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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.07.1977
Aktenzeichen: 6-77
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 120/67
Vorschriften:
EG Art. 235 | |
EWG Art. 177 | |
VO 120/67 Art. 15 Abs. 2 |
1. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67 , DER ZU DEN GRUNDLEGENDEN BESTIMMUNGEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN ABSCHÖPFUNGSREGELUNG GEHÖRT , IST NICHT NUR NACH SEINEM WORTLAUT AUSZULEGEN , SONDERN AUCH IM HINBLICK AUF DIE GRUNDSÄTZE FÜR DAS FUNKTIONIEREN DIESER REGELUNG UND DIE ZIELE , DIE IHR IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZUGEWIESEN SIND.
2. MIT DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN ABSCHÖPFUNG , DIE HAUPTSÄCHLICH DAZU BESTIMMT IST , DEN GEMEINSCHAFTSMARKT ZU SCHÜTZEN UND ZU STABILISIEREN , INDEM SIE INSBESONDERE VERHINDERT , DASS SICH DIE SCHWANKUNGEN DER WELTMARKTPREISE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSWIRKEN , WIRD EINE BELASTUNG AUFERLEGT , DIE ES ERMÖGLICHT , DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN INNERHALB UND AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT GELTENDEN PREISEN AUSZUGLEICHEN.
3. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS EINE ÄNDERUNG DES IM MONAT DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT GÜLTIGEN SCHWELLENPREISES ZU EINER BERICHTIGUNG DER AM TAGE DER VORLAGE DES ANTRAGS AUF ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ GELTENDEN , UM DEN PRÄMIENBETRAG ERHÖHTEN ABSCHÖPFUNG FÜHRT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. JULI 1977. - N. G. J. SCHOUTEN BV GEGEN HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN. - RECHTSSACHE 6-77.
Entscheidungsgründe:
1/3 DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN STELLT MIT URTEIL VOM 11. JANUAR 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12. JANUAR 1977 , NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. 1967 , NR. 117 , S. 2269 ). DAS VORLEGENDE GERICHT ERSUCHT DEN GERICHTSHOF ZU ENTSCHEIDEN , OB ' ' ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES DAHIN AUSZULEGEN ( IST ), DASS EINE ÄNDERUNG DES IM EINFUHRMONAT GÜLTIGEN SCHWELLENPREISES GEGENÜBER DEM SCHWELLENPREIS , DER AM TAGE DER VORLAGE DES ANTRAGS AUF ERTEILUNG DER EINFUHRLIZENZ GALT , DAZU FÜHRT , DASS DIE ZUM LETZTGENANNTEN ZEITPUNKT GELTENDE ABSCHÖPFUNG - DIE FESTGESETZTE ABSCHÖPFUNG - ZUZUEGLICH DER PRÄMIE ENTSPRECHEND BERICHTIGT WIRD , ODER ABER DAZU , DASS LEDIGLICH DIESE ABSCHÖPFUNG BERICHTIGT WIRD , SO DASS DIE PRÄMIE OHNE RÜCKSICHT DARAUF , WIE UND IN WELCHEM UMFANG SICH DER SCHWELLENPREIS ÄNDERT , IMMER VOLL ZU ZAHLEN IST ' '. DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM NIEDERLÄNDISCHEN MAISIMPORTEUR UND DER HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE BERECHNUNG DER IM VORAUS FESTGESETZTEN ABSCHÖPFUNG - ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67 - AUF MAISEINFUHREN IN DIE NIEDERLANDE GEHT , DIE IM AUGUST 1974 AUFGRUND VON EINFUHRLIZENZEN MIT VORAUSFESTSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG STATTFANDEN.
4 NACH DEM GENANNTEN ARTIKEL 15 ABSATZ 2 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2429/72 DES RATES VOM 21. NOVEMBER 1972 ( ABL. 1972 , L 264 , S. 1 ) WIRD BEI BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN , DARUNTER MAIS , ' ' AUFGRUND EINES VOR 13 UHR BEI BEANTRAGUNG DER EINFUHRLIZENZ ZU STELLENDEN ANTRAGS DER ABSCHÖPFUNGSBETRAG , DER AM TAGE DER VORLAGE DES ANTRAGS AUF ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ GILT UND NACH MASSGABE DES IM MONAT DER EINFUHR GÜLTIGEN SCHWELLENPREISES ZU BERICHTIGEN IST , AUF EIN EINFUHRGESCHÄFT ANGEWANDT , DAS WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DIESER EINFUHRLIZENZ DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLL. IN DIESEM FALL WIRD DER ABSCHÖPFUNGSBETRAG DURCH EINE PRÄMIE ERGÄNZT , DIE ZUM GLEICHEN ZEITPUNKT FESTGESETZT WIRD WIE DER ABSCHÖPFUNGSBETRAG. ' '
5/7 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE FÜR DIE ERHEBUNG DER ABSCHÖPFUNG ZUSTÄNDIGE NATIONALE STELLE DIESE BESTIMMUNG IM VORLIEGENDEN FALL DAHIN AUSGELEGT HAT , DASS DIE ABSCHÖPFUNG , DIE AM TAGE DER VORLAGE DES ANTRAGS AUF ERTEILUNG DER EINFUHRLIZENZ GILT , ZUNÄCHST NACH MASSGABE DES AM EINFUHRTAGE GÜLTIGEN SCHWELLENPREISES ZU BERICHTIGEN IST UND SODANN UM DEN NICHT BERICHTIGTEN BETRAG DER MIT DER VERORDNUNG NR. 140/67 DES RATES ( ABL. 1967 , NR. 125 , S. 2456 ) EINGEFÜHRTEN PRÄMIE ERHÖHT WIRD. DA DIE NACH DIESEN REGELN VORGENOMMENE BERECHNUNG DES ABSCHÖPFUNGSBETRAGS EINEN NEGATIVEN WERT ERGAB , SETZTE DIE NATIONALE KÖRPERSCHAFT DIESEN BETRAG MIT NULL AN UND RECHNTE DANN DIE PRÄMIE HINZU. DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS BESTRITT DIE RICHTIGKEIT DIESER BERECHNUNG , INDEM SIE GELTEND MACHTE , BEI KORREKTER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67 MÜSSE DIE AM TAGE DER BEANTRAGUNG DER EINFUHRLIZENZ GELTENDE ABSCHÖPFUNG , BEVOR SIE NACH MASSGABE DES IM EINFUHRMONAT GÜLTIGEN SCHWELLENPREISES BERICHTIGT WERDE , ZUNÄCHST UM DEN BETRAG DER IN DER VERORDNUNG NR. 140/67 VORGESEHENEN PRÄMIE ERHÖHT WERDEN.
8/12 ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67 , DER ZU DEN GRUNDLEGENDEN BESTIMMUNGEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN ABSCHÖPFUNGSREGELUNG GEHÖRT , IST NICHT NUR NACH SEINEM WORTLAUT AUSZULEGEN , SONDERN AUCH IM HINBLICK AUF DIE GRUNDSÄTZE FÜR DAS FUNKTIONIEREN DIESER REGELUNG UND DIE ZIELE , DIE IHR IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZUGEWIESEN SIND. MIT DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN ABSCHÖPFUNG , DIE HAUPTSÄCHLICH DAZU BESTIMMT IST , DEN GEMEINSCHAFTSMARKT ZU SCHÜTZEN UND ZU STABILISIEREN , INDEM SIE INSBESONDERE VERHINDERT , DASS SICH DIE SCHWANKUNGEN DER WELTMARKTPREISE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSWIRKEN , WIRD EINE BELASTUNG AUFERLEGT , DIE , WIE AUS DER ELFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 120/67 HERVORGEHT , ES ERMÖGLICHT , ' ' DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN INNERHALB UND AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT GELTENDEN PREISEN ( AUSZUGLEICHEN ) ' '. DESHALB BESTIMMT ARTIKEL 13 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG , DASS DIE ABSCHÖPFUNG FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ' ' GLEICH DEM UM DEN CIF-PREIS VERMINDERTEN SCHWELLENPREIS IST ' '. UM DIE GENANNTE SCHUTZWIRKUNG IM FALLE DER VORHERIGEN FESTSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG SICHERZUSTELLEN , SCHREIBT ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG DIE ANWENDUNG EINER PRÄMIE VOR , DIE FÜR JEDE EINFUHR GEMÄSS DEN SCHWANKUNGEN DES CIF-PREISES UNTER BEACHTUNG DES IN DER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 140/67 DES RATES ERWÄHNTEN GRUNDSATZES , DASS ' ' DER GEMEINSAME SCHWELLENPREIS... DER EINZIGE SCHUTZFAKTOR ' ' DIESES MARKTES IST , FESTGESETZT WIRD. IN ANBETRACHT DER ZIELSETZUNG UND AUFGABE DES KORREKTIVS DER PRÄMIE INNERHALB DES ABSCHÖPFUNGSSYSTEMS IST ES DAHER AUSGESCHLOSSEN , DASS DIESES KORREKTIV SO ANGEWANDT WIRD , DASS DIE IM VORAUS FESTGESETZTE ABSCHÖPFUNG ÜBER DEN BETRAG HINAUSGEHT , DER ERFORDERLICH IST , UM DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN INNERHALB UND AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT GELTENDEN PREISEN AUSZUGLEICHEN.
13/16 IN EINEM FALL WIE DEM , AUF DEN SICH DAS VORLAGEURTEIL BEZIEHT , FÜHRT DIE ANWENDUNG DIESES KORREKTIVS NACH DER BERICHTIGUNG DER ABSCHÖPFUNG NACH MASSGABE DES IM EINFUHRMONAT GÜLTIGEN SCHWELLENPREISES ZU EINER IM HINBLICK AUF DIE ZIELE DER ABSCHÖPFUNG NICHT GERECHTFERTIGTEN ERHÖHTEN FISKALISCHEN BELASTUNG UND ZU EINFUHREN AUF EINEM MIT DEN GRUNDSÄTZEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLTIK NICHT ZU VEREINBARENDEN HÖHEREN NIVEAU ALS DEM SCHWELLENPREIS. DIESE FOLGEN WERDEN JEDOCH VERMIEDEN , WENN DIE PRÄMIE ANGEWANDT WIRD , BEVOR DIE ABSCHÖPFUNG NACH MASSGABE DES IM EINFUHRMONAT GÜLTIGEN SCHWELLENPREISES BERICHTIGT WIRD. AUS DER VERORDNUNG NR. 140/67 GEHT IM ÜBRIGEN HERVOR , DASS DIE FESTSETZUNG DER PRÄMIE ALLEIN AN DIE SCHWANKUNGEN DES CIF-PREISES GEBUNDEN UND VON ETWAIGEN ÄNDERUNGEN DES SCHWELLENPREISES UNABHÄNGIG IST. DENN DIE PRÄMIE ERGÄNZT VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 4 DIESER VERORDNUNG DIE ABSCHÖPFUNG , SOBALD DER CIF-PREIS FÜR TERMINKÄUFE NIEDRIGER IST ALS DER ZUM ZEITPUNKT DER VORAUSFESTSETZUNG GELTENDE CIF-PREIS , AUCH WENN DIE ABSCHÖPFUNG MANGELS ÄNDERUNG DES SCHWELLENPREISES NICHT IM SINNE VON ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67 BERICHTIGT ZU WERDEN BRAUCHT.
17 AUS DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER PRÄMIE ERGIBT SICH SOMIT , DASS DIE ABSCHÖPFUNG , DIE DURCH DIE PRÄMIE ERGÄNZT WIRD , NICHT DIEJENIGE IST , AN DER EINE BERICHTIGUNG VORGENOMMEN WURDE , SONDERN DIE ABSCHÖPFUNG , DIE AM TAGE DER VORLAGE DES ANTRAGS AUF ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ ERRECHNET WURDE.
18/20 DER WORTLAUT DES VORGENANNTEN ARTIKELS 15 ABSATZ 2 ZWINGT IM ÜBRIGEN ZU KEINER ANDEREN SCHLUSSFOLGERUNG : MIT DER BESTIMMUNG , DASS ' ' DER ABSCHÖPFUNGSBETRAG DURCH EINE PRÄMIE ERGÄNZT ( WIRD ), DIE ZUM GLEICHEN ZEITPUNKT FESTGESETZT WIRD WIE DER ABSCHÖPFUNGSBETRAG ' ' , GIBT DER ZWEITE SATZ DIESES ABSATZES ZU VERSTEHEN , DASS DIE UM DIE PRÄMIE ERHÖHTE ABSCHÖPFUNG NICHT DIE BERICHTIGTE ABSCHÖPFUNG IST , SONDERN DIE , DIE AM TAGE DER VORLAGE DES ANTRAGS AUF ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ FESTGESETZT WURDE. DIE IN DIESEM SATZ ENTHALTENEN WORTE ' ' IN DIESEM FALL ' ' BEZIEHEN SICH OFFENSICHTLICH AUF DEN FALL DER VORHERIGEN FESTSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG UND NICHT AUF DIE BERICHTIGUNG , DIE NUR DANN ERFOLGT , WENN BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES SCHWELLENPREISES ERFÜLLT SIND.
21 AUS DIESEN GRÜNDEN IST ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS EINE ÄNDERUNG DES IM MONAT DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT GÜLTIGEN SCHWELLENPREISES ZU EINER BERICHTIGUNG DER AM TAGE DER VORLAGE DES ANTRAGS AUF ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ GELTENDEN , UM DEN PRÄMIENBETRAG ERHÖHTEN ABSCHÖPFUNG FÜHRT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
22/23 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN MIT URTEIL VOM 11. JANUAR 1977 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS EINE ÄNDERUNG DES IM MONAT DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT GÜLTIGEN SCHWELLENPREISES ZU EINER BERICHTIGUNG DER AM TAGE DER VORLAGE DES ANTRAGS AUF ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ GELTENDEN , UM DEN PRÄMIENBETRAG ERHÖHTEN ABSCHÖPFUNG FÜHRT.
Ende der Entscheidung
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