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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.11.1971
Aktenzeichen: 62-70
Rechtsgebiete: VO Nr. 865/68/EWG, EWGV


Vorschriften:

VO Nr. 865/68/EWG Art. 10
EWGV Art. 115
EWGV Art. 113
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. A ) EIN EINZELNER WIRD VON EINER ENTSCHEIDUNG INDIVIDÜLL BETROFFEN, WENN DIE DURCH SIE ENTSTANDENE TATSÄCHLICHE LAGE IHN AUS DEM KREIS ALLER ÜBRIGEN PERSONEN HERAUSHEBT UND IN ÄHNLICHER WEISE INDIVIDUALISIERT WIE DEN ADRESSATEN.

DAHER BETRIFFT EINE ENTSCHEIDUNG, DURCH DIE EIN MITGLIEDSTAAT ERMÄCHTIGT WIRD, EINEN VON EINEM MARKTTEILNEHMER VOR IHREM ERLASS EINGEREICHTEN ANTRAG AUF EINE EINFUHRLIZENZ ABZULEHNEN, DIESEN MARKTTEILNEHMER INDIVIDÜLL, WENN DER STAAT VON DER ERMÄCHTIGUNG GEBRAUCH MACHT.

B ) BEANTRAGT EIN EINZELNER BEI DEN DIENSTSTELLEN EINES MITGLIEDSTAATS EINE EINFUHRLIZENZ FÜR BESTIMMTE WAREN, ERHÄLT ER DARAUF DEN BESCHEID, DASS SEIN ANTRAG ABGELEHNT WERDE, SOBALD DIE KOMMISSION DIESEN STAAT HIERZU ERMÄCHTIGE, UND WIRD UM EINE ENTSPRECHENDE ERMÄCHTIGUNG GERADE IM HINBLICK AUF DIE BEI DEN DIENSTSTELLEN DES STAATES BEREITS ANHÄNGIGEN ANTRAEGE NACHGESUCHT, SO WIRD DER EINZELNE VON DER ENTSCHEIDUNG UNMITTELBAR BETROFFEN, MIT DER DIE KOMMISSION DEN MITGLIEDSTAAT ERMÄCHTIGT, DIE EINFUHR DER FRAGLICHEN WAREN ZU UNTERBINDEN.

2. A ) DIE ERMÄCHTIGUNG NACH ARTIKEL 115 ABSATZ 1 SATZ 2 EWG-VERTRAG KANN NAMENTLICH VON DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 9 IN VERBINDUNG MIT DENEN DES ARTIKELS 30 ABWEICHEN, WONACH DAS VERBOT MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG NICHT NUR FÜR DIE AUS DEN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDEN WAREN, SONDERN AUCH FÜR DIEJENIGEN WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN GILT, DIE SICH IN DEN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN.

B ) DA DIE AUSNAHMEERMÄCHTIGUNGEN DES ARTIKELS 115 NICHT NUR VON DEN GENANNTEN, FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES GRUNDLEGENDEN VORSCHRIFTEN ABWEICHEN, SONDERN AUCH DIE DURCHFÜHRUNG DER IN ARTIKEL 113 VORGESEHENEN GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK BEHINDERN, SIND SIE ENG AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. NOVEMBER 1971. - WERNER A. BOCK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 62-70.

Entscheidungsgründe:

1 ZIEL DER KLAGE IST DIE AUFHEBUNG DES ARTIKELS 1 DER ENTSCHEIDUNG 70/446 DER KOMMISSION VOM 15. SEPTEMBER 1970 ( AMTSBLATT L 213/70 ), MIT DER DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERMÄCHTIGT WIRD, BESTIMMTE AUS DER VOLKSREPUBLIK CHINA STAMMENDE UND IN DEN BENELUX-LÄNDERN IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN VON DER GEMEINSCHAFTSBEHANDLUNG AUSZUSCHLIESSEN, SOWEIT DIESE ERMÄCHTIGUNG " SICH EBENFALLS AUF DIE EINFUHR DIESER WAREN ( BEZIEHT ), FÜR WELCHE ANTRAEGE AUF EINFUHRGENEHMIGUNG ZUR ZEIT UND ORDNUNGSGEMÄSS BEI DER DEUTSCHEN VERWALTUNG ANHÄNGIG SIND ".

I - ZUR ZULÄSSIGKEIT

2 1. DIE KOMMISSION MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND, DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG, WEIL DIE ANGEFOCHTENE BESTIMMUNG DIE KLAEGERIN NICHT BETREFFE. DIE WORTE " ZUR ZEIT UND ORDNUNGSGEMÄSS ANHÄNGIG " SCHLÖSSEN DIE ANTRAEGE AUF EINFUHRGENEHMIGUNG AUS, DENEN DIE DEUTSCHE VERWALTUNG SCHON VOR INKRAFTTRETEN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG HÄTTE STATTGEBEN MÜSSEN, WOLLTE SIE NICHT DAS VERBOT VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN VERLETZEN. DIES TREFFE AUF DEN ANTRAG DER KLAEGERIN ZU, DA DIE DEUTSCHE VERWALTUNG EINE ÜBERMÄSSIG LANGE FRIST HABE VERSTREICHEN LASSEN, BEVOR SIE IHN BESCHIEDEN HABE.

3 DER AUSDRUCK " ORDNUNGSGEMÄSS ANHÄNGIG " IST ALS EINE ANWENDUNG VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 865/68/EWG DES RATES VOM 28. JUNI 1968 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 2, 3 BUCHSTABE Q UND 4 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE DER KOMMISSION VOM 22. DEZEMBER 1969 ZU VERSTEHEN; NACH DIESEN BESTIMMUNGEN SIND DIE MITGLIEDSTAATEN GEHALTEN, ANTRAEGEN AUF EINFUHRGENEHMIGUNGEN FÜR DIE FRAGLICHEN WAREN INNERHALB EINER NICHT " ÜBERMÄSSIG LANGEN " FRIST STATTZUGEBEN, WIDRIGENFALLS SIE GEGEN DAS VERBOT VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN VERSTOSSEN.

4 IM VORLIEGENDEN FALL GENÜGT DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE BUNDESREGIERUNG, DIE IHREN SCHRITT MIT DEM HINWEIS AUF EINEN IHR ZUR DAMALIGEN ZEIT VORLIEGENDEN ANTRAG BEGRÜNDET HATTE, DAVON AUSGEHEN KONNTE, DASS DIE STREITIGE BESTIMMUNG GERADE SOLCHE ANTRAEGE ERFASSEN SOLLTE, DIE BEREITS EINGEREICHT WAREN. DER BEKLAGTEN WAR AM 15. SEPTEMBER 1970, DEM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG, BEKANNT, DASS DIE ERMÄCHTIGUNG SICH NACH DEM WUNSCH DER BUNDESREGIERUNG AUF DIE LIZENZANTRAEGE ERSTRECKEN SOLLTE, DIE SCHON VOR DEM 11. SEPTEMBER, DEM TAG, AN DEM DIE BUNDESREGIERUNG IHREN ANTRAG AN DIE BEKLAGTE GERICHTET HATTE, BEI DEN DEUTSCHEN BEHÖRDEN ANHÄNGIG WAREN. WENN DAHER DIE BEKLAGTE DIESE ANTRAEGE VON DER SCHUTZMASSNAHME AUSSCHLIESSEN WOLLTE, SO MÜSSTE SIE DIES KLAR ZUM AUSDRUCK BRINGEN, ANSTATT DIE WORTE " DIESE ENTSCHEIDUNG BEZIEHT SICH EBENFALLS... " ZU GEBRAUCHEN, MIT DENEN SIE DEN ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 1 SATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG UNAUSGESPROCHEN ERWEITERTE.

5 DA SONACH DER ZWEITE SATZ DIESES ARTIKELS SO AUSZULEGEN IST, DASS ER DEN FALL DER KLAEGERIN ERFASST, IST DIESE VON DER BESTIMMUNG BETROFFEN, DEREN AUFHEBUNG SIE BEGEHRT.

6 2. DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, IN JEDEM FALL SEI DIE KLAEGERIN VON EINER DER BUNDESREPUBLIK ERTEILTEN ERMÄCHTIGUNG NICHT UNMITTELBAR BETROFFEN, DA ES DIESER FREIGESTANDEN HABE, KEINEN GEBRAUCH DAVON ZU MACHEN.

7 DIE ZUSTÄNDIGEN DEUTSCHEN STELLEN HATTEN JEDOCH DER KLAEGERIN BEREITS MITGETEILT, SIE WÜRDEN DEREN ANTRAG ABLEHNEN, SOBALD DIE KOMMISSION IHNEN EINE ENTSPRECHENDE ERMÄCHTIGUNG ERTEILE. SIE HATTEN DIE ERMÄCHTIGUNG GERADE IM HINBLICK AUF DIE IHNEN ZUM DAMALIGEN ZEITPUNKT BEREITS VORLIEGENDEN ANTRAEGE BEANTRAGT.

8 HIERAUS ERHELLT, DASS DIE KLAEGERIN UNMITTELBAR BETROFFEN WAR.

9 3. DIE BEKLAGTE MACHT FERNER GELTEND, DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG BETREFFE DIE KLAEGERIN NICHT INDIVIDÜLL, SONDERN BEZIEHE SICH IN ABSTRAKTER WEISE AUF ALLE DIEJENIGEN MARKTTEILNEHMER, WELCHE DIE IN REDE STEHENDEN WAREN WÄHREND DER GELTUNGSDAUER DER ENTSCHEIDUNG IN DIE BUNDESREPUBLIK EINFÜHREN WOLLTEN.

10 DIE KLAEGERIN HAT DIE ENTSCHEIDUNG JEDOCH NUR INSOWEIT ANGEFOCHTEN, ALS SICH DIESE AUCH AUF EINFUHREN BEZIEHT, FÜR WELCHE IM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER ENTSCHEIDUNG BEREITS ANTRAEGE AUF EINFUHRGENEHMIGUNGEN ANHÄNGIG WAREN. DIE INSOWEIT BETROFFENEN IMPORTEURE WAREN ABER SCHON VOR DIESEM TAGE DER ZAHL UND DER PERSON NACH FESTSTELLBAR. DIE BEKLAGTE KONNTE WISSEN, DASS DIE STREITIGE BESTIMMUNG DER ENTSCHEIDUNG NUR DIE INTERESSEN UND DIE RECHTSSTELLUNG DIESER IMPORTEURE BERÜHREN WÜRDE. BEI DIESER SACHLAGE WAREN DIE GENANNTEN IMPORTEURE IM VERHÄLTNIS ZU ALLEN ANDEREN PERSONEN IN ÄHNLICHER WEISE INDIVIDUALISIERT WIE DER ADRESSAT.

11 DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

II - ZUR BEGRÜNDETHEIT

12 DIE KLAEGERIN RÜGT, DIE BEKLAGTE HABE IHRE BEFUGNISSE AUS ARTIKEL 115 EWG-VERTRAG ÜBERSCHRITTEN UND DAMIT GEGEN DEN GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DES VERWALTUNGSHANDELNS VERSTOSSEN. IN ANBETRACHT DER GERINGFÜGIGEN MENGEN AN CHAMPIGNON-KONSERVEN, WELCHE DIE KLAEGERIN HABE EINFÜHREN WOLLEN - 65,5 T, ALSO WENIGER ALS 1,5 PROMILLE DES JAHRESVERBRAUCHS DER BUNDESREPUBLIK - SEI ES NICHT NOTWENDIG GEWESEN, DIE STREITIGE ERMÄCHTIGUNG AUF DIE ZUR ZEIT DER ANTRAGSTELLUNG BEI DER KOMMISSION ANHÄNGIGEN EINFUHRLIZENZANTRAEGE ZU ERSTRECKEN.

13 NACH ARTIKEL 115 ABSATZ 1 KANN DIE KOMMISSION, " UM SICHERZUSTELLEN, DASS DIE DURCHFÜHRUNG DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN... GETROFFENEN HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN NICHT DURCH VERKEHRSVERLAGERUNGEN VERHINDERT WIRD, ODER WENN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DIESEN MASSNAHMEN ZU WIRTSCHAFTLICHEN SCHWIERIGKEITEN IN EINEM ODER MEHREREN STAATEN FÜHREN ", UNTER ANDEREM " DIE MITGLIEDSTAATEN ( ERMÄCHTIGEN ), DIE NOTWENDIGEN SCHUTZMASSNAHMEN ZU TREFFEN, DEREN BEDINGUNGEN UND EINZELHEITEN SIE FESTLEGT "; NACH ABSATZ 3 DES GLEICHEN ARTIKELS SIND JEDOCH " MIT VORRANG SOLCHE MASSNAHMEN ZU WÄHLEN, DIE DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES AM WENIGSTEN STÖREN ".

14 EINE SOLCHE ERMÄCHTIGUNG KANN NAMENTLICH VON DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 9 IN VERBINDUNG MIT DENEN DES ARTIKELS 30 DES VERTRAGES ABWEICHEN, WONACH DAS VERBOT MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG NICHT NUR FÜR DIE AUS DEN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDEN WAREN, SONDERN AUCH FÜR DIEJENIGEN WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN GILT, DIE SICH IN DEN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN. DA DIE AUSNAHMEERMÄCHTIGUNGEN DES ARTIKELS 115 NICHT NUR VON DEN GENANNTEN FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES GRUNDLEGENDEN VORSCHRIFTEN ABWEICHEN, SONDERN AUCH DIE DURCHFÜHRUNG DER IN ARTIKEL 113 VORGESEHENEN GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK BEHINDERN, SIND SIE ENG AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN.

15 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR, DASS DEN DEUTSCHEN BEHÖRDEN AM TAGE DES ERLASSES DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NUR ZWEI ANTRAEGE VORLAGEN, WELCHE AUF DIE EINFUHR VON INSGESAMT ETWA 120 TONNEN ZIELTEN, ALSO VON UNGEFÄHR 2,6 PROMILLE DER NACH DEN EIGENEN ANGABEN DER BEKLAGTEN IM JAHRE 1969 IM GANZEN IN DIE BUNDESREPUBLIK EINGEFÜHRTEN 46122 T CHAMPIGNON-KONSERVEN. BEI DIESER SACHLAGE HAT DIE KOMMISSION DIE GRENZEN DES IM SINNE VON ARTIKEL 115 - AUSGELEGT IN DEM ALLGEMEINEN RAHMEN DES VERTRAGES, WIE ER SICH NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT DARSTELLT - " NOTWENDIGEN " ÜBERSCHRITTEN, INDEM SIE DIE STREITIGE ERMÄCHTIGUNG AUF EINEN ANTRAG ERSTRECKT HAT, DER SICH AUF EIN FÜR DIE WIRKSAMKEIT DER VON DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT BEABSICHTIGTEN HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHME BEDEUTUNGSLOSES GESCHÄFT BEZOG UND ZUDEM ZU EINER ZEIT GESTELLT WORDEN WAR, ALS DER GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS FÜR DIE IN REDE STEHENDE WARE UNEINGESCHRÄNKT GALT.

16 DIE ANGEFOCHTENE BESTIMMUNG IST DAHER AUFZUHEBEN, OHNE DASS AUF DIE ÜBRIGEN KLAGEGRÜNDE EINGEGANGEN ZU WERDEN BRAUCHT.

Kostenentscheidung:

17 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE IST DAHER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 15. SEPTEMBER 1970, MIT DER DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERMÄCHTIGT WIRD, BESTIMMTE AUS DER VOLKSREPUBLIK CHINA STAMMENDE UND IN DEN BENELUX-LÄNDERN IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN VON DER GEMEINSCHAFTSBEHANDLUNG AUSZUSCHLIESSEN, WIRD AUFGEHOBEN, SOWEIT SIE SICH AUF WAREN BEZIEHT, FÜR WELCHE ANTRAEGE AUF EINFUHRGENEHMIGUNG ZUM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER ENTSCHEIDUNG " ORDNUNGSGEMÄSS BEI DER DEUTSCHEN VERWALTUNG ANHÄNGIG " WAREN.

2. DIE BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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