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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.1980
Aktenzeichen: 63-79
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 47 des Anhangs VIII | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 85 |
1. ARTIKEL 85 GILT NUR FÜR DIE RÜCKFORDERUNG VON BETRAEGEN , DIE OHNE RECHTLICHEN GRUND VON DEN GEMEINSCHAFTEN , NICHT DAGEGEN VON DRITTEN GEZAHLT WORDEN SIND.
2. DIE NEUFESTSETZUNG VON VERSORGUNGSBEZUEGEN , DIE ORDNUNGSGEMÄSS NACH DEN VORSCHRIFTEN DES BEAMTENSTATUTS UND SEINES ANHANGS VIII BEWILLIGT UND DER HÖHE NACH FESTGESETZT WORDEN SIND , ZUM ZWECKE DER RÜCKFORDERUNG EINES VON EINEM DRITTEN - MÖGLICHERWEISE SOGAR AUF KOSTEN DER GEMEINSCHAFTEN - GEZAHLTEN BETRAGES FÄLLT NICHT IN DEN GELTUNGSBEREICH DES ARTIKELS 41 DES GENANNTEN ANHANGS.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 16. OKTOBER 1980. - LISELOTTE HERBER, VERWITWETE BOIZARD, UND MARTINE BOIZARD GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - RECHTSUEBERGANG AUF DIE GEMEINSCHAFTEN IN EINEM RECHTSSTREIT GEGEN DEN HAFTPFLICHTIGEN DRITTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 63 UND 64-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT ZWEI KLAGEN VOM 12. APRIL 1979 BEANTRAGEN DIE KLAEGERINNEN , FRAU LISELOTTE HERBER UND FRÄULEIN MARTINE BOIZARD , DIE WITWE BEZIEHUNGSWEISE TOCHTER DES AM 24. NOVEMBER 1972 VERSTORBENEN EHEMALIGEN BEAMTEN DER KOMMISSION GEORGES BOIZARD , DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 1. JUNI 1978 , DIE WIE FOLGT LAUTET :
' ' ARTIKEL 1
DER MONATLICH FÄLLIGE NETTOBETRAG DER DER WITWE DES HERRN GEORGES BOIZARD ZUSTEHENDEN VERSORGUNGSBEZUEGE , DER SICH DERZEIT AUF 29 604 BFR BELÄUFT , WIRD VOM 1. JUNI 1978 AN BIS ZUR AUFFÜLLUNG EINES BETRAGS VON 1 066 256 BFR , DER AUF DIESE WEISE ZURÜCKERSTATTET WIRD , IN HÖHE VON 8 000 BFR EINBEHALTEN. IM FALLE EINER ERHÖHUNG DES DER EINBEHALTUNG UNTERLIEGENDEN HAUPTBETRAGS WERDEN DIESE INDEXGEBUNDENEN EINBEHALTUNGSBETRAEGE AUTOMATISCH UM DENSELBEN PROZENTSATZ ERHÖHT.
ARTIKEL 2
DER MONATLICH FÄLLIGE NETTOBETRAG DER MARTINE BOIZARD ZUSTEHENDEN VERSORGUNGSBEZUEGE , DER SICH DERZEIT AUF 14 953 BFR BELÄUFT , WIRD VOM 1. JUNI 1978 AN BIS ZUR AUFFÜLLUNG EINES BETRAGS VON 574 671 BFR , DER AUF DIESE WEISE ZURÜCKERSTATTET WIRD , IN HÖHE VON 5 000 BFR EINBEHALTEN. IM FALLE EINER ERHÖHUNG DES DER EINBEHALTUNG UNTERLIEGENDEN HAUPTBETRAGS WERDEN DIESE INDEXGEBUNDENEN EINBEHALTUNGSBETRAEGE AUTOMATISCH UM DENSELBEN PROZENTSATZ ERHÖHT. ' '
DIE KLAEGERINNEN BEANTRAGEN FERNER , ERFORDERLICHENFALLS DIE AUSDRÜCKLICHE ZURÜCKWEISUNG IHRER BESCHWERDEN VOM 19. JANUAR 1979 AUFZUHEBEN UND DIE KOMMISSION ZUR ZAHLUNG DER EINBEHALTENEN BETRAEGE ZUZUEGLICH ZINSEN ZU VERURTEILEN.
2 DA DIE BEIDEN RECHTSSACHEN MITEINANDER IN ZUSAMMENHANG STEHEN , HAT SIE DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER ) DURCH BESCHLUSS VOM 30. MAI 1979 FÜR DIE ZWECKE DES VERFAHRENS UND EINER GEMEINSAMEN ENTSCHEIDUNG VERBUNDEN.
3 DEM RECHTSSTREIT LIEGT FOLGENDER SACHVERHALT ZUGRUNDE : AM 21. NOVEMBER 1972 STIESS DAS VON HERRN BOIZARD GELENKTE KRAFTFAHRZEUG MIT EINEM FAHRZEUG , DAS DIE VORFAHRT VON RECHTS VERLETZTE , ZUSAMMEN. HERR BOIZARD STARB DREI TAGE SPÄTER. DER UNFALLGEGNER WURDE VOR DEM TRIBUNAL CORRECTIONNEL BRÜSSEL ANGEKLAGT. NACHDEM DIE KLAEGERINNEN ALS ANTRAGSTELLERINNEN IM ADHÄSIONSVERFAHREN ZUGELASSEN WORDEN WAREN , WURDEN DER ANGEKLAGTE UND SEIN VERSICHERER FÜR HAFTBAR ERKLÄRT UND DURCH URTEIL VOM 29. NOVEMBER 1973 ZUR ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ IN HÖHE FOLGENDER BETRAEGE VERURTEILT :
A ) ZUGUNSTEN VON FRAU HERBER :
- 75 000 BFR FÜR DEN IMMATERIELLEN SCHADEN ,
- 1 066 256 BFR FÜR DEN MATERIELLEN SCHADEN , DER IM ENTZUG DES LEBENSUNTERHALTS BESTEHT , DEN IHR EHEMANN IHR HÄTTE GEWÄHREN KÖNNEN. DAS GERICHT VERANSCHLAGTE DIE LEBENSERWARTUNG DES HERRN BOIZARD AUF FÜNF JAHRE , IN DENEN ER 40 % SEINES MONATLICHEN GEHALTS VON 55 306 BFR FÜR DEN LEBENSUNTERHALT SEINER EHEFRAU AUFGEWENDET HÄTTE ;
B)ZUGUNSTEN VON FRÄULEIN BOIZARD :
- 25 000 BFR FÜR DEN IMMATERIELLEN SCHADEN ,
- 574 671 BFR FÜR DEN MATERIELLEN SCHADEN ( UNTERHALTSKOSTEN IN HÖHE VON 20 % DER BEZUEGE DES HERRN BOIZARD WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON FÜNF JAHREN ).
4 NACH DEM TODE DES HERRN BOIZARD ZAHLTE DIE KOMMISSION DEN KLAEGERINNEN DAS WITWEN- UND WAISENGELD , AUF DAS SIE VOM 1. MÄRZ 1973 AN ANSPRUCH HATTEN.
5 DER ANWALT DER KLAEGERINNEN ERKUNDIGTE SICH BEI DER KOMMISSION MIT SCHREIBEN VOM 19. APRIL 1973 , OB FÜR HERRN BOIZARD BEI DEN GEMEINSCHAFTEN EINE GRUPPEN-UNFALLVERSICHERUNG ODER EINE VERTRAGLICHE VEREINBARUNG BESTEHE , WONACH SEINE ERBEN ANSPRUCH AUF EINE FINANZIELLE LEISTUNG AUFGRUND SEINES TODES HÄTTEN.
6 DIE KOMMISSION FORDERTE DEN ANWALT DER KLAEGERINNEN AUF , IHR EINE ABSCHRIFT DES AM 29. NOVEMBER 1973 VERKÜNDETEN URTEILS ZU ÜBERSENDEN , WAS DIESER MIT SCHREIBEN VOM 14. MÄRZ 1974 TAT.
7 AM 10. NOVEMBER 1975 SETZTE SICH DIE KOMMISSION MIT DEM VERSICHERER DES FÜR DEN UNFALL HAFTPFLICHTIGEN DRITTEN IN VERBINDUNG UND STÜTZTE IHR VERLANGEN AUF ARTIKEL 47 DES ANHANGS VIII DES BEAMTENSTATUTS , DER WIE FOLGT LAUTET :
' ' IST DIE DIENSTUNFÄHIGKEIT ODER DER TOD EINES BEAMTEN AUF DAS VERSCHULDEN EINES DRITTEN ZURÜCKZUFÜHREN , SO GEHEN DIE RECHTE DES BEAMTEN ODER SEINER RECHTSNACHFOLGER IN EINEM RECHTSSTREIT GEGEN DEN HAFTPFLICHTIGEN DRITTEN VON RECHTS WEGEN IN DEN GRENZEN DER VERPFLICHTUNGEN , DIE SICH FÜR DIE GEMEINSCHAFTEN AUS DER VERSORGUNGSORDNUNG ERGEBEN , AUF DIE GEMEINSCHAFTEN ÜBER. ' '
DER VERSICHERER DES HAFTPFLICHTIGEN DRITTEN LEHNTE DAS VERLANGEN DER KOMMISSION MIT DER BEGRÜNDUNG AB , DAS URTEIL SEI VOLLSTRECKT UND DER DEN HINTERBLIEBENEN ZUERKANNTE SCHADENSERSATZ SEI GEZAHLT ; AUCH KÖNNE SICH DER RECHTSÜBERGANG NICHT AUF BETRAEGE BEZIEHEN , DIE DEN WERT DER DEN HINTERBLIEBENEN ZUSTEHENDEN ENTSCHÄDIGUNG NACH ALLGEMEINEM RECHT ÜBERSTIEGEN. SOMIT LEGTE ER DER BEKLAGTEN NAHE , GEGEN DIE HINTERBLIEBENEN AUS UNGERECHTFERTIGTER BEREICHERUNG ZU KLAGEN.
8 MIT SCHREIBEN VOM 25. MAI 1977 TEILTE DIE KOMMISSION DEN KLAEGERINNEN MIT , SIE HÄTTEN DADURCH , DASS SIE GEGEN DEN HAFTPFLICHTIGEN DRITTEN EIN URTEIL ERWIRKT HÄTTEN , KLAGERECHTE GELTEND GEMACHT , DIE IHNEN NICHT ZUSTÜNDEN , UND DIE KOMMISSION IHRES RÜCKGRIFFSRECHTS AUS ARTIKEL 47 DES ANHANGS VIII BERAUBT , DER DIE LEISTUNGSKUMULIERUNG VERBIETE. DIE KOMMISSION FORDERTE DIE KLAEGERINNEN AUF , IHR UNTER ANDEREM DIE BETRAEGE ZU ERSTATTEN , DIE SIE ALS ERSATZ FÜR DEN MATERIELLEN SCHADEN ERHALTEN HÄTTEN , UND FÜGTE HINZU , SIE STELLE SICH VORSCHLAEGEN FÜR EINE RATENWEISE RÜCKZAHLUNG NUR DES HAUPTBETRAGS UNTER AUSSCHLUSS DER ZINSEN IN ' ' VERNÜNFTIGEN ' ' TEILBETRAEGEN NICHT ENTGEGEN.
9 AM 1. JUNI 1978 ERLIESS DIE KOMMISSION IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DES ANHANGS VIII DES STATUTS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG.
10 DIE KLAEGERINNEN LEGTEN GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG AM 19. JULI 1978 BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS EIN. DIE KOMMISSION WIES DIE BESCHWERDE MIT SCHREIBEN VOM 19. JANUAR 1979 ZURÜCK.
11 DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG WURDE ERST AB 1. APRIL 1979 DURCHGEFÜHRT.
12 DIE KLAEGERINNEN MACHTEN DREI KLAGEGRÜNDE GELTEND. ERSTENS KÖNNE SICH DIE KOMMISSION NICHT AUF ARTIKEL 41 DES ANHANGS VIII BERUFEN , DA DIESE VORSCHRIFT AUF DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN NICHT ANWENDBAR SEI. SIE ERMÖGLICHE DIE NEUFESTSETZUNG DES BETRAGS DER VERSORGUNGSBEZUEGE BEI IRRTÜMLICHER ODER LÜCKENHAFTER BERECHNUNG UND DIE ANDERWEITIGE FESTSETZUNG ODER DEN ENTZUG DER BEZUEGE , WENN EIN IRRTUM ÜBER DEN ANSPRUCH ALS SOLCHEN BESTANDEN HABE. IM VORLIEGENDEN FALL STÜNDEN JEDOCH DIE VERSORGUNGSBEZUEGE NICHT IN FRAGE. SOMIT LIEGE EIN ERMESSENSMISSBRAUCH VOR.
13 ZWEITENS HABE DIE KOMMISSION ARTIKEL 47 DES ANHANGS VIII DADURCH VERLETZT , DASS SIE VORGEBE , DIE RÜCKZAHLUNG DER BETRAEGE VERLANGEN ZU KÖNNEN , DIE DIE KLAEGERINNEN VON DEM FÜR DEN UNFALL HAFTPFLICHTIGEN DRITTEN ERHALTEN HÄTTEN , OBWOHL DIESE VORSCHRIFT NUR DEN ÜBERGANG DES KLAGERECHTS UND NICHT DES ANSPRUCHS VORSEHE. DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER HABE BESTIMMT , DASS DIE RECHTE DER BETROFFENEN IN EINEM RECHTSSTREIT GEGEN DEN HAFTPFLICHTIGEN DRITTEN VON RECHTS WEGEN AUF DIE VERWALTUNG ÜBERGINGEN , UND DIESER OFFENSICHTLICH DIE MÖGLICHKEIT VORBEHALTEN , NICHT ZU KLAGEN UND DEN BEAMTEN ODER SEINE RECHTSNACHFOLGER IHR EIGENES KLAGERECHT , DAS GRUNDSÄTZLICH ERHALTEN BLEIBE , AUSÜBEN ZU LASSEN. DAS VERHALTEN DER KOMMISSION BIS ZUM 25. MAI 1977 HABE GEZEIGT , DASS SIE DARAUF VERZICHTET HABE , DIE AUF SIE ÜBERGEGANGENEN RECHTE AUSZUÜBEN.
14 DRITTENS BEHAUPTEN DIE KLAEGERINNEN , DIE KOMMISSION HABE ARTIKEL 85 DES BEAMTENSTATUTS DADURCH VERLETZT , DASS SIE , OHNE SICH AUSDRÜCKLICH AUF DIESE VORSCHRIFT ZU BEZIEHEN , DEN DARIN ENTHALTENEN GRUNDSATZ HABE ANWENDEN WOLLEN , OBWOHL DIE VOM GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER FÜR DIE RÜCKFORDERUNG ZUVIEL GEZAHLTER BETRAEGE AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ERFÜLLT SEIEN , WAS DIE KOMMISSION SELBST EINRÄUME.
15 DIE KOMMISSION VERNEINT , DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG WEGEN ERMESSENSMISSBRAUCHS RECHTSWIDRIG SEI , UND BETONT , SIE HABE DIESE IN ORDNUNGSGEMÄSSER AUSÜBUNG IHRER WIDERRUFS- UND AUFHEBUNGSBEFUGNIS GETROFFEN , VON DER DIE IN ARTIKEL 41 DES ANHANGS VIII ENTHALTENE NEUFESTSETZUNGSBEFUGNIS NUR EIN ANWENDUNGSFALL SEI. MIT DER ENTSCHEIDUNG WERDE IN WIRKLICHKEIT NUR DAS STATUT BEFOLGT UND DURCH EINE ERNEUTE FESTSETZUNG DER ANSPRÜCHE DER BETROFFENEN VERHINDERT , DASS SIE IN DEN GENUSS EINER UNZULÄSSIGEN LEISTUNGSKUMULIERUNG GELANGTEN.
16 ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND BEMERKT DIE KOMMISSION , AUFGRUND DES IN ARTIKEL 47 DES ANHANGS VIII DES STATUTS VORGESEHENEN ÜBERGANGS DER RECHTE IN EINEM RECHTSSTREIT , DAS HEISST DER GESETZLICHEN BEFUGNIS , KLAGE ZU ERHEBEN , BESÄSSEN DIE KLAEGERINNEN DIESE GESETZLICHE BEFUGNIS NICHT MEHR. DA SIE NICHT KLAGE HÄTTEN ERHEBEN KÖNNEN , SEIEN IHRE ANSPRÜCHE ' ' ILLUSORISCH ' ' GEWESEN UND HÄTTEN NICHT EINMAL BESTANDEN , DENN SIE SEIEN AUF ERSATZ EINES BEREITS WIEDERGUTGEMACHTEN ODER DURCH DIE ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZUEGE WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADENS DURCH DEN HAFTPFLICHTIGEN DRITTEN GERICHTET GEWESEN.
17 ZUM DRITTEN KLAGEGRUND FÜHRT DIE KOMMISSION AUS , GRUNDLAGE DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SEI NICHT ARTIKEL 85. UNTER ' ' OHNE RECHTLICHEN GRUND GEZAHLTEN BETRAEGEN ' ' , DIE NACH DIESER VORSCHRIFT ' ' ZURÜCKZUERSTATTEN ' ' SEIEN , SEIEN AUSSCHLIESSLICH VON DEN GEMEINSCHAFTEN UND NICHT VON DRITTEN GEZAHLTE BETRAEGE ZU VERSTEHEN.
18 DER ERSTE KLAGEGRUND DER KLAEGERINNEN GREIFT DURCH. ARTIKEL 41 DES ANHANGS VIII BESTIMMT :
' ' VERSORGUNGSBEZUEGE KÖNNEN BEI IRRTÜMLICHER ODER LÜCKENHAFTER BERECHNUNG GLEICH WELCHER ART JEDERZEIT NEU FESTGESETZT WERDEN.
SIE KÖNNEN ANDERWEIT FESTGESETZT ODER ENTZOGEN WERDEN , WENN SIE IM WIDERSPRUCH ZU DEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS UND DIESES ANHANGS GEWÄHRT WORDEN SIND. ' '
DIESE VORSCHRIFT BETRIFFT DIE BEIDEN SONDERFÄLLE DER NEUFESTSETZUNG DER VERSORGUNGSBEZUEGE BEI IRRTÜMLICHER ODER LÜCKENHAFTER BERECHNUNG UND DER ANDERWEITIGEN FESTSETZUNG ODER DES ENTZUGS DIESER BEZUEGE , WENN SIE IM WIDERSPRUCH ZUM STATUT ODER ZU SEINEM ANHANG GEWÄHRT WORDEN SIND.
19 FERNER IST NACH ARTIKEL 85 JEDER OHNE RECHTLICHEN GRUND GEZAHLTE BETRAG ZURÜCKZUERSTATTEN , WENN DER EMPFÄNGER DEN MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES DER ZAHLUNG KANNTE ODER DER MANGEL SO OFFENSICHTLICH WAR , DASS ER IHN HÄTTE KENNEN MÜSSEN. DIESE VORSCHRIFT GILT NUR FÜR DIE RÜCKFORDERUNG VON BETRAEGEN , DIE OHNE RECHTLICHEN GRUND VON DEN GEMEINSCHAFTEN , NICHT DAGEGEN VON DRITTEN GEZAHLT WORDEN SIND.
20 DIE KOMMISSION BESTREITET KEINESWEGS , DASS DAS WITWEN- UND WAISENGELD ORDNUNGSGEMÄSS NACH DEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS UND SEINES ANHANGS VIII BEWILLIGT UND DER HÖHE NACH FESTGESETZT WORDEN IST. DIE NEUFESTSETZUNG DIESER VERSORGUNGSBEZUEGE ZUM ZWECKE DER RÜCKFORDERUNG EINES ANGEBLICH VON EINEM DRITTEN - MÖGLICHERWEISE SOGAR AUF KOSTEN DER GEMEINSCHAFTEN - GEZAHLTEN BETRAGS FÄLLT NICHT IN DEN GELTUNGSBEREICH DES ARTIKELS 41 DES ANHANGS.
21 DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST SOMIT AUFZUHEBEN , OHNE DASS DIE ANDEREN KLAGEGRÜNDE GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHEN.
22 DIE KOMMISSION IST DEMNACH ZU VERURTEILEN , DEN KLAEGERINNEN DIE JEWEILS EINBEHALTENEN BETRAEGE ZUZUEGLICH ZINSEN VOM ZEITPUNKT DER EINBEHALTUNG AN ZU ZAHLEN. DER ANGEMESSENE ZINSSATZ BETRAEGT 8 %.
Kostenentscheidung:
23 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
24 DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , HAT SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 1. JUNI 1978 WIRD AUFGEHOBEN.
2. DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , DEN KLAEGERINNEN DIE JEWEILS EINBEHALTENEN BETRAEGE ZUZUEGLICH ZINSEN VON 8 % VOM ZEITPUNKT DER EINBEHALTUNG AN ZU ZAHLEN.
3. DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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