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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.1973
Aktenzeichen: 63-72
Rechtsgebiete: EWGV
Vorschriften:
EWGV Art. 215 | |
EWGV Art. 211 | |
EWGV Art 39 Abs. 1 | |
EWGV Art. 40 |
1. VOR DEM GERICHTSHOF WIRD DIE GEMEINSCHAFT, WENN DURCH DAS VERHALTEN EINES IHRER ORGANE IHRE HAFTUNG AUSGELÖST WIRD, DURCH DAS ODER DIE ORGANE VERTRETEN, DENEN DAS DIE HAFTUNG AUSLÖSENDE VERHALTEN ZUR LAST FÄLLT.
2. DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN SCHADEN, DEN EINZELNE ETWA DURCH AUSWIRKUNGEN EINES RECHTSETZUNGSAKTES ERLITTEN HABEN, DER WIRTSCHAFTSPOLITISCHE ENTSCHEIDUNGEN VORAUSSETZT, KANN NUR DURCH EINE HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN, DIE EINZELNEN SCHÜTZENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN.
3. DIE GEMEINSCHAFTSORGANE KÖNNEN VORÜBERGEHEND EINIGEN DER ZIELE DES ARTIKELS 39 DEN VORZUG GEGENÜBER DER ERHALTUNG ERLANGTER STELLUNGEN GEBEN. DER BEGRIFF DER STABILISIERUNG DER MÄRKTE BESAGT NICHT, DASS UNTER FRÜHEREN MARKTBEDINGUNGEN ERLANGTE STELLUNGEN ERHALTEN BLEIBEN MÜSSEN.
4. ZWAR HAT DER RAT ES BEI DER EINFÜHRUNG EINES EINZIGEN ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREISES UNTERLASSEN, EINEN AUSGLEICH FÜR DIE NACHTEILE ZU SCHAFFEN, WELCHE DIE DEUTSCHEN GRIESSMÜHLEN MÖGLICHERWEISE UNMITTELBAR IM VERGLEICH ZU IHREN FRANZÖSISCHEN KONKURRENTEN ERLITTEN, DOCH WIRD DIE MASSNAHME DURCH DIESE UNTERLASSUNG NICHT RECHTSWIDRIG. DER RAT BRAUCHTE IN DER FRAGLICHEN ZEIT NICHT ZU PRÜFEN, OB UMSTÄNDE BESONDERER ART DER ANWENDUNG VON BESTIMMUNGEN ENTGEGENSTANDEN, DIE SICH UNTER NORMALEN VERHÄLTNISSEN BEWÄHRT HATTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. NOVEMBER 1973. - WILHELM WERHAHN HANSAMUEHLE UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 63 BIS 69-72.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAGEN BETREFFEN DEN GLEICHEN GEGENSTAND; ÜBER SIE KANN DAHER DURCH GEMEINSAMES URTEIL ENTSCHIEDEN WERDEN.
2 AUSWEISLICH DER KLAGESCHRIFTEN SIND SIE AUF DIE GESAMTSCHULDNERISCHE VERURTEILUNG DES RATES UND DER KOMMISSION, AUSWEISLICH DER ERWIDERUNG AUF DIE VERURTEILUNG DER GEMEINSCHAFT ZUR ZAHLUNG EINES BETRAGES VON 9 487 281 DM ZUZUEGLICH ZINSEN ZUR WIEDERGUTMACHUNG DES SCHADENS GERICHTET, DEN DIE KLAEGERINNEN ANGEBLICH IM GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHR 1971/72 INFOLGE DER BEI HARTWEIZEN UNVERNÜNFTIGEN UND RECHTSWIDRIGEN REGELUNG DER GEMEINSAMEN ORGANISATION DES GETREIDEMARKTES ERLITTEN HABEN. ES GEHT INSBESONDERE UM DIE RATSVERORDNUNGEN NR. 120/67 VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. L 117 VOM 19. JUNI 1967, S. 2269 ), 1054/71 VOM 25. MAI 1971 ( ABL. L 115 VOM 27. MAI 1971, S. 8 ), 1120/71 VOM 28. MAI 1971 ( ABL. L 118 VOM 31. MAI 1971, S. 3 ) UND 1530/71 VOM 12. JULI 1971 ( ABL. L 162 VOM 20. JULI 1971, S. 16 ), WONACH FÜR DAS GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHR 1971/72 DER RICHTPREIS FÜR HARTWEIZEN 127,50 RE, DER SCHWELLENPREIS 125,25 RE, DER GRUNDINTERVENTIONSPREIS 119,85 RE, DER EINZIGE ABGELEITETE INTERVENTIONSPREIS 112,44 RE UND DER GARANTIERTE MINDESTPREIS 147,90 RE BETRUGEN.
3 DAS BEIHILFESYSTEM FÜR DIE IN FRANKREICH UND ITALIEN ANGESIEDELTE HARTWEIZENERZEUGUNG DER GEMEINSCHAFT HABE - SO BEHAUPTEN DIE KLAEGERINNEN - IN DER FORM, IN DER ES IN DEN GENANNTEN VERORDNUNGEN GEREGELT SEI, DEN FRANZÖSISCHEN UND ITALIENISCHEN GRIESSMÜHLEN DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN, SICH EINHEIMISCHEN HARTWEIZEN ZUM INTERVENTIONSPREIS ( 112,44 RE ) ODER ZU DIESEM NAHEKOMMENDEN PREISEN ZU VERSCHAFFEN, WÄHREND DIE DEUTSCHEN GRIESSMÜHLEN GEZWUNGEN GEWESEN SEIEN, AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN HARTWEIZEN ZUM SCHWELLENPREIS ( 125,25 RE ) ZU BEZIEHEN. NACH ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 120/67 IST DIE DEN HARTWEIZENERZEUGERN GEWÄHRTE BEIHILFE GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM GARANTIERTEN MINDESTPREIS ( 147,90 RE ) UND DEM FÜR DEN HANDELSPLATZ DER ZONE MIT DEM GRÖSSTEN ZUSCHUSSBEDARF GÜLTIGEN INTERVENTIONSPREIS, IM VORLIEGENDEN FALL DEM EINZIGEN ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREIS VON 112,44 RE. DIESE BESTIMMUNG VERSCHAFFTE IN VERBINDUNG MIT DER STRUKTUR DES FRANZÖSISCHEN HARTWEIZENMARKTES NACH MEINUNG DER KLAEGERINNEN DEN FRANZÖSISCHEN MÜHLEN EINEN KÜNSTLICHEN VORTEIL BEI DEN PRODUKTIONSKOSTEN, DER AUF DEM DEUTSCHEN HARTGRIESSMARKT WETTBEWERBSVERZERRUNGEN ZUM NACHTEIL DER DEUTSCHEN MÜHLEN HERBEIGEFÜHRT HABE.
4 DIE KLAEGERINNEN STÜTZEN IHREN SCHADENSERSATZANSPRUCH IN ERSTER LINIE AUF DEN VORWURF, DIE GEMEINSCHAFTSORGANE HÄTTEN DIE BEIHILFE FÜR DIE HARTWEIZENERZEUGUNG MANGELHAFT GEREGELT, INSBESONDERE HÄTTEN SIE DEN INTERVENTIONSPREIS FÜR EINHEIMISCHEN HARTWEIZEN ZU NIEDRIG ODER DEN SCHWELLENPREIS FÜR EINGEFÜHRTEN HARTWEIZEN ZU HOCH FESTGESETZT; ZUMINDEST GELTE DIES FÜR EINFUHREN IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN ALS FRANKREICH UND ITALIEN. WÄRE DER INTERVENTIONSPREIS HÖHER FESTGESETZT WORDEN, SO HÄTTEN DIE FRANZÖSISCHEN HARTWEIZENERZEUGER TROTZDEM DIE GEWISSHEIT GEHABT, DEN IHNEN DURCH DAS BEIHILFESYSTEM GARANTIERTEN MINDESTPREIS ( 147,90 RE ) ZU ERHALTEN, DOCH HÄTTEN IN DIESEM FALLE DIE FRANZÖSISCHEN GRIESSMÜHLEN IHR AUSGANGSERZEUGNIS ZU PREISEN EINKAUFEN MÜSSEN, DIE DENEN IHRER WETTBEWERBER, DIE DARAUF ANGEWIESEN SEIEN, SICH IN DRITTLÄNDERN EINZUDECKEN, STÄRKER ANGENÄHERT GEWESEN WÄREN. ABGESEHEN VON EINER SOLCHEN MASSNAHME HÄTTE DIE BEHAUPTETE DISKRIMINIERUNG NACH MEINUNG DER KLAEGERINNEN AUCH DURCH EINE SENKUNG DES SCHWELLENPREISES VERMIEDEN WERDEN KÖNNEN, DIE DEN GRIESSMÜHLEN, FÜR DIE DER FRANZÖSISCHE UND ITALIENISCHE HARTWEIZENMARKT PRAKTISCH VERSCHLOSSEN GEWESEN SEI, DIE MÖGLICHKEIT ERÖFFNET HÄTTE, IHR AUSGANGSERZEUGNIS ZU EINEM PREIS EINZUKAUFEN, DER SICH DEM VON IHREN - ZUMINDEST INDIREKT DURCH DIE BEIHILFEMASSNAHME BEGÜNSTIGTEN - KONKURRENTEN GEZAHLTEN PREIS ANGENÄHERT HÄTTE.
5 IN DER ERWIDERUNG HABEN SICH DIE KLAEGERINNEN FERNER HILFSWEISE AUF DEN GRUNDSATZ DER ENTSCHÄDIGUNG WEGEN ENTEIGNUNGSGLEICHEN EINGRIFFS DER VERWALTUNGSBEHÖRDE BERUFEN.
I - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN, SOWEIT SIE AUF DIE GESAMTSCHULDNERISCHE VERURTEILUNG DES RATES UND DER KOMMISSION GERICHTET SIND
6 NACH MEINUNG DER BEKLAGTEN SIND DIE KLAGEN UNZULÄSSIG, SOWEIT SIE AUF DIE GESAMTSCHULDNERISCHE VERURTEILUNG VON RAT UND KOMMISSION GERICHTET SIND, DENN NACH ARTIKEL 215 DES VERTRAGES HAFTE DIE GEMEINSCHAFT FÜR DEN DURCH IHRE ORGANE VERURSACHTEN SCHADEN. DER RAT IST DER AUFFASSUNG, DASS DIE GEMEINSCHAFT IN DIESEN RECHTSSTREITIGKEITEN VON DEM ORGAN VERTRETEN WERDE, DEM DAS SCHÄDIGENDE VERHALTEN VORGEWORFEN WERDE. DER KOMMISSION ZUFOLGE IST DAGEGEN IN ANALOGIE ZU ARTIKEL 211 DES VERTRAGES DAVON AUSZUGEHEN, DASS ES DER KOMMISSION OBLIEGT, DIE GEMEINSCHAFT VOR DEM GERICHTSHOF ZU VERTRETEN, OHNE DASS ES DARAUF ANKÄME, WELCHEM ORGAN DAS SCHÄDIGENDE VERHALTEN ZUR LAST FALLE.
7 ARTIKEL 211 DES VERTRAGES BETRIFFT DIE RECHTS - UND GESCHÄFTSFÄHIGKEIT SOWIE DIE VERTRETUNG DER GEMEINSCHAFT IN DEN RECHTSORDNUNGEN DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN. WEGEN DER IN DIESEN RECHTSORDNUNGEN INSOWEIT MÖGLICHERWEISE BESTEHENDEN UNTERSCHIEDE ERSCHIEN ES ANGEZEIGT, EINE IN ALLEN FÄLLEN ANWENDBARE REGELUNG ZU TREFFEN. INNERHALB DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG LIEGT ES DAGEGEN IM INTERESSE EINER GUTEN RECHTSPFLEGE, DASS DIE GEMEINSCHAFT, WENN DURCH DAS VERHALTEN EINES IHRER ORGANE IHRE HAFTUNG AUSGELÖST WIRD, VOR DEM GERICHTSHOF DURCH DAS ODER DIE ORGANE VERTRETEN WIRD, DENEN DAS DIE HAFTUNG AUSLÖSENDE VERHALTEN ZUR LAST FÄLLT.
8 DIE KLAEGERINNEN HABEN VORGETRAGEN, DAS SCHÄDIGENDE VERHALTEN SEI SOWOHL DER KOMMISSION, WELCHE DIE STREITIGEN MASSNAHMEN VORGESCHLAGEN, ALS AUCH DEM RAT, DER DIESE MASSNAHMEN ERLASSEN HABE, ZUZURECHNEN. DIE KLAEGERINNEN HABEN DAHER IHRE KLAGEN ZU RECHT GEGEN DIE GEMEINSCHAFT, VERTRETEN DURCH DIESE BEIDEN ORGANE, GERICHTET. IM ÜBRIGEN VERMAG DIE TATSACHE, DASS DIE GESAMTSCHULDNERISCHE VERURTEILUNG DER BEIDEN ORGANE UND NICHT AUSDRÜCKLICH DIE VERURTEILUNG DER GEMEINSCHAFT BEANTRAGT WURDE, NICHT DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ZU BEGRÜNDEN, DENN HIERDURCH WURDEN DIE VERTEIDIGUNGSRECHTE NICHT EINGESCHRÄNKT.
9 DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.
II - ZUR BEGRÜNDETHEIT
10 DA ES SICH UM EINEN RECHTSETZUNGSAKT HANDELT, DER WIRTSCHAFTSPOLITISCHE ENTSCHEIDUNGEN VORAUSSETZT, KANN DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN SCHADEN, DEN EINZELNE ETWA DURCH AUSWIRKUNGEN DIESES AKTES ERLITTEN HABEN, NACH DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 215 ABSATZ 2 DES VERTRAGES NUR DURCH EINE HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN, DIE EINZELNEN SCHÜTZENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN.
1. ZUR VERLETZUNG VON ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES VERTRAGES
11 DIE KLAEGERINNEN WERFEN DEN BEKLAGTEN ORGANEN EINE VERLETZUNG VON ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE C VOR, WONACH ES UNTER ANDEREM ZIEL DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK IST, DIE MÄRKTE ZU STABILISIEREN.
12 MIT DER EINFÜHRUNG EINER BEIHILFEREGELUNG ZUR FÖRDERUNG DER HARTWEIZENERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT VERFOLGTEN DIE BEKLAGTEN ORGANE MEHRERE DER ZIELE DES ARTIKELS 39, NAMENTLICH DIE SICHERSTELLUNG DER VERSORGUNG IM GEMEINSAMEN MARKT UND DIE STABILISIERUNG DES MARKTES, INDEM SIE DEN DEFIZITÄREN HARTWEIZENANBAU IM VERHÄLTNIS ZU DER ÜBERSCHUSSPRODUKTION AN WEICHWEIZEN FÖRDERTEN. DER BEGRIFF DER STABILISIERUNG DER MÄRKTE BESAGT NICHT, DASS UNTER FRÜHEREN MARKTBEDINGUNGEN ERLANGTE STELLUNGEN UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ERHALTEN BLEIBEN MÜSSEN. IM ÜBRIGEN GEHT AUS DEN AKTEN HERVOR, DASS DIE HARTWEIZENPRODUKTION, DIE VOR 1966 NUR ÖRTLICHE WIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG HATTE, IN SOLCHEM MASSE ZUGENOMMEN HAT, DASS SIE ZUR ZEIT DER KLAGEERHEBUNG DEN BEDARF DER GEMEINSCHAFT ZU MEHR ALS 80 PROZENT DECKTE. EINE PRODUKTIONSSTEIGERUNG VON DIESEM AUSMASS MUSS UNTER NORMALEN UMSTÄNDEN NEUE HANDELSSTRÖME ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN HERVORRUFEN.
13 INDEM DIE GEMEINSCHAFTSORGANE VORÜBERGEHEND EINIGEN DER ZIELE DES ARTIKELS 39 DEN VORZUG GEGENÜBER DER ERHALTUNG ERLANGTER STELLUNGEN GABEN, HABEN SIE NICHT GEGEN ABSATZ 1 BUCHSTABE C DIESER BESTIMMUNG VERSTOSSEN.
2. ZUR VERLETZUNG VON ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG SOWIE DES VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZES
14 DIE KLAEGERINNEN RÜGEN, DIE BEKLAGTEN HÄTTEN GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UND DEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ, DIE IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VERANKERT SEIEN, VERSTOSSEN, DA SIE NICHT DAFÜR SORGE GETRAGEN HÄTTEN, DASS DAS BEIHILFESYSTEM FÜR DIE HARTWEIZENERZEUGUNG VON MASSNAHMEN BEGLEITET WURDE, WELCHE DEN MÜHLEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN OHNE HARTWEIZENANBAU DIE GEWÄHR BOTEN, AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN HARTWEIZEN ZU EINEM PREIS KAUFEN ZU KÖNNEN, DER DEM VON IHREN FRANZÖSISCHEN UND ITALIENISCHEN KONKURRENTEN GEZAHLTEN PREIS ENTSPRACH.
15 DIE BEKLAGTEN BESTREITEN NICHT, DASS DAS UMSTRITTENE BEIHILFESYSTEM DEN FRANZÖSISCHEN GRIESSMÜHLEN EINEN VORTEIL BEI DEN PRODUKTIONSKOSTEN FÜR GRIESS VERSCHAFFT HABE; SIE SIND JEDOCH DER AUFFASSUNG, DIESER VORTEIL HABE 30 DM JE TONNE NICHT ÜBERSCHREITEN KÖNNEN, WÄHREND ER NACH MEINUNG DER KLAEGERINNEN ZWISCHEN 38 UND 58 DM JE TONNE BETRAGEN HAT. DIE KLAEGERINNEN MACHEN GELTEND, DIESER VORTEIL BERUHE - ZUMINDEST ZU EINEM GROSSEN TEIL - AUF DEM IM VERGLEICH ZU DEN PREISEN ANDERER GETREIDEARTEN UNGEWÖHNLICH GROSSEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM SCHWELLENPREIS UND DEM EINZIGEN ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREIS FÜR HARTWEIZEN.
16 ZWAR HATTEN DIE VERFASSER DER VERORDNUNG, WIE DIE BEKLAGTEN IN DER SITZUNG AUSGEFÜHRT HABEN, GRUND ZU DER ANNAHME, DASS DIE VON DEN FRANZÖSISCHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN VERLANGTEN PREISE TROTZ DER BEIHILFE HÖHER ALS DER INTERVENTIONSPREIS SEIN WÜRDEN, DOCH ENTSPRACH DIE WIRKLICHKEIT SPÄTER NICHT DIESEN ERWARTUNGEN, VIELMEHR HIELTEN SICH DIE VON DEN GRIESSMÜHLEN GEZAHLTEN PREISE IM BEREICH DES INTERVENTIONSPREISES. ALLES SCHIEN JEDOCH DIESEN ERZEUGERN EINEN ANREIZ ZU BIETEN, EINEN HÖHEREN PREIS ZU VERLANGEN, DENN DIE IHNEN ÜBER DEN ERZIELTEN PREIS HINAUS GEWÄHRTE HILFE BESTAND NICHT DARIN, IHRE EINNAHMEN AUF DAS NIVEAU DES GARANTIERTEN MINDESTPREISES ANZUHEBEN, VIELMEHR WURDE SIE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1971/72 EIN FÜR ALLEMAL AUF 35,46 RE ( DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM INTERVENTIONSPREIS UND DEM GARANTIERTEN MINDESTPREIS ) FESTGESETZT, UND ZWAR OHNE RÜCKSICHT AUF DEN MARKTPREIS, DEN DIE ERZEUGER BEI DEN GRIESSMÜHLEN ERZIELEN WÜRDEN. DIE FÜR DIE GRIESSMÜHLEN GÜNSTIGE PREISSITUATION HAT IHREN GRUND DAHER OFFENSICHTLICH IN DER GESCHLOSSENEN STRUKTUR DES FRANZÖSISCHEN HARTWEIZENMARKTES UND NAMENTLICH IN DEN BESONDERS ENGEN BINDUNGEN, DIE AUF DIESEM MARKT ZWISCHEN DEN MÜHLEN UND DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN BESTEHEN. ANSCHEINEND HATTEN DIE KLAEGERINNEN NICHT ERNSTHAFT DEN WUNSCH, DIESE VERHÄLTNISSE DURCH DEN VERSUCH, IN DEN FRANZÖSISCHEN MARKT EINZUDRINGEN, ZU ÄNDERN, VIELMEHR SCHEINEN SIE IN EINER PREISFESTSETZUNG DURCH DIE GEMEINSCHAFT DAS GEEIGNETE MITTEL GESEHEN ZU HABEN, DIE NACHTEILE DIESER MARKTVERHÄLTNISSE AUSZUGLEICHEN. IM ÜBRIGEN MACHEN SIE GELTEND, DASS DIE FRANZÖSISCHEN GRIESSMÜHLEN AUCH BEI EINER ÖFFNUNG DES MARKTES WEGEN IHRES GÜNSTIGEREN STANDORTS IN DER NÄHE DER ERZEUGERGEBIETE EINE VORZUGSSTELLUNG BEHALTEN HÄTTEN.
17 DIESER UMSTAND WÜRDE FÜR SICH ALLEIN KEINE UNERLAUBTE DISKRIMINIERUNG, SONDERN DIE - DEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN NICHT ZUWIDERLAUFENDE - FOLGE DES GÜNSTIGEREN STANDORTS DER FRANZÖSISCHEN UNTERNEHMEN DARSTELLEN. DER UNTERSCHIED IN DEN PREISEN AUF DEM DEUTSCHEN UND DEM FRANZÖSISCHEN HARTWEIZENMARKT ÜBERSTEIGT JEDOCH DIESEN VORTEIL, DER SICH IM UNTERSCHIED DER BEFÖRDERUNGSKOSTEN FÜR GRIESS ODER HARTWEIZEN ZWISCHEN DEM PARISER BECKEN UND DEN DEUTSCHEN HANDELSPLÄTZEN NIEDERSCHLAEGT. ZWAR HAT ER SEINE URSACHE NICHT IN DER VERORDNUNG NR. 120/67 SELBST, DOCH HABEN DIE AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESER VERORDNUNG, INDEM SIE DER BESONDEREN LAGE AUF DEM FRANZÖSISCHEN MARKT NICHT RECHNUNG TRUGEN, MIT DAZU BEIGETRAGEN, DASS DIESER UNTERSCHIED BESTEHEN BLIEB.
18 ES IST DAHER ZU PRÜFEN, OB DER RAT ANGESICHTS DIESER SACHLAGE NICHT HÄTTE REAGIEREN UND - SEI ES AUCH NUR VORÜBERGEHEND - MASSNAHMEN HÄTTE TREFFEN MÜSSEN, DIE GLEICHE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN GRIESSMÜHLEN DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRLEISTET HÄTTEN. DIE KLAEGERINNEN SIND DER AUFFASSUNG, DASS DIE MIT DER BEIHILFEREGELUNG ANGESTREBTEN ZIELE OHNE DIE VON IHNEN GERÜGTE WETTBEWERBSVERZERRUNG NAMENTLICH DURCH EINE SENKUNG DES SCHWELLENPREISES FÜR HARTWEIZEN HÄTTEN ERREICHT WERDEN KÖNNEN. DIE VERLETZUNG DES VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZES ERGEBE SICH DARAUS, DASS DER SCHWELLENPREIS ÜBERHÖHT GEWESEN SEI UND DAMIT DIE GRENZEN SEINER SCHUTZFUNKTION IM GEMEINSAMEN MARKT UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ÜBERSCHRITTEN HABE, WONACH DIE GEMEINSAME ORGANISATION ALLE ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 39 " ERFORDERLICHEN " MASSNAHMEN EINSCHLIESSEN KANN, SICH JEDOCH AUF DIE VERFOLGUNG SEINER ZIELE " ZU BESCHRÄNKEN HAT ". DER DANACH ZULÄSSIGE SCHUTZ HABE KEINEN SCHWELLENPREIS VON 125,25 RE ERFORDERT.
19 DIE SELBSTKOSTEN FÜR HARTWEIZEN UND WEICHWEIZEN STEHEN IN EINEM BESTIMMTEN VERHÄLTNIS ZUEINANDER : BEI HARTWEIZEN LIEGEN SIE UM ETWA 20 PROZENT ÜBER DENEN FÜR WEICHWEIZEN. BEI DER FESTSETZUNG DER JEWEILIGEN SCHWELLENPREISE IST DIESEM VERHÄLTNIS RECHNUNG ZU TRAGEN, DA SONST DIE GEFAHR BESTEHT, DASS SICH AUF DEM MARKT FÜR DIESE GETREIDEARTEN UNERWÜNSCHTE WECHSELWIRKUNGEN ERGEBEN. DIE FÜR DAS GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHR 1971/72 AUF 125,25 RE FÜR HARTWEIZEN UND AUF 107,25 RE FÜR WEICHWEIZEN FESTGESETZTEN SCHWELLENPREISE WERDEN DIESER NOTWENDIGKEIT GERECHT. IM ÜBRIGEN WAR DER SCHUTZ FÜR IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN HARTWEIZEN, DER SICH IN EINEM UNTERSCHIED VON 12,81 RE ZWISCHEN DEM EINZIGEN ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREIS UND DEM SCHWELLENPREIS NIEDERSCHLUG, SOGAR NIEDRIGER ALS DER SCHUTZ FÜR WEICHWEIZEN, DER 14,01 RE AUSMACHTE, UND NICHT ETWA 6,53 RE, WIE DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN. DENN, UM DEN GRAD DES SCHUTZES, DEN DIESE BEIDEN GETREIDEARTEN GENOSSEN, ZU BEMESSEN, IST VON DENSELBEN BEGRIFFEN AUSZUGEHEN, UND ZWAR VOM SCHWELLENPREIS UND VOM ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREIS, NICHT ABER, WIE ES DIE KLAEGERINNEN TUN, IM EINEN FALLE VOM SCHWELLENPREIS UND VOM GRUNDINTERVENTIONSPREIS, IM ANDERN DAGEGEN VOM SCHWELLENPREIS UND VOM ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREIS.
20 SONACH IST NICHT ERSICHTLICH, DASS DER RAT BEI SEINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE HÖHE DES SCHWELLENPREISES WEITER GEGANGEN WÄRE, ALS ES ZUR VERWIRKLICHUNG DER MIT DEM BEIHILFESYSTEM FÜR HARTWEIZEN ANGESTREBTEN ZIELE ALS ERFORDERLICH ANGESEHEN WERDEN KONNTE.
21 DIE KLAEGERINNEN MACHEN GELTEND : WENN DIE GEMEINSCHAFTSORGANE SCHON NICHT DEN SCHWELLENPREIS HERABSETZTEN, HÄTTEN SIE JEDENFALLS FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN OHNE HARTWEIZENANBAU EINEN NIEDRIGEREN SCHWELLENPREIS FESTSETZEN UND DEN FÜR DIE BEIDEN ERZEUGERSTAATEN FRANKREICH UND ITALIEN BESTEHENDEN BEIBEHALTEN KÖNNEN.
22 EINE SOLCHE DIFFERENZIERUNG LIEFE NICHT NUR DER VERWIRKLICHUNG EINES EINZIGEN MARKTES ZUWIDER, WIE ER MIT DER VERORDNUNG NR. 120/67 VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ANGESTREBT WIRD, SONDERN WÜRDE AUCH DEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS IN FRAGE STELLEN.
23 ES IST WEITERHIN ZU PRÜFEN, OB DIE MIT DER BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE HARTWEIZENERZEUGUNG VERFOLGTEN ZIELE NICHT UNTER WAHRUNG GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN DEUTSCHEN UND FRANZÖSISCHEN GRIESSMÜHLEN DURCH DIE FESTSETZUNG EINES HÖHEREN INTERVENTIONSPREISES HÄTTEN VERWIRKLICHT WERDEN MÜSSEN.
24 IN EINER SOLCHEN VERFAHRENSWEISE KÖNNTE EINE GEFÄHRDUNG DES ZIELES, DIE HARTWEIZENPRODUKTION IN DER GEMEINSCHAFT ZU SCHÜTZEN, GESEHEN WERDEN. SIE KONNTE VOR ALLEM IN DEN VON DEN PRODUKTIONSZENTREN ENTFERNT LIEGENDEN VERBRAUCHSZONEN DIE GEFAHR EINER SUBSTITUTION DES IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN HARTWEIZENS DURCH WEICHWEIZEN AUS DER GEMEINSCHAFT ODER AUS DRITTLÄNDERN HERAUFBESCHWÖREN. BEI DER SEINERZEIT GELTENDEN REGELUNG LAG DER SCHWELLENPREIS FÜR WEICHWEIZEN ( 107,25 RE ) NÄMLICH BEREITS UNTER DEM INTERVENTIONSPREIS FÜR EINHEIMISCHEN HARTWEIZEN ( 112,44 RE ). MIT EINER WEITEREN ERHÖHUNG DIESES INTERVENTIONSPREISES WÄRE ALSO MÖGLICHERWEISE EIN ANREIZ GESCHAFFEN WORDEN, DEN IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN HARTWEIZEN DURCH WEICHWEIZEN ZU ERSETZEN.
25 ES IST VORGEBRACHT WORDEN, WENN SCHON DER INTERVENTIONSPREIS NICHT FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT ANGEHOBEN WERDEN KONNTE, SO HÄTTE DOCH DEN BEHAUPTETEN NACHTEILEN DURCH EINE AUF DEN HANDELSPLATZ ROÜN BESCHRÄNKTE ERHÖHUNG DES INTERVENTIONSPREISES ABGEHOLFEN WERDEN KÖNNEN.
26 FÜR DIESEN HANDELSPLATZ WAR DER INTERVENTIONSPREIS IM JAHRE 1970/71 ERHEBLICH HÖHER ( 117,50 RE ) ALS IM JAHRE 1971/72 ( 112,44 RE ), SO DASS DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM SCHWELLENPREIS ( 123,13 RE IM JAHRE 1970/71 UND 125,25 RE IM JAHRE 1971/72 ) UND DEM INTERVENTIONSPREIS VON EINEM JAHR ZUM ANDERN VON 5,63 RE AUF 12,81 RE ANSTIEG. NACH MEINUNG DER KLAEGERINNEN FOLGT DARAUS, DASS DER DEN ERZEUGERN IN DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTE SCHUTZ FÜR DAS GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHR 1971/72 DAS NOTWENDIGE MASS ÜBERSTIEG.
27 DIE HERABSETZUNG DES INTERVENTIONSPREISES FÜR DIE WENIGER WICHTIGEN HANDELSPLÄTZE HAT IHREN GRUND DARIN, DASS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 1528/71 DES RATES VOM 12. JULI 1971 ( ABL. L 162 VOM 20. JULI 1971, S. 1 ) DAS SYSTEM MEHRFACHER ABGELEITETER INTERVENTIONSPREISE DURCH EIN SYSTEM MIT EINEM EINZIGEN ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREIS ERSETZT HAT. AUSWEISLICH DER SECHSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER VERORDNUNG WOLLTE DER RAT DEN GEBRAUCH, DEN ER SCHON FRÜHER VON DER IHM IN ARTIKEL 32 DER VERORDNUNG NR. 120/67 ERTEILTEN ERMÄCHTIGUNG ZUR EINFÜHRUNG EINES EINZIGEN ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREISES GEMACHT HATTE, FÜR DAS GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHR 1971/72 AUSDEHNEN. DA DIE EINFÜHRUNG EINES EINZIGEN ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREISES WEGEN DES DEFIZITS IN DER HARTWEIZENERZEUGUNG ZULÄSSIG WAR, ENTSPRACH ES DER LOGIK DES SYSTEMS, WIE IN ARTIKEL 32 DER VERORDNUNG NR. 120/67 VORGESEHEN, DEN NIEDRIGSTEN ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREIS, ALSO DEN DER ZONE MIT DEN HÖCHSTEN ÜBERSCHÜSSEN, ALS EINZIGEN ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREIS ZU VERWENDEN.
28 DER RAT HAT ES SO ZWAR UNTERLASSEN, EINEN AUSGLEICH FÜR DIE NACHTEILE ZU SCHAFFEN, DIE DIE DEUTSCHEN GRIESSMÜHLEN MÖGLICHERWEISE MITTELBAR DADURCH ERLITTEN, DASS IHREN FRANZÖSISCHEN KONKURRENTEN AUS DER ANWENDUNG DES VORGESCHRIEBENEN SYSTEMS VIELLEICHT VORTEILE ERWUCHSEN; DURCH DIESES VERSÄUMNIS KÖNNEN DIE FRAGLICHEN VORSCHRIFTEN JEDOCH NICHT RECHTSWIDRIG WERDEN; DENN DER RAT BRAUCHTE IN DER FRAGLICHEN ZEIT UND ANGESICHTS DER KONKRETEN BEGLEITUMSTÄNDE BEI IHREM ERLASS NICHT ZU PRÜFEN, OB UMSTÄNDE SO BESONDERER ART DER ANWENDUNG VON BESTIMMUNGEN ENTGEGENSTANDEN, DIE SICH UNTER NORMALEN UMSTÄNDEN BEWÄHRT HATTEN.
29 IN DER ERWIDERUNG HABEN SICH DIE KLAEGERINNEN HILFSWEISE AUF EINEN GRUNDSATZ BERUFEN, DER IHNEN EINEN ANSPRUCH AUF ENTSCHÄDIGUNG WEGEN EINES RECHTSWIDRIGEN ENTEIGNUNGSGLEICHEN EINGRIFFS DER VERWALTUNGSBEHÖRDE EINRÄUME.
30 ES KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN, OB ARTIKEL 215 EINE SOLCHE HAFTUNG MITUMFASST, DENN ES GENÜGT DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE GERÜGTEN EINGRIFFE NICHT RECHTSWIDRIG WAREN UND DIESES VORBRINGEN DESHALB ZURÜCKZUWEISEN IST.
Kostenentscheidung:
31 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERINNEN SIND MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE SIND DAHER ZU VERURTEILEN, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGEN WERDEN ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERINNEN WERDEN VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.