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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1968
Aktenzeichen: 6-68
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1009/67, VerfO Gerichtshof, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1009/67 Art. 9 Abs. 3
VerfO Gerichtshof Art. 91
EWG-Vertrag Art. 173
EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EINE MASSNAHME, DIE AUF OBJEKTIV BESTIMMTE SACHVERHALTE ANWENDBAR IST UND RECHTSWIRKUNGEN FÜR ALLGEMEIN UND ABSTRAKT UMRISSENE PERSONENGRUPPEN ZEITIGT, IST EINE VERORDNUNG.

( VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 16 UND 17/62, RSPRGH VIII/1962, 965 ).

EINE VORSCHRIFT, DIE EINE VORSCHRIFT VON ALLGEMEINER GELTUNG AUFHEBT ODER IN IHRER ZEITLICHEN ANWENDBARKEIT BEGRENZT, NIMMT AN DER ALLGEMEINEN NATUR DIESER LETZTEREN VORSCHRIFT TEIL.

( VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 36/58, 37/58, 38/58, 40/58 UND 41/58, RSPRGH V/1958-1959, 351 ).

EINE MASSNAHME VERLIERT IHREN CHARAKTER ALS VERORDNUNG NICHT DADURCH, DASS SICH DIEJENIGEN PERSONEN, AUF DIE SIE IN EINEM GEGEBENEN ZEITPUNKT ANZUWENDEN IST, DER ZAHL NACH ODER SOGAR NAMENTLICH MIT MEHR ODER WENIGER GROSSER GENAUIGKEIT BESTIMMEN LASSEN, SOFERN NUR FESTSTEHT, DASS DIE MASSNAHME NACH IHRER ZWECKBESTIMMUNG AUFGRUND EINES OBJEKTIVEN TATBESTANDS RECHTLICHER ODER TATSÄCHLICHER ART ANWENDBAR IST, DEN SIE BESTIMMT.

DASS SICH EINE RECHTSVORSCHRIFT AUF DIE EINZELNEN RECHTSPERSONEN, AUF DIE SIE ANWENDBAR IST, IM KONKRETEN FALL UNTERSCHIEDLICH AUSWIRKEN KANN, NIMMT IHR DEN VERORDNUNGSCHARAKTER DANN NICHT, WENN IHR TATBESTAND OBJEKTIV BESTIMMT IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. JULI 1968. - ZUCKERFABRIK WATENSTEDT GMBH GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 6-68.

Entscheidungsgründe:

DIE KLAGE RICHTET SICH AUF DIE NICHTIGERKLÄRUNG VON ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1009/67 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER. NACH DER ANGEFOCHTENEN VORSCHRIFT ENDET DIE IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 VORGESEHENE VERPFLICHTUNG DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMTEN INTERVENTIONSSTELLEN, UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN DEN IHNEN ANGEBOTENEN ROH - ODER WEISSZUCKER AUS ZUCKERRÜBEN ODER ZUCKERROHR ZU KAUFEN, FÜR RÜBENROHZUCKER AM 31. DEZEMBER 1969.

DER BEKLAGTE MACHT NACH ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG MIT EINER PROZESSHINDERNDEN EINREDE GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME SEI KEINE DIE KLAEGERIN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL TREFFENDE ENTSCHEIDUNG.

DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE HÄNGT DAVON AB, OB DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME EINE VERORDNUNG ODER EINE ENTSCHEIDUNG IM SINN DER ARTIKEL 173 UND 189 DES VERTRAGES DARSTELLT. NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IST DAS DIE VERORDNUNG VON DER ENTSCHEIDUNG UNTERSCHEIDENDE MERKMAL DAS VORLIEGEN ODER FEHLEN DER " ALLGEMEINEN GELTUNG ". DIE ANGEFOCHTENE BESTIMMUNG IST SOMIT AUF IHRE RECHTSNATUR UND INSBESONDERE DARAUF ZU UNTERSUCHEN, WELCHE RECHTSWIRKUNGEN SIE ERZEUGEN SOLL ODER TATSÄCHLICH ERZEUGT.

DIE KLAEGERIN FÜHRT ZUNÄCHST AUS, DIE BESTIMMUNG SEI AN VERSCHIEDENE GRUPPEN VON RECHTSSUBJEKTEN GERICHTET, NÄMLICH AN DIE INTERVENTIONSSTELLEN, DIE ÜBRIGEN KÄUFER UND DIE VERKÄUFER, DARUNTER DIE HERSTELLER, DIE AUSSCHLIESSLICH RÜBENROHZUCKER ERZEUGEN; SIE TRAEGT WEITERHIN VOR, OB DIE STREITIGE MASSNAHME ALS VERORDNUNG ODER ALS REGELUNG EINES EINZELFALLS ANZUSEHEN SEI, RICHTE SICH VORLIEGEND NACH DER BEDEUTUNG DIESER MASSNAHMEN GERADE FÜR DIE KLAEGERIN ODER FÜR DEN PERSONENKREIS, DEM DIE KLAEGERIN ANGEHÖRE. DIE WIRKUNGEN DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN TRÄFEN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL " EINEN BESTIMMTEN PERSONENKREIS, NÄMLICH DIE RÜBENROHZUCKERHERSTELLER ", DENN DIE MASSNAHME ENTFALTE IHNEN GEGENÜBER ANDERE UND HÄRTERE KONKRETE WIRKUNGEN ALS GEGENÜBER DEN SONSTIGEN RECHTSSUBJEKTEN, AUF DIE SIE ANZUWENDEN SEI.

DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1009/67 GESCHAFFENE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER WIRD IM WESENTLICHEN ÜBER DIE PREISE GELENKT. UM DEN ZUCKERRÜBEN - UND ZUCKERROHRERZEUGERN DER GEMEINSCHAFT DIE BEIBEHALTUNG IHRER BESCHÄFTIGUNG UND IHRES LEBENSSTANDARDS ZU GEWÄHRLEISTEN, SIEHT DIE VERORDNUNG ALS MASSNAHMEN ZUR STABILISIERUNG DES ZUCKERMARKTS DIE FESTSETZUNG EINES RICHTPREISES UND EINES INTERVENTIONSPREISES FÜR WEISSZUCKER SOWIE VON ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREISEN VOR, DIE DEN REGIONALEN PREISUNTERSCHIEDEN SOWIE DER VERARBEITUNGSSTUFE RECHNUNG TRAGEN. DIE VERPFLICHTUNG DER INTERVENTIONSSTELLEN, DIE IHNEN ANGEBOTENEN MENGEN ZU KAUFEN, IST EINE WESENTLICHE VORAUSSETZUNG FÜR DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES DEM INTERVENTIONSPREIS ENTSPRECHENDEN PREISNIVEAUS. WENN DAHER ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG DIESE STELLEN VERPFLICHTET, RÜBENROHZUCKER BIS ZUM 31. DEZEMBER 1969 ZU KAUFEN, SO BESTIMMT ER DAMIT IN WIRKLICHKEIT, DASS DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ERGEHENDEN MASSNAHMEN AUF RÜBENROHZUCKER NUR BIS ZU DEM GENANNTEN TAG ANZUWENDEN SIND.

DIESE VORSCHRIFT REGELT DAHER DIE PREISE EINES ERZEUGNISSES UND DAMIT DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER KÄUFER UND VERKÄUFER EINSCHLIESSLICH DER HERSTELLER. EINE SOLCHE MASSNAHME HAT ALLGEMEINE GELTUNG IM SINN VON ARTIKEL 189 DES VERTRAGES, DENN SIE IST AUF OBJEKTIV BESTIMMTE SACHVERHALTE ANWENDBAR UND ZEITIGT RECHTSWIRKUNGEN FÜR ALLGEMEIN UND ABSTRAKT UMRISSENE PERSONENGRUPPEN. DIE KLAEGERIN WIRD VON IHR OHNE JEDE NÄHERE BESTIMMUNG NUR IN IHRER EIGENSCHAFT ALS VERKÄUFERIN VON RÜBENROHZUCKER ERFASST. IM ÜBRIGEN NIMMT EINE VORSCHRIFT, DIE, WIE ARTIKEL 9 ABSATZ 3, EINE VORSCHRIFT VON ALLGEMEINER GELTUNG AUFHEBT ODER IN IHRER ZEITLICHEN ANWENDBARKEIT BEGRENZT, AN DER ALLGEMEINEN NATUR DIESER LETZTEREN VORSCHRIFT TEIL.

FERNER VERLIERT EINE MASSNAHME IHREN CHARAKTER ALS VERORDNUNG NICHT DADURCH, DASS SICH DIEJENIGEN PERSONEN, AUF DIE SIE IN EINEM GEGEBENEN ZEITPUNKT ANZUWENDEN IST, DER ZAHL NACH ODER SOGAR NAMENTLICH MIT MEHR ODER WENIGER GROSSER GENAUIGKEIT BESTIMMEN LASSEN, SOFERN NUR FESTSTEHT, DASS DIE MASSNAHME NACH IHRER ZWECKBESTIMMUNG AUFGRUND EINES OBJEKTIVEN TATBESTANDS RECHTLICHER ODER TATSÄCHLICHER ART ANWENDBAR IST, DEN SIE BESTIMMT. DASS SICH EINE RECHTSVORSCHRIFT AUF DIE EINZELNEN RECHTSPERSONEN, AUF DIE SIE ANWENDBAR IST, IM KONKRETEN FALL UNTERSCHIEDLICH AUSWIRKEN KANN, NIMMT IHR IHREN VERORDNUNGSCHARAKTER DANN NICHT, WENN IHR TATBESTAND OBJEKTIV BESTIMMT IST.

GEGEN DIESE ERFORDERNISSE HAT DER BEKLAGTE NICHT VERSTOSSEN, INDEM ER DAS PREISSYSTEM FÜR EIN BESTIMMTES ERZEUGNIS ANDERS ALS FÜR ANDERE ERZEUGNISSE GEREGELT HAT. WOLLTE MAN EINER PREISREGELUNG DEN VERORDNUNGSCHARAKTER ALLEIN DESHALB ABSPRECHEN, WEIL SIE EIN BESTIMMTES ERZEUGNIS BETRIFFT UND DESSEN HERSTELLER AUFGRUND EINES SACHVERHALTS ERFASST, DER SIE GEGENÜBER ALLEN ANDEREN PERSONEN ABGRENZT, SO WÜRDE DADURCH DER ENTSCHEIDUNGSBEGRIFF IN EINEM MASSEAUSGEDEHNT, DASS DAS SYSTEM DES VERTRAGES GEFÄHRDET WÄRE, DER NICHTIGKEITSKLAGEN DES EINZELNEN NUR GEGEN INDIVIDÜLLE, AN IHN GERICHTETE ENTSCHEIDUNGEN ODER GEGEN MASSNAHMEN ZULÄSST, DIE IHN IN ÄHNLICHER WEISE TREFFEN.

DIE KLAGE IST SOMIT ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM ANSPRUCH UNTERLEGEN IST, HAT SIE DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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