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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.01.1976
Aktenzeichen: 60-75
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 120/67
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 | |
VO 120/67 Art. 1 |
1. EINE INTERVENTION EINES MITGLIEDSTAATS AUF DEM AGRARMARKT IST MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR DEN BETREFFENDEN SEKTOR NUR VEREINBAR , SOWEIT SIE NICHT DIE ZIELE ODER DAS FUNKTIONIEREN DIESER ORGANISATION GEFÄHRDET.
2. ES IST MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE UNVEREINBAR , WENN EIN MITGLIEDSTAAT HARTWEIZEN AUF DEM WELTMARKT AUFKAUFT UND ANSCHLIESSEND AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT UNTER DEM RICHTPREIS WEITERVERKAUFT.
3. DER EINZELNE GETREIDEERZEUGER HAT AUF DER GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG ANSPRUCH DARAUF , DASS ER NICHT DARAN GEHINDERT WIRD , EINEN PREIS ZU ERZIELEN , DER IN DER NÄHE DES RICHTPREISES UND JEDENFALLS NICHT UNTER DEM INTERVENTIONSPREIS LIEGT.
IST EINEM EINZELNEN ERZEUGER DURCH EINE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERLETZENDE INTERVENTION EINES MITGLIEDSTAATS EIN SCHADEN ENTSTANDEN , SO IST DER BETREFFENDE STAAT VERPFLICHTET , GEGENÜBER DEM GESCHÄDIGTEN IM RAHMEN DER BESTIMMUNGEN DES NATIONALEN RECHTS ÜBER DIE STAATSHAFTUNG DIE FOLGEN ZU TRAGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. JANUAR 1976. - CARMINE ANTONIO RUSSO GEGEN AZIENDA DI STATO PER GLI INTERVENTI SUL MERCATO AGRICOLO (AIMA). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER PRETURA BOVINO. - RECHTSSACHE 60-75.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 2. MAI 1975 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7. JULI 1975 , HAT DIE PRETURA BOVINO GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VERSCHIEDENE FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. 1967 , 2269 ) VORGELEGT. DIESE FRAGEN SIND AUS ANLASS EINER SCHADENSERSATZKLAGE EINES ITALIENISCHEN HARTWEIZENERZEUGERS GEGEN DIE STAATLICHE STELLE FÜR INTERVENTIONEN AUF DEM AGRARMARKT ( AIMA ) GESTELLT WORDEN. DER ERZEUGER BEHAUPTET , ER SEI DADURCH RECHTSWIDRIG GESCHÄDIGT WORDEN , DASS DIE AIMA AUF DEM WELTMARKT BEDEUTENDE MENGEN HARTWEIZEN AUFGEKAUFT HABE , UM SIE DEN ITALIENISCHEN TEIGWARENHERSTELLERN DEUTLICH UNTER DEM EINKAUFSPREIS UND SOGAR UNTER DEM NACH DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE FESTGESETZTEN INTERVENTIONSPREIS WEITERZUVERKAUFEN.
2 DIESE VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG IM RAHMEN IHRER INFLATIONSBEKÄMPFUNGSPOLITIK ERGRIFFENE MASSNAHME WAR DAZU BESTIMMT , DIE TEIGWARENINDUSTRIE ZU PREISEN ZU VERSORGEN , DIE TROTZ DER FÜR DIE ENDPRODUKTE AUF DER GROSS- UND EINZELHANDELSSTUFE FESTGELEGTEN HÖCHSTPREISE EINE RENTABLE PRODUKTION GEWÄHRLEISTETEN. SIE WURDE ZU EINEM ZEITPUNKT ERGRIFFEN , ALS DIE WELTMARKTPREISE MERKLICH ÜBER DEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT FESTGESETZTEN PREISEN LAGEN UND JEDE AUSFUHR VON HARTWEIZEN , FÜR DEN DIE GEMEINSCHAFTLICHE ERZEUGUNG UNTER DEM VERBRAUCH LIEGT , NACH DRITTLÄNDERN VERBOTEN WORDEN WAR. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH EINERSEITS , DASS DER WIEDERVERKAUFSPREIS DER AIMA FÜR DIE TEIGWARENINDUSTRIE UNGEFÄHR 13 000 LIRE/DZ BETRUG , ALSO UNTER DEM RICHTPREIS VON ETWA 16 400 LIRE UND SELBST UNTER DEM INTERVENTIONSPREIS VON ETWA 15 000 LIRE LAG , UND DASS ANDERERSEITS DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS FÜR EINEN IM JANUAR 1975 VERKAUFTEN POSTEN HARTWEIZEN 17 000 LIRE/DZ ERZIELTE.
3 DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN DES NATIONALEN GERICHTS GEHEN IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ES MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE VEREINBAR IST , DASS EIN MITGLIEDSTAAT HARTWEIZEN AUF DEM WELTMARKT ANKAUFT UND UNTER DEM EINKAUFSPREIS , JA SOGAR UNTER DEM INTERVENTIONSPREIS WEITERVERKAUFT. DIE DRITTE , VIERTE UND FÜNFTE FRAGE BETREFFEN DIE INDIVIDÜLLE RECHTSSTELLUNG DER WIRTSCHAFTSSUBJEKTE BEI UNBERECHTIGTEN EINGRIFFEN EINES STAATES IN DIE DURCH DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION VORGESEHENEN PREISBILDUNGSMECHANISMEN UND DIE FOLGERUNGEN , DIE ZU ZIEHEN SIND , WENN DURCH EIN SOLCHES EINGREIFEN DEN WIRTSCHAFTSSUBJEKTEN DURCH DIE GEMEINSCHAFTLICHE REGELUNG GEWÄHRTE RECHTE VERLETZT WERDEN.
4 DIESE FRAGEN WERDEN AUFGRUND EINER MIT MARKTKONFORMEN MITTELN DURCHGEFÜHRTEN INTERVENTION DES STAATES AUF DEM GETREIDEMARKT VORGELEGT , DIE NICHT UNMITTELBAR DIE PREISBILDUNG AUF DIESEM MARKT BEEINFLUSSEN , SONDERN DEN PREISANSTIEG FÜR GEWISSE NAHRUNGSMITTEL AUS HARTWEIZEN AUF DER EBENE DES VERBRAUCHERS BREMSEN SOLLTE.
5 EINE SOLCHE INTERVENTION EINES MITGLIEDSTAATES IST MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE NUR VEREINBAR , SOWEIT SIE NICHT DIE ZIELE ODER DAS FUNKTIONIEREN DIESER ORGANISATION GEFÄHRDET. DA ES EINES DER HAUPTZIELE DER MARKTORGANISATION IST , DEN ERZEUGERN EINEN ZUM RICHTPREIS TENDIERENDEN PREIS ZU GARANTIEREN , WIRD DIESES ZIEL DADURCH GEFÄHRDET , DASS DIE TÄTIGKEIT DER NATIONALEN STELLE GEEIGNET IST , DIE MARKTBEDINGUNGEN ZU BEEINFLUSSEN UND EIN FALLEN DER PREISE UNTER DIESES NIVEAU HERVORZURUFEN. DARAUS IST ZU SCHLIESSEN , DASS ES MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE UNVEREINBAR IST , WENN EIN MITGLIEDSTAAT HARTWEIZEN AUF DEM WELTMARKT AUFKAUFT UND ANSCHLIESSEND AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT UNTER DEM RICHTPREIS WEITERVERKAUFT.
6 DIES BEDEUTET JEDOCH NICHT , DASS EIN BESTIMMTER ERZEUGER , DER SEINE ERZEUGNISSE ZU PREISEN ÜBER DEM RICHTPREIS VERKAUFT UND DAHER DIE VORTEILE ERLANGT HAT , DEREN VERWIRKLICHUNG DAS ZIEL DER VERORDNUNG IST , EINEN SCHADEN GELTEND MACHEN KÖNNTE ; DENN DER EINZELNE ERZEUGER HAT AUF DER GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG NUR ANSPRUCH DARAUF , DASS ER NICHT DARAN GEHINDERT WIRD , EINEN PREIS ZU ERZIELEN , DER IN DER NÄHE DES RICHTPREISES UND JEDENFALLS NICHT UNTER DEM INTERVENTIONSPREIS LIEGT. DIE VERORDNUNG NR. 120/67 VERFOLGT GERADE DAS ZIEL , DIE ENTWICKLUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG VOR DEM AUF UND AB DER WELTMARKTPREISE ZU SCHÜTZEN , UM DADURCH DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN UND DIE MÄRKTE MITTELS GEMEINSCHAFTLICHER ABSCHÖPFUNGEN UND ERSTATTUNGEN ZU STABILISIEREN , DIE DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN AGRARMARKTES GEGEN DIE RISIKEN DES WELTMARKTES ABSCHIRMEN.
7/9 DIESE VERORDNUNG WILL ALSO DEN BETROFFENEN NICHT DAS RECHT GARANTIEREN , AUS DEN ZUFÄLLEN DER KONJUNKTURENTWICKLUNG GEWINN ZU ZIEHEN , WENN DAS WELTPREISNIVEAU UNTER DEMJENIGEN LIEGT , DAS FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ALS WÜNSCHENSWERT ANGESEHEN WIRD. DER EINZELNE LANDWIRT KANN DESHALB NICHT GELTEND MACHEN , NACH DEN MASSSTÄBEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINEN SCHADEN ERLITTEN ZU HABEN , WENN DER VON IHM TATSÄCHLICH AM MARKT ERZIELTE PREIS DEN RICHTPREIS ÜBERSTEIGT. ES IST SACHE DER NATIONALEN GERICHTE , NACH DEN UMSTÄNDEN DES JEWEILIGEN FALLES ZU ENTSCHEIDEN , OB EINEM EINZELNEN ERZEUGER EIN SOLCHER SCHADEN ENTSTANDEN IST. IST EIN SOLCHER SCHADEN INFOLGE DER VERLETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTSTANDEN , SO IST DER BETREFFENDE STAAT VERPFLICHTET , GEGENÜBER DEM GESCHÄDIGTEN IM RAHMEN DER BESTIMMUNGEN DES NATIONALEN RECHTS ÜBER DIE STAATSHAFTUNG DIE FOLGEN ZU TRAGEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER PRETURA BOVINO MIT BESCHLUSS VOM 2. MAI 1975 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE SIND WIE FOLGT AUSZULEGEN :
A ) ES IST MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE UNVEREINBAR , WENN EIN MITGLIEDSTAAT HARTWEIZEN AUF DEM WELTMARKT AUFKAUFT UND ANSCHLIESSEND AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT UNTER DEM RICHTPREIS WEITERVERKAUFT.
B ) DER EINZELNE ERZEUGER HAT AUF DER GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG ANSPRUCH DARAUF , DASS ER NICHT DARAN GEHINDERT WIRD , EINEN PREIS ZU ERZIELEN , DER IN DER NÄHE DES RICHTPREISES UND JEDENFALLS NICHT UNTER DEM INTERVENTIONSPREIS LIEGT.
C ) IST EINEM EINZELNEN ERZEUGER DURCH EINE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERLETZENDE INTERVENTION EINES MITGLIEDSTAATES EIN SCHADEN ENTSTANDEN , SO IST DER BETREFFENDE STAAT VERPFLICHTET , GEGENÜBER DEM GESCHÄDIGTEN IM RAHMEN DER BESTIMMUNGEN DES NATIONALEN RECHTS ÜBER DIE STAATSHAFTUNG DIE FOLGEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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