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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.07.1967
Aktenzeichen: 6-67
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3
Vorschriften:
Verordnung Nr. 3 Art. 45 Abs. 4 |
DIE SOZIALGERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN GEHÖREN ZU DEN BEHÖRDEN IM SINN VON ARTIKEL 45 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 3, DIE BEI IHNEN EINGEREICHTE ANTRAEGE ODER SONSTIGE SCHRIFTSTÜCKE NICHT DESHALB ZURÜCKWEISEN DÜRFEN, WEIL SIE IN EINER AMTSSPRACHE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ABGEFASST SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. JULI 1967. - TERESA GUERRA, WITWE DES PIETRO PACE, GEGEN INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BELGISCHEN STAATSRAT. - RECHTSSACHE 6-67.
Entscheidungsgründe:
S. 299
DER STAATSRAT DES KÖNIGREICHS BELGIEN LEGT AUF EINE BEI IHM IN ITALIENISCHER SPRACHE EINGEREICHTE KLAGE HIN MIT RÜCKSICHT DARAUF, DASS NACH DEN EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN NUR KLAGESCHRIFTEN ZULÄSSIG SIND, DIE IN EINER DER DREI AMTLICHEN SPRACHEN DES KÖNIGREICHS EINGEREICHT WERDEN, DEM GERICHTSHOF DIE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VOR, OB DER STAATSRAT ZU DEN " TRAEGERN UND BEHÖRDEN " GEHÖRT, DIE NACH ARTIKEL 45 ABSATZ 4 DER VOM RAT DER EWG AM 25. SEPTEMBER 1958 ERLASSENEN VERORDNUNG NR. 3 " ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER " BEI IHNEN EINGEREICHTE ANTRAEGE UND SONSTIGE SCHRIFTSTÜCKE NICHT DESHALB ZURÜCKWEISEN DÜRFEN, WEIL SIE IN EINER AMTSSPRACHE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ABGEFASST SIND. ZU ENTSCHEIDEN IST ALSO IM WESENTLICHEN, OB DIE GERICHTE ZU DEN " TRAEGERN UND BEHÖRDEN " IM SINN DES GENANNTEN ARTIKELS 45 GEHÖREN.
ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 3, DER VERSCHIEDENE BEGRIFFE FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG BESTIMMT, UMSCHREIBT EINERSEITS DIE BEGRIFFE " TRAEGER " UND " ZUSTÄNDIGER TRAEGER ", GIBT ABER ANDERERSEITS KEINE BEGRIFFSBESTIMMUNG DER " BEHÖRDE ", SONDERN NUR EINE DER " ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ". AUS DIESEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ERGIBT SICH, DASS GERICHTE WEDER ALS TRAEGER ODER ZUSTÄNDIGE TRAEGER NOCH ALS ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN IM BESONDEREN SINN DER VERORDNUNG GELTEN KÖNNEN.
S. 300
DA ARTIKEL 1 DEN BEGRIFF " BEHÖRDE " NICHT BESTIMMT, IST SOMIT DIE BEDEUTUNG DIESES AUSDRUCKS AUS DEM ZUSAMMENHANG ZU ERMITTELN, IN DEM ER STEHT.
DER AUSDRUCK " BEHÖRDEN " UND SEINE ENTSPRECHUNGEN IN DER FRANZÖSISCHEN, ITALIENISCHEN UND NIEDERLÄNDISCHEN FASSUNG DER VERORDNUNG SCHLIESSEN GRUNDSÄTZLICH DIE GERICHTE NICHT AUS.
ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE VERPFLICHTUNG, ANTRAEGE IN DER AMTSSPRACHE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZUZULASSEN, EBENSO WIE FÜR DIE EINRICHTUNGEN, DENEN DIE LAUFENDE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT OBLIEGT, RICHTIGERWEISE AUCH FÜR DIE MIT DER RICHTERLICHEN KONTROLLE DIESER RECHTSANWENDUNG BETRAUTEN GERICHTE BESTEHEN MUSS, DA DIESE KONTROLLE NACH DEN RECHTSSCHUTZGRUNDSÄTZEN ALLER MITGLIEDSTAATEN EINE NOTWENDIGE GARANTIE DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DARSTELLT.
FERNER ENTHIELTEN DIE ZWEISEITIGEN ABKOMMEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT, AN DEREN STELLE DIE VERORDNUNG NR. 3 GETRETEN IST, IN DER REGEL BESTIMMUNGEN ÜBER DEN SPRACHENGEBRAUCH, WELCHE DIE GERICHTE DER PARTNERSTAATEN VERPFLICHTETEN, IN DEN AMTSSPRACHEN DIESER STAATEN ABGEFASSTE EINGABEN ZUZULASSEN. NICHTS DEUTET ABER DARAUF HIN, DASS DER RAT UND DIE MITGLIEDSTAATEN DEN WANDERARBEITNEHMERN DIESE IHNEN BIS DAHIN GEWÄHRTE MÖGLICHKEIT HÄTTEN ENTZIEHEN WOLLEN, ALS SIE DIE GENANNTEN ABKOMMEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3 ERSETZTEN.
DIESER AUSLEGUNG STEHT AUCH ARTIKEL 47 NICHT ENTGEGEN, WONACH ANTRAEGE, ERKLÄRUNGEN ODER RECHTSMITTEL, DIE INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST BEI EINER BEHÖRDE, EINEM TRAEGER ODER EINER SONSTIGEN EINRICHTUNG EINES MITGLIEDSTAATS EINZUREICHEN SIND, INNERHALB DER GLEICHEN FRIST BEI DER ENTSPRECHENDEN STELLE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINGEREICHT WERDEN KÖNNEN. DIESE VORSCHRIFT GILT AUCH FÜR DIE GERICHTE, WAS DARAUS HERVORGEHT, DASS SIE DIE RECHTSMITTEL AUFFÜHRT. NICHTS BEWEIST ABER, DASS DIE GERICHTE ZU DEN " SONSTIGEN EINRICHTUNGEN " ZU RECHNEN SEIEN, VON DENEN IN DER VORSCHRIFT DIE REDE IST. UNTER DIESE FÜR GERICHTE UNGEBRÄUCHLICHE BEZEICHNUNG DÜRFTEN VIELMEHR GANZ ANDERE STELLEN FALLEN, SO DASS DIE GERICHTE, DA ARTIKEL 47 FÜR SIE GILT, VON DEM DORT GEBRAUCHTEN AUSDRUCK " BEHÖRDEN " MIT UMFASST WERDEN MÜSSEN. DAS SPRICHT DAFÜR, DASS AUCH ARTIKEL 45 SIE MIT DEM GLEICHEN AUSDRUCK ERFASSEN WILL.
NACH ALLEDEM IST ARTIKEL 45 ABSATZ 4 DAHINGEHEND AUSZULEGEN, DASS DIE SOZIALGERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN BEHÖRDEN GEHÖREN, VON DENEN ER HANDELT.
Kostenentscheidung:
DIE EWG-KOMMISSION UND DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN HABEN VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN. DIE IHNEN ENTSTANDENEN AUSLAGEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
FÜR DIE PARTEIEN DES RECHTSSTREITS STELLT DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEIM BELGISCHEN STAATSRAT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DEN VORABENTSCHEIDUNGSANTRAG DES BELGISCHEN STAATSRATS, VERWALTUNGSSEKTION, III. KAMMER,
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE SOZIALGERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN GEHÖREN ZU DEN BEHÖRDEN IM SINN VON ARTIKEL 45 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 3.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM BELGISCHEN STAATSRAT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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