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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.06.1975
Aktenzeichen: 6-75
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Vorschriften:
Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 8 |
SOWEIT ES FÜR DEN ERWERB, DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS ERFORDERLICH IST, SIND DIE IN ALGERIEN VOR DEM 19. JANUAR 1965 ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN FÜR DIE FESTSTELLUNG DER IN DEN KAPITELN 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 3 GENANNTEN RENTEN AUCH DANN ZU BERÜCKSICHTIGEN, WENN DER EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES UND DIE STELLUNG DES RENTENANTRAGS NACH DIESEM ZEITPUNKT LIEGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. JUNI 1975. - ULRICH HORST GEGEN BUNDESKNAPPSCHAFT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESSOZIALGERICHT. - RECHTSSACHE 6-75.
Entscheidungsgründe:
1 DAS BUNDESSOZIALGERICHT ERSUCHT DEN GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 4. DEZEMBER 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 22. JANUAR 1975, UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER KAPITEL 2 UND 3 SOWIE DES ARTIKELS 8 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER. DIESE FRAGEN WERDEN IN EINEM RECHTSSTREIT GESTELLT, IN DEM ES UM DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER VON EINEM DEUTSCHEN ARBEITNEHMER IN ALGERIEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN BEI DER BERECHNUNG SEINER INVALIDENRENTE GEHT.
ZUR ERSTEN FRAGE
2 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB RENTENANWARTSCHAFTEN AUS BEITRAEGEN, DIE VOR DEM 19. JANUAR 1965 IN ALGERIEN VON EINEM DEUTSCHEN ZUR CAISSE AUTONOME DE RETRAITE ET DE PREVOYANCE DES MINES D' ALGERIE ENTRICHTET WORDEN SIND, BEI DER FESTSTELLUNG VON RENTEN NACH KAPITEL 2 UND 3 DER EWG-VERORDNUNG NR. 3 AUCH DANN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND, WENN DER VERSICHERUNGSFALL UND DER RENTENANTRAG DES HEUTE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WOHNENDEN VERSICHERTEN ERST NACH DIESEM ZEITPUNKT LIEGEN.
3 DIE VORSCHRIFTEN DER GENANNTEN KAPITEL 2 UND 3 REGELN DIE FESTSTELLUNG DER LEISTUNGEN, AUF DIE EIN VERSICHERTER ANSPRUCH HAT. ARTIKEL 27 SIEHT INSBESONDERE FOLGENDES VOR : " GALTEN FÜR EINEN VERSICHERTEN NACHEINANDER ODER ABWECHSELND DIE RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN, SO WERDEN FÜR DEN ERWERB, DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN UND GLEICHGESTELLTEN ZEITEN ZUSAMMENGERECHNET, SOWEIT SIE SICH NICHT ÜBERSCHNEIDEN ".
4 ZWAR IST ALGERIEN AM 1. JULI 1962 UNABHÄNGIG GEWORDEN, DOCH GILT DIESES LAND ERST AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 109/65 ALS NICHT MEHR ZUM ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 3 GEHÖREND, DENN ERST DIESE VERORDNUNG HAT MIT WIRKUNG VOM 19. JANUAR 1965 DIE ERWÄHRUNG ALGERIENS IN DEN ANHÄNGEN ZU DEN VERORDNUNGEN NR. 3 UND 4 GESTRICHEN. ARTIKEL 16 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 109/65 BESTIMMT AUSDRÜCKLICH, DASS DIESE STREICHUNG " UNBESCHADET DER ( ENTSTANDENEN ) RECHTE " ERFOLGT. DER BEGRIFF " ENTSTANDENE RECHTE " IST DAHER IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN, DASS DIE IN ALGERIEN VOR DEM 19. JANUAR 1965 ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN, SOWEIT ES FÜR DEN ERWERB, DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS ERFORDERLICH IST, FÜR DIE FESTSTELLUNG DER IN DEN KAPITELN 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 3 GENANNTEN RENTEN AUCH DANN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND, WENN DER EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES UND DIE STELLUNG DES RENTENANTRAGS NACH DIESEM ZEITPUNKT LIEGEN.
ZUR ZWEITEN FRAGE
5 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN, OB ES DIE IN ARTIKEL 8 DER EWG-VERORDNUNG NR. 3 ANGEORDNETE GLEICHBEHANDLUNG GEBIETET, DASS DIE IN EINEM NATIONALEN GESETZ EINES MITGLIEDSTAATS ANGEORDNETE ANRECHNUNG UND ANPASSUNG VON ANSPRÜCHEN UND SOZIALLEISTUNGEN FÜR IN EINEM INZWISCHEN SELBSTÄNDIG GEWORDENEN GEBIET DIESES STAATES ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN AUCH FÜR ALLE STAATSANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS DER GEMEINSCHAFT ANWENDBAR SIND, DIE IHREN WOHNSITZ IN EINEM DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HABEN.
6 IN ANBETRACHT DER AUF DIE ERSTE FRAGE ERTEILTEN ANTWORT IST DIE ZWEITE FRAGE GEGENSTANDSLOS.
Kostenentscheidung:
7 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESSOZIALGERICHT GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 4. DEZEMBER 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
SOWEIT ES FÜR DEN ERWERB, DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS ERFORDERLICH IST, SIND DIE IN ALGERIEN VOR DEM 19. JANUAR 1965 ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN FÜR DIE FESTSTELLUNG DER IN DEN KAPITELN 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 3 GENANNTEN RENTEN AUCH DANN ZU BERÜCKSICHTIGEN, WENN DER EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES UND DIE STELLUNG DES RENTENANTRAGS NACH DIESEM ZEITPUNKT LIEGEN.
Ende der Entscheidung
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