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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.1971
Aktenzeichen: 6-71
(1)
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1971. - RHEINMUEHLEN DUESSELDORF GEGEN EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FUER GETREIDE UND FUTTERMITTEL. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF). - RECHTSSACHE 6-71.
Entscheidungsgründe:
1 ARTIKEL 177 EWG SIEHT EIN UNMITTELBARES ZUSAMMENWIRKEN ZWISCHEN DEM GERICHTSHOF UND DEN NATIONALEN GERICHTEN IN EINEM NICHTSTREITIGEN VERFAHREN VOR, DAS JEDER INITIATIVE DER IN ARTIKEL 20 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG BEZEICHNETEN PERSONEN EINSCHLIESSLICH DER PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ENTZOGEN IST UND IN DEM DIESEN PERSONEN LEDIGLICH GELEGENHEIT ZUR EINREICHUNG SCHRIFTLICHER ERKLÄRUNGEN UND ZU EINMALIGER MÜNDLICHER ÄUSSERUNG GEGEBEN WIRD.
2 DER GERICHTSHOF KANN DAHER NICHT GEHALTEN SEIN, AUF ANTRAG EINER DIESER PERSONEN EINEN NACH DER ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN EINGEREICHTEN SCHRIFTSATZ ZUR KENNTNIS ZU NEHMEN ODER DIE FORTSETZUNG ODER WIEDERERÖFFNUNG DES MÜNDLICHEN VERFAHRENS ANZUORDNEN. DIES GILT UNBESCHADET SEINER BEFUGNIS, ÜBER DIE SACHDIENLICHKEIT SOLCHER MASSNAHMEN FREI ZU ENTSCHEIDEN. IM VORLIEGENDEN FALL ERSCHEINEN SIE IHM JEDOCH NICHT GEBOTEN.
3 NACH ALLEDEM SIND DER ANTRAG DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND IHR SCHRIFTSATZ VOM 5. JULI 1971 ALS UNZULÄSSIG ANZUSEHEN.
Tenor:
ERLÄSST
DER GERICHTSHOF
UNTER MITWIRKUNG
DES PRÄSIDENTEN R. LECOURT, DER KAMMERPRÄSIDENTEN A. M. DONNER UND A. TRABUCCHI, DER RICHTER R. MONACO, J. MERTENS DE WILMARS, P. PESCATORE UND H. KUTSCHER ( BERICHTERSTATTER ),
GENERALANWALT : A. DUTHEILLET DE LAMOTHE
KANZLER : A. VAN HOUTTE
FOLGENDEN BESCHLUSS
DER ANTRAG DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS AUF FORTSETZUNG ODER WIEDERERÖFFNUNG DES MÜNDLICHEN VERFAHRENS SOWIE IHR DIESBEZUEGLICHER SCHRIFTSATZ VOM 5. JULI 1971 WERDEN ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKGEWIESEN.
Ende der Entscheidung
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