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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.1981
Aktenzeichen: 60/81 (1)
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VerfO


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 186
VerfO Art. 83 § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 7. JULI 1981. - INTERNATIONAL BUSINESS MACHINES CORPORATION GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ENTSCHEIDUNG UEBER DIE EROEFFNUNG EINES VERFAHRENS GEMAESS ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG UND MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 60 UND 190/81 R.

Entscheidungsgründe:

1 DIE ANTRAEGE IN DEN RECHTSSACHEN 60/81 R UND 190/81 R BETREFFEN DENSELBEN GEGENSTAND ; ES IST DAHER ANGEBRACHT , DIE RECHTSSACHEN ZU VERBINDEN UND ÜBER DIE ANTRAEGE DURCH GEMEINSAMEN BESCHLUSS ZU ENTSCHEIDEN.

2 GEMÄSS ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG HABEN KLAGEN BEI DEM GERICHTSHOF KEINE AUFSCHIEBENE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN ER DIES DEN UMSTÄNDEN NACH FÜR NÖTIG HÄLT , DIE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN AUSSETZEN. AUFGRUND VON ARTIKEL 186 EWG-VERTRAG KANN ER DES WEITEREN DIE ERFORDERLICHEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN TREFFEN.

3 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG SETZEN DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS UND DER ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN VORAUS , DASS UMSTÄNDE VORLIEGEN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT , UND DASS DIE NOTWENDIGKEIT DIESER ANORDNUNGEN GLAUBHAFT GEMACHT WIRD.

4 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KOMMEN DERARTIGE MASSNAHMEN NUR IN BETRACHT , WENN IHRE NOTWENDIGKEIT IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT WORDEN IST. DARÜBER HINAUS MÜSSEN SIE DRINGLICH SEIN IN DEM SINNE , DASS DIE ANORDNUNGEN VOR DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IN DER HAUPTSACHE ERLASSEN UND WIRKSAM WERDEN MÜSSEN , UM ZU VERHINDERN , DASS DEM ANTRAGSTELLER EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ENTSTEHT ; SCHLIESSLICH DÜRFEN SIE NUR EINE EINSTWEILIGE REGELUNG DARSTELLEN IN DEM SINNE , DASS SIE DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE NICHT VORGREIFEN.

5 ZUR UNTERSTÜTZUNG IHRER ANTRAEGE MACHT DIE ANTRAGSTELLERIN IM WESENTLICHEN GELTEND , DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS SEI GERECHTFERTIGT , DA ANDERNFALLS

- IBM GEZWUNGEN WÄRE , SICH ZU EINER MITTEILUNG VON BESCHWERDEPUNKTEN ZU ÄUSSERN , DEREN ZUSENDUNG DURCH DIE KOMMISSION NICHT DURCH EINE RECHTMÄSSIGE ERMÄCHTIGUNG GEDECKT SEI ;

- DER KOMMISSION GESTATTET WÜRDE , WEITERHIN GEGEN FÜR SIE VERBINDLICHE VÖLKERRECHTLICHE GRUNDSÄTZE ZU VERSTOSSEN ;

- IBM GEZWUNGEN WÄRE , SICH ZU EINER MITTEILUNG VON BESCHWERDEPUNKTEN ZU ÄUSSERN , DIE SO UNBESTIMMT UND UNKLAR SEI , DASS IHR GEGENÜBER DIE ' ' EXCEPTIO OBSCURI LIBELLI ' ' UND DIE NICHTBEACHTUNG DER VERFAHRENSREGELN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNTEN.

6 DAS VORBRINGEN DER ANTRAGSTELLERIN LÄUFT IM WESENTLICHEN AUF DIE BEHAUPTUNG HINAUS , DIE IN DER HAUPTSACHE BEANSTANDETEN HANDLUNGEN SEIEN MIT DERART SCHWERWIEGENDEN UND OFFENSICHTLICHEN FEHLERN BEHAFTET , DASS SCHON AUF DEN ERSTEN BLICK DAS FEHLEN EINER RECHTSGRUNDLAGE FÜR SIE ERKENNBAR SEI UND DASS SIE IN WIRKLICHKEIT IN DER VERWALTUNGSRECHTLICHEN TERMINOLOGIE EINIGER MITGLIEDSTAATEN SOGENANNTE ' ' VOIES DE FAIT ADMINISTRATIVES ' ' ( NICHTIGE VERWALTUNGSHANDLUNGEN ) DARSTELLTEN. SCHON AUS DER ART UND DER SCHWERE DIESER RECHTSVERSTÖSSE ERGEBE SICH DIE NOTWENDIGKEIT UND DRINGLICHKEIT EINER UNVERZUEGLICHEN BEENDIGUNG DERARTIGER SITUATIONEN UND DIE DAHIN GEHENDE BEFUGNIS DES MIT DEM ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG BEFASSTEN GERICHTS.

7 OHNE DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT UND BEGRÜNDETHEIT DER KLAGEN IN DER HAUPTSACHE VORZUGREIFEN , IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE BEANSTANDETEN HANDLUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GEGEN SIE ERHOBENEN RÜGEN KEINE HANDLUNGEN DARSTELLEN , DIE DIE RECHTSWIDRIGKEIT GEWISSERMASSEN AUF DER STIRN TRÜGEN UND DEREN VOLLZUG DAHER AUF DER STELLE AUSZUSETZEN WÄRE.

8 ES OBLAG DAHER DER ANTRAGSTELLERIN , DIE NOTWENDIGKEIT UND DRINGLICHKEIT DES ERLASSES DER BEANTRAGTEN ANORDNUNGEN ZUR ABWENDUNG EINES IHR DROHENDEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADENS NACHZUWEISEN.

9 DAS RECHTLICHE UND TATSÄCHLICHE VORBRINGEN DER ANTRAGSTELLERIN IST JEDOCH NICHT GEEIGNET , DEN NACHWEIS FÜR DAS VORLIEGEN DIESER UMSTÄNDE ZU ERBRINGEN. BEI DEN MIT DEN BEIDEN HAUPTSACHEKLAGEN BEANSTANDETEN HANDLUNGEN HANDELT ES SICH NÄMLICH UM UNTERSUCHUNGS- UND ERMITTLUNGSMASSNAHMEN , DIE DURCHGEFÜHRT WERDEN , BEVOR DIE KOMMISSION DARÜBER ENTSCHEIDET , OB EIN NACH ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG VERBOTENES VERHALTEN DER ANTRAGSTELLERIN VORLIEGT ODER NICHT.

10 DIE DURCHFÜHRUNG EINES DERARTIGEN VERWALTUNGSVERFAHRENS , DAS - WIE DER GERICHTSHOF BEREITS MEHRFACH HERVORGEHOBEN HAT - EINGEFÜHRT WORDEN IST , UM DEN UNTERNEHMEN DIE MÖGLICHKEIT ZUR STELLUNGNAHME UND ZUR UNTERRICH TUNG DER KOMMISSION ZU GEBEN , BEINHALTET FÜR DIE ANTRAGSTELLERIN NUR DIE VERPFLICHTUNG , SICH ZUR WAHRUNG IHRER RECHTE AN DIESEM VERFAHREN ZU BETEILIGEN. AUS EINER DERARTIGEN VERPFLICHTUNG VERMAG DER ANTRAGSTELLERIN WEDER IM HINBLICK AUF IHRE RECHTSSTELLUNG NOCH IM HINBLICK AUF IHRE INTERESSEN EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ZU ERWACHSEN , DER DIE BEANTRAGTEN ANORDNUNGEN RECHTFERTIGEN KÖNNTE.

11 AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS DIE ANTRAEGE ZURÜCKZUWEISEN SIND.

Kostenentscheidung:

12 DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST BEIM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND VORZUBEHALTEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

BESCHLOSSEN :

1. DIE ANTRAEGE WERDEN ZURÜCKGEWIESEN.

2. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN , AUCH SOWEIT SIE DURCH DIE STREITHILFE VERANLASST SIND , BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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