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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.1975
Aktenzeichen: 64-75
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 |
1. DIE IN DER VERORDNUNG NR. 1539/71 BESTIMMTEN ANALYSEMETHODEN SIND NICHT NUR FÜR DIE WEINANALYSE ZU HANDELSZWECKEN ZWINGEND VORGESCHRIEBEN, SONDERN AUCH FÜR DIE FÄLLE, IN DENEN DIE BESTIMMUNG DER FRAGLICHEN BESTANDTEILE DEM NACHWEIS VON BETRÜGEREIEN UND FÄLSCHUNGEN DIENT.
2. DIE VERORDNUNG NR. 1539/71 ENTHÄLT KEINE ERSCHÖPFENDE REGELUNG, SONDERN BELÄSST DEN MITGLIEDSTAATEN DIE BEFUGNIS, ANDERE ANALYSEMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DERJENIGEN WEINBESTANDTEILE HERANZUZIEHEN, DIE BEI DER ANWENDUNG DER VERORDNUNGEN NRN. 816/70 UND 817/70 NICHT IN BETRACHT KOMMEN.
3. BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DARF SICH EIN MITGLIEDSTAAT IN ANKNÜPFUNG AN DAS VERHÄLTNIS DES ALKOHOLS ZU DEM NACH DER HUNDERTPROZENTIGEN METHODE BESTIMMTEN TROCKENEXTRAKT DER VERMUTUNG DER ÜBERALKOHOLISIERUNG ALS NATIONALES KONTROLLINSTRUMENT BEDIENEN, SOFERN DIESE VERMUTUNG WIDERLEGT WERDEN KANN UND SO GEHANDHABT WIRD, DASS WEINE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN WEDER RECHTLICH NOCH TATSÄCHLICH BENACHTEILIGT WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. DEZEMBER 1975. - PROCUREUR GENERAL BEI DER COUR D'APPEL LYON GEGEN HENRI MOMMESSIN UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL LYON. - RECHTSSACHE 64-75.
Entscheidungsgründe:
1 DIE COUR D'APPEL LYON HAT MIT URTEIL VOM 23. MAI 1975, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 21. JULI 1975, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1539/71 DER KOMMISSION VOM 19. JULI 1971 ZUR BESTIMMUNG GEMEINSAMER ANALYSEMETHODEN FÜR DEN WEINSEKTOR ( ABL. L 163, S. 41 ) VORGELEGT.
2/4 DEM VORLAGEURTEIL IST ZU ENTNEHMEN, DASS SICH DIE FRAGE IN EINEM STRAFVERFAHREN STELLT, DAS GEGEN EINEN WINZER UND EINEN WEINHÄNDLER EINGELEITET WURDE, DIE ANGEKLAGT SIND, BESTIMMTE ROTWEINMENGEN UNERLAUBT ANGEREICHERT UND UNTER DER BEZEICHNUNG " BEAUJOLAIS VILLAGES " VERKAUFT ZU HABEN. DIE STRAFVERFOLGUNG BERUHT AUF ARTIKEL 8 DES CODE DU VIN, WONACH IN ANKNÜPFUNG AN DIE BESTIMMUNGEN DES DEKRETS VOM 19. APRIL 1898 EINE ÜBERALKOHOLISIERUNG VERMUTET WIRD, WENN DAS VERHÄLTNIS DES ALKOHOLS ZUM REDUZIERTEN EXTRAKT BEI ROTWEIN ÜBER 4,6 UND BEI WEISSWEIN ÜBER 6,5 LIEGT, VORBEHALTLICH GEWISSER BERICHTIGUNGEN, MIT DENEN BESONDEREN WEINBEREITUNGSARTEN RECHNUNG GETRAGEN WIRD. NACH DEN VON DEN FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ERLASSENEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERFOLGUNG VON BETRÜGEREIEN UND FÄLSCHUNGEN AUF DIESEM GEBIET WIRD DIE SOGENANNTE HUNDERTPROZENTIGE ANALYSEMETHODE ZUR MESSUNG DES TROCKENEXTRAKTES BENUTZT, UM DAS IN ARTIKEL 8 DES CODE DU VIN ERWÄHNTE VERHÄLTNIS DES ALKOHOLS ZUM REDUZIERTEN EXTRAKT ZU ERMITTELN.
5 DIE FRAGE DER COUR D'APPEL LYON GEHT DAHIN, " OB DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1539/71 VOM 19. JULI 1971 FESTGELEGTEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN ANALYSEMETHODEN FÜR DEN WEINSEKTOR AUCH BEI DER ERMITTLUNG UND AHNDUNG VON WEINBETRÜGEREIEN EINGEHALTEN WERDEN MÜSSEN ".
6/7 NACH ARTIKEL 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG GELTEN DIE IM ANHANG ANGEGEBENEN ANALYSEMETHODEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER AM 28. APRIL 1970 ERGANGENEN RATSVERORDNUNGEN NR. 816/70 " ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN " UND NR. 817/70 " ZUR FESTLEGUNG BESONDERER VORSCHRIFTEN FÜR QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE " ( ABL. L 99, S. 1 UND S. 20 ). DIE NUMMER 3 DES ANHANGS BESTIMMT : " DER GESAMTTROCKENEXTRAKT WIRD INDIREKT AUS DER DICHTE DES DESTILLATIONSRÜCKSTANDS VON DER ALKOHOLBESTIMMUNG BERECHNET. "
8/12 FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB DIESE METHODE ( UND DIE ÜBRIGEN IN DER VERORDNUNG FESTGELEGTEN ANALYSEMETHODEN ) BEI DER ERMITTLUNG UND AHNDUNG VON BETRÜGEREIEN ZWINGEND VORGESCHRIEBEN SIND, IST ZUNÄCHST ZU BEACHTEN, DASS DIESE VERFAHREN IN ERSTER LINIE FESTGESETZT WURDEN, UM DIE WERTE DER VERSCHIEDENEN WEINBESTANDTEILE MESSEN ZU KÖNNEN, DIE GEGEBEN SEIN MÜSSEN, DAMIT DER WEIN ALS TAFELWEIN ODER QUALITÄTSWEIN BESTIMMTER ANBAUGEBIETE IM SINNE DER VERORDNUNGEN NRN. 816/70 UND 817/70 BEZEICHNET WERDEN KANN. NACH DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG NR. 1539/71 MÜSSEN ABER " DIESE METHODEN... FÜR ALLE HANDELSGESCHÄFTE UND KONTROLLOPERATIONEN OBLIGATORISCH SEIN ". HIERAUS IST ZU SCHLIESSEN, DASS DIESE METHODEN NICHT NUR FÜR DIE WEINANALYSE ZU HANDELSZWECKEN ZWINGEND VORGESCHRIEBEN SIND, SONDERN AUCH FÜR DIE FÄLLE, IN DENEN DIE BESTIMMUNG DER FRAGLICHEN BESTANDTEILE DEM NACHWEIS VON BETRÜGEREIEN UND FÄLSCHUNGEN DIENT. ANDERERSEITS IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE IN DER VERORDNUNG NR. 1539/71 FESTGELEGTEN ANALYSEMETHODEN NUR FÜR DIE BESTIMMUNG DER IM ANHANG DER VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN WEINBESTANDTEILE VORGESEHEN SIND. SOMIT ENTHÄLT DIE VERORDNUNG KEINE ERSCHÖPFENDE REGELUNG, SONDERN BELÄSST DEN MITGLIEDSTAATEN DIE BEFUGNIS, ANDERE ANALYSEMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DERJENIGEN WEINBESTANDTEILE HERANZUZIEHEN, DIE BEI DER ANWENDUNG DER VERORDNUNGEN NRN. 816/70 UND 817/70 NICHT IN BETRACHT KOMMEN.
13/14 UM DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT SÄMTLICHE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN AUSLEGUNGSKRITERIEN AN DIE HAND ZU GEBEN, DIE IHM FÜR DIE BEURTEILUNG DER WIRKUNGEN DER FRAGLICHEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN NÜTZLICH SEIN KÖNNEN, IST INDESSEN NOCH ZU PRÜFEN, OB DIESE DER ANWENDUNG DER HUNDERTPROZENTIGEN METHODE IM ZUSAMMENHANG MIT EINER GESETZLICHEN VERMUTUNG ENTGEGENSTEHEN, WIE SIE ARTIKEL 8 CODE DU VIN BEGRÜNDET. HIER STELLT SICH ZUNÄCHST DIE FRAGE, OB EINE SOLCHE GESETZLICHE VERMUTUNG, DIE DER ERMITTLUNG VON FÄLLEN DER ÜBERALKOHOLISIERUNG DIENT, SICH UNABHÄNGIG VON DER BENUTZTEN ANALYSEMETHODE MIT DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG VEREINBAREN LÄSST.
15/17 HIERZU IST ZU BEMERKEN, DASS DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNGEN BISHER ZWAR NICHT ALLE ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN ERFASSEN, DASS ABER DIE VERORDNUNG NR. 816/70 UNTER TITEL IV EINGEHENDE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE WEINANREICHERUNG ENTHÄLT, AUF WELCHE DIE ARTIKEL 7 UND 9 DER VERORDNUNG NR. 817/70 VERWEISEN. LAUT ARTIKEL 39A DER VERORDNUNG NR. 816/70, DER DURCH ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 2680/72 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1972 EINGEFÜGT WURDE, TREFFEN DIE MITGLIEDSTAATEN ALLE ZWECKDIENLICHEN VORKEHRUNGEN, UM FÜR DIE EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ZU SORGEN. DURCH DIESE VORSCHRIFT WIRD ÜBRIGENS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 1594/70 DER KOMMISSION VOM 5. AUGUST 1970 BEKRÄFTIGT UND VERALLGEMEINERT, DEM ZUFOLGE BIS ZUR VERABSCHIEDUNG GEMEINSAMER BESTIMMUNGEN AUF DIESEM GEBIET DIE MITGLIEDSTAATEN JEDE GEEIGNETE MASSNAHME ERGREIFEN, UM DIE EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANREICHERUNG, DIE SÄUERUNG UND DIE ENTSÄUERUNG ZU GEWÄHRLEISTEN.
18/21 DARAUS FOLGT, DASS ES DEN MITGLIEDSTAATEN OBLIEGT, WIRKSAME KONTROLLMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, WOBEI ES IHNEN IN DEN DURCH ANDERE NORMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEZOGENEN GRENZEN FREISTEHT, DIE METHODEN ZU WÄHLEN, DIE SIE INSOWEIT FÜR GEEIGNET HALTEN. WENN DAHER EIN MITGLIEDSTAAT EINE GESETZLICHE VERMUTUNG DER ÜBERALKOHOLISIERUNG ZUR AUFDECKUNG UNERLAUBTER ANREICHERUNGSVERFAHREN EINFÜHRT ODER BEIBEHÄLT, DIE - WIE DIE DES ARTIKELS 8 DES CODE DU VIN - AUF DEM VERHÄLTNIS DES ALKOHOLS ZUM TROCKENEXTRAKT BERUHT, DANN FRAGT ES SICH, OB EINE DERARTIGE BESTIMMUNG ALS EINE IN DEN NATIONALEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH FALLENDE KONTROLLMASSNAHME ODER ALS EINE ANALYTISCHE NORM ANZUSEHEN IST, DIE MÖGLICHERWEISE MIT DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG UNVEREINBAR IST. EINE SOLCHE GESETZLICHE VERMUTUNG IST ALS KONTROLLINSTRUMENT UND NICHT ALS ANALYTISCHE NORM ZU BEURTEILEN, SOFERN SIE NICHT UNWIDERLEGLICH IST, SONDERN ENTKRÄFTET WERDEN KANN. MITHIN HINDERT DIE GEGENWÄRTIGE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - WIE ÜBRIGENS AUCH DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ANNIMMT - EINEN MITGLIEDSTAAT GRUNDSÄTZLICH NICHT, ZU KONTROLLZWECKEN EINE GESETZLICHE VERMUTUNG ZU VERWENDEN, UM FÄLLE DER ÜBERALKOHOLISIERUNG AUFZUDECKEN.
22 WEITER IST ZU PRÜFEN, OB DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE METHODEN DER WEINANALYSE DIE ANWENDUNG EINER DERARTIGEN KONTROLLMASSNAHME IN EINEM MITGLIEDSTAAT DENNOCH DESWEGEN AUSSCHLIESSEN, WEIL SIE DIE VERWENDUNG EINER NACH DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG NICHT ZULÄSSIGEN ANALYSEMETHODE NOTWENDIG MACHT.
23/26 GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1539/71 WURDE DIE IM ANHANG FÜR DIE BESTIMMUNG DES GESAMTTROCKENEXTRAKTES VORGESCHRIEBENE DENSIMETRISCHE METHODE EBENSO WIE DIE ÜBRIGEN IM ANHANG ANGEGEBENEN ANALYSEMETHODEN " FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR. 816/70 UND 817/70 " EINGEFÜHRT. UM ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN, OB DIE DENSIMETRISCHE METHODE VORGESCHRIEBEN IST, MUSS DAHER ZUNÄCHST GEKLÄRT WERDEN, OB DIE INNERSTAATLICHE KONTROLLMASSNAHME DER DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNGEN NRN. 816/70 ODER 817/70 ZUZURECHNEN IST. HIERZU IST ZU BEMERKEN, DASS DIE VERORDNUNG NR. 816/70 DEN MITGLIEDSTAATEN ZWAR DIE AUSWAHL GEEIGNETER KONTROLLMASSNAHMEN ÜBERLÄSST, IHNEN ABER NICHTSDESTOWENIGER ZUR PFLICHT MACHT, DIE EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER ÖNOLOGISCHE VERFAHREN EINSCHLIESSLICH DES VERBOTES DER WEINANREICHERUNG ZU ÜBERWACHEN. SO IST DIE RECHTSLAGE JEDENFALLS, SEIT DURCH DIE AM 1. JANUAR 1973 IN KRAFT GETRETENE VERORDNUNG NR. 2680/72 VOM 12. DEZEMBER 1972 DER NEUE ARTIKEL 39A IN DIE VERORDNUNG NR. 816/70 EINGEFÜGT WURDE, IN DEM ES HEISST : " DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ZWECKDIENLICHEN VORKEHRUNGEN, UM FÜR DIE EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG ZU SORGEN. "
27 DARAUS FOLGT, DASS EINE INNERSTAATLICHE KONTROLLMASSNAHME ZUR AUFDECKUNG VON FÄLLEN DER WEINANREICHERUNG DANN IN DEN BEREICH DER DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 816/70 UND DEMGEMÄSS AUCH DER VERORDNUNG NR. 1539/71 ÜBER DIE ANALYSEMETHODEN FÄLLT, WENN ES SICH UM ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HANDELT.
28/32 FÜR DIE BEANTWORTUNG DER GESTELLTEN FRAGE IST JEDOCH NOCH ZU UNTERSUCHEN, OB SICH EINE AUF DEM VERHÄLTNIS DES ALKOHOLS ZUM TROCKENEXTRAKT BERUHENDE GESETZLICHE VERMUTUNG IN DER PRAXIS HANDHABEN LÄSST, WENN DER GESAMTTROCKENEXTRAKT AUSSCHLIESSLICH NACH DER GEMÄSS VERORDNUNG NR. 1539/71 VORGESCHRIEBENEN DENSIMETRISCHEN METHODE ZU BESTIMMEN IST. DIE IN REDE STEHENDE VERMUTUNG BASIERT AUF DEM ÖNOLOGISCHEN ERFAHRUNGSSATZ, DASS BEI NATÜRLICHER GÄRUNG DAS GEWICHT DES IM WEIN ENTHALTENEN ALKOHOLS ZU DEM IM WEIN BEFINDLICHEN REDUZIERTEN TROCKENEXTRAKT IN EINEM BESTIMMTEN VERHÄLTNIS STEHT. DER BEGRIFF DES REDUZIERTEN TROCKENEXTRAKTS, DER IN DIESEM ZUSAMMENHANG EINE ROLLE SPIELT, UNTERSCHEIDET SICH VON DEM IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG VERWANDTEN BEGRIFF DES GESAMTTROCKENEXTRAKTS OFFENBAR NICHT NUR DADURCH, DASS GEWISSE SUBSTANZEN AUSGESCHIEDEN WERDEN, SONDERN AUCH DADURCH, DASS ER DIE ANWENDUNG DER SOGENANNTEN HUNDERTPROZENTIGEN METHODE FÜR DIE EXTRAKTION DER TROCKENSUBSTANZEN DES WEINS VORAUSSETZT. DENN DER REDUZIERTE TROCKENEXTRAKT LÄSST SICH OFFENBAR NICHT ANHAND EINER ANDEREN ANALYSEMETHODE, ETWA DER DENSIMETRISCHEN, BERECHNEN; AUCH LEHRT DIE ERFAHRUNG, DASS ES KEINE KÖFFIZIENTEN GIBT, DIE ES ERMÖGLICHEN, AUS DEN MIT HILFE ANDERER METHODEN ERZIELTEN WERTEN DES TROCKENEXTRAKTS DIE WERTE ZU ERRECHNEN, DIE SICH BEI ANWENDUNG DER HUNDERTPROZENTIGEN METHODE ERGÄBEN. BISHER IST TROTZ DER KRITIK, DIE AN DIESER METHODE IN WISSENSCHAFTLICHEN UND BERUFSSTÄNDISCHEN KREISEN GEUEBT WURDE, ZUR BEGRÜNDUNG DER GESETZLICHEN VERMUTUNG DER ÜBERALKOHOLISIERUNG NOCH KEINE ERSATZMETHODE GEFUNDEN WORDEN.
33 AUS ALLEM FOLGT, DASS DIE HUNDERTPROZENTIGE METHODE ZWAR NUR MIT VORSICHT ANGEWANDT WERDEN KANN, DASS ABER DIE VERMUTUNG PRAKTISCH ENTWERTET WÜRDE, WENN ANSTELLE DIESER METHODE DIE DENSIMETRISCHE METHODE VORGESCHRIEBEN WÄRE.
34/36 DIE ANWENDUNG DER IN DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG VORGESEHENEN DENSIMETRISCHEN METHODE IST KEIN SELBSTZWECK, SONDERN EIN MITTEL, UM DIE EINHALTUNG DER GEMEINSCHAFTSNORMEN ÜBER ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND DIE WEINQUALITÄT ZU GEWÄHRLEISTEN. DAHER WIDERSPRÄCHE ES IN ERMANGELUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER KONTROLLMASSNAHMEN DEN MIT DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG VERFOLGTEN ZIELEN, DIE ANWENDUNG DIESER METHODE ZU VERLANGEN, SELBST WENN DADURCH DIE ZUR ZEIT FÜR DIE AUFDECKUNG DER ÜBERALKOHOLISIERUNG ALS EINZIG GEEIGNET BEKANNTE KONTROLLMASSNAHME IHRER WIRKSAMKEIT BERAUBT WIRD. BIS ZUR ENTWICKLUNG GEEIGNETERER METHODEN VERWEHRT ES DEMNACH DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG AUF DEM WEINSEKTOR DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT, SICH DER HUNDERTPROZENTIGEN METHODE ZU BEDIENEN, UM ALS AUSGANGSPUNKT FÜR DIE AUF DEM VERHÄLTNIS DES ALKOHOLS ZUM TROCKENEXTRAKT BERUHENDE GESETZLICHE VERMUTUNG DER ÜBERALKOHOLISIERUNG DEN TROCKENEXTRAKT DES WEINS ZU BESTIMMEN.
37 WIE DER GERICHTSHOF IN DEN URTEILEN VOM 30. SEPTEMBER 1975 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 89/74, 18, 19/75 UND IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 10 BIS 14/75 KLARGESTELLT HAT, MUSS FERNER EINE SOLCHE VERMUTUNG BEI WEINEN AUS DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN SO ANGEWANDT WERDEN, DASS JEGLICHE DISKRIMINIERUNG VERMIEDEN WIRD.
Kostenentscheidung:
38/39 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER COUR D'APPEL LYON MIT URTEIL VOM 23. MAI 1975 VORGELEGTEN FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE VERORDNUNGEN NR. 816/70, 817/70 UND 1539/71 SIND WIE FOLGT AUSZULEGEN :
BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DARF SICH EIN MITGLIEDSTAAT IN ANKNÜPFUNG AN DAS VERHÄLTNIS DES ALKOHOLS ZU DEM NACH DER HUNDERTPROZENTIGEN METHODE BESTIMMTEN TROCKENEXTRAKT DER VERMUTUNG DER ÜBERALKOHOLISIERUNG ALS NATIONALES KONTROLLINSTRUMENT BEDIENEN, SOFERN DIESE VERMUTUNG WIDERLEGT WERDEN KANN UND SO GEHANDHABT WIRD, DASS WEINE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN WEDER RECHTLICH NOCH TATSÄCHLICH BENACHTEILIGT WERDEN.
Ende der Entscheidung
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