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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1976
Aktenzeichen: 63-76
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71, Gesetz Nr. 71-563 vom 13. Juli 1971 (Frankreich)
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 51 | |
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. f | |
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 3 Abs. 1 | |
Gesetz Nr. 71-563 vom 13. Juli 1971 (Frankreich) Art. 7 | |
Gesetz Nr. 71-563 vom 13. Juli 1971 (Frankreich) Art. 8 |
1. DER GERICHTSHOF IST ZWAR IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG NICHT BEFUGT , BESTIMMUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS UNTER EINE NORM DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINZUORDNEN , ER KANN ABER DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND GEBEN , DIE DIESEM BEI DER BEURTEILUNG DER WIRKUNGEN DIESER BESTIMMUNGEN DIENLICH SEIN KÖNNTEN.
2. UNTER DEM BLICKWINKEL DER MIT DER VERORDNUNG NR. 1612/68 ANGESTREBTEN GLEICHBEHANDLUNG UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GESAMTHEIT DER DARIN ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN IST DER SACHLICHE ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 IN DER WEISE ABZUGRENZEN , DASS ER ALLE SOZIALEN UND STEUERLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN UMFASST , OB DIESE NUN AN DEN ARBEITSVERTRAG ANKNÜPFEN ODER NICHT.
3. EINZELSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINEN GESETZLICH GESCHÜTZTEN ANSPRUCH AUF BEIHILFE FÜR ERWACHSENE BEHIN- DERTE ZUGUNSTEN DER DORT WOHNHAFTEN STAATSANGEHÖRIGEN DIESES STAATES VORSEHEN , GELTEN NACH DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 AUCH FÜR EINEN ERWACHSENEN BEHINDERTEN , DER STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IST , NIEMALS SELBST IN DEM STAAT GEARBEITET HAT , IN DEM DIE GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN GELTEN UND DORT AUF KOSTEN SEINES IN DEMSELBEN STAAT ALS ARBEITNEHMER IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BESCHÄFTIGTEN VATERS WOHNT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 16. DEZEMBER 1976. - VITO INZIRILLO GEGEN CAISSE D'ALLOCATIONS FAMILIALES DE L'ARRONDISSEMENT DE LYON. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER FRANZOESISCHEN COUR DE CASSATION. - RECHTSSACHE 63-76.
Entscheidungsgründe:
1 MIT URTEIL VOM 26. MAI 1976 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7. JULI 1976 , HAT DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE ZUR AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 HINSICHTLICH EINER BEIHILFE FÜR ERWACHSENE BEHINDERTE VORGELEGT.
2/4 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS , IN DEM ES UM DIE WEIGERUNG DER CAISSE D ' ALLOCATIONS FAMILIALES DE L ' ARRONDISSEMENT DE LYON GEHT , EINEM ERWACHSENEN BEHINDERTEN ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT , DER IN FRANKREICH BEI SEINEM DORT ALS ARBEITNEHMER IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BESCHÄFTIGTEN VATER WOHNT , BEIHILFE FÜR ERWACHSENE BEHINDERTE NACH DEN ARTIKELN 7 UND 8 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES NR. 71-563 VOM 13. JULI 1971 ZU GEWÄHREN. DIE WEIGERUNG WAR DAMIT BEGRÜNDET WORDEN , DASS DIESE BEIHILFE NACH DEM VORGENANNTEN GESETZ ALLEIN FRANZÖSISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN VORBEHALTEN SEI. DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION FRAGT DANACH , OB IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ' ' DIE MIT GESETZ VOM 13. JULI 1971 ALLEIN ZUGUNSTEN FRANZÖSISCHER STAATSANGEHÖRIGER MIT WOHNORT IN FRANKREICH EINGEFÜHRTE BEIHILFE FÜR ERWACHSENE BEHINDERTE EINEM ERWACHSENEN BEHINDERTEN ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT ZU GEWÄHREN IST , DER NIEMALS SELBST ALS ARBEITNEHMER IN FRANKREICH TÄTIG WAR , DER ABER DORT WOHNT UND DESSEN VATER DORT ALS ITALIENISCHER WANDERARBEITNEHMER BESCHÄFTIGT IST. ' '
5/6 ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE IST ZUNÄCHST DER SACHLICHE GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IM HINBLICK AUF DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE FRAGLICHE BEIHILFE FESTZULEGEN. ZWAR IST DER GERICHTSHOF IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG NICHT BEFUGT , BESTIMMUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS UNTER EINE NORM DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINZUORDNEN , ER KANN ABER DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND GEBEN , DIE DIESEM BEI DER BEURTEILUNG DER WIRKUNGEN DIESER BESTIMMUNGEN DIENLICH SEIN KÖNNTEN.
7/9 IN SEINEM URTEIL VOM 13. NOVEMBER 1974 IN DER RECHTSSACHE 39/74 ( SLG. 1974 , 1251 ) HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT , DASS ' ' RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS , DIE BEHINDERTEN EINEN GESETZLICH GESCHÜTZTEN ANSPRUCH AUF BEIHILFE GEBEN ,... MIT BEZUG AUF PERSONEN , FÜR WELCHE DIE VERORDNUNG NR. 3 GILT , DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG UND DER DAZU ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUZURECHNEN ( SIND ) ' '. DA AN DIE STELLE DER VERORDNUNG NR. 3 DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES GETRETEN IST , GILT DIESELBE AUSLEGUNG AUCH FÜR DIE VORSCHRIFTEN DER LETZTGENANNTEN VERORDNUNG , SOWEIT SIE DEREN SACHLICHEN GELTUNGSBEREICH BESTIMMEN. DARAUS FOLGT , DASS EIN INNERSTAATLICHES SYSTEM VON BEIHILFEN FÜR BEHINDERTE , WIE ES HIER IN REDE STEHT , DAS EINEN GESETZLICH GESCHÜTZTEN ANSPRUCH AUF DIE BEIHILFEN GIBT , MIT BEZUG AUF PERSONEN , FÜR WELCHE DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 GILT , DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG ZUZURECHNEN IST.
10 WEITER IST ZU PRÜFEN , OB DIE GENANNTE VERORDNUNG FÜR EINEN ERWACHSENEN BEHINDERTEN IN DER VOM VORLEGENDEN GERICHT BESCHRIEBENEN LAGE GILT.
11/14 NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GILT DIESE ' ' FÜR ARBEITNEHMER , FÜR WELCHE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GELTEN ODER GALTEN , SOWEIT SIE STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS SIND..., SOWIE FÜR DEREN FAMILIENANGEHÖRIGE UND HINTERBLIEBENE ' '. ZWAR VERWEIST ARTIKEL 1 BUCHSTABE F ) DER VERORDNUNG FÜR DIE FRAGE , WIE DER BEGRIFF ' ' FAMILIENANGEHÖRIGE ' ' DES ARBEITNEHMERS ZU VERSTEHEN IST , AUF DIE EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , NACH DENEN DIE LEISTUNG GEWÄHRT WIRD , DOCH IST DIESE VERWEISUNG GLEICHWOHL UNTER WAHRUNG DER GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUSZULEGEN , AUF WELCHE DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 GEGRÜNDET IST. IN DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER PRÄAMBEL HEISST ES : ' ' DIE VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG FÜGEN SICH IN DEN RAHMEN DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN SIND , EIN UND SOLLEN DEMENTSPRECHEND ZUR VERBESSERUNG DER LEBENSHALTUNG UND DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN DIESER ARBEITNEHMER BEITRAGEN ; SIE SOLLEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT SICHERSTELLEN , DASS ALLE STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN GLEICH BEHANDELT WERDEN UND DIE ARBEITNEHMER UND IHRE ANSPRUCHSBERECHTIGTEN ANGEHÖRIGEN UNABHÄNGIG VON IHREM ARBEITS- ODER WOHNORT IN DEN GENUSS DER LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT KOMMEN. ' ' DEMGEMÄSS BESTIMMT ARTIKEL 3 ABSATZ 1 , IN DEM DER FUNDAMENTALE GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VERANKERT IST , DASS ' ' DIE PERSONEN , DIE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNEN UND FÜR DIE DIESE VERORDNUNG GILT ,... DIE GLEICHEN RECHTE UND PFLICHTEN AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS WIE DIE STAATSANGEHÖRIGEN DIESES STAATES ( HABEN ), SOWEIT BESONDERE BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG NICHTS ANDERS VORSEHEN ' '.
15/17 DER BEGRIFF DES FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES ARBEITNEHMERS UMFASST UNBESTREITBAR GERADE AUCH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DENEN IM VORLIEGENDEN FALL DIE STREITIGE LEISTUNG ZUZURECHNEN IST , DAS MINDERJÄHRIGE KIND , DEM DIE ELTERN UNTERHALT GEWÄHREN. WAS INSBESONDERE DEN FALL EINES BEHINDERTEN KINDES ANLANGT , DAS IN SEINER EIGENSCHAFT ALS FAMILIENANGEHÖRIGER DES ARBEITNEHMERS BEREITS WÄHREND SEINER MINDERJÄHRIGKEIT DIE ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN BEZUG VON BEHINDERTENBEIHILFEN ERFÜLLT , SO KANN DIE IM VORGENANNTEN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GEWOLLTE GLEICHBEHANDLUNG NICHT MIT DEM EINTRITT DER VOLLJÄHRIGKEIT ENDEN , WENN DAS KIND WEGEN SEINER BEHINDERUNG NICHT SELBST DIE EIGENSCHAFT EINES ARBEITNEHMERS IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ERWERBEN KANN. ANDERNFALLS SÄHE SICH DER ARBEITNEHMER , DER SEINEM KIND DEN DAUERNDEN BEZUG DER WEGEN DER BEHINDERUNG NOTWENDIGEN BEIHILFEN SICHERN MÖCHTE , VERANLASST , NICHT IN DEM MITGLIEDSTAAT ZU BLEIBEN , IN DEM ER WOHNUNG GENOMMEN UND EINE BESCHÄFTIGUNG GEFUNDEN HAT ; DIES WIEDERSPRÄCHE DEM MIT DEM GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT VERFOLGTEN ZIEL UNTER ANDEREM DESHALB , WEIL DER ARBEITNEHMER UND SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN KRAFT DIESES GRUNDSATZES DAS RECHT HABEN , UNTER DEN IN DER VERORDNUNG NR. 1251/70 DER KOMMISSION VOM 29. JUNI 1970 ( ABL. 1970 , L 142 , S. 24 ) FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN IM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATS ZU VERBLEIBEN , IN DEM DER ARBEITNEHMER BESCHÄFTIGT IST.
18/21 IM ÜBRIGEN ENTHALTEN AUCH SONSTIGE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER DIE VERPFLICHTUNG , DEM BEHINDERTEN ERWACHSENEN KIND EINES SOLCHEN ARBEITNEHMERS DIE GLEICHBEHANDLUNG MIT DEN STAATSANGEHÖRIGEN DES WOHNSITZSTAATS ZU GEWÄHRLEISTEN. SO GEWÄHRT ETWA ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VOM 19. OKTOBER 1968 ( ABL. 1968 , L 257 , S. 2 ) NICHT NUR DEN VERWANDTEN EINES ARBEITNEHMERS IN ABSTEIGENDER LINIE , DIE NOCH NICHT 21 JAHRE ALT SIND , SONDERN GANZ ALLGEMEIN DEN ABKÖMMLINGEN , DENEN ' ' UNTERHALT GEWÄHRT WIRD ' ' , DAS RECHT , BEI DEM ARBEITNEHMER , DER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESITZT UND IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST , WOHNUNG ZU NEHMEN. ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DERSELBEN VERORDNUNG BESTIMMT , DASS EIN ARBEITNEHMER , DER STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IST , IM HOHEITSGEBIET DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ' ' DIE GLEICHEN SOZIALEN UND STEUERLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN WIE DIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER ' ' GENIESST. UNTER DEM BLICKWINKEL DER MIT DER VERORDNUNG NR. 1612/68 ANGESTREBTEN GLEICHBEHANDLUNG UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GESAMTHEIT DER DARIN ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN IST DER SACHLICHE ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 IN DER WEISE ABZUGRENZEN , DASS ER ALLE SOZIALEN UND STEUERLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN UMFASST - OB DIESE NUN AN DEN ARBEITSVERTRAG ANKNÜPFEN ODER NICHT - , SO ZUM BEISPIEL AUCH EINE BEIHILFE FÜR ERWACHSENE BEHINDERTE , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT FÜR DESSEN EIGENE STAATSANGEHÖRIGE AUFGRUND EINES GESETZLICHEN SYSTEMS VORGESEHEN IST , DAS EINEN GESETZLICH GESCHÜTZTEN ANSPRUCH AUF DIE BEIHILFE GEWÄHRT.
22 AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EINZELSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINEN GESETZLICH GESCHÜTZTEN ANSPRUCH AUF BEIHILFE FÜR ERWACHSENE BEHINDERTE ZUGUNSTEN DER DORT WOHNHAFTEN STAATSANGEHÖRIGEN DIESES STAATES VORSEHEN , NACH DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 AUCH FÜR EINEN ERWACHSENEN BEHINDERTEN GELTEN , DER STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IST , NIEMALS SELBST IN DEM STAAT , IN DEM DIE GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN GELTEN , GEARBEITET HAT , UND DORT AUF KOSTEN SEINES IN DEMSELBEN STAAT ALS ARBEITNEHMER IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BESCHÄFTIGTEN VATERS WOHNT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
23/24 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION MIT URTEIL VOM 26. MAI 1976 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
EINZELSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINEN GESETZLICH GESCHÜTZTEN ANSPRUCH AUF BEIHILFE FÜR ERWACHSENE BEHINDERTE ZUGUNSTEN DER DORT WOHNHAFTEN STAATSANGEHÖRIGEN DIESES STAATES VORSEHEN , GELTEN NACH DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 AUCH FÜR EINEN ERWACHSENEN BEHINDERTEN , DER STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IST , NIEMALS SELBST IN DEM STAAT GEARBEITET HAT , IN DEM DIE GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN GELTEN , UND DORT AUF KOSTEN SEINES IN DEMSELBEN STAAT ALS ARBEITNEHMER IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BESCHÄFTIGTEN VATERS WOHNT.
Ende der Entscheidung
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