLEITER EINZUSTUFEN, HILFSWEISE IHM EINE ENTSCHÄDIGUNG IN HÖHE DER IN ARTIKEL 7 NR. 2 VORGESEHENEN AUSGLEICHSZULAGE ZUZUERKENNEN.
S. 825
DIE BEKLAGTE HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG, WEIL DER KLAEGER GEGEN DIE ÜBERLEITUNGSVERFÜGUNG VOM 3. MÄRZ 1963, DIE IHN IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 5 EINGESTUFT HAT, NICHT INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 91 GEKLAGT UND SEINE BESCHWERDE ERST AM 8. JULI 1965 ERHOBEN HAT.
ZUM HAUPTANTRAG AUF EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3
UNSTREITIG HAT DER KLAEGER DIE VERFÜGUNG VOM 5. MÄRZ 1963, ZUGESTELLT AM SELBEN TAG, DURCH DIE ER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 5 EINGESTUFT WURDE, NICHT INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 91 DES STATUTS ANGEFOCHTEN.
DER KLAEGER MACHT JEDOCH GELTEND, BEI SEINER ÜBERLEITUNG SEI ALLGEMEIN BEKANNT GEWESEN, DASS DIE KOMMISSION SPÄTER, NACH DER GLIEDERUNG IHRER DIENSTSTELLEN IN DIREKTIONEN UND ABTEILUNGEN, DIE BEAMTEN NEU WERDE EINSTUFEN MÜSSEN. DIE DEM KLAEGER UNTERSTELLTE DIENSTSTELLE SEI IN EINEM BERICHT SEINER DIENSTVORGESETZTEN ALS " ABTEILUNG " BEZEICHNET WORDEN. AUSSERDEM HABE DER GENERALDIREKTOR FÜR VERWALTUNG UND PERSONAL, HERR FUNCK, AM 4. APRIL 1963 VOR DER KOMMISSION ERKLÄRT, DASS ERNENNUNGEN IN UND BEFÖRDERUNGEN NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 3 ZURÜCKGESTELLT WÜRDEN, UM EINE SPÄTERE PRÜFUNG ZU ERMÖGLICHEN, WELCHEN DIENSTPOSTEN NACH DER STRUKTUR DER EINZELNEN DIREKTIONEN DIESER RANG ZUKOMME. ALS DIE KOMMISSION AM 31. MÄRZ UND 8. APRIL 1965 OHNE VORHERIGE STELLENAUSSCHREIBUNG EINE REIHE VON BEFÖRDERUNGEN NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 3 AUSGESPROCHEN HABE, HABE SIE IN WAHRHEIT VERWALTUNGSEINHEITEN DE FACTO ZU ABTEILUNGEN ANGEHOBEN UND DIE BETROFFENEN BEAMTEN NEU EINGESTUFT. DA DIE VERFÜGUNG VOM 8. APRIL 1965 SOMIT DIE DIENSTSTELLEN NEU GEGLIEDERT HABE, WAS AUCH DURCH DIE DARSTELLUNGSWEISE IM LEITFADEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VON 1965 BESTÄTIGT WERDE, STELLE SIE EINE WESENTLICHE NEUE TATSACHE DAR, DIE EINE NEUE KLAGEFRIST IN GANG GESETZT HABE.
DIE OHNE BEDINGUNGEN UND VORBEHALTE ERGANGENE EINSTUFUNGSVERFÜGUNG VOM 5. MÄRZ 1963 IST INDESSEN MANGELS WESENTLICHER UMSTÄNDE, DIE SIE KLAR UND ÜBEREINSTIMMEND ALS EINE VORLÄUFIGE MASSNAHME ERWIESEN, ALS ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ANZUSEHEN. DASS DER GENERALDIREKTOR FÜR VERWALTUNG UND PERSONAL DIE OBEN ERWÄHNTE ERKLÄRUNG VOR DER KOMMISSION ABGEGEBEN HAT, BEWEIST FÜR SICH ALLEIN NICHT, DASS DIE KOMMISSION SICH SEINE VORSTELLUNGEN ZU EIGEN GEMACHT HABE; DENN DIE KOMMISSION IST KEINESWEGS AN VORSCHLAEGE IHRER DIENSTSTELLEN GEBUNDEN, UND DAS SCHWEIGEN DES PROTOKOLLS ÜBER DIESEN PUNKT LÄSST SICH NICHT ALS ZUSTIMMUNG DEUTEN. AUCH DIE VOM GERICHTSHOF IN DER RECHTSSACHE 34/65 EINGEHOLTEN ZEUGENAUSSAGEN, DIE IN VORLIEGENDER SACHE MIT ZUSTIMMUNG DER PARTEIEN ZUM GEGENSTAND DER VERHANDLUNG GEMACHT WORDEN SIND, BEWEISEN NICHT, DASS DIE EINSTUFUNGSVERFÜGUNG VOM 5. MÄRZ 1963 VORLÄUFIGER NATUR GEWESEN SEI. SIE HABEN NICHT ERGEBEN, DASS DIE KOMMISSION BEI DIESER EINSTUFUNG ÜBER DIE BEWERTUNG DER MIT DEM STREITIGEN DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN TÄTIGKEIT IM ZWEIFEL GEWESEN SEI. BEDEUTUNGSLOS IST FERNER, DASS IN EINEM BERICHT DER DIENSTVORGESETZTEN DES KLAEGERS VOM 13. JUNI 1962, ALSO VOR ERLASS DER EINSTUFUNGSVERFÜGUNG VOM 5. MÄRZ 1965, DIE DIENSTSTELLE DES KLAEGERS ALS " ABTEILUNG " BEZEICHNET WURDE. DER SACHVORTRAG DES KLAEGERS IST ALSO IN SEINER GESAMTHEIT NICHT GEEIGNET, DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG DEN CHARAKTER EINER ENDGÜLTIGEN MASSNAHME, ALS DIE SIE SICH DARSTELLT, ZU NEHMEN, ZUMAL DAS PROTOKOLL DER 196. SITZUNG DER KOMMISSION VOM 22. JANUAR 1963 VON EINER " ALLGEMEINEN ÜBERPRÜFUNG DER EINSTUFUNG DER DIENSTPOSTEN DER INS BEAMTENVERHÄLTNIS ÜBERGELEITETEN BEDIENSTETEN " SPRICHT.
S. 826
AUCH DIE BEFÖRDERUNG EINIGER BEAMTEN NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 3, DIE AM 8. APRIL 1965 AUSGESPROCHEN WURDE, HAT KEINE NEUE FRIST FÜR EINE KLAGE GEGEN DIE EINSTUFUNGSVERFÜGUNG VOM 5. MÄRZ 1963 ERÖFFNET. INSBESONDERE KANN SICH DER KLAEGER NICHT DARAUF STÜTZEN, DASS EIN DIENSTSTELLENLEITER SEINER DIREKTION, DER VORHER DEN GLEICHEN RANG HATTE WIE ER SELBST, UNTER STILLSCHWEIGENDER ANHEBUNG SEINER VERWALTUNGSEINHEIT ZUR ABTEILUNG NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 3 BEFÖRDERT WURDE. DENN DER KLAEGER FICHT DIESE BEFÖRDERUNG NICHT AN UND VERLANGT NICHT IHRE AUFHEBUNG. SEINE KLAGE IST VIELMEHR NUR AUF DIE FESTSTELLUNG GERICHTET, DASS ER MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1962, ALSO MIT EINER RÜCKWIRKUNG VON DREI JAHREN, IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 EINZUSTUFEN SEI. STREITGEGENSTAND IST SONACH DIE EINSTUFUNGSVERFÜGUNG VOM 5. MÄRZ 1963 SELBST. DIE BEFÖRDERUNGEN, DIE IM JAHR 1965 OHNE JEDE RÜCKWIRKUNG AUSGESPROCHEN WURDEN, BERÜHREN DIE EINSTUFUNG DES KLAEGERS IN KEINER WEISE. WEDER DIE GROSSE ZAHL DER SEIT 1963 ERFOLGTEN BEFÖRDERUNGEN NOCH DIE ETWAIGE VERLETZUNG VON FORMVORSCHRIFTEN, NACH DENEN VOR DIESEN BEFÖRDERUNGEN DIE FREIEN PLANSTELLEN HÄTTEN BEKANNTGEGEBEN WERDEN MÜSSEN, KONNTE SICH AUF DIE EINSTUFUNGSVERFÜGUNG DES KLAEGERS AUSWIRKEN UND DIE KLAGEFRIST GEGEN DIESE VERFÜGUNG ERNEUT IN GANG SETZEN. DIE DARSTELLUNG DER DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION IN EINEM LEITFADEN DER GEMEINSCHAFTEN RECHTFERTIGT GLEICHFALLS NICHT DIE VOM KLAEGER VERTRETENE AUSLEGUNG.
DIE KLAGE IST DAHER INSOWEIT ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
ZUM HILFSANTRAG AUF SCHADENSERSATZ
DER KLAEGER VERLANGT HILFSWEISE EINE ENTSCHÄDIGUNG, DIE NACH DER KLAGEBEGRÜNDUNG DER WIEDERGUTMACHUNG EINES VON DER KOMMISSION DURCH DIE NICHTANHEBUNG DER DIENSTSTELLE DES KLAEGERS ZUR ABTEILUNG BEGANGENEN AMTSFEHLERS DIENEN SOLL, WÄHREND SIE IN DEN KLAGEANTRAEGEN ALS " EINE ENTSCHÄDIGUNG IN HÖHE DER AUSGLEICHSZULAGE NACH ARTIKEL 7 NR. 2 DES BEAMTENSTATUTS, DIE VOM 1. JANUAR 1962 AN HÄTTE GEZAHLT WERDEN MÜSSEN ", BEZEICHNET IST.
S. 827
EINE PARTEI, DIE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE GELTEND MACHEN WILL, WIRD ZWAR DURCH KEINE VORSCHRIFT GEZWUNGEN, DIE AUFHEBUNG DER RECHTSWIDRIGEN MASSNAHME ZU BETREIBEN, DIE DEN SCHADEN VERURSACHT HAT. SIE KANN ABER AUF DIESEM WEGE NICHT DIE UNZULÄSSIGKEIT EINER GEGEN DIESELBE RECHTSWIDRIGE MASSNAHME GERICHTETEN UND AUF DIE GLEICHEN FINANZIELLE FOLGEN ABZIELENDEN KLAGE UMGEHEN.
IN WAHRHEIT BEGEHRT DER KLAEGER MIT SEINEM HILFSANTRAG NICHT DEN ERSATZ EINES TATSÄCHLICHEN SCHADENS, DER IHM DURCH DIE AUSÜBUNG SEINES AMTES ENTSTANDEN WÄRE, SONDERN ER VERLANGT EINEN BETRAG, DER DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM BEZOGENEN GEHALT UND DEM GEHALT ENTSPRICHT, DAS IHM SEIT DEM 1. JANUAR 1962 IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 ZUGESTANDEN HÄTTE, AUF DIE ER ANSPRUCH ZU HABEN GLAUBT.
DER GEGEN DIE EINSTUFUNGSVERFÜGUNG VOM 5. MÄRZ 1963 GERICHTETE HAUPTANTRAG IST FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT WORDEN, WEIL DIE ALS WESENTLICHE NEUE TATSACHEN ANGEFÜHRTEN UMSTÄNDE NICHT FÜR AUSREICHEND ERACHTET WURDEN, DIE VERFÜGUNG ERNEUT IN FRAGE ZU STELLEN, WESHALB SIE ÜBRIGENS AUCH DEN TATBESTAND EINES AMTSFEHLERS NICHT ERFÜLLEN KÖNNEN. DIESE VERFÜGUNG IST UNANFECHTBAR. INDEM DER KLAEGER SICH FÜR SEINEN ANTRAG AUF ARTIKEL 7 NR. 2 DES STATUTS STÜTZT, WEIST ER FERNER AUF DAS EIGENTLICHE ZIEL SEINES ANTRAGS HIN, DAS NICHT DARIN BESTEHT, DIE WIEDERGUTMACHUNG EINES SCHADENS ZU ERLANGEN, SONDERN DARIN, DIESE DIE AUSGLEICHSZULAGE BEI VORÜBERGEHENDER VERWENDUNG, DIE DER KLAEGER WEGEN FRISTVERSÄUMNIS NICHT MEHR ERLANGEN KANN, REGELNDE VORSCHRIFT AUF SICH ANGEWANDT ZU SEHEN.
AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN IST AUCH DER HILFSANTRAG ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST. FERNER KANN DER GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 ABSATZ 1 DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN, WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST. DIE UMSTÄNDE DES FALLES KONNTEN DEN KLAEGER ZU IRRIGEN VORSTELLUNGEN ÜBER DIE ENDGÜLTIGKEIT DER VERFÜGUNG VOM 5. MÄRZ 1963 VERANLASSEN. DAHER IST DIE HÄLFTE DER AUSLAGEN DES KLAEGERS DER BEKLAGTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE BEKLAGTE TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN UND DIE HÄLFTE DER DEM KLAEGER ENTSTANDENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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