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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.1982
Aktenzeichen: 64/76
(1)
Rechtsgebiete: VERFAHRENSORDNUNG
Vorschriften:
VERFAHRENSORDNUNG ART. 73 BUCHSTABE B |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 19. MAI 1982. - P. DUMORTIER FRERES S. A. UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - MAISGRITZ - AUF SCHADENSERSATZZAHLUNGEN ANZUWENDENDER WECHSELKURS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 64 UND 113/76, 167 UND 239/78, 27, 28 UND 45/79.
Entscheidungsgründe:
1 GEMÄSS ARTIKEL 73 BUCHSTABE B VERFAHRENSORDNUNG ' ' GELTEN ALS ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN :... AUFWENDUNGEN DER PARTEIEN , DIE FÜR DAS VERFAHREN NOTWENDIG WAREN , INSBESONDERE REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN SOWIE DIE VERGÜTUNG DER BEVOLLMÄCHTIGTEN , BEISTÄNDE ODER ANWÄLTE ' '.
2 DA DAS GEMEINSCHAFTSRECHT KEINE GEBÜHRENORDNUNG KENNT , HAT DER GERICHTSHOF DIE GEGEBENHEITEN FREI ZU WÜRDIGEN UND DABEI DEN GEGENSTAND UND DIE ART DES RECHTSSTREITS , SEINE BEDEUTUNG AUS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER SICHT SOWIE SEINEN SCHWIERIGKEITSGRAD , DEN ARBEITSAUFWAND DES ANWALTS IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERFAHREN SOWIE DAS WIRTSCHAFTLICHE INTERESSE ZU BERÜCKSICHTIGEN , DAS DIE PARTEIEN AM AUSGANG DES RECHTSSTREITS HATTEN.
3 IN DEN VORLIEGENDEN RECHTSSACHEN IST AUCH ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE RECHTLICHEN PROBLEME IN ALLEN SACHEN DIE GLEICHEN WAREN , DASS DIESE ZUM ZWECKE DES VERFAHRENS VERBUNDEN WAREN UND DASS ALLE KLAEGERINNEN VON DENSELBEN ANWÄLTEN VERTRETEN WAREN. DIE ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN SIND SOMIT FÜR ALLE RECHTSSACHEN GLOBAL FESTZUSETZEN UND AUF DIE KLAEGERINNEN NACH MASSGABE DER IHNEN JEWEILS ZUKOMMENDEN SCHADENSERSATZBETRAEGE ZU VERTEILEN , SOWEIT DIE KLAEGERINNEN SICH NICHT AUF EINEN ANDEREN AUFTEILUNGSMODUS EINIGEN.
4 ANGESICHTS DER NEUEN UND ERHEBLICHEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN FRAGEN , DIE SICH IN DIESEN RECHTSSACHEN GESTELLT HABEN , SOWIE DEREN WIRTSCHAFTLICHER BEDEUTUNG , DES ERHEBLICHEN ARBEITSAUFWANDS DER ANWÄLTE UND DER UNTERSCHIEDLICHEN UND ZAHLREICHEN VERFAHREN , DIE DURCHGEFÜHRT WERDEN MUSSTEN , SIND DIE ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN IM VORLIEGENDEN FALL AUF INSGESAMT 300 000 FF FESTZUSETZEN , WOBEI BERÜCKSICHTIGT IST , DASS DIE KLAEGERINNEN UNTER ANDEREM DIE ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN IHRER ANWÄLTE NICHT GESONDERT BEANTRAGT HABEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
BESCHLOSSEN :
1. DIE VON DER BEKLAGTEN DEN KLAEGERINNEN ZU ERSTATTENDEN KOSTEN WERDEN AUF 300 000 FF FESTGESETZT.
2.DIE ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN SIND NACH MASSGABE DER DEN KLAEGERINNEN JEWEILS ZUKOMMENDEN SCHADENSERSATZBETRAEGE AUF DIESE AUFZUTEILEN , SOFERN DIE KLAEGERINNEN NICHT INNERHALB EINES MONATS NACH ERLASS DIESES BESCHLUSSES AUFGRUND EINER EINIGUNG EINE ANDERE AUFTEILUNG BEANTRAGEN.
Ende der Entscheidung
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