Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1973
Aktenzeichen: 59-72
Rechtsgebiete: EWG-Vertr., Verordnung NR. 1643/71


Vorschriften:

EWG-Vertr. Art. 215 Abs. 2
Verordnung NR. 1643/71 Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN SCHADEN, DER EINZELPERSONEN ANGEBLICH DURCH EINEN WIRTSCHAFTSPOLITISCHE ENTSCHEIDUNGEN EINSCHLIESSENDEN RECHTSETZUNGSAKT ENTSTANDEN IST, KANN NUR DURCH EINE HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN, DEM SCHUTZ DER EINZELNEN DIENENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1973. - WUENSCHE HANDELSGESELLSCHAFT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 59-72.

Entscheidungsgründe:

1 MIT IHRER AM 24. AUGUST 1972 ERHOBENEN KLAGE BEANTRAGT DIE FIRMA WÜNSCHE HANDELSGESELLSCHAFT, HAMBURG, DIE KOMMISSION ZUM SCHADENSERSATZ FÜR DIE VERLUSTE ZU VERURTEILEN, DIE SIE, DIE KLAEGERIN, ANGEBLICH INFOLGE DER EINFÜHRUNG DER MINDESTPREISREGELUNG FÜR TOMATENKONZENTRATIMPORTE AUS GRIECHENLAND DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1643/71 DER KOMMISSION VOM 28. JULI 1971 ( ARTIKEL 2 ) ERLITTEN HAT. DIESE VERORDNUNG SEI RECHTSWIDRIG, UND DIE KOMMISSION HABE DURCH IHREN ERLASS DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUSGELÖST.

2 DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN SCHADEN, DER EINZELPERSONEN ANGEBLICH DURCH EINEN WIRTSCHAFTSPOLITISCHE ENTSCHEIDUNGEN EINSCHLIESSENDEN RECHTSETZUNGSAKT ENTSTANDEN IST, KANN NUR DURCH EINE HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN, DEM SCHUTZ DER EINZELNEN DIENENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN. DIE GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 2 DER VERORDNUNG NR. 1643/71 HAT DER GERICHTSHOF BEREITS IN DER RECHTSSACHE 40/72 AUF EIN VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN DES VERWALTUNGSGERICHTS FRANKFURT AM MAIN IN DEM RECHTSSTREIT DER FIRMA I. SCHRÖDER KG IN HAMBURG GEGEN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UNTERSUCHT, IN DEM ES UM DIE GLEICHEN RECHTSFRAGEN GING WIE IM VORLIEGENDEN VERFAHREN. IN SEINEM IN DIESER RECHTSSACHE AM 7. FEBRUAR 1973 ERGANGENEN URTEIL HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT, DASS DIE PRÜFUNG DER VON DEM NATIONALEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN NICHTS ERGEBEN HABE, WAS DIE GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 2 DER ERWÄHNTEN VERORDNUNG IN FRAGE STELLEN KÖNNTE, FERNER, DASS WEDER ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1428/71 DES RATES VOM 2. JULI 1971 NOCH ARTIKEL 41 DES ABKOMMENS ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND VOM 9. JULI 1961 EINE RANGFOLGE ZWISCHEN DEN IN DIESEN VORSCHRIFTEN VORGESEHENEN MASSNAHMEN ANGIBT.

3 DIE KLAEGERIN HAT DAS VERFAHREN TROTZDEM WEITERBETRIEBEN UND WAR BESTREBT, ZUSÄTZLICH ZU DEN IN DIESER LETZTEREN RECHTSSACHE ANGEBOTENEN BEWEISEN WEITERE BEWEISE BEIZUBRINGEN UND EINIGE PUNKTE HERAUSZUHEBEN, DIE DARIN NICHT AUSREICHEND ERÖRTERT WORDEN SEIEN. DIES BETRAF VOR ALLEM DIE BEHAUPTETE UNWIRKSAMKEIT DER EINGEFÜHRTEN MINDESTPREISREGELUNG, DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR DIESE REGELUNG ANSTATT FÜR ANDERE EINFUHRBESCHRÄNKENDE SYSTEME SOWIE DAS ANGEBLICH ZU HOHE NIVEAU DER FESTGESETZTEN MINDESTPREISE.

4 SELBST WENN MAN JEDOCH DIE ZUSÄTZLICHEN BEWEISE, WELCHE DIE KLAEGERIN IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE VORGELEGT ODER ANGEBOTEN HAT, ALS ERBRACHT UNTERSTELLT, WÜRDEN SIE NICHT GENÜGEN, UM DIE FESTSTELLUNG EINER HINREICHEND QUALIFIZIERTEN VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN, DEM SCHUTZ DER EINZELNEN DIENENDEN RECHTSNORM DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU ERMÖGLICHEN.

5 SONACH LIEGEN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 NICHT VOR; DIE KLAEGERIN IST DAHER MIT IHRER KLAGE ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

6 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

Zurück