Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.04.1975
Aktenzeichen: 61-74
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 15. APRIL 1975. - MICHELINA SANTOPIETRO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 61-74.

Entscheidungsgründe:

1/2 DIE KLAEGERIN BEGEHRT VOM GERICHTSHOF DIE FESTSTELLUNG, DASS SIE EINEN AM 31. JULI 1974 ABLAUFENDEN VERTRAG AUF ZEIT HATTE UND DIE KOMMISSION NICHT BEFUGT WAR, DIESEN VERTRAG ZU LÖSEN, OHNE DIE IN DEN ARTIKELN 47 FF. DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ZU BEACHTEN. DIE KLAEGERIN BEANTRAGT FERNER, DIE KOMMISSION ZUR ZAHLUNG IHRER BEZUEGE FÜR DIE ZEIT VOM 1. NOVEMBER 1973 BIS ZUM 31. JULI 1974 ZU VERURTEILEN.

3 ZUNÄCHST IST ZU PRÜFEN, OB DIE ZUSTÄNDIGE STELLE DER KOMMISSION GEGENÜBER DER KLAEGERIN EIN ANGEBOT AUF ERNEUERUNG IHRES ANSTELLUNGSVERTRAGES FÜR DIE DAUER EINES JAHRES ABGEGEBEN HAT.

4/6 WENN AUCH DIE VERWALTUNG DER KOMMISSION OFFENBAR BEABSICHTIGT HATTE, DEN VERTRAG DER KLAEGERIN UM EIN JAHR ZU VERLÄNGERN, SO HAT SICH DIESE ABSICHT DOCH NICHT ZU EINEM GEGENÜBER DER KLAEGERIN ABGEGEBENEN AUSDRÜCKLICHEN ANGEBOT DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VERDICHTET. DAS EINZIGE VON DIESER BEHÖRDE HERRÜHRENDE UND FÜR DIE KLAEGERIN BESTIMMTE AUSDRÜCKLICHE ANGEBOT AUF VERTRAGSERNEUERUNG LAG IN DEN BEIDEN SCHREIBEN VOM 24. BEZIEHUNGSWEISE 28. AUGUST UND BEINHALTETE DIE VERLÄNGERUNG DES VERTRAGES FÜR DIE DAUER VON DREI MONATEN. SELBST WENN UNTERSTELLT WIRD, DASS IN DER COMPUTERKARTE VOM 24. AUGUST 1973 MIT DEN PERSÖNLICHEN ANGABEN ÜBER DIE KLAEGERIN EIN ANGEBOT ZUR VERLÄNGERUNG IHRES VERTRAGES UM EIN JAHR GESEHEN WERDEN KÖNNTE, WÄRE DIESE OFFERTE JEDENFALLS DURCH DAS IN DEN BEIDEN SCHREIBEN VOM 24. BEZIEHUNGSWEISE 28. AUGUST 1973 ENTHALTENE AUSDRÜCKLICHE ANGEBOT ZU EINER DREIMONATIGEN VERLÄNGERUNG WIDERRUFEN WORDEN.

7/8 IM ÜBRIGEN STEHT FEST, DASS DIE KLAEGERIN DIE COMPUTERKARTE UND DIE BEIDEN SCHREIBEN ZUR GLEICHEN ZEIT ERHALTEN HAT. DAHER LAG NIEMALS EIN ANGEBOT ZUR VERLÄNGERUNG IHRES VERTRAGES UM EIN JAHR VOR, DAS SIE HÄTTE ANNEHMEN KÖNNEN.

9/10 DA DIE ÜBRIGEN ANTRAEGE DER KLAEGERIN DEN NACHWEIS EINES VERTRAGES MIT EINJÄHRIGER LAUFZEIT VORAUSSETZEN UND DIESER NACHWEIS NICHT ERBRACHT WURDE, IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

11/13 AUS ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 UND ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG ERGIBT SICH, DASS DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN IST, DIE ORGANE JEDOCH IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE KOSTEN SELBST TRAGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 KANN DER GERICHTSHOF INDESSEN DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN, WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST. DA DIE KOMMISSION IHRE ABSICHTEN HINSICHTLICH DER DIENSTRECHTLICHEN STELLUNG DER KLAEGERIN NICHT RECHTZEITIG KUNDGETAN UND DER KLAEGERIN GEGENÜBER WIDERSPRÜCHLICHE MITTEILUNGEN GEMACHT HAT, IHR VERHALTEN SOMIT DIE ERFORDERLICHE KLARHEIT VERMISSEN LIESS, IST SIE AUFGRUND DIESER BESTIMMUNG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN, DIE DER KLAEGERIN ENTSTANDEN SIND.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

Zurück