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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.07.1971
Aktenzeichen: 59-70
Rechtsgebiete: EGKSV
Vorschriften:
EGKSV ART. 67 |
1. AUS DEM DEN ARTIKELN 33 UND 35 GEMEINSAMEN ZWECK ERGIBT SICH, DASS DEN ERFORDERNISSEN DER RECHTSSICHERHEIT UND DER KONTINUITÄT IN DER TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT, DENEN DIE KLAGEFRISTEN DES ARTIKELS 33 GENÜGEN SOLLEN, AUCH BEI DER AUSÜBUNG DER IN ARTIKEL 35 VORGESEHENEN RECHTE RECHNUNG GETRAGEN WERDEN MUSS, WOBEI ALLERDINGS DIE BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND, DIE DAS SCHWEIGEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FÜR DIE RECHTSUNTERWORFENEN MIT SICH BRINGEN KANN. DAHER SIND DIE RECHTSUNTERWORFENEN IM FALLE DER UNTÄTIGKEIT DER KOMMISSION GEHALTEN, DIESE INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST ZU BEFASSEN. DIES MUSS ERST RECHT GELTEN, WENN DER ENTSCHLUSS DER KOMMISSION, UNTÄTIG ZU BLEIBEN, ERKENNBAR GEWORDEN IST.
2. AUFGRUND DER KOOPERATIONSPFLICHT, DIE ARTIKEL 86 DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGT, MUSS SICH EIN MITGLIEDSTAAT, DER EINE MASSNAHME EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES FÜR VERTRAGSWIDRIG HÄLT, VERANLASST SEHEN, DIE IHM NACH DEM VERTRAG ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN VERFAHREN ODER RECHTSBEHELFE ZU EINEM ZEITPUNKT ZU GEBRAUCHEN, ZU DEM NOCH EIN WIRKSAMES EINGREIFEN MÖGLICH IST UND DIE RECHTSSTELLUNG DRITTER NICHT NUTZLOS VERUNSICHERT WIRD.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. JULI 1971. - KOENIGREICH DER NIEDERLANDE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 59-70.
Entscheidungsgründe:
1 MIT DER KLAGE WIRD DIE AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BEGEHRT, DIE DARAUS ZU ENTNEHMEN SEIN SOLL, DASS DIE KOMMISSION DEM VON DER KLAGENDEN REGIERUNG AM 24. JUNI 1970 AN SIE GERICHTETEN ANTRAG KEINE FOLGE GEGEBEN HAT, IN ERSTER LINIE MIT EINER ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 88 EGKSV FESTZUSTELLEN, DASS DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ( DURCH DIE GEWÄHRUNG ZINSVERBILLIGTER DARLEHEN AN DIE FRANZÖSISCHE STAHLINDUSTRIE IM RAHMEN DES V. PLAN DE DEVELOPPEMENT ECONOMIQUE ET SOCIAL ( WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER ENTWICKLUNGSPLAN ) IHRE VERPFLICHTUNG AUS DIESEM VERTRAG VERLETZT HABE, UND HILFSWEISE AN DIESE REGIERUNG EINE EMPFEHLUNG NACH ARTIKEL 67 EGKSV ZU RICHTEN.
2/3 DIE BEKLAGTE HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG UND FÜHRT HIERZU AUS, DASS SIE DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG MIT SCHREIBEN VOM 4. DEZEMBER 1968, DAS DER KLAEGERIN AM 9. DEZEMBER 1968 MITGETEILT WURDE, DIE GRÜNDE BEKANNTGEGEBEN HAT, AUS DENEN SIE ARTIKEL 4 BUCHSTABE C EGKSV FÜR NICHT ANWENDBAR HIELT UND DER AUFFASSUNG WAR, DASS KEINE EMPFEHLUNG NACH ARTIKEL 67 AUSZUSPRECHEN SEI; DIE KLAGE SEI VERSPÄTET ERHOBEN, WEIL DIE KLAEGERIN ZWISCHEN DEM ZEITPUNKT, ZU DEM SIE VOM STANDPUNKT DER KOMMISSION UNTERRICHTET WURDE, UND DER ANRUFUNG DER KOMMISSION ACHTZEHN MONATE HAT VERSTREICHEN LASSEN.
4/10 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT DER HOHEN BEHÖRDE IM SEPTEMBER 1966 IHRE ABSICHT MITGETEILT, DIE IN DEM ERWÄHNTEN PLAN ZUGUNSTEN DER STAHLINDUSTRIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN. DIE HOHE BEHÖRDE HAT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF DER RATSTAGUNG VOM 29. JUNI 1967 WISSEN LASSEN, DASS NACH EINER ERSTEN VON IHR VORGENOMMENEN PRÜFUNG DIE VERBOTSVORSCHRIFT DES ARTIKELS 4 BUCHSTABE C NICHT ANWENDBAR UND AUCH KEINE EMPFEHLUNG NACH ARTIKEL 67 AUSZUSPRECHEN SEI. DIE BEKLAGTE HAT MIT SCHREIBEN VOM 4. DEZEMBER 1968, DAS VON IHREM PRÄSIDENTEN UNTERZEICHNET IST, DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG DAVON UNTERRICHTET, DASS NACH IHRER AUFFASSUNG ARTIKEL 4 BUCHSTABE C SOLCHE STAATLICHEN BEIHILFEN VERBIETE, DIE SPEZIELL DIE UNTERNEHMEN DES KOHLE - UND STAHLBEREICHS BEGÜNSTIGEN, DASS ABER DIE UMSTRITTENEN DARLEHEN NACH IHREN FESTSTELLUNGEN UND DEN AUSKÜNFTEN DER GENANNTEN REGIERUNG KEINE SOLCHEN BEIHILFEN SEIEN, WEIL DER ZINSSATZ DIESER DARLEHEN KEIN BESONDERER VORTEIL FÜR DEN STAHLBEREICH SEI. FERNER HAT DIE KOMMISSION AUSGEFÜHRT, DIE FRAGLICHEN MASSNAHMEN SEIEN ALLERDINGS ALS MASSNAHME, DIE EINE FÜHLBARE AUSWIRKUNG AUF DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN HABEN KÖNNEN, IM SINNE VON ARTIKEL 67 PARAGRAPH 2 EGKSV ANZUSEHEN, ERFÜLLTEN INDESSEN DIE ÜBRIGEN TATBESTANDSMERKMALE DER PARAGRAPHEN 2 UND 3 DES ARTIKELS 67 NICHT, WESHALB AUCH KEINE EMPFEHLUNG NACH DIESEM ARTIKEL AUSZUSPRECHEN SEI. AM 9. DEZEMBER 1968 HAT DIE BEKLAGTE AN DIE REGIERUNG DER NIEDERLANDE EIN SCHREIBEN GERICHTET, WORIN SIE ERKLÄRT, SIE HABE DIE MASSNAHME DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG ZUGUNSTEN DER STAHLINDUSTRIE GEPRÜFT UND DIESER REGIERUNG IHREN STANDPUNKT MITGETEILT. DIESEM SCHREIBEN WAR DAS SCHREIBEN VOM 4. DEZEMBER 1968 ALS ANLAGE BEIGEFÜGT.
11 VON DIESER SACHLAGE IST BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE AUSZUGEHEN.
12/13 ARTIKEL 35 EGKSV, DER DIE RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE ÜBER DAS VERHALTEN DER KOMMISSION AUF DIE FÄLLE AUSDEHNEN SOLL, IN DENEN DIESE KEINE ENTSCHEIDUNG ERLÄSST UND KEINE EMPFEHLUNG AUSSPRICHT, ERÖFFNET MIT HILFE DER AN DEN ABLAUF EINER ZWEIMONATSFRIST GEKNÜPFTEN FIKTION EINER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG DIE MÖGLICHKEIT, DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN, WENN DIE KOMMISSION AUFGRUND EINER BESTIMMUNG DES VERTRAGES VERPFLICHTET ODER BEFUGT IST, EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN ODER EINE EMPFEHLUNG AUSZUSPRECHEN, DIES ABER NICHT TUT. NACH ABLAUF DIESER UNTÄTIGKEITSFRIST VERFÜGT DER RECHTSUNTERWORFENE FÜR DIE KLAGEERHEBUNG BEIM GERICHTSHOF ÜBER EINE WEITERE FRIST VON EINEM MONAT.
14 DAGEGEN SIEHT DER VERTRAG FÜR DIE AUSÜBUNG DES RECHTS, DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 35 ABSÄTZE 1 UND 2 MIT DER ANGELEGENHEIT ZU BEFASSEN, KEINE BESTIMMTE FRIST VOR.
15/19 INDESSEN ERGIBT SICH AUS DEM DEN ARTIKELN 33 UND 35 GEMEINSAMEN ZWECK, DASS DEN ERFORDERNISSEN DER RECHTSSICHERHEIT UND DER KONTINUITÄT IN DER TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT, DENEN DIE KLAGEFRISTEN DES ARTIKELS 33 GENÜGEN SOLLEN, AUCH BEI DER AUSÜBUNG DER IN ARTIKEL 35 VORGESEHENEN RECHTE RECHNUNG GETRAGEN WERDEN MUSS, WOBEI ALLERDINGS DIE BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND, DIE DAS SCHWEIGEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FÜR DIE RECHTSUNTERWORFENEN MIT SICH BRINGEN KANN. AUS DIESEN ERFORDERNISSEN KÖNNEN SICH KEINE ENTGEGENGESETZTEN FOLGEN ERGEBEN WIE DIE, DASS IM EINEN FALL DIE KLAGE INNERHALB EINER KURZEN FRIST ERHOBEN WERDEN MUSS, WÄHREND IM ANDEREN KEINERLEI ZEITLICHE BEGRENZUNG BESTEHT. DIESE ÜBERLEGUNG FINDET EINE BESTÄTIGUNG IN DEM FRISTENSYSTEM DES ARTIKELS 35, DER KOMMISSION ZWEI MONATE FÜR IHRE STELLUNGNAHME UND DEM RECHTSUNTERWORFENEN EINEN MONAT FÜR DIE KLAGEERHEBUNG BEIM GERICHTSHOF EINRÄUMT. SONACH SCHLIESST DAS SYSTEM DER ARTIKEL 33 UND 35 EIN, DASS DIE AUSÜBUNG DES RECHTS, DIE KOMMISSION ZU BEFASSEN, NICHT UNBEGRENZT VERZÖGERT WERDEN DARF. SIND HIERNACH DIE RECHTSUNTERWORFENEN ABER IM FALL DES SCHWEIGENS DER KOMMISSION GEHALTEN, EINE ANGEMESSENE FRIST EINZUHALTEN, SO MUSS DIES ERST RECHT GELTEN; WENN DER ENTSCHLUSS DER KOMMISSION, UNTÄTIG ZU BLEIBEN, ERKENNBAR GEWORDEN IST.
20/22 IM VORLIEGENDEN FALL KONNTE, NACHDEM DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG DAS AN DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG GERICHTETE SCHREIBEN VOM 4. DEZEMBER 1968 MITGETEILT WORDEN WAR, KEIN ZWEIFEL MEHR AM STANDPUNKT DER KOMMISSION IN DER FRAGLICHEN SACHE BESTEHEN, ZUMAL DIE FRAGE AUF ANTRAG DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG IM RAT ERÖRTERT WORDEN WAR UND DER NIEDERLÄNDISCHE WIRTSCHAFTSMINISTER DER KOMMISSION DURCH SCHREIBEN VOM 5. APRIL 1968 DIE BESORGNISSE SEINER REGIERUNG NOCH EINMAL VORGETRAGEN HATTE. ZUDEM MUSS SICH EIN MITGLIEDSTAAT, DER EIN BEIHILFENSYSTEM FÜR VERTRAGSWIDRIG HÄLT, AUFGRUND DER KOOPERATIONSPFLICHT, DIE ARTIKEL 86 DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGT, VERANLASST SEHEN, DIE IHM NACH DEM VERTRAG ZUR VERFÜGUNG STEHENDE VERFAHREN ODER RECHTSBEHELFE ZU EINEM ZEITPUNKT ZU GEBRAUCHEN, ZU DEM NOCH EIN WIRKSAMES EINGREIFEN MÖGLICH IST UND DIE RECHTSSTELLUNG DRITTER NICHT NUTZLOS VERUNSICHERT WIRD. AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN IST DIE FRIST VON ACHTZEHN MONATEN, DIE VON DER MITTEILUNG VOM 9. DEZEMBER 1968 BIS ZU DEM ANTRAG AN DIE KOMMISSION VOM 24. JUNI 1970 VERSTRICHEN IST, NICHT ALS ANGEMESSEN ANZUSEHEN UND UM SO WENIGER ZU RECHTFERTIGEN, ALS DIE MITTEILUNG VOM 9. DEZEMBER 1968 NICHTS NEUES UND UNERWARTETES ENTHIELT.
23/24 NACH ALLEDEM KONNTE DIE REGIERUNG DER NIEDERLANDE DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 35 EGKSV AM 24. JUNI 1970 NICHT MEHR IN GANG SETZEN, SO DASS DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN IST.
Kostenentscheidung:
25 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR KOSTENTRAGUNG ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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