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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.1974
Aktenzeichen: 62-74 R.
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, Beamtenstatut
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 83 § 2 | |
Beamtenstatut Art. 85 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 17. SEPTEMBER 1974. - LUIGI VELLOZZI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 62-74R.
Entscheidungsgründe:
1/2 NACH ARTIKEL 83 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES HÄNGT DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DAVON AB, DASS UMSTÄNDE VORLIEGEN, AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT, UND DASS DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG GLAUBHAFT GEMACHT WIRD. DER ANTRAGSTELLER BEGRÜNDET SEINEN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DAMIT, DASS ER DURCH DEN VOLLZUG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION SEINES LEBENSUNTERHALTS BERAUBT WERDE, DEN SEINE BEZUEGE BISHER SICHERGESTELLT HÄTTEN.
3/6 BEIM AUGENBLICKLICHEN VERFAHRENSSTAND IST NOCH NICHT ABZUSEHEN, WIE DER GERICHTSHOF IN DER HAUPTSACHE ENTSCHEIDEN WIRD. OBSIEGT DER ANTRAGSTELLER, SO HAT ER ANSPRUCH AUF AUSZAHLUNG DER DURCH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GESPERRTEN BEZUEGE; UNTERLIEGT ER DAGEGEN, NACHDEM DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ANGEORDNET WORDEN IST, SO KANN DIE KOMMISSION DIE OHNE RECHTLICHEN GRUND GEZAHLTEN BETRAEGE NACH ARTIKEL 85 BEAMTENSTATUT ZURÜCKVERLANGEN. DER VOLLZUG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR DIE ZEIT BIS ZUM ERLASS DES URTEILS DES GERICHTSHOFES IST ALSO TROTZ DER DEM ANTRAGSTELLER DADURCH MÖGLICHERWEISE ENTSTEHENDEN SCHWIERIGKEITEN NICHT GEEIGNET, DIESEM IN SEINEN RECHTEN UND INTERESSEN SCHWEREN ODER NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ZUZUFÜGEN.
7 SEIN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IST DEMNACH ABZULEHNEN.
Kostenentscheidung:
8 BEIM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND IST DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DEM ENDURTEIL VORZUBEHALTEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
ERGEHT IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG FOLGENDER
BESCHLUSS :
1. DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD ABGELEHNT.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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