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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.1984
Aktenzeichen: 59/83
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 804/68


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 39
EWG-Vertrag Art. 40
VO (EWG) Nr. 804/68 Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG STEHT EINER ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES NICHT ENTGEGEN , MIT DER DIE FESTSTELLUNG DER HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR UNMITTELBAR BEVORSTEHENDE UND MIT HINREICHENDER SICHERHEIT VORHERSEHBARE SCHÄDEN BEGEHRT WIRD ; DIES GILT AUCH DANN , WENN DER SCHADEN NOCH NICHT GENAU BEZIFFERT WERDEN KANN.

2. AUCH WENN DER AUSGLEICH ZWISCHEN DEM ZIEL DER SICHERSTELLUNG EINER ANGEMESSENEN LEBENSHALTUNG FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE BEVÖLKERUNG UND DEM ZIEL DER STABILISIERUNG DER MÄRKTE , DEN DIE KOMMISSION BEIM ERLASS DER MASSNAHMEN ZUM ABBAU DER LAGERBESTÄNDE AN MAGERMILCHPULVER ANGESTREBT HAT , NUR TEILWEISE ERREICHT WORDEN IST , LÄSST SICH DARAUS NICHT FOLGERN , DASS DIE VON DER KOMMISSION GETROFFENE REGELUNG ARTIKEL 39 EWG-VERTRAG ZUWIDERLIEF , DA DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER REGELUNG NUR DANN BEEINTRÄCHTIGT SEIN KANN , WENN EINE MASSNAHME ZUR ERREICHUNG DES ANGESTREBTEN ZIELS OFFENSICHTLICH UNGEEIGNET IST.

3. DAS IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT STEHT ALS BESONDERER AUSDRUCK DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZES EINER UNGLEICHBEHANDLUNG VERGLEICHBARER SACHVERHALTE NICHT ENTGEGEN , WENN DIE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST. ES LIEGT DAHER KEINE DISKRIMINIERUNG DARIN , DASS FÜR MAGERMILCHPULVER , DAS EIN MARKTSTÜTZENDES ELEMENT DES MARKTES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE IST , SUBVENTIONEN GEWÄHRT WERDEN , NICHT JEDOCH FÜR MOLKE , BEI DER ES SICH NUR UM EIN BEI DER KÄSEHERSTELLUNG ANFALLENDES , ZUR BESEITIGUNG BESTIMMTES ABFALLPRODUKT HANDELT.

4. EINER KLAGE AUF SCHADENSERSATZ WEGEN RECHTSWIDRIGEN NORMATIVEN HANDELNS NACH ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG KANN NUR STATTGEGEBEN WERDEN , WENN DER VOM KLAEGER GELTEND GEMACHTE SCHADEN DIE GRENZEN DER WIRTSCHAFTLICHEN RISIKEN , DIE DER TÄTIGKEIT IN DEM BETROFFENEN SEKTOR INNEWOHNEN , ÜBERSCHREITET. DIESER GRUNDSATZ HÄTTE ERST RECHT ZU GELTEN , WENN IM GEMEINSCHAFTSRECHT EINE HAFTUNG FÜR RECHTMÄSSIGES HANDELN ZUGELASSEN WERDEN SOLLTE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. DEZEMBER 1984. - S.A. BIOVILAC B.V. GEGEN EUROPAEISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT. - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT WEGEN RECHTSWIDRIGEN ODER MOEGLICHERWEISE RECHTMAESSIGEN HANDELNS - VERKAEUFE VON MAGERMILCHPULVER ZU HERABGESETZTEM PREIS. - RECHTSSACHE 59/83.

Entscheidungsgründe:

1 DIE SA BIOVILAC NV , DIE SEIT 1978 BZW. 1980 KULACTIC UND BIOBLANCA , ZWEI AUF DER GRUNDLAGE VON MOLKE HERGESTELLTE GRUNDFUTTERMITTEL FÜR FERKEL UND GEFLÜGEL , HERSTELLT UND VERTREIBT , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 11. APRIL 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF ERSATZ DES SCHADENS ERHOBEN , DER IHR DURCH DEN ERLASS UND DIE ANWENDUNG BESTIMMTER VERORDNUNGEN DER KOMMISSION ENTSTANDEN SEIN SOLL.

2 NACH DER BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN IST DIESER SCHADEN - DER SEIT NOVEMBER 1982 SPÜRBARE UND SEIT DEM 1. MÄRZ 1983 DRASTISCHE RÜCKGANG DES ABSATZES IHRER ERZEUGNISSE - AUF DIE VERORDNUNGEN NR. 368/77 VOM 23. FEBRUAR 1977 ÜBER DEN VERKAUF VON MAGERMILCHPULVER FÜR SCHWEINE UND GEFLÜGEL IM AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN ( ABL. L 52 , S. 19 ) UND NR. 443/77 VOM 22. MÄRZ 1977 ÜBER DEN VERKAUF VON MAGERMILCHPULVER FÜR SCHWEINE UND GEFLÜGEL ZU EINEM FESTEN PREIS ( ABL. L 58 , S. 16 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNGEN NR. 1753/82 VOM 1. JULI 1982 ( ABL. L 193 , S. 6 ) UND NR. 2923/82 VOM 29. OKTOBER 1982 ( ABL. L 304 , S. 64 ) ZURÜCKZUFÜHREN. MIT DER VERORDNUNG NR. 1753/82 WURDEN DIE VERORDNUNGEN NR. 368/77 UND NR. 443/77 ÜBER DEN VERKAUF VON MAGERMILCHPULVER FÜR SCHWEINE UND GEFLÜGEL ZU HERABGESETZTEM PREIS DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN WIEDER IN KRAFT GESETZT. MIT DER VERORDNUNG NR. 2923/82 WURDEN IN DIESE VERORDNUNGEN NEUE FORMELN ZUR DENATURIERUNG VON MAGERMILCHPULVER EINGEFÜGT , DAS ZUM HERABGESETZTEN PREIS VERKAUFT WIRD ; DER KLAEGERIN ZUFOLGE VERHINDERN DIESE FORMELN ENTGEGEN IHREM ERKLÄRTEN ZWECK NICHT , DASS DAS VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN VERKAUFTE MAGERMILCHPULVER ALS GRUNDFUTTERMITTEL FÜR FERKEL VERWENDUNG FINDET.

3 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE KLAGE IN ERSTER LINIE AUF DIE ANGEBLICHE RECHTSWIDRIGKEIT DER VON DER KOMMISSION ERLASSENEN MASSNAHMEN. NUR HILFSWEISE , UND ZWAR FÜR DEN FALL , DASS DIESE MASSNAHMEN ALS RECHTMÄSSIG ANGESEHEN WÜRDEN , MACHT SIE GELTEND , DASS DIE GEMEINSCHAFT AUS DEM GESICHTSPUNKT DES SONDEROPFERS HAFTE , DAS DER KLAEGERIN MIT DER VON DER KOMMISSION ERLASSENEN ALLGEMEINEN REGELUNG AUFERLEGT WERDE.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

4 DIE KOMMISSION HÄLT DIE KLAGE AUS MEHREREN GRÜNDEN FÜR UNZULÄSSIG.

ZUR EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT WEGEN UNTERLASSENER INANSPRUCHNAHME DER KLAGEMÖGLICHKEITEN AUF NATIONALER EBENE

5 NACH ANSICHT DER KOMMISSION HÄTTE DIE KLAEGERIN IHRE SCHADENSERSATZKLAGE VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ERHEBEN MÜSSEN , DA SICH DIESE KLAGE IN ERSTER LINIE GEGEN MASSNAHMEN NATIONALER BEHÖRDEN RICHTE , DIE DIESE IN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GETROFFEN HÄTTEN , NÄMLICH GEGEN DIE VERKÄUFE VON MAGERMILCHPULVER ZU ERMÄSSIGTEM PREIS DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN.

6 ZU DIESER EINREDE IST ZU BEMERKEN , DASS DIE KLAEGERIN MIT IHRER KLAGE NICHT DIE VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN IN VOLLZUG DER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GETROFFENEN MASSNAHMEN ANGREIFT , SONDERN DIE HANDLUNGEN DER KOMMISSION SELBST ; IHREM VORBRINGEN LÄSST SICH NÄMLICH ENTNEHMEN , DASS SIE DER KOMMISSION VORWIRFT , ZUM EINEN MIT DEM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1753/82 DIE VERORDNUNGEN NR. 368/77 UND NR. 443/77 WIEDER IN KRAFT GESETZT UND ES ZUM ANDEREN BEIM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 2923/82 UNTERLASSEN ZU HABEN , IN DIESE VERORDNUNGEN DENATURIERUNGSFORMELN EINZUFÜGEN , WELCHE DIE SUBSTITUIERUNG DES IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR. 1725/79 DER KOMMISSION VOM 26. JULI 1979 ( ABL. L 109 , S. 1 ) ABGESETZTEN , FÜR DIE FERKELFÜTTERUNG BESTIMMTEN MAGERMILCHPULVERS DURCH DAS VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN VERKAUFTE MAGERMILCHPULVER WIRKSAM VERHINDERT HÄTTEN. DER KLAEGERIN ZUFOLGE IST DER SCHADEN , DESSEN ERSATZ SIE VERLANGT , UNMITTELBAR AUF DEN ERLASS DIESER REGELUNG DURCH DIE KOMMISSION ZURÜCKZUFÜHREN.

7 FOLGLICH IST DER GERICHTSHOF IM RAHMEN SEINER ZUSTÄNDIGKEIT BEFASST ; ER HAT DAHER ZU PRÜFEN , OB DER ERLASS DIESER VERORDNUNGEN GEEIGNET IST , DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT WEGEN NORMATIVEN HANDELNS AUSZULÖSEN. DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT WEGEN UNTERLASSENER INANSPRUCHNAHME DER KLAGEMÖGLICHKEITEN VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

ZUR EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT WEGEN DES VORBEUGENDEN CHARAKTERS DER KLAGE

8 DIE KOMMISSION HÄLT DIE KLAGE ZWEITENS FÜR UNZULÄSSIG , WEIL ES SICH UM EINE VORBEUGENDE KLAGE HANDELE. SOWEIT DIE KLAGE AUF DIE ANGEBLICHE RECHTSWIDRIGKEIT DER VON DER KOMMISSION ERLASSENEN VERORDNUNGEN GESTÜTZT WERDE , HABE DIE KLAEGERIN NICHT AUSREICHEND DARGELEGT , DASS ZUM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG IN FOLGE BESTIMMTER MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT EIN SCHADEN MIT HINREICHENDER SICHERHEIT VORHERSEHBAR GEWESEN SEI. SOWEIT MIT DER KLAGE EINE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR RECHTMÄSSIGES HANDELN GELTEND GEMACHT WERDE , SETZE EINE SOLCHE KLAGE SCHON IHREM WESEN NACH VORAUS , DASS ART UND UMFANG DES SCHADENS BEI KLAGEERHEBUNG EINDEUTIG FESTSTÜNDEN.

9 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT FESTGESTELLT HAT , ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG STEHE EINER ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES NICHT ENTGEGEN , MIT DER DIE FESTSTELLUNG DER HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR UNMITTELBAR BEVORSTEHENDE UND MIT HINREICHENDER SICHERHEIT VORHERSEHBARE SCHÄDEN BEGEHRT WIRD ; DIES GILT AUCH DANN , WENN DER SCHADEN NOCH NICHT GENAU BEZIFFERT WERDEN KANN. INSOWEIT IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KLAEGERIN IN IHRER KLAGESCHRIFT , OHNE DASS DIES BESTRITTEN WURDE , VORGETRAGEN HAT , NACH DER IN DER VERORDNUNG NR. 2923/82 FESTGELEGTEN FORMEL IK DENATURIERTES MAGERMILCHPULVER SEI AUF DEM BELGISCHEN MARKT SEIT NOVEMBER 1982 ALS GRUNDFUTTERMITTEL FÜR FERKEL ANGEBOTEN WORDEN. MIT DER VORLAGE DER VERGLEICHBAREN ÜBERSICHT ÜBER DIE PREISE IHRER ERZEUGNISSE UND DIEJENIGEN DES VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN VERKAUFTEN MAGERMILCHPULVERS HAT DIE KLAEGERIN SOMIT AUSREICHEND DARGELEGT , DASS ES SICH UM UNMITTELBAR BEVORSTEHENDE UND VORHERSEHBARE SCHÄDEN HANDELE. DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT WEGEN DES VORBEUGENDEN CHARAKTERS DER KLAGE IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.

ZUR HAFTUNG WEGEN ANGEBLICHER RECHTSWIDRIGKEIT BESTIMMTER VERORDNUNGEN

10 WIE DER GERICHTSHOF ZUM WIEDERHOLTEN MALE IN SEINEM URTEIL VOM 17. DEZEMBER 1981 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 197 BIS 200 , 243 , 245 UND 247/80 ( LUDWIGSHAFENER WALZMÜHLE , SLG. 1981 , 3211 , 3246 ) FESTGESTELLT HAT , IST VORAUSSETZUNG FÜR DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT WEGEN RECHTSWIDRIGEN HANDELNS , DASS EIN TATBESTAND ERFÜLLT IST , DESSEN MERKMALE DIE RECHTSWIDRIGKEIT DES DEN ORGANEN ZUR LAST GELEGTEN VERHALTENS , DAS VORLIEGEN EINES SCHADENS UND DAS BESTEHEN EINES KAUSALZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DIESEM VERHALTEN UND DEM SCHADEN SIND ; HANDELT ES SICH UM RECHTSETZUNGSAKTE , DIE WIRTSCHAFTSPOLITISCHE ENTSCHEIDUNGEN EINSCHLIESSEN , SO KANN DIESE HAFTUNG NUR DURCH EINE HINREICHEND SCHWERWIEGENDE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN , DEM SCHUTZ DER EINZELNEN DIENENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN. HIERZU HAT DER GERICHTSHOF , UNTER ANDEREM IM URTEIL VOM 25. MAI 1978 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 83 UND 94/76 , 4 , 15 UND 40/77 ( HNL , SLG. 1978 , 1209 , 1225 ), FESTGESTELLT , DASS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GRUNDSÄTZE , DIE IN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF DIESEM GEBIET GELTEN , DAS BETROFFENE ORGAN SEINE BEFUGNISSE OFFENKUNDIG UND ERHEBLICH ÜBERSCHRITTEN HABEN MUSS.

11 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHREN VORWURF , DIE VON DER KOMMISSION ERLASSENEN MASSNAHMEN SEIEN RECHTSWIDRIG , AUF VIER RÜGEN. MIT DER ERSTEN RÜGE MACHT SIE GELTEND , MIT DIESEN MASSNAHMEN WERDE DAS IN ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCH- STABE C EWG-VERTRAG GENANNTE UND IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. L 148 , S. 13 ) KONKRETISIERTE ZIEL , ' ' DIE MÄRKTE ZU STABILISIEREN ' ' , VERKANNT. ZWEITENS RÜGT DIE KLAEGERIN DIE VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG. DRITTENS LIEGE EINE VERLETZUNG DES RECHTS AUF SCHUTZ DES EIGENTUMS ODER DES EINGERICHTETEN UND AUSGEUEBTEN GEWERBEBETRIEBS VOR. MIT DER VIERTEN RÜGE MACHT DIE KLAEGERIN EINE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES GELTEND. NACH ANSICHT DER KLAEGERIN HANDELT ES SICH BEI ALL DIESEN NORMEN UM HÖHERRANGIGE RECHTSNORMEN , DIE DIE KOMMISSION BEIM ERLASS VON VERORDNUNGEN ZU BEACHTEN HAT.

12 WAS DIE ERSTE RÜGE ANGEHT , FÜHRT DIE KLAEGERIN AUS , DIE WIEDERINKRAFTSETZUNG DER VERORDNUNGEN NR. 368/77 UND NR. 443/77 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1753/82 UND DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 2923/82 ERFOLGTE EINFÜGUNG VON DENATURIERUNGSFORMELN IN DIESE VERORDNUNGEN , DIE UNGEEIGNET SEIEN , DIE SUBSTITUIERUNG VON IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR. 1725/79 ABGESETZTEM MAGERMILCHPULVER DURCH AUFGRUND DER VERORDNUNGEN NR. 368/77 UND NR. 443/77 VERKAUFTES MAGERMILCHPULVER ZU VERHINDERN , HABE UNTER VERLETZUNG DES IN ARTIKEL 39 EWG-VERTRAG GENANNTEN UND IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 804/68 KONKRETISIERTEN ZIELS ZU EINER DESTABILISIERUNG DES MARKTES FÜR MAGERMILCHPULVER ZUR VERFÜTTERUNG AN FERKEL GEFÜHRT.

13 DIE KOMMISSION ENTGEGNET , ANGESICHTS DER HOHEN ÜBERSCHÜSSE AN MAGERMILCHPULVER UND DER BEGRENZTHEIT DER MITTEL , DIE IHR VOM RAT FÜR DEN ABBAU DER HOHEN LAGERBESTÄNDE DER INTERVENTIONSSTELLEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT SEIEN , HABE SIE MIT DER WIEDERINKRAFTSETZUNG DER VERORDNUNGEN NR. 368/77 UND NR. 443/77 ÜBER DEN VERKAUF VON MAGERMILCHPULVER FÜR SCHWEINE UND GEFLÜGEL ZU HERABGESETZTEM PREIS DEN EINZIGEN IHR OFFENSTEHENDEN WEG BESCHRITTEN UND IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN GEHANDELT , DA SIE NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 804/68 SONDERMASSNAHMEN ZUM ABSATZ VON MAGERMILCHPULVER TREFFEN KÖNNE , DAS IM LAUFE EINES WIRTSCHAFTSJAHRES ZU NORMALEN BEDINGUNGEN NICHT ABSETZBAR SEI. DER AUSSERORDENTLICH NIEDRIGE PREIS FÜR MIT MAGERMILCHPULVER IM WETTBEWERB STEHENDE PFLANZLICHE FUTTERMITTEL , INSBESONDERE FÜR AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN EINGEFÜHRTES SOJA , DER ETWA 17 BIS 18 ECU/T BETRAGEN HABE , HABE ES GERECHTFERTIGT , DEN PREIS FÜR MAGERMILCHPULVER ZUR VERFÜTTERUNG AN SCHWEINE UND GEFLÜGEL AUF ETWA 20 ECU/T FESTZUSETZEN.

14 NACHDEM IHR EINIGE ZEIT NACH DER WIEDERINKRAFTSETZUNG DER VERORDNUNGEN NR. 368/77 UND NR. 443/77 BEKANNT GEWORDEN SEI , DASS DAS AUFGRUND DIESER VERORDNUNGEN VERKAUFTE MAGERMILCHPULVER AUFGRUND DER DORT FESTGELEGTEN DENATURIERUNGSFORMELN IN STEIGENDEM MASSE ANSTELLE DES NACH DER VERORDNUNG NR. 1725/79 SUBVENTIONIERTEN MAGERMILCHPULVERS VERWENDET WURDE , HABE SIE MIT DER VERORDNUNG NR. 2923/82 IN DIE VERORDNUNGEN NR. 368/77 UND NR. 443/77 NEUE DENATURIERUNGSFORMELN EINGEFÜGT , MIT DENEN DIE VERWENDUNG DIESES MAGERMILCHPULVERS FÜR DIE FERKELFÜTTERUNG HABE VERHINDERT WERDEN SOLLEN.

15 DIE KOMMISSION BETONT , ES SEI SCHWIERIG , WENN NICHT GAR UNMÖGLICH , EINE DENATURIERUNGSMETHODE ZU FINDEN , DIE FÜR TIERE ÜBER 25 KG GEWICHT UNSCHÄDLICH SEI , GLEICHZEITIG ABER DIE DENATURIERTE MAGERMILCH VÖLLIG UNGENIESSBAR FÜR TIERE UNTER 25 KG MACHE. SIE BESTREITET NICHT , DASS DIE VON DER KLAEGERIN VORGESCHLAGENE METHODE DER BEIMISCHUNG VON FARBSTOFFEN ZU DEM VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN VERKAUFTEN MAGERMILCHPULVER ANSTELLE DER DENATURIERUNGSMETHODEN HÄTTE ANGEWANDT WERDEN KÖNNEN. DA DIE WIRKSAMKEIT EINER SOLCHEN MASSNAHME JEDOCH VON DER EINRICHTUNG EINES SYSTEMS VON KONTROLLEN DER SCHWEINEZUCHTBETRIEBE ABHÄNGE , SEI SIE LETZTLICH WENIGER GEEIGNET ALS DIE SCHLIESSLICH GEWÄHLTE DENATURIERUNGSMETHODE , WENN MAN DIE AUSSERORDENTLICH HOHE ZAHL VON SCHWEINEZUCHTBETRIEBEN IN DER GEMEINSCHAFT ( ETWA 2 000 000 ) UND DIE MIT EINER SOLCHEN KONTROLLREGELUNG VERBUNDENEN BETRÄCHTLICHEN KOSTEN BERÜCKSICHTIGE. IM ÜBRIGEN HANDELE ES SICH BEI DEN VON DER KLAEGERIN ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN NICHT UM RECHTSNORMEN ZUM SCHUTZ DES EINZELNEN.

16 DIE RÜGE DER VERLETZUNG DES IN ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE C EWG-VERTRAG GENANNTEN UND IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 804/68 NÄHER UMSCHRIEBENEN ZIELS GEHT FEHL. INSOWEIT GENÜGT ZUNÄCHST DER HINWEIS , DASS DIE GEMEINSCHAFTSORGANE , WIE DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT FESTGESTELLT HAT , EINEN AUSGLEICH ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN IN ARTIKEL 39 NIEDERGELEGTEN ZIELEN VORZUNEHMEN HABEN ; DIESE VORSCHRIFT LÄSST ES NICHT ZU , EINES DIESER ZIELE IN EINER WEISE ISOLIERT ZU VERFOLGEN , DASS DIE VERWIRKLICHUNG ANDERER ZIELE UNMÖGLICH GEMACHT WIRD. DIE VERORDNUNG NR. 1753/82 FÜGT SICH IN DEN RAHMEN DER IM SEKTOR DER MILCHERZEUGNISSE INS WERK GESETZTEN GESAMTPOLITIK EIN. EINES DER WESENTLICHEN ZIELE DIESER POLITIK IST ES , DEN MILCHERZEUGERN IN DER GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE A EWG-VERTRAG EIN ANGEMESSENES EINKOMMEN ZU SICHERN , INDEM FÜR MILCH EIN RICHTPREIS FESTGESETZT WIRD , DER DURCH INTERVENTIONSKÄUFE DER HAUPTVERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS MILCH , NÄMLICH BUTTER UND MAGERMILCH PULVER , GARANTIERT WIRD ; INSOWEIT STELLT DIESE VERORDNUNG EINE ERGÄNZENDE MASSNAHME ZUR ERREICHUNG DIESES ZIELS DAR.

17 IM ÜBRIGEN BEWEIST DIE EINFÜHRUNG VON DENATURIERUNGSMETHODEN , MIT DENEN - WIE SICH AUS DER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG NR. 2923/82 ERGIBT - AUSGESCHLOSSEN WERDEN SOLL , DASS DAS GEMÄSS DIESEN VERORDNUNGEN VERKAUFTE MAGERMILCHPULVER DIE MENGEN VERDRÄNGT , DIE IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR. 1725/79 ZU EINEM HÖHEREN PREIS ABGESETZT WERDEN , IN AUSREICHENDEM MASSE , DASS DIE KOMMISSION BEIM ERLASS DER MASSNAHMEN ZUM ABBAU DER LAGERBESTÄNDE AN MAGERMILCHPULVER VERSUCHT HAT , EINEN AUSGLEICH ZWISCHEN DEM ZIEL DER SICHERSTELLUNG EINER ANGEMESSENEN LEBENSHALTUNG FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE BEVÖLKERUNG UND DEM ZIEL DER STABILISIERUNG DER MÄRKTE HERZUSTELLEN. DER UMSTAND , DASS DIE ZUR ERREICHUNG DIESES ZIELS GEWÄHLTEN TECHNISCHEN DENATURIERUNGSMETHODEN SICH IM NACHHINEIN ALS TEILWEISE UNWIRKSAM HERAUSGESTELLT HABEN , FÜHRT NICHT ZU EINER ANDEREN BEURTEILUNG DER FRAGE DER RECHTMÄSSIGKEIT DER STRITTIGEN REGELUNG IM HINBLICK AUF ARTIKEL 39 EWG-VERTRAG , DA DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER REGELUNG NUR DANN BEEINTRÄCHTIGT SEIN KANN , WENN EINE MASSNAHME ZUR ERREICHUNG DES VOM ZUSTÄNDIGEN GEMEINSCHAFTSORGAN ANGESTREBTEN ZIELS OFFENSICHTLICH UNGEEIGNET IST.

18 ZUR RÜGE DER VERLETZUNG VON ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG , NACH DEM DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSZUSCHLIESSEN HAT , FÜHRT DIE KLAEGERIN AUS , DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION GELTE SOWOHL FÜR DIE AUS MOLKE HERGESTELLTEN ERZEUGNISSE ALS AUCH FÜR MAGERMILCHPULVER , UND MACHT GELTEND , LETZTERES SEI DURCH ZAHLREICHE UNMITTELBARE UND MITTELBARE SUBVENTIONEN GEGENÜBER DEN ERZEUGNISSEN AUS MOLKE BEGÜNSTIGT WORDEN.

19 DIESES VORBRINGEN VERMAG DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER MIT DER KLAGE ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN DER KOMMISSION NICHT IN FRAGE ZU STELLEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES STEHT DAS IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT ALS BESONDERER AUSDRUCK DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZES EINER UNGLEICHBEHANDLUNG VERGLEICHBARER SACHVERHALTE NICHT ENTGEGEN , WENN DIE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST. DIE GEWÄHRUNG UNMITTELBARER ODER MITTELBARER SUBVENTIONEN FÜR MAGERMILCHPULVER IST WEGEN DER BESCHAFFENHEIT DIESES ERZEUGNISSES UND SEINER SICH DARAUS ERGEBENDEN STELLUNG ALS MARKTSTÜTZENDES ELEMENT INNERHALB DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE OBJEKTIV GERECHTFERTIGT , WÄHREND MOLKE DIESE MERKMALE NICHT AUFWEIST. ES HANDELT SICH VIELMEHR UM EIN BEI DER KÄSEHERSTELLUNG ANFALLENDES ABFALLPRODUKT , DAS GRUNDSÄTZLICH VON DEN BETROFFENEN KÄSEREIEN ZU BESEITIGEN IST.

20 DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DIESER BEIDEN ERZEUGNISSE HAT IHREN GRUND SOMIT IN OBJEKTIVEN UNTERSCHIEDEN , DIE AUF DEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ZUGRUNDELIEGENDEN WIRTSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN BERUHEN , UND KANN DAHER NICHT ALS DISKRIMINIEREND ANGESEHEN WERDEN.

21 MIT IHRER DRITTEN RÜGE MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DIE BETREFFENDE REGELUNG STELLE EINE VERLETZUNG IHRES EIGENTUMSRECHTS UND IHRES RECHTS AM EINGERICHTETEN UND AUSGEUEBTEN GEWERBEBETRIEB DAR. DAS IN DER DEUTSCHEN RECHTSORDNUNG ANERKANNTE GRUNDRECHT AUF SCHUTZ DES EINGERICHTETEN UND AUSGEUEBTEN GEWERBEBETRIEBS GEHÖRE WIE DAS RECHT AUF SCHUTZ DES EIGENTUMS , DESSEN ERGÄNZUNG ES DARSTELLE , ZU DEN VON DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG GARANTIERTEN GRUNDRECHTEN. DIESE BEIDEN GRUNDRECHTE STELLTEN IN IHREM WESENSGEHALT ODER KERNBEREICH ABSOLUTE SCHRANKEN FÜR DAS HANDELN DER GEMEINSCHAFTSORGANE DAR. DIE MASSNAHMEN DER KOMMISSION SEIEN KONFISKATORISCHEN EINGRIFFEN VERGLEICHBAR , DA SIE DIE RENTABILITÄT IHRES UNTERNEHMENS BIS ZUR EXISTENZGEFÄHRDUNG BEEINTRÄCHTIGTEN.

22 DIESEM VORBRINGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. DIE VON DER KOMMISSION ERLASSENEN MASSNAHMEN ENTZIEHEN DER KLAEGERIN WEDER IHR EIGENTUM NOCH DESSEN FREIE NUTZUNG UND TASTEN SOMIT DEN WESENSGEHALT DIESER RECHTE NICHT AN. ZWAR KÖNNEN SICH DIE MASSNAHMEN , WIE DIE KLAEGERIN BEHAUPTET , NACHTEILIG AUF DEN ABSATZ IHRER ERZEUGNISSE AUSWIRKEN , DOCH KÖNNEN DIESE NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN EINER SOLCHEN BEEINTRÄCHTIGUNG DES WESENSGEHALTS NICHT GLEICHGESTELLT WERDEN ; DIES GILT UM SO MEHR , WENN DIESE NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - NUR EINE MITTELBARE FOLGE EINER POLITIK SIND , MIT DER DEM ALLGEMEINWOHL DIENENDE ZIELE VERFOLGT WERDEN , DIE JE NACH DEN WIRTSCHAFTSFAKTOREN , DIE DIE MARKTENTWICKLUNG BEEINFLUSSEN , UND JE NACH DER ALLGEMEINEN AUSRICHTUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK IN HOHEM MASSE VARIABEL SIND.

23 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS - WIE DER GERICHTSHOF , UNTER ANDEREM IM URTEIL VOM 27. SEPTEMBER 1979 IN DER RECHTSSACHE 230/78 , ERIDANIA , SLG. 1979 , 2749 , BEREITS ENTSCHIEDEN HAT - EIN UNTERNEHMEN SICH NICHT AUF EIN WOHLERWORBENES RECHT AUF BEIBEHALTUNG EINES VORTEILS BERUFEN KANN , DER SICH FÜR DIESES UNTERNEHMEN AUS DER EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ERGIBT UND DER IHM ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT ZUGUTE GEKOMMEN IST.

24 IHRE VIERTE RÜGE , WONACH DIE VON DER KOMMISSION GETROFFENEN MASSNAHMEN EINE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES DARSTELLTEN , HAT DIE KLAEGERIN ERSTMALS IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERHOBEN ; ES HANDELT SICH SOMIT UM EIN NEUES ANGRIFFSMITTEL IM SINNE VON ARTIKEL 42 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG. DIESE RÜGE KANN DAHER NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN.

25 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERIN WEDER EINE HINREICHEND SCHWERWIEGENDE VERLETZUNG EINER DIE EINZELNEN SCHÜTZENDEN HÖHERRANGIGEN RECHTSNORM NACHGEWIESEN NOCH DARGETAN HAT , DASS DIE STRITTIGEN VERORDNUNGEN IN IRGENDEINER HINSICHT RECHTSWIDRIG SIND.

26 DIE KLAGE IST DAHER INSOWEIT , ALS MIT IHR EINE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT WEGEN RECHTSWIDRIGEN HANDELNS GELTEND GEMACHT WIRD , ABZUWEISEN.

ZUR HAFTUNG FÜR RECHTMÄSSIGES HANDELN

27 DIE KLAEGERIN BEZIEHT SICH ZUR UNTERSTÜTZUNG IHRES HILFSANTRAGS AUF DAS DEUTSCHE RECHTSINSTITUT DES ' ' SONDEROPFERS ' ' UND DAS FRANZÖSISCHE RECHTSINSTITUT DER ' ' RUPTURE DE L ' EGALITE DEVANT LES CHARGES PUBLIQUES ' ' ; SIE MACHT GELTEND , DIE GEMEINSCHAFT HAFTE AUCH DANN , WENN DIE BETREFFENDEN MASSNAHMEN NICHT RECHTSWIDRIG SEIEN , NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG FÜR DIE VERMÖGENSEINBUSSEN , DIE EIN EINZELNER INFOLGE EINER ALLGEMEINEN , RECHTMÄSSIGEN REGELUNG ERLEIDE , WENN ER DURCH DIESE REGELUNG BESONDERS , NÄMLICH ANDERS UND SEHR VIEL SCHWERER BETROFFEN WERDE ALS DIE GESAMTHEIT DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER.

28 HIERZU GENÜGT DER HINWEIS , DASS EINER KLAGE AUF SCHADENSERSATZ WEGEN RECHTSWIDRIGEN NORMATIVEN HANDELNS NACH ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES NUR DANN STATTGEGEBEN WERDEN KANN , WENN DER VOM KLAEGER GELTEND GEMACHTE SCHADEN DIE GRENZEN DER WIRTSCHAFTLICHEN RISIKEN , DIE DER TÄTIGKEIT IN DEM BETROFFENEN SEKTOR INNEWOHNEN , ÜBERSCHREITET. DIESER GRUNDSATZ HÄTTE ERST RECHT ZU GELTEN , WENN IM GEMEINSCHAFTSRECHT EINE HAFTUNG FÜR RECHTMÄSSIGES HANDELN ZUGELASSEN WERDEN SOLLTE. IM VORLIEGENDEN FALL SIND DIESE GRENZEN NICHT ÜBERSCHRITTEN WORDEN , DA DIE KLAEGERIN BEI DER VERMARKTUNG IHRER ERZEUGNISSE IN DEN JAHREN 1978 UND 1980 DAMIT RECHNEN MUSSTE , DASS DIE VERORDNUNGEN NR. 368/77 UND NR. 443/77 , DIE NUR VORÜBERGEHEND AUSSER KRAFT GESETZT WORDEN WAREN UND DIE URSPRÜNGLICH IM GEGENSATZ ZUR GEGENWÄRTIGEN LAGE KEINE REGELUNG ENTHIELTEN , MIT DER DIE VERWENDUNG DES GEMÄSS DIESEN VERORDNUNGEN VERKAUFTEN MAGERMILCHPULVERS IN DER FERKELFÜTTERUNG VERHINDERT WERDEN SOLLTE , WIEDER IN KRAFT GESETZT WERDEN WÜRDEN , WENN DIE BEI IHREM ERLASS HERRSCHENDEN BEDINGUNGEN ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT WIEDER ERFÜLLT SEIN SOLLTEN. DIE KLAEGERIN MUSSTE ODER KONNTE JEDENFALLS BEI DER GRÜNDUNG DES UNTERNEHMENS IM JAHRE 1974 AUCH DAMIT RECHNEN , DASS IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 804/68 BESONDERE MASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN WÜRDEN , UM DAS MAGERMILCHPULVER ABZUSETZEN , DAS WÄHREND EINES MILCHWIRTSCHAFTSJAHRES NICHT ZU NORMALEN BEDINGUNGEN ABGESETZT WERDEN KONNTE.

29 DIE VORHERSEHBARKEIT DER RISIKEN , DIE DIE MARKTBEDINGUNGEN ZU DEM ZEITPUNKT IN SICH BARGEN , ALS DIE KLAEGERIN DIE HERSTELLUNG UND DIE VERMARKTUNG DIESER ERZEUGNISSE AUFNAHM , SCHLIESST EINEN ERSATZ DES VON IHR ERLITTENEN WETTBEWERBSNACHTEILS AUS. DIESE RISIKEN GEHÖREN ZU DEN WIRTSCHAFTLICHEN RISIKEN , DIE DER TÄTIGKEIT EINES INDUSTRIE- UND HANDELSUNTERNEHMENS DIESES SEKTORS INNEWOHNEN ; DAS GLEICHE GILT FÜR DEN ANSTIEG DER ENERGIEKOSTEN , DER NACH DEN ANGABEN DER KLAEGERIN EINE DER WESENTLICHEN URSACHEN FÜR DIE ERHEBLICHE VERTEUERUNG IHRER ERZEUGNISSE INNERHALB VON VIER JAHREN IST.

30 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE KLAGE AUCH INSOWEIT ABZUWEISEN , ALS MIT IHR HILFSWEISE EINE HAFTUNG FÜR RECHTMÄSSIGES HANDELN GELTEND GEMACHT WIRD.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

31 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAEGT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN.

32 DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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