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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.04.1970
Aktenzeichen: 64-69
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung Nr. 1660/69, Verordnung Nr. 1586/69
Vorschriften:
EGV Art. 173 | |
Verordnung Nr. 1660/69 Art. 3 | |
Verordnung Nr. 1586/69 Art. 8 |
DER VERORDNUNGSCHARAKTER EINER MASSNAHME WIRD NICHT DADURCH IN FRAGE GESTELLT, DASS ES MÖGLICH IST, DIE ANZAHL ODER SOGAR IDENTITÄT DER RECHTSSUBJEKTE AUF WELCHE DIE MASSNAHME ZU EINEM GEGEBENEN ZEITPUNKT ANWENDBAR IST, MEHR ODER WENIGER GENAU ZU BESTIMMEN; ES MUSS NUR FESTSTEHEN, DASS DIESE ANWENDUNG AUFGRUND EINER IN DER MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DEREN ZIELSETZUNG UMSCHRIEBENEN OBJEKTIVEN RECHTS - ODER SACHLAGE ERFOLGT.
DASS EINE ÜBERGANGSNORM SICH NUR AUF BESTIMMTE, VOR EINEM VON IHR FESTGESETZTEN ZEITPUNKT ENTSTANDENE UND DESHALB OFT BEREITS VOR IHREM INKRAFTTRETEN FESTSTEHENDE SACHVERHALTE BEZIEHT, HINDERT NICHT, DASS DIESE NORM BESTANDTEIL DER ALTEN UND NEUEN VORSCHRIFTEN IST, DIE SIE AUFEINANDER ABSTIMMEN SOLL, UND DASS SIE DAHER AN DER ALLGEMEINHEIT DIESER VORSCHRIFTEN TEILNIMMT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. APRIL 1970. - LA COMPAGNIE FRANCAISE COMMERCIALE ET FINANCIERE, SA, GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 64-69.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAEGERIN HAT MIT IHRER AM 22. OKTOBER 1969 EINGEREICHTEN KLAGESCHRIFT ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1660/69 DER KOMMISSION VOM 22. AUGUST 1969 BETREFFEND MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER LANDWIRTSCHAFT INFOLGE DER ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN ( AMTSBLATT L 213, S. 1 ) ERHOBEN, SOWEIT NACH DEREN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UNTERABSATZ 2, FALLS DIE ERSTATTUNG IM VORAUS FESTGESETZT WERDEN KANN, DER VORHERGEHENDE UNTERABSATZ NUR ANWENDUNG FINDET, WENN VON DIESER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT WURDE, UND SOWEIT IN IHREM ARTIKEL 3 BESTIMMT IST, DASS DIE ARTIKEL 1 UND 2 AB 11. AUGUST 1969 WIRKSAM SIND.
2 DIE BEKLAGTE HAT MIT EINEM AM 26. NOVEMBER 1969 BEI DER KANZLEI EINGEGANGENEN ZWISCHENSTREITANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN, MIT DER SIE GELTEND MACHT, DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME SEI EINE VERORDNUNG UND BETREFFE DIE KLAEGERIN NICHT INDIVIDÜLL.
3 ES IST DAHER NACH ARTIKEL 173 DES VERTRAGES ZU PRÜFEN, OB DIE MIT DER KLAGE ANGEFOCHTENEN VORSCHRIFTEN NUR DEM ÄUSSEREN ANSCHEIN NACH EINE VERORDNUNG DARSTELLEN, IN WAHRHEIT ABER EINE DIE KLAEGERIN INDIVIDÜLL BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG SIND.
4/5 ERGANGEN AUFGRUND VON ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1586/69 DES RATES VOM 11. AUGUST 1969 ÜBER KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER LANDWIRTSCHAFT INFOLGE DER ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN ( AMTSBLATT L 202, S. 1 ), GEHÖRT DIE STREITIGE VERORDNUNG ZU EINER GESAMTHEIT VON VORSCHRIFTEN, DIE DAS FUNKTIONIEREN DER INTERVENTIONSREGELUNGEN DER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATIONEN AN DIE AM 8. AUGUST 1969 ERFOLGTE ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN ANPASSEN SOLLEN. DIESE MASSNAHMEN BEZWECKEN VOR ALLEM, DASS AUF BESTIMMTE VON FRANKREICH AUFGRUND DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZU ZAHLENDE ODER ZU ERHEBENDE BETRAEGE KÖFFIZIENTEN ANGEWENDET WERDEN, DIE DER ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN GEGENÜBER DER RECHNUNGSEINHEIT ENTSPRECHEN, UND GEBEN DIE HÖHE DIESER KÖFFIZIENTEN FÜR DIE EINZELNEN ERZEUGNISSE IN FRANZÖSISCHEN FRANKEN AN.
6/8 DIE ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN SIND ÜBERGANGSMASSNAHMEN, WELCHE DIE AUSWIRKUNG DER ÄNDERUNG DER IN FRANZÖSISCHEN FRANKEN AUSGEDRÜCKTEN BETRAEGE AUF SACHVERHALTE REGELN SOLLEN, DIE NOCH UNTER DER GELTUNG DER VORHERGEHENDEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ENTSTANDEN SIND. SIE BESTIMMEN INSBESONDERE, DASS AUSFUHREN, DIE GEGENSTAND EINES VOR DEM 11. AUGUST 1969 IN FRANZÖSISCHEN FRANKEN ABGESCHLOSSENEN KAUFVERTRAGS SIND, NICHT IN VOLLER HÖHE DER PFLICHT ZUR ZAHLUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS UNTERLIEGEN, ENTHALTEN ABER DIE EINSCHRÄNKUNG, DASS IN DEN FÄLLEN, IN DENEN DIE ERSTATTUNG IM VORAUS FESTGESETZT WERDEN KONNTE, VON DIESER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT WORDEN SEIN MUSS. AUSSERDEM IST VORGESEHEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN AB 11. AUGUST 1969 WIRKSAM SIND.
9/10 DIE KLAEGERIN BESTREITET, DASS DIE ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER UND NORMATIVER ART SIND UND MACHT GELTEND, DIE FÜR AUSFUHREN, DIE GEGENSTAND VOR DEM 11. AUGUST IN FRANZÖSISCHEN FRANKEN ABGESCHLOSSENER KAUFVERTRAEGE WAREN, VORGESEHENE EINSCHRÄNKUNG DER REGELUNG SOWIE DIE FESTSETZUNG DES INKRAFTTRETENS DIESER REGELUNG AUF DEN 11. AUGUST BETRÄFEN SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL. DIE BEANSTANDETE EINSCHRÄNKUNG GELTE FÜR EINE GRUPPE BESTIMMTER UNTERNEHMEN, DENN DIESE UNTERNEHMEN SEIEN DURCHAUS BEKANNT UND BEREITS VOR ERLASS DER ANGEFOCHTENEN VORSCHRIFT BESTIMMBAR GEWESEN.
11/12 DER VERORDNUNGSCHARAKTER EINER MASSNAHME WIRD NICHT DADURCH IN FRAGE GESTELLT, DASS ES MÖGLICH IST, DIE ANZAHL ODER SOGAR INDENTITÄT DER RECHTSSUBJEKTE, AUF WELCHE DIE MASSNAHME ZU EINEM GEGEBENEN ZEITPUNKT ANWENDBAR IST, MEHR ODER WENIGER GENAU ZU BESTIMMEN; ES MUSS NUR FESTSTEHEN, DASS DIESE ANWENDUNG AUFGRUND EINER IN DER MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DEREN ZIELSETZUNG UMSCHRIEBENEN OBJEKTIVEN RECHTS - ODER SACHLAGE ERFOLGT. DASS EINE ÜBERGANGSNORM SICH NUR AUF BESTIMMTE, VOR EINEM IN IHR FESTGESETZTEN ZEITPUNKT ENTSTANDENE UND DESHALB OFT BEREITS VOR IHREM INKRAFTTRETEN FESTSTEHENDE SACHVERHALTE BEZIEHT, HINDERT NICHT, DASS DIESE NORM BESTANDTEIL DER ALTEN UND NEUEN VORSCHRIFTEN IST, DIE SIE AUFEINANDER ABSTIMMEN SOLL, UND DASS SIE DAHER AN DER ALLGEMEINHEIT DIESER VORSCHRIFTEN TEILNIMMT.
13/17 WAS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1660/69 ANBELANGT, WONACH DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 1 UND 2 AB 11. AUGUST 1969 WIRKSAM SIND, SO UNTERLIEGT AUCH DESSEN VERORDNUNGSCHARAKTER KEINEM ZWEIFEL. DIE FRAGLICHE VORSCHRIFT LEGT DEN ZEITPUNKT FEST, ZU DEM DIE NEUEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN WIRKSAM WERDEN. AUSSER IM FALLE EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS NIMMT EINE SOLCHE VORSCHRIFT AN DER ALLGEMEINEN RECHTSNATUR DER NORMEN TEIL, DIE SIE ANWENDBAR MACHT. IM VORLIEGENDEN FALL WAR DIE WAHL DES 11. AUGUST AUCH SACHLICH GEBOTEN, DA DIE INTERVENTIONSMECHANISMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK MÖGLICHST FRÜHZEITIG, DAS HEISST MIT INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 1586/69, AN DIE ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN ANGEPASST WERDEN MUSSTEN. ES FEHLT DAHER AN JEDEM ANHALTSPUNKT DAFÜR, DASS ARTIKEL 3 NUR DEM ÄUSSEREN ANSCHEIN NACH EINE VERORDNUNGSBESTIMMUNG SEI UND DIE KLAEGERIN INDIVIDÜLL BETREFFE.
18 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
19 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
20/21 DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN. SIE IST DAHER ZUR KOSTENTRAGUNG ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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